Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2010-08-25, 8 WF 223/10

8 WF 223/10Obergericht25.08.2010

Regest

1. Verbrauchsunabhängige Nebenkosten können nicht vom Wohnvorteil des Unterhaltspflichtigen abgesetzt werden, weil derartige Kosten auf den Mieter umgelegt werden können und insoweit wie verbrauchsabhängige Kosten zu behandeln sind, die der Unterhaltspflichtige aus seinem Selbstbehalt bestreiten muss (Rn.5) . 2. Kann die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nicht ohne Weiteres in Frage gestellt werden, weil hinsichtlich der Berechnung des Einkommens Fahrtkosten und Einkünfte durch zusätzliche Arbeitsleistungen streitig sind, und zu berücksichtigen ist, dass die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten nicht vom Wohnvorteil abgesetzt werden können, so kann die Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht infolge der Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen versagt werden (Rn.3) (Rn.6) . Verfahrensgang vorgehend AG Haldensleben, 18. August 2010, 16 F 489/10, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen — 8 WF 223/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-25

Aktenzeichen: 8 WF 223/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 ZPO, § 115 ZPO, § 127 Abs 2 S 2 ZPO, § 127 Abs 2 S 3 ZPO, § 76 FamFG

Orientierungssatz

  1. Verbrauchsunabhängige Nebenkosten können nicht vom Wohnvorteil des Unterhaltspflichtigen abgesetzt werden, weil derartige Kosten auf den Mieter umgelegt werden können und insoweit wie verbrauchsabhängige Kosten zu behandeln sind, die der Unterhaltspflichtige aus seinem Selbstbehalt bestreiten muss (Rn.5) .

  2. Kann die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nicht ohne Weiteres in Frage gestellt werden, weil hinsichtlich der Berechnung des Einkommens Fahrtkosten und Einkünfte durch zusätzliche Arbeitsleistungen streitig sind, und zu berücksichtigen ist, dass die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten nicht vom Wohnvorteil abgesetzt werden können, so kann die Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht infolge der Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen versagt werden (Rn.3) (Rn.6) .

Verfahrensgang

vorgehend AG Haldensleben, 18. August 2010, 16 F 489/10, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Haldensleben Zweigstelle Wolmirstedt vom 08. Juli 2010 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 18. August 2010 aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zurückverwiesen.

Gründe

1 1. Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 76 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet:

2 Die Antragstellerin hat beim Familiengericht am 28. Mai 2010 einen Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt anhängig gemacht. Das Familiengericht hat ihr die beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt, weil der Antragsgegner angesichts seines Selbstbehaltes (ca. EUR 1.000 monatlich) nicht leistungsfähig sei.

3 Mit dieser Begründung lässt sich die Erfolgsaussicht des Hauptsacheantrages (§ 76 FamFG in Verbindung mit § 114 ZPO) nicht verneinen, weil das Familiengericht in unzulässiger Weise der Entscheidung in der Hauptsache vorgegriffen hat. Dies ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, unzulässig:

4 Der Antragsgegner hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er nicht leistungsfähig ist (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Auflage, § 1361 Rn 72).

5 Die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten (Gebäudeversicherung, Grundsteuer) können nach der - neuen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr vom Wohnvorteil abgesetzt werden, weil derartige Kosten wie verbrauchsabhängige Kosten zu behandeln sind, da solche Kosten auf Mieter umgelegt werden können. Bei den weiteren Aufwendungen für Wasser und Abfall handelt es sich ohnehin um verbrauchsabhängige Kosten, die der Antragsgegner aus seinem Selbstbehalt bestreiten muss.

6 Auch die Höhe der vom Antragsgegner geltend gemachten Fahrtkosten ist fraglich. Die Antragstellerin hat die Höhe der Kosten nämlich mit Schriftsatz vom 03. August 2010 bestritten, indem sie vorgetragen hat, die Kosten seien geringer und in der letzten Zeit gar nicht mehr angefallen, denn der Antragsgegner sei mit einem Dienstfahrzeug abgeholt worden.

7 Schließlich hat die – hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht darlegungs- und beweispflichtige – Antragstellerin vorgetragen, der Antragsgegner verfüge über höheres Einkommen für zusätzliche Arbeitsleistungen. Demnach kann die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners im Verfahrenskostenprüfungsverfahren nicht ohne Weiteres in Frage gestellt werden, so dass von Erfolgsaussicht ausgegangen werden muss (§ 114 ZPO).

8 2. Das Familiengericht wird daher zu prüfen haben, ob und inwieweit die Antragstellerin kostenarm ist (§ 76 FamFG in Verbindung mit § 115 ZPO).

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