AG Halle (Saale), 2010-09-21, 103 II 3768/10

103 II 3768/10Gericht erster Instanz21.09.2010

Regest

Auch für einen außergerichtlichen Einigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

AG Halle (Saale) — 103 II 3768/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-21

Aktenzeichen: 103 II 3768/10

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2010:0921.103II3768.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 Nr 2 BeratHiG, § 305 Abs 1 Nr 1 InsO

Orientierungssatz

Auch für einen außergerichtlichen Einigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung.(Rn.2)

Tenor

Die Erinnerung vom 13. September 2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 5. August 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Erinnerung ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, die es sich zu eigen macht.

2 Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Auch für einen außergerichtlichen Einigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung. Es gibt keinen Grundsatz, dass für den außergerichtlichen Einigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO immer Beratungshilfe zu gewähren ist. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (Az. IX ZB 94/06, zitiert nach juris) und vom 17. Januar 2008 (Az. IX ZB 184/06, zitiert nach juris). Abgesehen davon, dass die Ausführungen zur Beratungshilfe die Entscheidungen nicht tragende obiter dicta sind, folgt aus den Entscheidungen, dass Beratungshilfe nur zu gewähren ist, wenn der Schuldner die Vordrucke trotz der ihm zuteil werdenden gerichtlichen Fürsorge nicht ohne eine weitergehende rechtliche Hilfe ausfüllen kann. Für den außergerichtlichen Einigungsversuch wird nur ausnahmsweise Beratungshilfe zu gewähren sein (Braun-Buck, Insolvenzordnung, 3. Auflage 2007, § 305 Rn. 6). Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 4. September 2006, Az. 1 BvR 1911/06, zitiert nach juris) ausdrücklich entschieden, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG die Gerichte im Rahmen der außergerichtlichen Einigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich als andere Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ansehen dürfen und dass aus der gesetzlich vorgesehenen Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalt im Rahmen eines Schuldenbereinigungsversuchs im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nichts anderes folge. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Gerichts vom 20. August 2010 (Az. 103 II 3653/10, veröffentlicht bei juris) verwiesen.

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