projekte
4 M 144/10•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2010-09-13, 4 M 144/10
4 M 144/10Verwaltungsgericht / 4. Abteilung13.09.2010
1. Die durch ein erfolgreiches vorläufiges Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bewirkte Befreiung von der sofortigen Zahlungsverpflichtung besteht bereits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabengläubigers mit der Folge, dass dem Insolvenzschuldner das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens fehlt. (Rn.3) 2. Mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides bleibt der Insolvenzschuldner, nicht aber der -verwalter persönlicher Beitragsschuldner.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 25. Mai 2010, 9 B 437/09, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-13
Aktenzeichen: 4 M 144/10
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0913.4M144.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 87 InsO, § 89 InsO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
Rechtskraft: ja
Die durch ein erfolgreiches vorläufiges Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bewirkte Befreiung von der sofortigen Zahlungsverpflichtung besteht bereits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabengläubigers mit der Folge, dass dem Insolvenzschuldner das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens fehlt. (Rn.3)
Mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides bleibt der Insolvenzschuldner, nicht aber der -verwalter persönlicher Beitragsschuldner.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 25. Mai 2010, 9 B 437/09, Beschluss
1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
2 Die Einwände des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
3 Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 anzuordnen, mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt hat.
4 Das allgemeine Prinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.10.1982 - 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80 -, zit. nach juris), soll den Missbrauch prozessualer Rechte verhindern. Es sollen Verfahren ausgeschlossen werden, in denen der Rechtsschutzsuchende eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann (BVerwG, Urt. v. 28.08.1987 - BVerwG 4 N 3.86 -, zit. nach juris). Diesen rechtlichen Vorteil verneint das Verwaltungsgericht im Falle der Insolvenzeröffnung im Hinblick auf Sinn und Zweck eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens i. S. d. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der Anfechtung von Abgabenbescheiden von der Verpflichtung zur sofortigen Zahlung der Abgabe verschont zu bleiben, weil bereits durch § 87 InsO und das danach geltende Vollstreckungsverbot außerhalb des Insolvenzverfahrens sichergestellt werde, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften der Insolvenzverordnung verfolgen könnten.
5 Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, sein vorläufiger Rechtsschutzantrag habe schon deswegen Erfolg haben müssen, weil das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen sei, dass mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid ein Leistungsgebot nicht habe festgesetzt bzw. der angefochtene Widerspruchsbescheid nicht habe erlassen werden dürfen, ist dem entgegen zu halten, dass das Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides gerade nicht abschließend geprüft hat. Vielmehr hat es „dahinstehen“ lassen, ob der Antragsgegner zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 befugt gewesen ist (vgl. S. 3 und 5, jeweils 2. Absatz, des angefochtenen Beschlusses).
6 Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihm mit der begehrten Anordnung der aufschiebenden Anordnung kein (weitergehender) rechtlicher Vorteil verschafft werde.
7 Dem Antragsteller ist zwar insoweit beizupflichten, dass ihn die gerichtliche Aufhebung der sofortigen Vollziehung von der durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründeten Verpflichtung zur sofortigen Zahlung der Abgabe verschont, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO jede Art der Realisierung des Verwaltungsakts erfasst, also auch die sofortige Durchsetzung einer Beitragsforderung (so schon OVG LSA, Beschl. v. 07.11.2008 - 4 L 240/07 -, zit. nach juris, m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 RdNrn. 23, 30; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNrn. 85 ff.).
8 Diese durch ein erfolgreiches vorläufiges Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bewirkte Befreiung von der sofortigen Zahlungsverpflichtung besteht allerdings - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - bereits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabengläubigers; denn gemäß § 89 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Insoweit ergänzt diese Vorschrift, die dem Grundsatz Ausdruck verleiht, dass das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren die Einzelzwangsvollstreckung verdrängt, den gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 6a) KAG LSA i. V. m. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Abgabenschuldverhältnis anzuwendenden § 87 InsO. Können danach Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, sollen sie grundsätzlich auch an einer Einzelzwangsvollstreckung von vor Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner erstrittenen Titeln gehindert sein, d.h. auch diese Forderungen sind zur Insolvenztabelle anzumelden (§§ 174, 179 Abs. 2 InsO).
9 Da dieses durch § 89 Abs. 1 InsO statuierte allgemeine Vollstreckungsverbot sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung umfasst, die auf die Befriedigung des Gläubigers abzielen (Münchener Kommentar, Band I, § 89 InsO Rdnr. 9 ff.; LG Berlin, Beschl. v. 03.07.2006 - 505 Qs 54/06 -, zit. nach juris), ist der Antragsteller mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen vorzeitige Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners hinreichend geschützt, ohne dass es einer zusätzlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf; insbesondere ist mit Blick auf das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung ausgeschlossen, dass dem Antragsteller „die für die Gläubigergemeinschaft treuhänderisch verwaltete Vermögensmasse im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Forderungshöhe vollständig entzogen wird und eine weitere Verwaltung und damit auch die Ausübung des Amtes durch ihn nicht nur gefährdet, sondern bis zur Wiedererlangung des zu Unrecht eingezogenen Vermögens unmöglich gemacht wird“. Ist dem Antragsgegner mithin während des Verfahrens der Vollstreckungszugriff auf das Vermögen des Insolvenzgläubigers verwehrt, kann auch von einer Privilegierung des Antragsgegners im Verhältnis zu anderen Gläubigern nicht die Rede sein. Auf ein mögliches Absonderungsrecht des Antragsgegners gemäß § 49 InsO (vgl. dazu OVG LSA, Beschl. v. 14.04.2006 - 4 L 328/05 -) kann im Übrigen schon deswegen nicht abgestellt werden, weil nicht erkennbar ist, dass bereits ein entsprechender Duldungsbescheid zur Durchsetzung dieses Rechts gegenüber dem Antragsteller ergangen ist.
10 Schließlich trifft die Annahme des Antragstellers nicht zu, dass der Antragsgegner mit dem Widerspruchsbescheid erstmalig einen Titel geschaffen hat, der den Antragsteller als gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter mit der von ihm vertretenen Masse als Schuldner ausweist; denn das Insolvenzverfahren ändert nichts an den beitragsrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass von Abwasserbeiträgen. Danach ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des zu veranlagenden Grundstücks ist (§ 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA). Das Insolvenzverfahren bewirkt lediglich eine Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsrechte des Grundstückseigentümers dergestalt, dass die Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen hat und das Insolvenzverhältnis unter Bestimmtheitsgesichtspunkten im Bescheid zum Ausdruck gebracht wird. Folglich bleibt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides der Insolvenzschuldner, nicht aber der -verwalter persönlicher Beitragsschuldner. Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang erwähnte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. März 2003 - 1 M 268/02 - ist unabhängig davon, dass ihr schon eine gegenteilige Auffassung zum Entstehen der persönlichen Beitragsschuld nicht entnommen werden kann, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil dem Verfahren ein Beitragsbescheid zugrunde lag, der nach
11 Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, dass in Übereinstimmung mir der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sämtlichen Gläubigern und dem Insolvenzverwalter Gelegenheit zu geben ist, die gewollte Forderung zu prüfen und ggf. zu bestreiten, so ist ihm diese Möglichkeit nicht verwehrt. Liegt im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits ein vom Schuldner angefochtener Abgabenbescheid über eine vom Insolvenzverwalter bestrittene Abgabeforderung vor, so ist nach § 180 Abs. 2 i. V. m. § 185 InsO die Feststellung der Beitragsforderung durch Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahrens oder - wie hier - bei Anhängigkeit einer Klage durch Aufnahme des Rechtsmittelverfahrens zu betreiben (Münchener Kommentar, § 180 Rdnr. 18).
12 Ist die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis durch die Einwände des Antragstellers mithin nicht widerlegt, kommt es auf die die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Bescheide betreffenden Fragen, ob die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zulässig und die Beitragserhebung an sich rechtmäßig waren, nicht mehr entscheidungserheblich an.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.
15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.