Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2010-07-28, 1 W 34/10

1 W 34/10Obergericht / I. Zivilkammer28.07.2010

Regest

Begehrt jemand Prozesskostenhilfe für eine Restitutionsklage gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts und lehnt dieses die Prozesskostenhilfe ab, so entscheidet es als Berufungsgericht, weshalb eine sofortige Beschwerde gegen seine Entscheidung nicht zulässig ist.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Stendal, 22. Juni 2010, 22 S 32/10, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat — 1 W 34/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-28

Aktenzeichen: 1 W 34/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 72 GVG, § 127 Abs 2 S 2 Halbs 1 ZPO, § 567 Abs 1 ZPO, § 580 Abs 1 ZPO, § 584 Abs 1 ZPO ... mehr

Leitsatz

Begehrt jemand Prozesskostenhilfe für eine Restitutionsklage gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts und lehnt dieses die Prozesskostenhilfe ab, so entscheidet es als Berufungsgericht, weshalb eine sofortige Beschwerde gegen seine Entscheidung nicht zulässig ist.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Stendal, 22. Juni 2010, 22 S 32/10, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 22.6.2010 ( 22 S 32/10 ) wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Mit dem am 11.2.2010 verkündeten Urteil hat das Landgericht Stendal die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Burg zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 19.3.2010 hat die Beklagte Prozesskostenhilfe für eine Restitutionsklage gegen das Urteil des Landgerichts Stendal beantragt. Mit Beschluss vom 22.6.2010 hat das Landgericht Stendal den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 14.7.2010 nicht abgeholfen hat.

II.

2 Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Die grundsätzlich zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 1 S. 2 ZPO) ist nicht statthaft, weil das Landgericht als Berufungsgericht (§ 72 GVG) entschieden hat. Die sofortige Beschwerde findet nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte statt. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Beklagte eine Restitutionsklage erheben will. Auch in diesem Fall ist ein Rechtsmittel nur dann zulässig, wenn ein solches gegen die Entscheidung des mit der Sache befassten Gerichts überhaupt statthaft ist (§ 591 ZPO), was im Hinblick auf Entscheidungen der Landgerichte als Berufungs- oder Beschwerdegericht gerade nicht der Fall ist. Dass das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat, ergibt sich aus der entsprechenden Begründung seiner Zuständigkeit in § 584 Abs. 1 ZPO.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. VV 1812.

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