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3 L 341/09•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-09-22, 3 L 341/09
3 L 341/09Verwaltungsgericht / 3. Abteilung22.09.2010
Die Gemeinden sind nach Art. 3 § 1 GemFortEntwG LSA (juris: GemFortEntwG ST) als örtliche Straßenverkehrsbehörden für die Anordnung von Sperrpfosten (§ 45 Abs. 9 StVO) seit dem 01. Januar 2005 nicht mehr zuständig. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 11. September 2009, 1 A 244/07, Urteil nachgehend BVerwG, 3. Mai 2011, 3 B 91/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-22
Aktenzeichen: 3 L 341/09
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0922.3L341.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 § 1 GemFortEntwG ST, § 51 Abs 3 StrG ST, § 43 Abs 1 StVO, § 45 Abs 9 StVO, § 3 Abs 2 StrV
Die Gemeinden sind nach Art. 3 § 1 GemFortEntwG LSA (juris: GemFortEntwG ST) als örtliche Straßenverkehrsbehörden für die Anordnung von Sperrpfosten (§ 45 Abs. 9 StVO) seit dem 01. Januar 2005 nicht mehr zuständig. (Rn.28)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 11. September 2009, 1 A 244/07, Urteil nachgehend BVerwG, 3. Mai 2011, 3 B 91/10, Beschluss
I.
1 Die Kläger wenden sich gegen die Aufstellung eines Pollers, mit dem der vor ihrem Grundstück verlaufende Weg von der Straße H-Plan abgesperrt wird.
2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks T-Berg 6 im Stadtgebiet der Beklagten (Flurstück 320 der Flur A). Das Grundstück liegt mit seiner nördlichen Grundstücksgrenze an dem Wegeflurstück 279/1, das auf einer Breite 2,90 bis 3,50 m asphaltiert ist. Mit der südlichen Grundstücksgrenze liegt das Grundstück der Kläger an den Wegeflurstücken 97/4 und 98. Die Flächen waren bereits in der Gemarkungskarte aus dem Jahr 1891 als Wegeflächen gekennzeichnet. Das Grundstück ist entlang der südlichen Grundstücksgrenze jedenfalls seit den 1930-iger bis 1940-iger Jahren mit einem etwa 10 m langen traufenständigen Wohnhaus bebaut, an das sich seinerzeit nach der von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahme zwischen dem Wohngebäude der Kläger und dem östlich anschließenden Wohnhaus T-Berg 5 (Flurstück 321 der Flur A) die jeweils mit einem Tor versehenen Grundstückszufahrten zu den beiden Grundstücken anschlossen. Vor den Grundstückszufahrten befand sich eine Wegefläche, die nach den Katasterunterlagen in diesem Bereich eine Breite von etwa 7 m aufwies, sich im Verlauf nach Osten hinter dem Nachbargrundstück T-Berg 5 verjüngte und nach Westen etwa auf der Höhe der westlichen Begrenzung des Wegeflurstücks 97/4 verzweigte in einen an den Wohngebäuden T-Berg 6 und 7 und einem weiteren, in der Örtlichkeit heute nicht mehr vorhandenen Gebäude entlanglaufenden parallel zu der tiefer liegenden Durchgangsstraße H-Plan führenden Weg, der von dort sich verjüngend in einer leicht nach links geführten Kurve in die Straße H-Plan mündete, und einen weiteren Weg, der, dem heutigen Verlauf des Weges entsprechend, leicht abfallend, etwa auf der Höhe der westlichen Begrenzung des (heutigen) Flurstücks 391 ebenfalls in die Straße H-Plan mündet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen 1 und 6 des Schreibens des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 04. August 2010 und die Anlage zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. August 2010 verwiesen. Auf der Grundlage einer Baugenehmigung der staatlichen Bauaufsicht vom 22. August 1989 errichteten die Kläger eine Garage mit einer Zufahrt zu dem Wegeflurstück 97/4. In den Jahren 1998/1999 wurde der Weg bis zur Höhe des Grundstücks der Kläger und 2004 im anschließenden oberen Teil des Weges mittels Verbundpflaster befestigt. Die befestigte Wegefläche weist vor dem Grundstück der Kläger eine Breite von 2,68 m und vor der Einmündung in die Straße H-Plan von 2,18 m auf.
3 Nachdem Eltern von Schulkindern darauf hingewiesen hatten, dass Fußgänger bei einer Benutzung des Weges durch Kraftfahrzeuge gezwungen seien, auf den unbefestigten Hang auszuweichen und das dies insbesondere für Schulkinder mit Gefahren verbunden sei, beschloss der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 15. Juni 2006 die Verbindung zwischen der Straße H-Plan und dem am Grundstück der Kläger vorbeiführenden Weg durch Aufstellung eines (umklappbaren) Pollers zu sperren. Die Zufahrtsmöglichkeit für die Anwohner sei über die oberhalb gelegene Straße T-Berg gewährleistet. Eine Entwidmung sei nicht notwendig, weil es sich nicht um eine Straße, sondern nur um einen Weg handele. Von einer Anhörung der Anwohner könne abgesehen werden, weil ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehe. Nachdem die Beklagte die Durchfahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge im Bereich der Einmündung des Weges auf die Straße H-Plan durch Errichtung eines (starren) Pollers beseitigte, erhoben die Kläger am 08. März 2007 Widerspruch gegen die Sperrung der Straße, den die Beklagte nicht beschied.
4 Mit der am 11. Juli 2007 erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, die Sperrung des Weges durch den Poller sei rechtswidrig, weil die Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Grundstück unzumutbar erschwert werde. Sie könnten ihr Grundstück nunmehr nur noch rückwärts fahrend erreichen. Zudem fehle es an der für eine solche Sperrung notwendigen Teileinziehung der Straße.
5 Sie haben beantragt,
6 die Allgemeinverfügung der Beklagten in Gestalt der Straßensperrung durch einen umklappbaren abgeschlossenen Absperrpoller in der Stadt O-Stadt, Flur A, Flurstück 97/4 aufzuheben,
7 hilfsweise, den Klägern als Anwohner des Grundstücks T-Berg 6 in der Stadt O-Stadt einen Schlüssel zur Entsperrung des aufgestellten Absperrpollers auszuhändigen und den Klägern die uneingeschränkte Zufahrt zum eigenen Hausgrundstück zu gewähren.
8 Die Beklagte hat beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie hat geltend gemacht, es habe sich bei der bis 1998/1999 ungepflasterten Fläche seit jeher um einen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Weg gehandelt, dessen Breite zwischen 1,20 m und 2,18 m betrage und der lediglich im Bereich weniger Anliegergrundstücke eine Breite von 2,68 m aufweise. Der Fußweg habe ursprünglich auf der Höhe des Flurstücks der Kläger geendet und sei erst in den 1950-iger Jahren auf die Bebauung in diesem Bereich als Fußweg weiter geführt. Erst in den letzten Jahren vor der Pflasterung sei der Weg z. T. von Geländewagen befahren worden. Die Benutzung des Weges durch Fahrzeuge habe zu Gefahren für Fußgänger, insbesondere von Schulkindern geführt, die bei Fahrzeugverkehr auf den Hang hätten ausweichen müssen. Das Setzen des Absperrpollers habe als Realakt nur der Sicherung der Zweckbestimmung als Fußweg gedient.
11 Das Verwaltungsgericht Halle – 1. Kammer – hat die Klage mit Urteil vom 11. September 2009 abgewiesen. Die Beklagte sei für die Entscheidung, ob der widmungsgemäß zugelassene Verkehr auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung eingeschränkt werden solle, zuständig. Ob die Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Falle erfüllt seien, könne dahinstehen, weil die Kläger durch das Aufstellen des Pollers in ihrem Recht zur Ausübung des Anliegergebrauchs nicht verletzt seien. Denn das Grundstück verfüge nach wie über vor eine genügende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz.
12 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, ein Absperrpoller dürfe als eine Verkehrseinrichtung nur angeordnet werden, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zwingend geboten sei. Die Beklagte habe keine eigenen Ermittlungen darüber angestellt, ob die Aufstellung des Pollers zur Abwehr von Gefahren für Fußgänger notwendig sei, so dass die Entscheidung bei Anwendung des Straßenverkehrsrechts jedenfalls ermessensfehlerhaft sei. Abgesehen davon würde den Klägern der straßenrechtlich gewährleistete Anliegergebrauch rechtswidrig dauerhaft entzogen. Der Weg sei kein nur für den Fußgängerverkehr bestimmter beschränkt-öffentlicher Weg gewesen, sondern eine befestigte Straße, für die es keine Einschränkungen auf bestimmte Fahrzeugtypen und Fahrzeuggewichte gegeben habe.
13 Sie beantragen,
14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – abzuändern und die Anordnung der Beklagten über die Aufstellung eines Straßenpollers auf dem Wegeflurstück 98 der Flur A in der Gemarkung O-Stadt im Bereich der Einmündung des Weges zur Straße „H-Plan“ auf der Höhe der westlichen Begrenzung des Flurstücks 319 der Flur A aus dem Juni 2006 aufzuheben.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren und meint, eine Teilentwidmung sei nicht notwendig gewesen, um auf dem seit jeher für den allgemeinen Fahrzeugverkehr nicht bestimmten Weg einen Poller setzen zu dürfen. Vielmehr sei sie befugt gewesen, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Benutzung auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung zu beschränken, weil die Straße die nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen bzw. den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen bei Anliegerstraßen ohne Begegnungsverkehr vorgesehene Mindestbreite von 3 m nicht erreiche. Zwar seien Poller nach der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nicht mehr als Verkehrseinrichtungen zu betrachten. Indes sei zweifelhaft, ob diese Änderungsverordnung dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genüge.
II.
18 Die zulässige Berufung ist begründet.
19 Die auf die Aufhebung der Anordnung des Straßenpollers gerichtete Klage ist begründet.
20 1) Die Anfechtungsklage ist zulässig.
21 a) Die auf die Aufhebung der Anordnung des Straßenpollers gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinderates der Beklagten vom 15. Juni 2006 erfolgte Anordnung der Aufstellung des Straßenpollers ist ein Dauerverwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 Satz 2 VwVfG (vgl. zu Verkehrseinrichtungen: OVG Saarlouis, Beschl. v. 21.05.2002 – 9 W 9/02 – Rdnr. 10
22 b) Die Kläger sind klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO, weil sie geltend machen können, durch die Anordnung des Straßenpollers in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein (vgl. zu Verkehrszeichen: BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 – 3 C 15/03 – Rdnrn. 23 ff.
23 c) Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig, weil die Beklagte ohne zureichenden Grund über den Widerspruch der Kläger vom 05. März 2007 nicht entschieden hat.
24 d) Dass die Kläger den Widerspruch erst im März 2007 erhoben haben, obwohl die Anordnung der Aufstellung des Straßenpollers bereits im Juni 2006 erfolgte, ist unschädlich, weil die Anordnung nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, so dass die einmonatige Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist gewahrt.
25 2) Die Anfechtungsklage ist begründet, weil die Anordnung der Aufstellung des Straßenpollers rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 Als Rechtsgrundlage für die Anordnung kommt § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO in Betracht. Danach sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
27 Bei dem Straßenpoller handelt es sich um eine Verkehrseinrichtung i. S. d. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVG. Verkehrseinrichtungen sind nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO u. a. Sperrpfosten. Der Straßenpoller ist ein Sperrpfosten.
28 Die Anordnung der Aufstellung des Straßenpollers aus dem Juni 2006 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die beklagte Stadt für diese Anordnung sachlich unzuständig gewesen ist. Art. 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der kommunalen Verwaltungstätigkeit vom 13. November 2003 (GVBl. LSA. S. 318), in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch Art. 2 des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852), begründet eine Zuständigkeit für die Anordnung von Verkehrseinrichtungen nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nicht. Zwar ist mit Art. 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit vom 13. November 2003 (GVBl. LSA S. 318) bestimmt worden, dass die Gemeinden unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte als Straßenverkehrsbehörden für die Aufgaben nach § 44 Abs. 1 StVO zuständige Behörden sind, soweit sie § 45 Abs. 1, 1 a, bis 1 d, 3, 4 bis 8 Satz 1 und Abs. 9 StVO betreffen und sich innerhalb geschlossener Ortschaften auf die Gemeinde- und auf sonstige öffentlichen Straßen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 StrG LSA beziehen. Diese Aufgabenzuweisung ist indes durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a lit. bb) und cc) des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852) mit Wirkung vom 01. Januar 2005 (Art. 15 Abs. 1 des Ersten Funktionalreformgesetzes) neu gefasst worden. Seither sind die Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörden unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden zuständig nur noch für die Aufgaben nach § 44 Abs. 1 StVO, soweit sie § 45 Abs. 1 bis 1 d, 3, 4 und 6 bis 8 Satz 1 StVO betreffen. Mit Inkrafttreten dieser ausdrücklichen Änderung ist die sachliche Zuständigkeit für die Anordnung von Verkehrseinrichtungen nach § 45 Abs. 9 StVO wieder ausschließlich den Landkreisen und kreisfreien Städte als den unteren Straßenverkehrsbehörden zugewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Änderung – wie die Beklagte in der Verhandlung vor dem Senat erwogen hat – um ein bloßes redaktionelles Versehen des Gesetzgebers gehandelt habe, liegen nicht vor. Dagegen spricht, dass im Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 4/1686) eine Änderung des Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der kommunalen Verwaltungstätigkeit vom 13. November 2003 (GVBl. LSA. S. 318) nicht vorgesehen war. Die Änderung der Regelung beruht auf der Beschlussempfehlung des federführenden Innenausschusses (LT-Drs. 4/1938 S. 4 f.). Wenngleich eine Begründung für die Änderung aus den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich ist, weil die Beschlussempfehlung keine Begründung enthält und auch der 2. Lesung, abgesehen von dem bloßen Hinweis auf einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen betreffend den Art. 2 des Funktionalreformgesetzes (Plenarprotokoll 4/52 S. 3863), keine Hinweise auf die Gründe für die Änderung erkennen lässt, spricht die Beschlussempfehlung für eine bewusste Abkehr von der bis dahin geltenden Lage, zumal die Neufassung auch hinsichtlich der Verweisung auf den § 45 StVO neben dem Wegfall des Absatzes 9 durch die Einbeziehung der Absätze 6 und 7 noch weitere Änderungen erfahren hat.
29 Fehlt es bereits an der sachlichen Zuständigkeit für die Anordnung des Sperrpfostens, so kommt es auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob Sperrpfosten seit der Änderung des § 43 Abs. StVO durch Art. 1 der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (46. StVRÄndV) vom 05. August 2009 (BGBl. I S. 2631) als Verkehrseinrichtungen angeordnet werden dürften (vgl. dazu: VG Koblenz, Urt. v. 22.02.2010 – 4 K 774/09.KO – Rdnrn. 39 f.
30 Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, es handele sich bei der angeordneten Aufstellung des Sperrpfostens nicht um einen auf Straßenverkehrsrecht beruhenden Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt, der lediglich der Durchsetzung des straßenrechtlichen Widmungszwecks als nur für den Fußgängerverkehr zugelassenem Weg diene.
31 Bei dem Weg handelt es sich um einen öffentlichen Weg im Sinne der Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: StrG LSA) vom 06. Juli 1993 (StrG LSA, GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz v. 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 856). Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG LSA Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zwar fehlt es vorliegend an einer öffentlich bekannt gemachten Widmung des Weges unter der Geltung des § 6 Abs. 1 StrG LSA und es liegt auch keine Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen oder sonstige Straßen vor, aufgrund derer die Eigenschaft eines öffentlichen Weges gemäß den §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA vermutet wird. Auch lässt sich nicht belegen, dass der Weg vor Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hat.
32 Der Weg ist jedoch nach § 51 Abs. 3 StrG LSA eine Gemeindestraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA. Nach § 51 Abs. 3 StrG LSA sind die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs 1 Nr. 3 StrG LSA. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) - StrVO 1957 - sind Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze kommunale Straßen. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war, und sie wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Die Öffentlichkeit der kommunalen Straßen war demnach von dem tatsächlichen Vorgang des allgemeinen Verkehrs und dessen Duldung durch den Rechtsträger oder Eigentümer des Straßenlandes abhängig (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19.05.2010 – 3 L 465/08 –). Entscheidungen der Räte der Bezirke und Kreise über die Öffentlichkeit einer Straße waren nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten vorgesehen (§ 4 StrVO 1957). Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl. DDR I, S. 515, StrVO 1974) änderte daran nichts. Danach waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO 1974). Die in § 4 Abs.1 und 3 StrVO 1974 vorgesehene „Entscheidung über die Öffentlichkeit“ einer (Gemeinde-)Straße durch die Räte der Städte und Gemeinden erlangte (äußerst geringe) praktische Bedeutung wiederum nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten (BVerwG, Urt. v. 30.10.2002 – 8 C 24/01 –, VIZ 2003, 284) sowie im Falle des Entzugs der Öffentlichkeit einer Straße.
33 Entscheidend für die Einstufung als öffentliche Straße ist somit allein die - zugelassene, gebilligte oder geduldete - tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung (§ 26 Abs. 1 StrVO 1957), dem 31. Juli 1957 (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997, a. a. O.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 126 f.). Straßen, Wege und Plätze i. S. d. § 1 StrVO 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Der Verlauf einer Straße oder eines Weges als räumlich-begrenztes Gebilde muss zudem äußerlich als Wegeanlage erkennbar und feststellbar sein (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.11.2002 - 1 L 153/02 - juris, Urt. v. 19.05.2010 – 3 L 465/08 –). Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 139, Rdnr. 15.2.). Der Öffentlichkeit eines Weges steht dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zu einer Schule oder sonstigen öffentlichen bzw. privaten Einrichtung) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht, selbst wenn der Weg zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann (OVG LSA, Urt. v. 19.05.2010 – 3 L 465/08 –). Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber dann vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. Kodal/Krämer, a. a. O.).
34 Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob der hier betroffene Weg tatsächlich als öffentlicher Weg genutzt worden ist, können sich aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-)Fläche ergeben (vgl. dazu Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 130 f.). Nach dieser vorzunehmenden Gesamtschau war der Weg zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31. Juli 1957, ein öffentlicher Weg im vorgenannten Sinne.
35 Nach den vom Senat angeforderten Katasterunterlagen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation ist der Weg bereits in der Gemarkungskarte aus dem Jahre 1891 (Gerichtsakte, Blatt 209) und durchgängig seither als Wegefläche gekennzeichnet. Nach der von der Beklagten zu den Akten gereichten Luftbildaufnahme (Gerichtsakte, Blatt 223), die ihren Angaben zufolge aus den 30iger bis 40iger Jahren des 20. Jahrhunderts stammt, ist der Weg in der Örtlichkeit unzweideutig als Wegefläche zu erkennen. Zudem lässt die Anordnung der Grundstückszufahrten zwischen den Gebäuden T-Berg 5 und 6 den Schluss zu, dass der Weg nicht lediglich dem Fußgängerverkehr diente, sondern auch dem Verkehr mit Fahrzeugen oder Fuhrwerken. Denn andernfalls machte es keinen Sinn, die Zufahrten zu den Grundstücken an den südlichen Flurstücksgrenzen anzuordnen. Wenn der Weg südlich des Grundstücks der Kläger nicht als unmittelbare Verbindung zu der Straße H-Plan gedient hätte, hätte das Grundstück durch Fahrzeuge nur über die nördlich des Grundstücks verlaufende Straße T-Berg erreicht werden können. Dann indes wäre zu erwarten, dass die Zufahrten zu den Grundstücken an der nördlichen Flurstücksgrenze angeordnet wären. Hinzukommt, dass der Weg, anders als der direkt an der Gebäudefront der Häuser T-Berg 6 und 7 entlang führende Weg, von der Grundstückzufahrt zwischen den Häusern T-Berg 6 und T-Berg 5 geradlinig und gleichmäßig flach absteigend auf das tiefer liegende Niveau der Straße H-Plan hinabgeführt ist. Dieser von der Straße H-Plan aus gesehen flache Anstieg lässt ebenfalls den Schluss zu, dass der Weg dazu bestimmt gewesen ist, auch dem Fahrzeugverkehr zu dienen.
36 Selbst wenn es sich ungeachtet des oben Gesagten bei dem Weg um einen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Weg gehandelt haben sollte, würde dies nichts ändern, weil Straßen und Wege i. S. d. § 1 StrVO 1957 auch solche Anlagen sind, die dem Fußgängerverkehr dienen. Ist dieser dem Fußgängerverkehr vorbehaltene Weg somit eine öffentliche Straße i. S. d. § 51 Abs. 3 StrG LSA, so verbliebe es bei der ausschließlichen Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden für die Anordnung des Sperrpfostens.
37 Abgesehen davon ist die Aufstellung des Sperrpfostens entgegen der Auffassung der Beklagten weder bestimmt oder geeignet, den Verkehr auf den vorgeblich allein zulässigen Fußgängerverkehr zu beschränken. Denn einen Sperrpfosten hat die Beklagte nur an der Einmündung zwischen der Straße H-Plan und dem T-Berg angebracht. Damit indes wird ein Befahren des Weges mit Kraftfahrzeugen gerade nicht unterbunden und soll nach dem Inhalt des Beschlusses des Gemeinderates vom 15. Juni 2006 auch nicht unterbunden werden. Es ist den Anliegern, Besuchern oder sonstigem Zielverkehr danach nach wie vor unbenommen, diesen Straßenabschnitt über den weiteren nördlichen Verlauf der Straße T-Berg zu erreichen. Die Beklagte hat damit nicht den Kraftfahrzeugverkehr auf einem Streckenabschnitt unterbunden, wie es – seine Auffassung als zutreffend unterstellt – konsequent gewesen wäre, sondern lediglich die bis zur Anordnung bestehende Möglichkeit der Durchfahrt zur Straße H-Plan unterbunden.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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