Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-09-22, 3 V 1295/10

3 V 1295/10Steuergericht / 3. Abteilung22.09.2010

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 V 1295/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-22

Aktenzeichen: 3 V 1295/10

ECLI: ECLI:DE:FGST:2010:0922.3V1295.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Vollziehung der Bescheide vom 01. und 29. Juni 2010 über die Festsetzung von Verzögerungsgeldern wird ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Festsetzungen von Verzögerungsgeldern.

2 Unter dem 01. Juni 2010 setzte der Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber ein Verzögerungsgeld i. H. v. 2.500,– Euro fest. Er führte aus, mit Schreiben vom 08. April 2010 habe er die Antragstellerin unter Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgelds aufgefordert, gemäß § 200 Abs. 1 AO näher bezeichnete Unterlagen bis zum 15. April 2010 vorzulegen. Jener Aufforderung sei sie ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Durch die Möglichkeit, ein Verzögerungsgeld zu verhängen, solle der Steuerpflichtige zur zeitnahen Mitwirkung an der Außenprüfung angehalten werden. Das Verhalten der Antragstellerin verzögere die Außenprüfung, die derzeit wegen des Fehlens der Unterlagen nicht weiter geführt werden könne.

3 Der hiergegen gerichtete Einspruch ging beim Antragsgegner am 04. Juni 2010 ein. Die Antragstellerin führte aus, sie habe die angeforderten Unterlagen in Form einer CD an das Finanzamt gesandt. Sie habe einen Antrag auf Aussetzung der Prüfungsanordnung nach § 69 Abs. 3 FGO gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei. Die Frist für den Einspruch gegen die unter dem 07. Mai 2010 erfolgte Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner ende am 10. Juni 2010. Im Ablehnungsbescheid sei ihr eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Festsetzung eines Verzögerungsgelds vor Ablauf beider Fristen sei rechtswidrig. Die Außenprüfung habe noch nicht begonnen. Ein Verzögerungsgeld könne ausschließlich im Falle der Verlagerung der Buchführung in das Ausland festgesetzt werden.

4 Unter dem 29. Juni 2010 setzte der Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber ein Verzögerungsgeld i. H. v. 5.000,– Euro fest. Er führte aus, er habe sie mit Schreiben vom 21. Juni 2010 aufgefordert, gemäß § 200 Abs. 1 AO näher bezeichnete Unterlagen bis zum 29. Juni 2010 vorzulegen und dabei auf die Möglichkeit, ein Verzögerungsgeld festzusetzen, hingewiesen. Die Antragstellerin habe die Unterlagen nicht vorgelegt, weshalb die Außenprüfung derzeit nicht fortgeführt werden könne, wodurch sie verzögert werde. Durch das Verzögerungsgeld solle der Steuerpflichtige zur zeitnahen Mitwirkung an der Außenprüfung angehalten werden.

5 Die gegen den Bescheid vom 29. Juni 2010 gerichtete Sprungklage ging beim Gericht am 13. Juli 2010 ein. Der Antragsgegner hat ihr ausdrücklich nicht zugestimmt. Eine Einspruchsentscheidung ist bislang nicht ergangen.

6 Unter dem 27. Juli 2010 wies der Antragsgegner den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 01. Juni 2010 sowie den Einspruch gegen den Bescheid selbst als unbegründet zurück. Er führte aus, gemäß § 200 Abs. 1 AO habe der Steuerpflichtige u. a. Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere sowie andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Komme er einer Aufforderung dazu nicht nach, so könne ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500,– und 250.000,– Euro festgesetzt werden. Auch wenn zwischenzeitlich der Datenträger vorgelegt worden sei, so habe die Vorlage der Buchführungsunterlagen zumindest bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids ausgestanden. Ein Verzögerungsgeld könne unabhängig von einer Verlagerung der Buchführung ins Ausland festgesetzt werden. Die Betriebsprüfung könne zu einem Großteil nur dann in sinnvoller Weise durchgeführt werden, wenn die Buchführungsunterlagen vorgelegt würden, die Antragstellerin enthalte sie dem Antragsgegner trotz mehrfacher Aufforderung vor. Er habe sich bei der Festsetzung des Verzögerungsgeld am gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag von 2.500,– Euro orientiert, weshalb eine weitere Begründung des Auswahlermessens nicht erforderlich sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen Bezug genommen.

7 Die gegen den Bescheid vom 01. Juni 2010 gerichtete Klage ging beim Gericht am 27. August 2010 ein. Sie wird unter dem Aktenzeichen 3 K 1236/10 geführt, der Senat hat bislang noch nicht über sie entschieden. Mit der Klage begehrt die Antragstellerin u. a. die ersatzlose Aufhebung des Bescheids vom 01. Juni 2010.

8 Unter dem 13. August 2010 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 29. Juni 2010 ab. Er führte aus, die erneute Festsetzung eines höheren Verzögerungsgelds von 5.000,– Euro sei erforderlich gewesen, um die Mitwirkung der Antragstellerin an der Betriebsprüfung durchzusetzen. Die Festsetzung vom 01. Juni 2010 habe zu keiner Änderung des Verhaltens der Antragstellerin geführt. Sie habe die Buchführungsunterlagen trotz erneuter Aufforderung vom 21. Juni 2010 nicht vorgelegt. Die Betriebsprüfung könne einen Großteil der vorzunehmenden Prüfungstätigkeiten nicht sinnvoll wahrnehmen, wenn ihr die gesamten Buchführungsunterlagen für den zu prüfenden Zeitraum nach Festsetzung eines Verzögerungsgelds i. H. v. 2.500,– Euro und einer weiteren schriftlichen Aufforderung weiterhin vorenthalten würden. Im Rahmen seines Ermessens seien die weiteren Verzögerungshandlungen durch die Festsetzung eines weiteren Verzögerungsgelds zu sanktionieren. In Anbetracht der steuerlichen Erheblichkeit der Antragstellerin, die sich in den für den Prüfungszeitraum erklärten Umsätzen und Jahresergebnissen ausdrücke, sei es angemessen, die von der Antragstellerin beibehaltene Verzögerungshaltung mit einem um 2.500,– Euro höheren Verzögerungsgeld zu belegen.

9 Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die Verzögerungsgelder ist beim Gericht am 07. September 2010 eingegangen.

10 Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, als Zwangsgeld, das der Willensbeugung diene, könne ein Verzögerungsgeld nur natürlichen Personen gegenüber festgesetzt werden. Ferner gelange § 146 Abs. 2 b AO nur im Falle einer Verlagerung der Buchführung in das Ausland zur Anwendung.

11 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Antragstellerin wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

12 Die Antragstellerin beantragt,

13 die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 01. Juni 2010 und 29. Juni 2010 über Verzögerungsgelder jeweils in voller Höhe.

14 Hinsichtlich der weiteren Anträge der Antragstellerin wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.

15 Der Antragsgegner beantragt,

16 den Antrag abzulehnen.

17 Er trägt vor, die Pflicht der Antragstellerin zur Mitwirkung an der Außenprüfung ergebe sich aus der bestandskräftigen Prüfungsanordnung. Jener sei sie nicht ausreichend nachgekommen, da sie im Zeitpunkt der Festsetzung der Verzögerungsgelder eine Verweigerungshaltung gezeigt, insbesondere die den Prüfungszeitraum betreffende Buchführung nicht zur Verfügung gestellt habe. Die Mitwirkungspflicht treffe die Antragstellerin als solche, weshalb er kein Auswahlermessen im Hinblick auf die für die Antragstellerin handelnden Personen zu betätigen habe. Die für Zwangsmittel i. S. d. §§ 328 ff AO geltenden Vorschriften seien auf Verzögerungsgelder nicht anwendbar. Zwangsmittel und Verzögerungsgelder seien weder voneinander abhängig noch gebe es zwischen ihnen ein Rangverhältnis.

II.

18 Der Antrag ist begründet.

19 1. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

20 a) Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage 2006, Anm. 86 zu § 69). Da durch die Aussetzung der Vollziehung dem Antragsteller nur ein vorläufiger Rechtsschutz zu Teil werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und die Verwertung der dem Gericht vorliegenden Beweismittel. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind ferner die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (Koch, a. a. O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

21 aa) Der Bescheid vom 01. Juni 2010 begegnet auch in Gestalt der Einspruchsentscheidung ernstlichen Zweifeln an seiner Rechtmäßigkeit. Denn der Antragsgegner hat sein im Rahmen des § 146 Abs. 2 b AO auszuübendes Entschließungsermessen (Drüen in Tipke/Kruse, AO, 119. Lfg. Mai 2009, § 146, Rz 48; Dißars in Schwarz, AO, 139. Lfg. Juni 2010, § 146, Rz 49), sollte es überhaupt durch Erfüllung des Tatbestands eröffnet sein, in defizitärer Weise betätigt. Er hat ausschließlich berücksichtigt, dass seines Erachtens der Tatbestand des § 146 Abs. 2 b AO erfüllt ist und die Antragstellerin aus seiner Sicht auch auf mehrfache Anforderung ihm die Buchführungsunterlagen nicht vorgelegt hat. Im Rahmen der Betätigung seines Entschließungsermessens hätte er auch die Interessen der Antragstellerin berücksichtigen müssen. Dies gilt um so mehr, als angesichts des bei 2.500,– Euro beginnenden Sanktionsrahmens eine Beschränkung auf wesentliche Fälle angezeigt erscheint (Dißars in Schwarz, AO, 139. Lfg. Juni 2010, § 146, Rz 49). Ob ein solcher Fall vorliegt, ist dezidiert zu begründen.

22 bb) Der Bescheid vom 29. Juni 2010 begegnet ebenfalls ernstlichen Zweifeln an seiner Rechtmäßigkeit, da der Antragsgegner auch hier im Rahmen der Betätigung seines Entschließungsermessens keinerlei Interessen der Antragstellerin berücksichtigt hat.

23 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

24 3. a) Die weiteren Anträge aus der Antragsschrift sind teils als bloße Informationen, teils als Anregungen an das Gericht und teils als Anträge, die Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren betreffen, zu verstehen. Einer Entscheidung hierüber bedurfte es innerhalb dieses Beschlusses deshalb nicht.

25 b) Die Entscheidung kann vor Akteneinsicht durch die Antragstellerin ergehen, da ihrem Begehren entsprochen wird.

26 c) Sollte die Antragstellerin tatsächlich die mündliche Verhandlung begehren, so kann aus dem soeben genannten Grund ohne diese entschieden werden.

27 d) Über den nur für den Fall einer Abweisung gestellten Antrag ist nicht zu entscheiden.

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