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BT-531-7•AG Bitterfeld-Wolfen, 2010-09-16, BT-531-7
BT-531-7Gericht erster Instanz16.09.2010
Entscheidungsdatum: 2010-09-16
Aktenzeichen: BT-531-7
ECLI: ECLI:DE:AGBITTE:2010:0916.BT531.7.0A
Dokumenttyp: Beschluss
In der Grundbuchsache von B Blatt ... UR-Nr. ... 2010 Notarin ...
wird der Antrag vom 02.02.2010 der Beteiligten,
vertreten durch die Notarin ... (Antrag vom 16.06.2010),
auf Berichtigung des Grundbuchs wegen der Gesellschafterwechsel hinsichtlich der im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragenen GbR mit dem Namen "S Vermietungs-GbR" ... kostenpflichtig zurückgewiesen (§§ 18 GBO, 130 KostO).
1 Im Grundbuch von ... Blatt ... ist die S Vermietungs-GbR, bestehend aus den Gesellschaftern F., C., B. und B. S als Eigentümer seit 1997 eingetragen. Diese GbR ist im Grundstückserwerbsvertrag vom 07.10.1996 (Urkunde des Notars ... in ... UR.-Nr. ... 96) gegründet worden.
2 Am 21.06.2010 ist eine Berichtigungsbewilligung nebst Berichtigungsantrag aller bisherigen und der neuen Gesellschafter der S Vermietungs-GbR, versehen mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung vom 02.02.2010 (UR.-Nr. .../2010 Notarin ...), dem Grundbuchamt zum Vollzug eingereicht worden.
3 Der vorliegende Eintragungsantrag hat die Beseitigung einer Grundbuchunrichtigkeit zum Gegenstand, die dadurch eingetreten sein soll, dass die im Grundbuch verlautbarten GbR-Gesellschafter ihren Gesellschaftsanteil übertragen haben.
4 Für jede Grundbucheintragung ist Voraussetzung, dass für denjenigen, der seine Buchposition durch die beantragte rechtsändernde oder berichtigende Eintragung verlieren soll, eine gesetzliche Vermutung spricht, dass er in Übereinstimmung mit der für ihn bestehenden jeweiligen Buchposition der wahre Rechtsinhaber sei. Gibt es eine solche gesetzliche Vermutung nicht, muss der im Grundbuch eingetragene Beteiligte demzufolge in der Form des § 29 GBO nachweisen, dass er – bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen – der wahre Rechtsinhaber ist oder – bei Grundbuchberichtigungen – dass er bis zu dem Ereignis, durch welches das Grundbuch unrichtig geworden sein soll, der wahre Rechtsinhaber war.
5 Zwingende Voraussetzung für den Vollzug der vorliegend beantragten Grundbuchberichtigung ist demnach, dass entweder eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass die im Grundbuch eingetragenen anteilsübertragenden Gesellschafter auch tatsächlich die wahren Gesellschafter der GbR sind und dass außer den im Grundbuch verlautbarten Gesellschaftern keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, oder dass – wenn es keine solche gesetzliche Vermutung gibt – jeweils in der Form des § 29 GBO der Nachweis der materiellen Anteils-Rechtsinhaberschaft der anteilsübertragenden Gesellschafter im maßgeblichen Zeitpunkt der erfolgten Anteilsübertragung und der Nachweis des Nichtvorhandenseins weiterer GbR-Gesellschafter im Zeitpunkt der Anteilsübertragung geführt wird.
6 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil es keine entsprechende gesetzliche Vermutung gibt und die genannten Nachweise nach geltendem Recht nicht geführt werden können.
7 Die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB ist für die Rechtsinhaberschaft des Gesellschafters an seinem Gesellschaftsanteil nicht einschlägig, weil es sich bei dem "Recht" im Sinne dieser Norm um das Grundstückseigentum handelt und dieses der rechtsfähigen GbR zusteht. Eine entsprechende Vermutung könnte sich somit nur aus der am 18.08.2009 in Kraft getretenen Norm des § 899 a S. 1 BGB ergeben, mit der die sich aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ergebenden Probleme im Grundstücksverkehr unter Beteiligung einer GbR zumindest in Teilbereichen gelöst werden sollten.
8 Nach § 899 a S. 1 BGB, der nach Art. 229 § 21 EGBGB auch für vor dem 18.08.2009 erfolgte Alteintragungen von Gesellschaftern gilt, wird "in Ansehung des eingetragenen Rechts" der GbR vermutet, dass die im Grundbuch verlautbarten Gesellschafter auch tatsächlich Gesellschafter sind und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Diese Vermutung gilt aufgrund ihrer ausdrücklichen inhaltlichen Beschränkung aber nur, soweit eine Verfügung oder eine Grundbuchberichtigung im Hinblick auf ein eingetragenes Recht der GbR in Frage steht. Hiervon kann bei einer Anteilsübertragung keine Rede sein, weil sie nicht das Eigentum der GbR, sondern ausschließlich die Rechtsinhaberschaft des Gesellschafters an seinem Gesellschaftsanteil betrifft. Es wird demzufolge nicht nach § 899 a S. 1 BGB vermutet, dass der Gesellschafter der wahre Inhaber seines Anteils ist, wenn es um die Übertragung dieses Gesellschaftsanteils geht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2010, Az. 5 Wx 47/10; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 185/186).
9 Nach § 899 a S. 1 BGB wird also nur in bestimmten Fällen vermutet, dass die eingetragenen Gesellschafter auch die wahren und einzigen Gesellschafter der GbR sind, und zwar wenn eine Verfügung oder eine Grundbuchberichtigung im Hinblick auf das eingetragene Recht der GbR ansteht, es wird aber nicht vermutet, dass die eingetragenen Gesellschafter auch Berechtigte ihrer Anteile sind, wenn sie über die Anteile verfügen und demzufolge in Bezug auf diese Anteile eine Grundbuchberichtigung erfolgen soll. Die Gesellschafter müssen für den Vollzug einer solchen Grundbuchberichtigung formgerecht nachweisen, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt Rechtsinhaber des besagten Anteils waren. Da dieser Nachweis jedoch nicht in grundbuchzulässiger Form geführt werden kann, sind Grundbuchberichtigungen im Hinblick auf den Gesellschafterbestand nach aktueller Rechtslage insgesamt nicht mehr möglich, s. auch KG Beschluss vom 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116-127/10 + Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 W 277/10 OLG München, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 34 Wx 63/10 + Beschluss vom 17.08.2010, Az. 34 Wx 98-99/10.
10 Ob die Grundbuchberichtigung im Verfahren nach § 22 GBO aufgrund einer Berichtigungsbewilligung des eintretenden, des ausscheidenden und – sofern vorhanden – aller übrigen bisherigen Gesellschafter oder aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises erfolgen soll, ist für die Notwendigkeit der Erbringung der genannten formbedürftigen Nachweise nicht von Belang. Eine Grundbuchberichtigung aufgrund einer Bewilligungsberichtigung ist nicht möglich, weil mangels Geltung der Vermutung des § 899 a S. 1 BGB nicht davon ausgegangen werden kann, dass die bewilligenden bisherigen Gesellschafter jemals die wahren und einzigen Gesellschafter gewesen sind und dass die Bewilligungen demzufolge von Beteiligten stammen, die grundsätzlich eine gesetzliche Vermutung für ihre ehemalige oder gegenwärtige Rechtsinhaberschaft für sich in Anspruch nehmen könnten.
11 Aber auch der Unrichtigkeitsnachweis i. S. des § 22 GBO ist nur erbracht, wenn feststeht, dass alle bisherigen Gesellschafter (einschließlich des anteilsübertragenen Gesellschafters) im Zeitpunkt der Anteilsübertragung auch tatsächlich Gesellschafter und zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Gesellschafter vorhanden waren.
12 Soweit ersichtlich haben lediglich OLG Zweibrücken am 20.10.2009 und OLG München am 07.09.2010 die Anwendbarkeit des § 899 a S. 1 BGB bei GbR-Anteilsübertragungen dadurch bejaht, dass sie die Anwendbarkeit der Vorschrift einfach unterstellt haben (OLG Zweibrücken, Beschluß 3 W 116/09; OLG München, Beschluß 34 Wx 100/10).
13 Ungeachtet der dargestellten Rechtsauffassungen hat das Grundbuchamt jedoch selbst zu entscheiden, welcher Ansicht es sich anschließt, weil es alleine die Verantwortung für eine von ihm vorgenommene Grundbucheintragung trägt. Nach Überzeugung des hiesigen Grundbuchamts ist aufgrund der bisherigen rechtlichen Ausführungen davon auszugehen, dass die Norm des § 899 a S. 1 BGB auf die Fallgestaltung der GbR-Anteilsübertragung nicht anwendbar ist, sodass sich das Grundbuchamt insoweit auch nicht auf die dort geregelte gesetzliche Vermutung stützen kann. Folge dieser Rechtsauffassung ist konsequenterweise, dass Anteilsübertragungen wegen des Fehlens dieser Nachweismöglichkeiten nicht mehr eingetragen werden können.
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