Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2010-08-25, 4 L 177/10

4 L 177/10Verwaltungsgericht / 4. Abteilung25.08.2010

Regest

1. Eine unterlassene Anordnung des persönlichen Erscheinens führt regelmäßig nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern lediglich zu einer vom Regelungsbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht umfassten Verletzung der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO.(Rn.6) 2. Ein bloßes Anwesenheitsinteresse in der mündlichen Verhandlung wird durch den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt.(Rn.7)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat — 4 L 177/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-25

Aktenzeichen: 4 L 177/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0825.4L177.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG 1992, Art 103 Abs 1 GG, § 95 VwGO, § 138 Nr 3 VwGO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Eine unterlassene Anordnung des persönlichen Erscheinens führt regelmäßig nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern lediglich zu einer vom Regelungsbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht umfassten Verletzung der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO.(Rn.6)

  2. Ein bloßes Anwesenheitsinteresse in der mündlichen Verhandlung wird durch den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt.(Rn.7)

Orientierungssatz

Zu Leitsatz 2: Vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.05.1990 - BVerwG 7 CB 31/89 - NJW 1990, 2079-2080. (Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 30. Juni 2010, 1 A 40/09, Urteil

Gründe

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch.

2 Der Kläger sieht in der unterlassenen Anordnung des persönlichen Erscheinens trotz eines entsprechenden Antrags einen Gehörsverstoß. Zwar stehe die Anordnung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts; vorliegend habe ihn die Justizvollzugsanstalt A-Stadt jedoch nicht ohne richterliche Vorführungsanordnung zum Verhandlungstermin bringen wollen, so dass eine entsprechende Anordnung hätte ergehen müssen. Soweit das Verwaltungsgericht eine Gehörsverletzung unter dem Gesichtspunkt verneine, dass der anwaltlich nicht vertretene Kläger nicht alles ihm Zumutbare unternommen habe, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, verkenne es, dass entsprechende Darlegungspflichten allenfalls in sehr eingeschränktem Umfang anzunehmen seien.

3 Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Berufungszulassung. Das rechtliche Gehör des Klägers wurde nicht deshalb verletzt, weil das Verwaltungsgericht sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet und ohne persönliche Anhörung des Klägers entschieden hat.

4 Die Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an sich dient grundsätzlich nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern der Klärung des Sachverhalts (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 95 RdNrn. 22, 24), im Asylrechtsstreit insbesondere auch dazu, dem Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers zu vermitteln. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens liegt im Ermessen des Gerichts; das gilt auch für inhaftierte Beteiligte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 95 RdNr. 2; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 95 RdNr. 17). Vorliegend ist eine entsprechende Anordnung durch das Verwaltungsgericht nicht ergangen. Dies ist nicht zu beanstanden.

5 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 86 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 2 VwGO), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 [145]; BVerfG, Beschl. v. 22.12.1994 - 2 BvR 168/94 -, NVwZ 1995, 1096). Ein Anspruch darauf, dass dies in einer mündlichen Verhandlung geschehen muss, besteht auch in Verfahren der vorliegenden Art aber grundsätzlich nicht. Dementsprechend wurden die Beteiligten in der Ladung zum Termin darauf hingewiesen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

6 Auch wenn eine Anordnung des persönlichen Erscheinens angezeigt gewesen wäre, führt ihr Unterbleiben regelmäßig nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern lediglich zu einer vom Regelungsbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht umfassten Verletzung der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. GK-AsylVfG, § 78 AsylVfG RdNr. 290). Der aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgende Anspruch des Asylbewerbers aus § 108 Abs. 2 VwGO, sich zu allen entscheidungserheblichen Fragen vor Erlass der Entscheidung sachgerecht, zweckentsprechend, erschöpfend und unter zumutbaren Bedingungen zu äußern (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 108 RdNr. 131), könnte allerdings dann verletzt sein, wenn er ohne die persönliche Anhörung außer Stande wäre, sich in gebotenem Umfang rechtliches Gehör zu verschaffen.

7 Davon kann hier keine Rede sein. Trotz seiner Inhaftierung bestand für den Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich vor der mündlichen Verhandlung zu allen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern. Den Feststellungen des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 27. Januar 2009 ist der Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens entgegengetreten. Er hat weder seine mehr als ein Jahr anhängige Klage begründet noch hat er in seinem Antrag vom 28. Juni 2010 irgendwelche Gründe dargetan, die sein persönliches Erscheinen angezeigt hätten. Es bestand vor diesem Hintergrund für das Verwaltungsgericht kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger werde unangemessen in seiner Möglichkeit beschränkt, seine Asylgründe darzulegen. Ein bloßes Anwesenheitsinteresse wird durch den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt (vgl. BVerwG, Beschl. v. vom 31.05.1990 - BVerwG 7 CB 31.89 -, zit. nach juris).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.

9 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG, 152 Abs. 1 VwGO).

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