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2 L 139/09•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2010-10-14, 2 L 139/09
2 L 139/09Verwaltungsgericht / 2. Abteilung14.10.2010
Die sachliche Zuständigkeit eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erstreckt sich auch auf die Rücknahme rechtswidriger Grenzfeststellungen. Das gilt auch dann, wenn diese Grenzfeststellungen von einem anderen, vormals zuständigen Vermessungsingenieur getroffen wurden.(Rn.36) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 26. Juni 2009, 2 A 226/07, Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-14
Aktenzeichen: 2 L 139/09
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1014.2L139.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die sachliche Zuständigkeit eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erstreckt sich auch auf die Rücknahme rechtswidriger Grenzfeststellungen. Das gilt auch dann, wenn diese Grenzfeststellungen von einem anderen, vormals zuständigen Vermessungsingenieur getroffen wurden.(Rn.36)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 26. Juni 2009, 2 A 226/07, Urteil
1 Die Kläger wenden sich gegen eine von dem Beklagten durchgeführte Grenzfeststellung und Abmarkung.
2 Sie sind Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung B-Stadt, Flur A, Flurstücke 147/1 und 147/2 mit der Straßenbezeichnung „W-Straße“. Die Flurstücke entstanden durch eine Zerlegung des vormaligen Flurstücks 147 in die straßenseitigen Flurstücke 147/1 und 147/3 und in das rückwärtige Flurstück 147/2. Die Zerlegungsvermessung hatte der zur Ausübung von Liegenschaftsvermessungen in Sachsen-Anhalt inzwischen nicht mehr befugte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVermIng) D. im Grenztermin am 22.04.1996 abgeschlossen.
3 Im Anschluss an einen Ausbau der W-Straße führte der Beklagte im Dezember 2006 und im Januar 2007 auf Antrag der Stadt B-Stadt eine Vermessung der Straßenflurstücke (Flurstücke 1160, 1161 u.a.) durch. Bei der Übertragung des im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzverlaufs in die Örtlichkeit gelangte er zu dem Ergebnis, dass die von ihm ermittelte Straßengrenze gegenüber der im Jahre 1996 festgestellten Grenze zugunsten des Straßenflurstücks 1161 und zulasten der aneinander grenzenden Anliegerflurstücke 146/4, 147/1, 147/3 und 148/3 abweicht. Bezogen auf das streitgegenständliche Flurstück 147/1 beträgt die Abweichung ungefähr 2,55 m bis 2,60 m. Die unterschiedlichen Grenzverläufe werden aus der Anlage 1 der Niederschrift zum Grenztermin am 08.03.2007 ersichtlich. Die zwischen den Grenzpunkten 18 und 23 dargestellte Grenze verläuft nach der Feststellung des ÖbVermIng D. über die Grenzpunkte 20 und 22 und nach der Feststellung des Beklagten über die Grenzpunkte 19 und 21.
4 Im Grenztermin am 08.03.2007 nahm der Beklagte nach Anhörung der Beteiligten die Grenzfeststellung des ÖbVermIng D. in den Punkten 20 und 22 zurück, stellte den neuen Grenzverlauf über die Punkte 19 und 21 fest und markte diese Punkte ab.
5 Unter dem 09.03.2007 erhoben die Kläger gegen die Grenzfeststellung und Abmarkung Widerspruch, den das Landesamt für Vermessung und Geoinformation mit Bescheid vom 11.09.2007 zurückwies.
6 Am 12.10.2007 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass die seinerzeit durch den ÖbVermIng D. vorgenommene Grenzfeststellung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht fehlerhaft gewesen sei. Auch sei der Beklagte zur Rücknahme der Verwaltungsakte des ÖbVermIng D. nicht zuständig gewesen. Zuständig für Rücknahmen der Grenzfeststellung eines anderen Vermessungsingenieurs sei nämlich nicht der mit der aktuellen Grenzfeststellung beauftragte Vermessungsingenieur, sondern ausschließlich das Landesamt für Vermessung und Geoinformation.
7 Die Kläger haben beantragt,
8 die Grenzfeststellung und Abmarkung des Beklagten vom 8. März 2007 zum Grundstück der Gemarkung B-Stadt, Flur A, Flurstück 147/1 bezüglich der Grenzpunkte 19 und 21 aufzuheben sowie die Rücknahme der Grenzfeststellung bezüglich der Punkte 20 und 22 aufzuheben.
9 Der Beklagte hat beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Mit Urteil vom 26.06.2009 hat das Verwaltungsgericht die angefochtene Grenzfeststellung hinsichtlich der Rücknahme der von dem ÖbVermIng D. festgestellten Grenzpunkte 20 und 22 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Halle (Urteil vom 23.10.2007 – Az.: 2 A 94/06 HAL – nicht veröffentlicht) fehle einem Öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieur im Rahmen einer von ihm durchgeführten Liegenschaftsvermessung die sachliche Zuständigkeit zur Rücknahme von Grenzfeststellungen und Abmarkungen, die ein anderer Vermessungsingenieur vorgenommen habe. Die sachliche Zuständigkeit liege in solchen Fällen ausschließlich beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation. Hinsichtlich der neu festgestellten Grenzpunkte 19 und 21 sei die angefochtene Grenzfeststellung und Abmarkung hingegen rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspreche den vorhandenen Unterlagen des Liegenschaftskatasters, die der Beklagte im Gegensatz zu dem ÖbVermIng D. vollständig habe berücksichtigen können.
12 Sowohl die Kläger als auch der Beklagte haben gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 06.11.2009 hat der Senat das Landesamt für Vermessung und Geoinformation antragsgemäß beigeladen.
13 Die Kläger tragen zur Begründung vor: Die Feststellung der Grenzpunkte 19 und 21 finde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in den Katasterunterlagen keine hinreichende Stütze. Das Verwaltungsgericht habe sich ausschließlich von einem in den Altunterlagen vorhandenen Handriss leiten lassen, bei dem nicht einmal bekannt sei, aus welchem Jahr er stamme. Auch betreffe dieser Handriss nicht die streitgegenständliche Parzellennummer 147, sondern ausschließlich die Parzelle Nummer 145. Darüber hinaus stimmten die dortigen Zahlenangaben teilweise nicht mit den übrigen Unterlagen überein. So sei im Fortführungsriss von 1967 die Flurstücksgrenze zwischen dem Flurstück 148 und dem Flurstück 147 mit einer Teillänge von 57,71 m angegeben, während der entsprechende Abstand nach dem älteren Handriss lediglich 57,51 m betrage. Daneben enthalte der Fortführungsriss aus dem Jahre 1967 als Maßangabe der äußeren Begrenzung des ursprünglichen Flurstücks 147 eine Zahl von 57,49, während die frühere Handrisszeichnung diese Fläche mit 55,93 angebe. Insoweit entspreche der Handriss ohne Datumsangabe gerade nicht den ursprünglichen Unterlagen der Separation und könne daher auch nicht als Grundlage dafür dienen, die Grundstücksfläche ihres Grundstücks um immerhin rund 10 m² (2,55 m x 4,29 m) zu verkleinern. Das vormalige Flurstück 147 sei bereits vor seiner Zerlegung im Jahre 1996 vollständig vermessen gewesen und weise danach eine Größe von 2.480 m² auf. Durch die Zerlegung habe sich die ursprüngliche Grundstücksfläche nicht verringert. Die von dem ÖbVermIng D. seinerzeit eingesetzten Grenzpunkte 51186 und 51188 hätten lediglich die beiden bestehenden Grenzpunkte ersetzt, die an derselben Stelle bereits vorhanden gewesen seien. Im Übrigen hätte der Beklagte die streitgegenständlichen Grenzpunkte auch deshalb nicht zurücknehmen dürfen, weil sie – die Kläger – gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG auf den Bestand dieser Grenzpunkte vertraut hätten.
14 Die Kläger beantragen,
15 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 08.03.2007 auch insoweit aufzuheben, als darin die Grenzpunkte 19 und 21 festgesetzt sind.
16 Der Beklagte beantragt,
17 die Berufung der Kläger zurückzuweisen, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
18 Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23.10.2007 (Az.: 2 A 94/06 HAL), auf die sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vom 26.06.2009 beziehe, sei zwar insoweit zuzustimmen, als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure nicht zur Rücknahme rechtswidriger Grenzfeststellungen verstorbener oder nicht mehr zuständiger Vermessungsingenieure verpflichtet seien. Davon zu trennen sei aber die Frage, ob sie zu solchen Rücknahmen berechtigt und befugt seien. Eine solche Berechtigung könne ihnen auch in Ansehung der Argumente des Verwaltungsgerichts Halle nicht abgesprochen werden. Die Zuständigkeit für Liegenschaftsvermessungen und damit auch für die im Rahmen solcher Liegenschaftsvermessungen vorzunehmenden Rücknahmen liege gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA grundsätzlich bei den Vermessungsingenieuren. Da der Verwaltungsaufwand solcher Rücknahmeentscheidungen auch nicht prinzipiell höher sei als derjenige von Liegenschaftsvermessungen ohne Rücknahmen, sei es aus diesem Grunde weder geboten noch erforderlich, insoweit uneingeschränkt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VermGeoG LSA von einer Zuständigkeit der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde auszugehen. Seien Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zur Rücknahme rechtwidriger Verwaltungsakte anderer Vermessungsingenieure im Rahmen ihrer Liegenschaftsvermessungen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, kläre sich gleichzeitig auch das Bedenken hinsichtlich des Bestehens von Ausgleichsansprüchen gegen den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach § 48 Abs. 3 VwVfG. Erkläre sich ein dazu bereit, fehlerhafte Verwaltungsakte im Rahmen einer Grenzfeststellung zurückzunehmen, begebe er sich zum einen freiwillig in die Position einer ausgleichspflichtigen Behörde nach § 48 Abs. 3 VwVfG. Zum anderen spreche einiges dafür, dass er in solchen Fällen einen Regressanspruch gegen den ursprünglich handelnden Vermessungsingenieur habe, auch wenn dieser Anspruch im Falle des zwischenzeitlichen Versterbens möglicherweise ins Leere laufe.
19 Die von ihm vorgenommene Festsetzung der Grenzpunkte 19 und 21 sei entgegen der Auffassung der Kläger rechtlich nicht zu beanstanden. Es treffe zwar zu, dass im Fortführungsriss von 1967 ein Maß von 57,71 m nachgewiesen sei, während der ältere Handriss insoweit ein Maß von 57,51 m ausweise. Das sei aber unerheblich, weil der Grenzstein, auf den sich diese Maße bezögen, ohnehin nur ein in der Linie liegender sog. Läuferstein gewesen sei. Relevant sei demgegenüber, dass 1967 die Grenzsteine an den beiden Eckpunkten der südwestlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 147 aufgefunden worden seien. Im Fortführungsriss sei die Strecke zwischen diesen beiden Punkten mit 134,20 m angegeben. Der Handriss weise für diese Strecke zwar eine abweichende Länge von 134,0 m auf. Die Differenz von 0,20 m liege aber weit unterhalb der zulässigen Fehlergrenzen von bis zu 0,80 m, so dass der ÖbVermIng D. bei seiner Messung die Streckenlänge von 134,20 m habe zugrunde legen dürfen. Insoweit weiche seine Messung aber auch nicht von der des ÖbVermIng D. ab. Differenzen ergäben sich allein in Bezug auf die Koordinate 51188 zum Grenzpunkt 20 und auf die Koordinate 51187 zum Grenzpunkt 22. Nicht zutreffend sei auch der Hinweis der Kläger, dass sich im Fortführungsriss aus dem Jahre 1967 die Maßangabenzahl 57,49 finde, die deutlich von der früheren Handrisszeichnung mit einer Flächenangabe von 55,93 m abweiche. Bei dem von den Klägern zitierten Maß von 57,49 m handele es sich nicht um eine Streckenlänge, sondern um ein sog. Anlegemaß am in südöstlicher Richtung angrenzenden Flurstück 878/155, das keinerlei Bezug zu Maßen aus dem Handriss habe. Der Grenzpunkt zu diesem Anlegemaß sei auch kein Eckpunkt des ehemaligen Flurstücks 147, sondern markiere die abgehende Grenze zwischen den Flurstücken 878/155 und 1229. Das ebenfalls genannte Maß von 55,93 aus dem älteren Handriss beschreibe dagegen eine Teilstrecke der nordöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 147. Diese Teilstrecke sei im Riss von 1967 überhaupt nicht dargestellt. Ebenso unzutreffend sei die aus den angeblichen Widersprüchen abgeleitete Schlussfolgerung der Kläger, wonach die Handrissnummer gerade nicht den ursprünglichen Unterlagen der Separation entspreche und nicht für eine Korrektur der Fläche des Flurstücks der Kläger um 10 m² geeignet sei. Der Handriss enthalte nämlich exakt dieselben, in preußischen Ruten gemessenen Streckenmaße wie die Separationskarte. Über diesen Separationsmaßen stünden im Handriss die in Meter umgerechneten Rutenmaße. Maßabweichungen zwischen Separationskarte und Handriss lägen nicht vor.
20 Der Beigeladene beantragt (sinngemäß),
21 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
22 Zur Begründung trägt er vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten seien Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowohl berechtigt als auch verpflichtet, im Rahmen einer Liegenschaftsvermessung rechtswidrige Grenzfeststellungen anderer Vermessungsingenieure zurückzunehmen. Hierbei bedürfe es auch keiner ausdrücklichen Rücknahme. Vielmehr werde mit der neuen Grenzfeststellung die vormals festgestellte Grenze, soweit sie im Widerspruch zu der nunmehr festgestellten Grenze stehe, konkludent aufgehoben. Die Regelzuständigkeit für Liegenschaftsvermessungen liege bei den ÖbVermIng. Dies müsse auch für die Rücknahme fehlerhafter und rechtswidriger Liegenschaftsvermessungen gelten. Das Rücknahmeverfahren sei kein reines Verwaltungsverfahren. Vorrangig seien fachliche Gesichtspunkte bei der Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu berücksichtigen. Sei die Fehlerhaftigkeit der Vermessung festgestellt worden, müsse auch kein Rücknahmeermessen ausgeübt werden. Das Ermessen sei praktisch auf Null reduziert, weil fehlerhafte Grenzfeststellungen regelmäßig zurückzunehmen seien. Das Individualinteresse des betroffenen Grundstückseigentümers müsse regelmäßig hinter dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der Liegenschaftsvermessung zurückstehen.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
24 Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat hinsichtlich des klägerischen Antrags keinen Erfolg (1.); soweit auch der Beklagte Berufung eingelegt hat, ist sie hingegen erfolgreich (2.).
25 1. Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.
26 Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass die angefochtene Grenzfeststellung hinsichtlich der von dem Beklagten festgestellten Grenzpunkte 19 und 21 keine Rechtsfehler erkennen lässt.
27 Nach § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt (Grenzfeststellung). Sachlicher Inhalt der Feststellung ist allgemein die verbindliche Aussage einer befugten Vermessungsstelle über die Lage der nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit. Für den Normalfall der sog. Positiventscheidung ist es die verbindliche Erklärung der Übereinstimmung zwischen der örtlich ermittelten Grenze und ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster. Durch die behördliche, förmliche Feststellung wird das Ergebnis der Grenzermittlung amtlich bestätigt und damit verbindlich. Sie drückt die behördliche Gewissheit der erklärten Identität zwischen dem amtlichen Flurstücksabbild (Liegenschaftskatasternachweis) und dem reproduzierten Flurstücksurbild (Örtlichkeit) aus (vgl. Kummer/Möllering, VermKatG LSA, 3. Aufl., § 16 RdNr. 5.1.5.1). Die als Grundlage der Feststellung erforderliche Grenzermittlung zerfällt systematisch in die drei Tätigkeiten der vermessungstechnischen Übertragung, des Vergleichs mit der Örtlichkeit und einer sachverständigen Wertung (vgl. Kummer/Möllering, VermKatG LSA, 3. Aufl., § 16 RdNr. 4.1.1). Die Tätigkeit der vergleichenden örtlichen Erhebung ist eine Plausibilitätsprüfung zwischen Soll- und Istlage der Flurstücksgrenze, wobei auftretende Abweichungen sachgemäß zu interpretieren sind (vgl. Kummer/Möllering, VermKatG LSA, 3. Aufl., § 16 RdNr. 4.1.4). Hierbei ist anerkannt, dass eine Positiventscheidung, d.h. die Erklärung einer Übereinstimmung zwischen dem übertragenen und dem örtlichen Grenzverlauf, auch dann noch gerechtfertigt ist, wenn die erwähnten Abweichungen geringfügig sind, wobei sich die Vermessungsbehörden hinsichtlich der Frage der Geringfügigkeit an bestimmten, im Liegenschaftsvermessungserlass festgelegten Werten richten (vgl. Kummer/Möllering, VermKatG LSA, 3. Aufl., § 16 RdNr. 4.1.5).
28 Durch die Begriffe „sachverständige Wertung“, sachgemäße Interpretation“ und behördliche Einschätzung der „Geringfügigkeit“ von Abweichungen kommt zum Ausdruck, dass die Feststellung der Übereinstimmung zwischen der örtlich ermittelten Grenze und ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster sachgerecht nur von fachkundigen, entsprechend ausgebildeten Personen getroffen werden kann. Da die Vermessungs- und Geoinformationsbehörden über den entsprechenden Sachverstand verfügen und ihnen die Aufgabe der amtlichen Vermessung zugewiesen ist, obliegt ihnen auch die Wertung und Interpretation im Rahmen der Grenzfeststellung. Diese unterliegt zwar im Ergebnis der vollen gerichtlichen Kontrolle, die Wertung und Interpretation selbst sind aber vom Gericht lediglich daraufhin zu untersuchen, ob sie nicht nachvollziehbar, offensichtlich unrichtig, willkürlich oder sonst grob fehlerhaft erscheinen (OVG LSA, Beschluss vom 21.02.2006 – 2 L 69/06 - juris). Dies gilt umso mehr, als die Grenzfeststellung nicht eine objektiv bestehende Identität zwischen dem amtlichen Flurstücksabbild und dem reproduzierten Flurstücksurbild zum Gegenstand hat, sondern lediglich die (subjektive) behördliche Gewissheit hierüber (vgl. Kummer/Möllering, VermKatG LSA, 3. Aufl., § 16 RdNr. 5.1.5.1).
29 In Anwendung dieser Grundsätze lässt die von dem Beklagten getroffene Positiventscheidung hinsichtlich der festgestellten Grenzpunkte 19 und 21 keine Rechtsfehler erkennen. Aus der Grenzfeststellung selbst, der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides und dem Vortrag des Beklagten sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen ist für den Senat hinreichend nachvollziehbar, dass der vom Beklagten festgestellte Grenzverlauf über die Punkte 19 und 21 auf Zahlenwerten beruht, wie sie sich aus der Gesamtheit der vorliegenden Katasterunterlagen ergeben. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass dieser Grenzverlauf den Altunterlagen aus der Separation aus dem Jahre 1845 entspricht, wohingegen der von dem ÖbVermIng D. festgestellte Grenzverlauf über die Punkte 20 und 22 keine erkennbare Grundlage in den Katasterunterlagen findet. Die Separation aus dem Jahre 1845 ist durch eine in den Verwaltungsvorgängen in Ablichtung enthaltene Separationskarte selben Datums sowie einen Handriss ohne Datumsangabe (auf einem Formular von 1920) nachgewiesen. Bezogen auf die hier maßgeblichen Flurstücke 146, 147 und 148 stimmen die Streckenangaben in der Separationskarte mit dem Handriss überein. Der Beklagte hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei diesen Maßen um preußische Ruten handelt, wobei der Handriss jeweils zusätzlich die umgerechneten Metermaße (Zahlen oberhalb der Ruten-Angaben) ausweist. Dementsprechend enthält der Handriss den Vermerk: „Blau: Rutenzahlen / Schwarz: Separationszahlen“. Die von dem Beklagten festgestellte Grenze orientiert sich an diesen Separations-Unterlagen. Ausschlaggebend ist insoweit insbesondere die Grenze zwischen dem alten Flurstück 147 und dem nordöstlich gelegenen Nachbarflurstück 146, die im Handriss mit einer Länge von 62,44 m + 55,93 m (insgesamt 118,37 m) ausgewiesen ist. Bei Zugrundelegung dieser Länge gelangte der Beklagte zur Feststellung des (nunmehrigen) Grenzpunktes 19 anstelle der von dem ÖbVermIng D. festgestellten Koordinate 51188 (Grenzpunkt 20), die dieser ohne Zugrundelegung des genannten Handrisses ermittelte.
30 Soweit die Kläger dargelegt haben, dass sich aus den von dem Beklagten zugrunde gelegten Altunterlagen verschiedene Ungereimtheiten ergäben, die der getroffenen Positiventscheidung entgegenstünden, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Nicht von entscheidender Bedeutung ist es, dass der genannte Handriss in erster Linie das Flurstück 145 betrifft und selbst keine Datumsangabe erkennen lässt. Der Handriss weist neben den Grenzen des Flurstücks 145 auch sämtliche Grenzen der Flurstücke 146 und 147 aus. Das Fehlen der Datumsangabe lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Handriss fehlerhafte Angaben enthält. Vielmehr stimmen die Rutenzahlen in dem Handriss – wie dargelegt – mit der Separationskarte von 1845 überein. Nicht entscheidend ist auch, dass ein vorgelegter Fortführungsriss aus dem Jahre 1967 in einigen Maßen geringfügig von dem älteren Handriss abweicht. Den Klägern ist zwar einzuräumen, dass der Fortführungsriss von 1967 für die Grenze zwischen den Flurstücken 147 und 148/1 und 148/2 ein Maß von 57,71 m und eine Gesamtlänge von 134,20 m angibt, wohingegen der ältere Handriss für dieselbe Grenze Teillängen von 57,51 m + 76,49 m ausweist, woraus sich eine Gesamtstrecke von lediglich 134,00 m errechnet. Diese Abweichung ist hier jedoch deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, weil sie nicht einen der streitgegenständlichen Grenzpunkte 19 bis 22 betrifft, sondern die außerhalb des klägerischen Grundstücks liegende Koordinate 23 (alt: 51186), welche die hier nicht in Rede stehende Grenze zwischen den Flurstücken 147/3 und 148/3 ausweist und hinsichtlich welcher die angefochtene Grenzfeststellung im Übrigen auch mit derjenigen des ÖbVermIng D. aus dem Jahre 1996 übereinstimmt.
31 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Kläger, dass sich im Fortführungsriss aus dem Jahre 1967 als Maßangabe der äußeren Begrenzung des ursprünglichen Flurstücks 147 eine Maßangabenzahl von 57,49 finde, die von der früheren Handrisszeichnung abweiche, wonach diese Fläche mit 55,93 ausgewiesen sei. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht begründet, weil sich die beiden Maße auf verschiedene Grenzen beziehen und deshalb nicht miteinander vergleichbar sind. Das Maß von 55,93 m enthält entgegen der Darstellung der Kläger keine Flächen-, sondern eine Streckenangabe, und zwar bezogen auf eine Teilstrecke der Grenze zwischen den Flurstücken 147 und 146, die im Fortführungsriss von 1967 überhaupt nicht dargestellt ist. Auch das in diesem Fortführungsriss ausgewiesene Maß von 57,49 ist kein Flächenmaß, sondern ein sog. Anlegemaß am in südöstlicher Richtung angrenzenden Flurstück 878/155, das wiederum keinen Bezug zum Handriss aufweist.
32 2. Auf die zulässige Berufung des Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
33 Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO), als der Beklagte die in der Niederschrift über den Grenztermin vom 22.04.1996 dokumentierte Grenzfeststellung des ÖbVermIng D. bezüglich der Punkte 20 und 22 zurücknahm.
34 Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Grenzfeststellung vom 22.04.1996 ist rechtswidrig, soweit der ÖbVermIng D. darin den Grenzverlauf zwischen den Punkten 18 und 23 über die Punkte 20 und 22 feststellte. Nach der rechtmäßigen Grenzermittlung des Beklagten verläuft die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenze stattdessen – wie dargelegt – über die Punkte 19 und 21.
35 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Beklagte auch befugt, die Rücknahme selbst vorzunehmen. Während die örtliche Zuständigkeit für die Rücknahme in § 48 Abs. 5 VwVfG geregelt ist, fehlt es hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit an einer entsprechenden Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 – Az.: 7 C 42/98 – BVerwGE 110, 226). Maßgebend für die sachliche Zuständigkeit zur Rücknahme eines Verwaltungsakts sind deshalb in erster Linie die Zuständigkeitsregelungen des anzuwendenden Fachrechts, wobei in den Fällen, in denen es an hinreichend klaren Bestimmungen fehlt, auf allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999. a.a.O.). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass über die Rücknahme diejenige Behörde zu befinden hat, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999. a.a.O.).
36 In Anwendung dieser Grundsätze war der Beklagte zu der angefochtenen Rücknahme befugt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA obliegen die Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren des Landes. Da die Liegenschaftsvermessung der Vorbereitung von Rechtsakten wie der Grenzfeststellung nach § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA dient (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 12 RdNr. 3.3.2), erstreckt sich diese Zuständigkeit auch auf Grenzfeststellungen. Im Umfang dieser Erlasskompetenz sind die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure auch zur Aufhebung von Grenzfeststellungen befugt. Bezogen auf die streitgegenständliche Grenze zwischen den Punkten 18 und 23 war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücknahme der mit der streitgegenständlichen Liegenschaftsvermessung betraute Beklagte zu einer Grenzfeststellung und damit auch zu einer entsprechenden Rücknahme berechtigt. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die zurückgenommene Grenzfeststellung nicht von dem Beklagten selbst, sondern von einem anderen Vermessungsingenieur getroffen wurde. Der Grundsatz, wonach über die Rücknahme diejenige Behörde zu befinden hat, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999. a.a.O.), trägt gerade auch den Fällen Rechnung, in denen die nunmehr zuständige Behörde den zurückzunehmenden Verwaltungsakt nicht selbst erließ, weil zum Erlasszeitpunkt noch eine andere Behörde zuständig war.
37 Die Bindung der Aufhebungs- an die (nunmehrige) Erlasskompetenz ist in Fällen der vorliegenden Art auch deshalb geboten, weil eine von einer früheren Grenzfeststellung abweichende Grenzfeststellung untrennbar mit deren Aufhebung verbunden ist. Gelangt ein Vermessungsingenieur im Rahmen einer Grenzermittlung zu der Erkenntnis, dass eine vormals getroffene Grenzfeststellung unrichtig war, erfordert eine hiervon abweichende Grenzfeststellung zwar in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine gesonderte Rücknahme der bisherigen Grenzfeststellung (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 16 RdNr. 5.5.9). Inhaltlich betrachtet ist eine solche Rücknahme aber lediglich die Kehrseite der abweichenden Grenzfeststellung; denn die positive Feststellung eines bestimmten Grenzverlaufs zwischen zwei Flurstücken kommt indirekt der Feststellung gleich, dass die Grenze keinen anderen Verlauf hat. So gesehen könnte eine Rücknahme der bisherigen fehlerhaften Grenzfeststellung auch stillschweigend durch die bloße Vornahme der abweichenden Grenzfeststellung erfolgen. Zur Klarstellung sowie aus Gründen der Fairness gegenüber den Betroffenen dürfte es aber in der Regel geboten sein, dass die mit der Grenzfeststellung betraute Behörde vor Erlass einer abweichenden Grenzfeststellung die bisherige Grenzfeststellung ausdrücklich aufhebt (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 16 RdNr. 5.5.9). Hierbei ist allerdings das Rücknahmeermessen praktisch auf Null reduziert, weil an der Korrektur rechtswidriger Grenzfeststellungen ein überindividuelles Interesse besteht und rechtswidrige Grenzfeststellungen regelmäßig zurückzunehmen sind (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 16 RdNr. 5.5.9). Auch diese Gesichtspunkte sprechen dafür, dass die den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA verliehene Befugnis zur Vornahme von Liegenschaftsvermessungen die Befugnis zur Vornahme der hierbei erforderlichen Rücknahmen umfassen sollte. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen einer abweichenden Feststellung und einer Rücknahme wäre es zudem weder sachgerecht noch zweckmäßig, wenn die Feststellungs- und die Rücknahmekompetenz im Rahmen eines einheitlichen Vermessungsvorgangs verschiedenen Behörden zugewiesen würde. Vielmehr ist es sachgerecht, wenn die Feststellungs- auch die Rücknahmekompetenz umfasst, zumal diejenige Behörde, welche die Vermessung vor Ort durchführt, etwaige Fehler früherer Grenzfeststellungen am ehesten beurteilen kann.
38 Der Zuständigkeit des Beklagten steht auch nicht die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA entgegen. Danach führt die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde Liegenschaftsvermessungen durch, soweit dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist. Diese Vorschrift normiert eine Verpflichtung der Geoinformationsbehörde zur Erhaltung eines von Rechts- und Sachmängeln freien Liegenschaftskatasters im Sinne eines öffentlich-rechtlichen „Gewährbuches“ (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 1 RdNr. 6.3.3.3 und 6.3.5.1). Erforderlich sind Liegenschaftsvermessungen der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde, soweit dies für die ordnungsgemäße Führung des Liegenschaftskatasters als Ganzes notwendig ist (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 1 RdNr. 6.3.5.1). Um die kompetente Führung dauerhaft zu gewährleisten, hat die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde in einem Mindestumfang selbst Liegenschaftsvermessungen durchzuführen; der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass hierfür der ständige Einsatz von rund 40 Außendienstkräften erforderlich, aber auch ausreichend ist (amtliche Begründung 2004 zu § 1, LT-Drs. 4/1203, vgl. dazu Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 1 RdNr. 6.3.7.1). Im Rahmen dieses einzusetzenden Potentials wird die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen tätig (Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 1 RdNr. 6.3.2.1). Das Regelungsgefüge der Sätze 1 und 2 des § 1 Abs. 2 VermGeoG LSA bringt zum Ausdruck, dass Liegenschaftsvermessungen als Gesamtvorgänge entweder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder durch die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde durchgeführt werden. Auch mit dieser Aufteilung stünde es nicht in Einklang, wenn man – wie das Verwaltungsgericht – die Vermessungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in den Fällen einer erforderlichen Korrektur früherer Grenzfeststellungen dahingehend aufspalten würde, dass die Vermessung als solche sowie die hierbei vorzunehmenden Grenzfeststellungen und Abmarkungen dem Vermessungsingenieur oblägen, während eine hierfür notwendige Rücknahme der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde zugewiesen wäre. Die eigene Rücknahmekompetenz der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde ist vielmehr auf die Fälle beschränkt, in denen sie in Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA selbst Vermessungen durchführt.
39 Die Befugnis zur Rücknahme von Grenzfeststellungen anderer Vermessungsingenieure ist den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht deshalb abzusprechen, weil sie sich im Fall der Rücknahme dem Risiko einer Haftung nach § 48 Abs. 3 VwVfG (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift: Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 16 RdNr. 5.5.7) für fremde Fehlentscheidungen aussetzen. § 48 Abs. 3 VwVfG regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Rücknahmeadressaten und der zurücknehmenden Behörde. Wer letztlich für den entstandenen Schaden aufkommen muss, ist auch eine Frage von Regressansprüchen, die erforderlichenfalls innerhalb der Katasterverwaltung geregelt werden können.
40 Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf einen Schutz ihres Vertrauens auf den Bestand der vormaligen Grenzfeststellung berufen. Da Grenzfeststellungen keine Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind, können die Kläger sich nicht auf einen Bestandsschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG berufen, sondern haben – wie dargelegt – nur Anspruch auf Ausgleich ihres Vermögensnachteils (§ 48 Abs. 3 VwVfG; vgl. dazu Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 16 RdNr. 5.5.7).
41 Die Entscheidung über die Rücknahme lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die streitgegenständliche Niederschrift über den Grenztermin insoweit keine besonderen Ermessenserwägungen erkennen lässt. Gelangt ein im Rahmen einer Liegenschaftsvermessung zu der Erkenntnis, dass eine vormalige Grenzfeststellung rechtswidrig ist, ist sein Rücknahmeermessen – wie dargelegt – praktisch auf Null reduziert, weil an der Korrektur rechtswidriger Grenzfeststellungen ein überindividuelles Interesse besteht und rechtswidrige Grenzfeststellungen regelmäßig zurückzunehmen sind (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 16 RdNr. 5.5.9). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer im vorliegenden Fall gesonderte Ermessenserwägungen hätten angestellt werden müssen. Solche Gründe liegen insbesondere nicht allein in dem Umstand, dass sich die Grenzkorrektur zu Lasten der Kläger auswirkt. Die damit verbundene „Flächenverkleinerung“ beruht in erster Linie nicht auf der Rücknahme der vormaligen Grenzfeststellung, sondern auf der aktuellen, hiervon abweichenden Positiventscheidung. Ein etwaiger Vertrauensschaden ist unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 VwVfG auszugleichen.
42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
43 Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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