LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2010-05-06, 9 O 2234/09 (600)

9 O 2234/09 (600)Kantonsgericht06.05.2010

Regest

1. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht zur Anlageberatung hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers bezogen Umständen gehören insbesondere sein Anlageziel, sein Fachwissensstand und seine Erfahrungen in Anlagegeschäften. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also “anlegergerecht” sein.(Rn.14) 2. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben („objektgerechte Beratung").(Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

LG Magdeburg 9. Zivilkammer — 9 O 2234/09 (600) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-06

Aktenzeichen: 9 O 2234/09 (600)

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0506.9O2234.09.600.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 BGB, § 298 BGB

Orientierungssatz

  1. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht zur Anlageberatung hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers bezogen Umständen gehören insbesondere sein Anlageziel, sein Fachwissensstand und seine Erfahrungen in Anlagegeschäften. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also “anlegergerecht” sein.(Rn.14)

  2. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben („objektgerechte Beratung").(Rn.16)

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