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5 KO 805/10•Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, 2010-07-26, 5 KO 805/10
5 KO 805/10Steuergericht / 5. Abteilung26.07.2010
1. Das Erinnerungsverfahren ist ein eigenständiges Rechtsbehelfsverfahren, das sich gegen einen von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gefassten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, so dass die Entscheidung über die Erinnerung dem Senat obliegt (Rn.11) (Rn.12) . 2. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist nicht der Berichterstatter berufen. Denn nach dem Wortlaut des § 79a Abs. 1 FGO ist die Übertragung der Kostenentscheidung auf den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter auf das "vorbereitende Verfahren" begrenzt, also auf das "Verfahren", durch das ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss nach § 69 FGO vorbereitet wird (Rn.12) . 3. Der Streitwert des Prozessverfahrens errechnet sich aus der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem angestrebten Steuerbetrag. Aus dem Umstand, dass in einem nichtöffentlichen Erörterungstermin mehrere Prozessverfahren gleichzeitig behandelt werden, ergibt sich nichts anderes, soweit diese Verfahren durch ein Gerichtsbeschluss nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind (Rn.16) (Rn.18) (Rn.19) . 4. Die Verfahrensverbindung hat gebührenrechtlich zur Folge, dass - ab dem Zeitpunkt der Verbindung - nur noch eine einzige Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, während vor der Verbindung zwei oder mehr gebührenrechtlich selbständige Prozessverfahren vorlagen (Rn.19) . 5. Eine nur tatsächliche gemeinsame Verhandlung rechtlich getrennter Prozesse lässt für sich allein die Rechtsfolgen einer Verbindung i.S.d. § 73 FGO nicht eintreten (Rn.21) (Rn.22) . 6. Die zivilrechtliche Judikatur, wonach eine Verfahrensverbindung auch stillschweigend durch gemeinsame Terminierung und Verhandlung erfolgen kann, lässt sich nicht auf das finanzgerichtliche Verfahren übertragen. Denn während die §§ 145, 147 ZPO lediglich die "Anordnung" der Verfahrensverbindung oder Verfahrenstrennung verlangen, setzt § 73 FGO ausdrücklich einen förmlichen Beschluss voraus (Rn.23) . 7. Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, nach der Anmerkung 2 zu Nr. 3104 VV RVG auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht (Rn.26) .
Entscheidungsdatum: 2010-07-26
Aktenzeichen: 5 KO 805/10
ECLI: ECLI:DE:FGST:2010:0726.5KO805.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 3 FGO, § 79a Abs 4 FGO, § 73 Abs 1 S 1 FGO, § 79 Abs 1 S 2 Nr 1 FGO, § 145 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Das Erinnerungsverfahren ist ein eigenständiges Rechtsbehelfsverfahren, das sich gegen einen von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gefassten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, so dass die Entscheidung über die Erinnerung dem Senat obliegt (Rn.11) (Rn.12) .
Zur Entscheidung über die Erinnerung ist nicht der Berichterstatter berufen. Denn nach dem Wortlaut des § 79a Abs. 1 FGO ist die Übertragung der Kostenentscheidung auf den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter auf das "vorbereitende Verfahren" begrenzt, also auf das "Verfahren", durch das ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss nach § 69 FGO vorbereitet wird (Rn.12) .
Der Streitwert des Prozessverfahrens errechnet sich aus der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem angestrebten Steuerbetrag. Aus dem Umstand, dass in einem nichtöffentlichen Erörterungstermin mehrere Prozessverfahren gleichzeitig behandelt werden, ergibt sich nichts anderes, soweit diese Verfahren durch ein Gerichtsbeschluss nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind (Rn.16) (Rn.18) (Rn.19) .
Die Verfahrensverbindung hat gebührenrechtlich zur Folge, dass - ab dem Zeitpunkt der Verbindung - nur noch eine einzige Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, während vor der Verbindung zwei oder mehr gebührenrechtlich selbständige Prozessverfahren vorlagen (Rn.19) .
Eine nur tatsächliche gemeinsame Verhandlung rechtlich getrennter Prozesse lässt für sich allein die Rechtsfolgen einer Verbindung i.S.d. § 73 FGO nicht eintreten (Rn.21) (Rn.22) .
Die zivilrechtliche Judikatur, wonach eine Verfahrensverbindung auch stillschweigend durch gemeinsame Terminierung und Verhandlung erfolgen kann, lässt sich nicht auf das finanzgerichtliche Verfahren übertragen. Denn während die §§ 145, 147 ZPO lediglich die "Anordnung" der Verfahrensverbindung oder Verfahrenstrennung verlangen, setzt § 73 FGO ausdrücklich einen förmlichen Beschluss voraus (Rn.23) .
Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, nach der Anmerkung 2 zu Nr. 3104 VV RVG auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht (Rn.26) .
1 I. Die Beteiligten streiten um die Höhe der für das Klageverfahren 5 K 7660/81 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.
2 Der Erinnerungsgegner (Beklagte) setzte die Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997, 1998, 1999 und 2001 – teilweise unter Abänderung vorhergegangener Festsetzungen – mit fünf Bescheiden vom 17. November 2003 gegenüber der Mandantin des Erinnerungsführers fest. Parallel dazu setzte der Erinnerungsgegner die Einkommensteuer 2001 auf 0,00 Euro fest. Dagegen erhob die Mandantin des Erinnerungsführers fristgerecht Einspruch. Der Erinnerungsgegner und Beklagte verminderte die festgesetzte Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 1997, 1998, 1999 und 2000 um insgesamt 138.631,18 Euro und wies die Einsprüche im Übrigen mit fünf Einspruchsbescheiden vom 04. Dezember 2007 als unbegründet zurück.
3 Der Erinnerungsführer erhob am 24. Dezember 2007 für seine Mandantin Klage wegen der Einkommensteuer 1997. Dieses Verfahren wurde bei der Gericht zunächst unter dem Aktenzeichen 4 K 7660/81, dann unter dem Aktenzeichen 3 K 7660/81 und später unter dem Aktenzeichen 5 K 7660/81 geführt. Der Senat bewilligte der Mandantin des Erinnerungsführers mit Beschluss vom 27. April 2009 mit Wirkung ab dem 03. Februar 2009 Prozesskostenhilfe und ordnete ihr den Erinnerungsführer bei.
4 Am 28. April 2009 führte die Berichterstatterin einen nichtöffentlichen Erörterungstermin durch, in dem die Verfahren 5 K 7580/81 , 5 K 7660/81 , 5 K 7680/81 , 5 K 7690/81 , 5 K 7710/81 , 5 V 6/83 , 5 V 7/83 und 5 V 8/83 erörtert wurden. Die Berichterstatterin führte sodann am 25. September 2009 einen zweiten nichtöffentlichen Erörterungstermin durch, in dem nochmals die Verfahren 5 K 7580/81 , 5 K 7660/81 , 5 K 7680/81 , 5 K 7690/81 und 5 K 7710/81 erörtert wurden. Der Erinnerungsführer hat an beiden Terminen teilgenommen.
5 In der Folge der Erörterungstermine wurde der Rechtsstreit 5 K 7660/81 in der Hauptsache erledigt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 bestimmte das Gericht, dass der Beklagte (Erinnerungsgegner) die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
6 Der Erinnerungsführer beantragte unter dem 05. November 2009 im eigenen Namen für das gerichtliche Verfahren unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 131.385,14 Euro die Festsetzung und Erstattung folgender Beträge:
7 | | | | --- | --- | | Verfahrensgebühr, 1,6-fach (§ 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG) | 2.412,80 Euro | | Terminsgebühr, 1,2-fach (§ 13 RVG, Nr. 3202 VV RVG) | 1.809,60 Euro | | Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld bis zu 4 Stunden (Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG) - 1/5 - | 4,00 Euro | | Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz am 25. September 2009 (110 km a 0,30 Euro) - 1/5 - | 6,60 Euro | | Pauschale für Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) | 20,00 Euro | | | | | | | | Zwischensumme | 4.253,00 Euro | | 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) | 808,07 Euro | | | | | | | | Summe | 5.061,07 Euro |
8 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die dem Erinnerungsführer von dem Erinnerungsgegner für das gerichtliche Verfahren zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Mai 2010 auf 3.494,19 Euro fest und bestimmte – antragsgemäß – die Verzinsung des festgesetzten Betrages mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab dem 09. November 2009. Die Abweichung zu dem von dem Erinnerungsführer geltend gemachten Betrag ergibt sich zum einen daraus, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter Hinweis auf die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zum Vergütungsverzeichnis des RVG von der 1,6-fachen Verfahrensgebühr 0,65 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) – hier: 594,75 Euro – abgesetzt hat. Die zweite Abweichung betrifft die geltend gemachte Terminsgebühr, die in Höhe von 1.087,64 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt wurde. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle stellte bei der Berechnung dieser Gebühr auf den höchsten Streitwert der beiden Erörterungstermine ab und berechnete diesen durch Addition der Streitwerte der Prozessverfahren für Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 sowie der gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Einkommensteuer 1998, 1999 und 2000. Den sich aus diesen Gesamtstreitwert (356.463,00 Euro) ergebenden Gebührenbetrag [3.028,00 Euro] teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend dem Verhältnis zwischen dem anteiligen Streitwert für die Einkommensteuer 1997 und dem Gesamtstreitwert auf, so dass die genannten 3.028,00 Euro lediglich zu 35,91 % im Verfahren über die Einkommensteuer 1997 als erstattungsfähig anerkannt wurden.
9 Zur Begründung der dagegen gerichteten Erinnerung, die ausschließlich gegen die Höhe der festgesetzten Terminsgebühr gerichtet ist, führt der Erinnerungsführer an, die Kostenfestsetzung sei für jeden Veranlagungszeitraum gesondert nach dem jeweils auf dieses Jahr entfallenden Streitwert vorzunehmen. Die vorgenommene Addition der Einzelstreitwerte zur Ermittlung einer „Gesamtgebühr“ und deren anschließende Aufteilung finde im Kostenrecht und der Rechtsprechung keine Stütze. Entscheidend sei, dass die einzelnen Veranlagungsjahre verschiedene Angelegenheiten im Sinne des Vergütungsrechtes seien. Zudem liege auch kein einheitlicher Auftrag vor, denn das Mandat sei erst sukzessive für die verschiedenen Streitjahre erteilt worden, weil die Verfahren zunächst von der Mandantin selbst geführt worden seien. Diesen tatsächlichen Verhältnissen entsprechend sei schließlich auch in den nichtöffentlichen Erörterungsterminen verfahren worden, also jedes einzelne Streitjahr nacheinander abgehandelt worden. Dies bedeute, dass auch der für die Annahme einer einzigen Angelegenheit – gebührenrechtlich vorausgesetzte – innere Zusammenhang zwischen den einzelnen Streitjahren nicht vorliege.
10 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
11 II. 1. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat berufen [§ 5 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)].
12 Die Entscheidung obliegt nicht nach § 79 a Abs. 4 und Abs. 1 Nr. 5 FGO dem Berichterstatter, denn diese Bestimmung ist auf die Entscheidung über eine Erinnerung nicht anwendbar. § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO regelt lediglich die Zuständigkeit für eine Entscheidung „über die Kosten“, d.h. für eine Kosten-Grundentscheidung im Sinne der §§ 135 ff. FGO ( Koch , in: Gräber, FGO, 6. Auflage, München 2006, RdNr. 15). Denn nach dem klaren Wortlaut des § 79 a Abs. 1 FGO ist die Übertragung der Kostenentscheidung auf den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter auf das „vorbereitende Verfahren“ begrenzt, also auf das „Verfahren“, durch das ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss nach § 69 FGO vorbereitet wird (a.A.: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 1994 – 1 Ko 1/93 – EFG 1994, S. 897; FG Münster, Beschluss vom 21. April 1994 – 6 Ko 6774/93 GK – EFG 1994, S. 668). Der Regelungsbereich des § 79 a FGO erfasst deshalb nur solche Nebenentscheidungen, die in einem untergeordneten Nebenverfahren zu der mit dem eigentlichen gerichtlichen Hauptsacheverfahren ursprünglich angestrebten Hauptsacheentscheidung zu treffen sind [FG Saarland, Beschluss vom 29. Juli 1994 – 2 S 69/94 – EFG 1995, S. 379 (380)]. Demgegenüber ergeht die Entscheidung über eine Erinnerung nicht in einem (Neben-) Verfahren, durch das ein Urteil vorbereitet wird. Das Erinnerungsverfahren ist vielmehr ein eigenständiges Rechtsbehelfsverfahren [FG Bremen, Beschluss vom 03. November 1993 – 2 93 079 E 2 – EFG 1994, S. 162 (163); a.A.: Tipke , in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Mai 2010, § 79 a FGO RdNr. 11], das sich gegen einen von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – mithin außerhalb des „vorbereitenden Verfahrens“ – gefassten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet (FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 1995 – II 1/95 KO – EFG 1996, S. 149, Beschluss vom 25. April 2006 – 4 KO 239/06 – n.v., Beschluss vom 08. Mai 2006 – 4 KO 269/06 – EFG 2006, S. 1344, Beschluss vom 29. Juni 2006 – 4 KO 173/06 – n.v., Beschluss vom 06. August 2009 – 4 KO 924/09 – n.v., Beschluss vom 21. Juni 2010 – 5 KO 804/10 – n.v.).
13 2. Die zulässige Erinnerung hat im Wesentlichen Erfolg.
14 Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vermag in Bezug auf die Festsetzung der Terminsgebühr einer rechtlichen Überprüfung nicht standzuhalten, denn die Terminsgebühr ist nach einem Streitwert von 127.990,16 Euro zu berechnen und festzusetzen, so dass sich ein (festzusetzender) Gebührenbetrag von 1.809,60 Euro errechnet.
15 a) Gemäß Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses - VV - zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) – RVG – verdient der Rechtsanwalt für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin eine Terminsgebühr, bei deren Berechnung der 1,2-fache Gebührensatz in Ansatz zu bringen ist. Die Terminsgebühr entsteht, wenn der Termin durch Aufruf der Sache beginnt und der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend ist [BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2010 – 9 KSt 3.10 – NJW 2010, S. 1391]. Die konkrete Höhe der Gebühr bemisst sich jeweils in Abhängigkeit vom Streitwert nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 RVG.
16 Der Streitwert des Prozessverfahrens 5 K 7660/81 errechnet sich aus der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem angestrebten Einkommensteuerbetrag [vgl. Brandis , in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Mai 2010, Vor § 135 FGO RdNr. 184], so dass sich ein Streitwert ergibt in Höhe von:
17 | | | | | --- | --- | --- | | | Streitwert | | | | | | | Einspruchsbescheid vom 04. Dezember 2007 | 129.913,13 Euro | | | abzüglich der letzten Festsetzung im Bescheid v. 03. August 1999 (3.761,00 DM) | – 1.922,97 Euro | | | | | | | | | | | | 127.990,16 Euro | 127.990,16 Euro |
18 Dieser Streitwert ist für die Berechnung der Terminsgebühr auch in Ansehung des Umstandes maßgebend, dass in den beiden nichtöffentlichen Erörterungsterminen mehrere Prozessverfahren gleichzeitig behandelt wurden. Entscheidend ist insoweit, dass die Verfahren 5 K 7580/81 , 5 K 7660/81 , 5 K 7680/81 , 5 K 7690/81 , 5 K 7710/81 , 5 V 6/83 , 5 V 7/83 und 5 V 8/83 nicht zur gemeinsamen Verhandlung am 28. April 2009 verbunden wurden und ebenso wenig für den Termin am 25. September 2009 eine Verbindung der Verfahren 5 K 7580/81 , 5 K 7660/81 , 5 K 7680/81 , 5 K 7690/81 und 5 K 7710/81 zur gemeinsamen Verhandlung erfolgte.
19 Die Verfahrensverbindung hat gebührenrechtlich zur Folge, dass – ab dem Zeitpunkt der Verbindung – nur noch eine einzige Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, während vor der Verbindung zwei (oder mehr) gebührenrechtlich selbständige Prozessverfahren vorlagen. Eine vor den Terminen am 28. April 2009 und am 25. September 2009 vorgenommene Verfahrensverbindung hätte mithin die gebührenrechtliche Konsequenz, dass die Terminsgebühr nur einmal nach der Summe der Einzelstreitwerte der verbundenen Prozessverfahren entstanden wäre [vgl. Xanke , in: Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke/Schons/Vogt/Feller, RVG, 3. Auflage, Köln 2010, Stichwort „Verbindung“ Ziffer 2.2 (S. 1053)].
20 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden. Die Entscheidung über die Verbindung trifft, obwohl es sich der Sache nach um eine prozessleitende Anordnung handelt, nicht der Vorsitzende oder der Berichterstatter, sondern der Senat bzw. der Einzelrichter [ Koch , in: Gräber, FGO, 6. Auflage, München 2006, § 73 RdNr. 25]. Ein förmlicher Beschluss in diesem Sinne wurde vor den Terminen am 28. April 2009 und am 25. September 2009 nicht gefasst. Auch in den Niederschriften über die beiden Termine ist kein dahingehender Beschluss protokolliert.
21 Der Beschluss über die Verfahrensverbindung konnte auch nicht – jedenfalls nicht mit gebührenrechtlicher Wirkung – dadurch (konkludent) gefasst werden, dass die Beteiligten - im Einklang mit der entsprechenden Verfügung der Berichterstatterin - in einem (alle Verfahren gleichzeitig erfassenden) Schreiben für alle Verfahren zur selben Terminsstunde geladen wurden.
22 Dieser gemeinsamen Terminierung lässt sich zwar zwanglos entnehmen, dass die in der Ladung bezeichneten Streitverfahren im Sinne einer Vereinfachung des Verfahrens gleichzeitig und in einem „einheitlichen“ Zusammenhang erörtert werden (sollen). Hierin liegt aber lediglich eine Vereinfachung rein tatsächlicher Natur in Bezug auf die Durchführung der Verhandlung, ohne dass damit eine prozessrechtliche Verbindung im Sinne von § 73 FGO hergestellt worden wäre [vgl. auch: BFH, Beschluss vom 24. Oktober 1979 – VII R 95/78 – BStBl. II 1980, S. 105 (106); OLG München, Beschluss vom 28. November 1989 – 11 W 2823/89 – JurBüro 1990, Sp. 393]. Eine nur tatsächliche gemeinsame Verhandlung rechtlich getrennter Prozesse lässt für sich allein die Rechtsfolgen einer Verbindung im Sinne des § 73 FGO nicht eintreten [VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09. August 1995 – 8 S 1458/95 – JurBüro 1998, S. 83 (zur vergleichbaren Regelung des § 93 VwGO)].
23 Teilweise wird zwar – wohl im Hinblick auf die grundsätzliche Akzeptanz konkludenter Verbindungen in der zivilrechtlichen Judikatur [Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage, München 2010, § 147 RdNr. 15] – vertreten, dass eine Verfahrensverbindung auch stillschweigend durch gemeinsame Terminierung und Verhandlung erfolgen könne [FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08. Juni 1970 – III 173/69 – EFG 1970, S. 455; BayVGH, Beschluss vom 08. September 1976 – 87 II 76 – BayVBl. 1977, S. 29, Beschluss vom 20. Oktober 1975 – 165 - 171 VI 75 – BayVBl. 1976, S. 18]. Dabei bleibt aber unbeachtet, dass die Regelungen des finanzgerichtlichen Verfahrens von denen des Zivilprozesses abweichen. Während die §§ 145, 147 der Zivilprozessordnung lediglich die „Anordnung“ der Verfahrensverbindung oder -trennung verlangen, setzt § 73 FGO ausdrücklich einen förmlichen Beschluss voraus [so auch: BFH, Beschluss vom 24. Oktober 1973 – VII B 47/72 – BStBl. II 1974, S. 137 (138)]. Schon unter diesem Gesichtspunkt steht eine konkludente Zusammenfassung mehrerer Verfahren durch bloße gemeinsame Terminierung einer Verfahrensverbindung im Sinne des § 73 FGO nicht gleich [so auch: Müller-Rabe , in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, München 2010, Teil C VV 3100 RdNr. 83; Rudisile , in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November 2009, § 93 RdNr. 13]. Für diese (gebührenrechtliche) Wertung spricht zudem, dass sowohl das Gerichtskostengesetz als auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf das formale Verfahren als grundsätzlichen Anknüpfungspunkt abstellen, so dass – ohne formale Verbindung – eine Zusammenrechnung der Streitwerte nicht in Betracht kommt [ Porz , in: Handkommentar Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Baden-Baden 2010, § 93 VwGO RdNr. 9 (S. 2176)].
24 Da mithin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von einer Verbindung der Verfahren ausgegangen werden kann, kann es im Übrigen auf sich beruhen, ob die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO über die Verbindung mehrerer Verfahren entsprechend angewendet werden kann, wenn keine gemeinsame Verhandlung – im Sinne der §§ 92, 93 FGO – erfolgen soll, sondern lediglich eine gemeinsame Erörterung der Sach- und Rechtslage in Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO.
25 b) Bei der Berechnung (und Festsetzung) der Terminsgebühr kommt schließlich auch nicht die in der Anmerkung 2 zur Nr. 3104 VV RVG beschriebene Anrechnungsregelung zur Anwendung. Diese Anrechnungsregelung gilt zwar nach der Anmerkung 1 zur Nr. 3202 VV RVG auch bei der Festsetzung der Terminsgebühr. Der Anrechnung steht jedoch entgegen, dass die in der Anmerkung 2 zur Nr. 3104 VV RVG bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
26 Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, nach der Anmerkung 2 zu Nr. 3104 VV RVG auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
27 Die Anwendung dieser Anrechnungsregelung kommt nach allerdings nicht unbestrittener Auffassung auch dann in Betracht, wenn in einem Prozessverfahren Ansprüche erörtert oder verhandelt werden, die Gegenstand eines anderen Prozesses sind [vgl. Müller-Rabe , in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, München 2010, Teil C VV 3104 RdNr. 78 m.w.N.]. Es kann dahinstehen, ob dieser Ansicht zu folgen ist, denn die Beteiligten sind zu allen in den Terminen am 28. April 2009 und am 25. September 2009 erörterten Streitverfahren geladen worden. Es fehlt mithin an der von der Anmerkung 2 zu Nr. 3104 VV RVG vorgesetzten Erörterung nicht terminierter Verfahren.
28 c) Liegt hiernach gebührenrechtlich in Bezug auf die geltend gemachte Terminsgebühr ein selbständiges – die Einkommensteuer 1997 betreffendes – Prozessverfahren vor, ist die Terminsgebühr nach einem Streitwert von 127.990,16 Euro zu berechnen. Unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 1.223,46 Euro [vgl. hierzu den Beschluss des Senates vom 21. Juni 2010, Aktenzeichen: 5 KO 804/10] errechnet sich hiernach ein Erstattungsbetrag in Höhe von:
29 | | | | --- | --- | | Verfahrensgebühr, 1,6-fach (§ 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG) | 2.412,80 Euro | | | | | abzüglich der anteilig anzurechnenden 0,65 Geschäftsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG) | – 611,73 Euro | | | | | Terminsgebühr, 1,2-fach (§ 13 RVG, Nr. 3202 VV RVG) | 1.809,60 Euro | | | | | Geschäftsreise, (Nr. 7003, 7005 Nr. 1 VV RVG) | 10,60 Euro | | | | | Pauschale für Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) | 20,00 Euro | | | | | | | | Zwischensumme | 3.641,27 Euro | | | | | 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) | 691,84 Euro | | | | | Summe | 4.333,11 Euro |
30 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 2 FGO.
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