Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-08-25, 3 M 359/10

3 M 359/10Verwaltungsgericht / 3. Abteilung25.08.2010

Regest

Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 3 StVG führt nicht in jedem Fall zur Aufhebung eines Bescheides über die Entziehung der Fahrerlaubnis.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 8. Juli 2010, 7 B 219/10, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 M 359/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-25

Aktenzeichen: 3 M 359/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0825.3M359.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 3 StVG führt nicht in jedem Fall zur Aufhebung eines Bescheides über die Entziehung der Fahrerlaubnis.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 8. Juli 2010, 7 B 219/10, Beschluss

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

2 Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2010 zu Recht abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise aus dem Konsum von Metamphetamin/Amphetamin auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm deshalb zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen.

3 Der Einwand des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 StVG nicht beachtet habe und ihm aus diesem Grund jedenfalls unter dem 24. Juni 2010 die Fahrerlaubnis nicht hätte entzogen werden dürfen, greift nicht durch.

4 Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren den Sachverhalt, der Gegenstand eines gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, nicht berücksichtigen, solange das Strafverfahren anhängig ist. Mit dieser die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die in dem Strafverfahren ergehende gerichtliche Entscheidung betreffenden Regelung sollen bei Vorrangigkeit des Strafverfahrens widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten vermieden werden. Der Fahrerlaubnisbehörde fehlt demnach in den in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG genannten Fällen bis zur Einstellung des Strafverfahrens oder bis zur Rechtskraft der ergehenden Entscheidung die Befugnis, selbst über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu befinden (vgl. dazu Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 3 StVG Rdnr. 15 f.). Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, bestimmt sich danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, an deren Begehung die Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB anknüpfen darf. In einem solchen Strafverfahren muss sich aus den Urteilsgründen auch ergeben, weshalb die Fahrerlaubnis entzogen oder weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam (§ 267 Abs. 6 StPO). Die Bindung erfasst den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern den gesamten Vorgang, auf den sich die Untersuchung erstreckt. Sie gilt aber nur für den Fall, dass die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.12.2007 - 12 ME 360/07 - juris).

5 Das Strafverfahren war durch eine polizeiliche Anzeige im Hinblick auf einen allgemeinen Verstoß des Antragstellers gegen das Betäubungsmittelgesetz nach § 29 BtMG ( Besitz von Betäubungsmitteln) eingeleitet worden. Damit stand ein Regeltatbestand im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB nicht ohne weiteres in Rede. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt eine rechtswidrige Tat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist, voraus. Da § 69 StGB den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs bezweckt, erfordert die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, der Täter werde bereit sein, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH, Beschl. v. 27.04.2005 - GSSt 2/04 -, NJW 2005, 1957). Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass selbst für den Fall eines Transportes von Betäubungsmitteln, das Vorliegen einer „Zusammenhangstat“ im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Nur in Ausnahmefällen dürfe diese Vorschrift bei Betäubungsmittelstraftaten noch zur Anwendung kommen, etwa wenn der Transporteur unter Rauschgifteinfluss das Fahrzeug führt (vgl. auch Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 69 Rdnr. 13 m. w. N.; Winkler, NStZ 2006, 328, 330).

6 Ob im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis am 24. Juni 2010 noch ein Sachverhalt Gegenstand eines Strafverfahrens war, bei dem insbesondere eine Verurteilung nach § 316 StGB in Betracht kam, ist aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und dem Akteninhalt nicht zweifelsfrei festzustellen. In der Strafanzeige des Revierkommissariats A-Stadt Nord vom 8. April 2010 wird zum einen auf den Umstand Bezug genommen, dass der beim Antragsteller am 7. April 2010 durchgeführte Drugwipe-Test positiv auf Amphetamine und Cannabis reagiert hat. Bei einer Durchsuchung des Rucksacks des Antragstellers wurden zwei Tütchen mit einer farblosen Substanz aufgefunden, von der die Polizeibeamten davon ausgingen, dass es sich um Betäubungsmittel handelt. Mit dem mittlerweile bestandskräftigen Bußgeldbescheid vom 9. Juni 2010 wurde dann die Ordnungswidrigkeit des Antragstellers, nämlich Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mittels (Metamphetamin, Amphetamin) geahndet. In der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Halle vom 28. Juni 2010 zum Geschäftszeichen 563 Js 14046/10 heißt es, dass eine Straftat im Straßenverkehr nicht nachweisbar sei, da keine Ausfallerscheinungen durch Drogenkonsum von den Polizeibeamten festgestellt worden seien. Die festgestellten Betäubungsmittelkonzentrationen im Blut seien nicht geeignet für den Nachweis der Fahruntüchtigkeit. Die beim Antragsteller aufgefundenen Betäubungsmittel hätten ersichtlich dem Eigenkonsum gedient. Wegen geringer Schuld wurde das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt.

7 Selbst wenn aufgrund des Inhalts der Abschlussverfügung der Staatsanwalt Halle gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 24. Juni 2010 nicht befugt war, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verfügen, kann der Antragsteller mit seinem Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht durchdringen.

8 Die Feststellung, dass ein Verwaltungsakt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig ist, besagt noch nichts darüber, ob der sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Hauptsacheverfahren ergebende Aufhebungsanspruch unter besonderen Umständen ausgeschlossen ist. Bei § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG handelt es sich nämlich um eine der Durchsetzung des materiellen Rechts dienende Verfahrensvorschrift (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.12.2007, a. a. O.; BayVGH, Beschl. vom 14.02.2006 - 11 CS 05.1210 -, juris). Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen sind gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn sie ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache gewesen sind. Das ist hier der Fall, denn die Antragsgegnerin ist nicht nur berechtigt, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV verpflichtet, nach Einstellung des Strafverfahrens die Fahrerlaubnis (erneut) zu entziehen. Beim Konsum sog. harter Drogen wie z. B. Amphetamin entfällt die Fahreignung nach dem Wortlaut von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und auch unabhängig auch davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt allein auf die Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) ab. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits gerechtfertigt, wenn - wie beim Antragsteller - einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde (ebenso: BayVGH, Beschl. v. 26.07.2010 - 11 CS 10.1278 - juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 02.09.2009 - 1 M 114/09 - juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.07.2008 - 10 B 10646/08 - juris, jeweils m. w. N.). Der Umstand, dass er am 7. April 2010 Amphetamin/Metamphetamin konsumiert hat, wird vom Antragsteller nicht in Frage gestellt.

9 Die Teilnahme eines Kraftfahrers am Straßenverkehr, der infolge des Konsums harter Drogen nicht über die notwendige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr verfügt, führt zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Ein solcher Verkehrsteilnehmer ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - deshalb zur Vermeidung der von ihm ausgehenden Gefahren durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheides schnellstmöglich von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13.07.2006 - 1 M 73/06 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.03.2007, a. a. O.).

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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