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103 II 7585/10•AG Halle (Saale), 2011-03-31, 103 II 7585/10
103 II 7585/10Gericht erster Instanz31.03.2011
1. Grundsätzlich kann in der Möglichkeit der Beratung durch die zuständige Behörde eine zumutbare Hilfsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG liegen (Abgrenzung AG Halle (Saale), Beschluss vom 21. Februar 2011, 103 II 607/11). Hierbei ist jedoch die Frage, ob die Beratung durch die Behörde zur Befriedigung des Beratungsbedarfs ausreicht, für den Einzelfall zu bestimmen.(Rn.3) 2. Außerhalb des Sozialrechts ist es nicht in gleichem Maße wie im Sozialrecht möglich, den Rechtssuchenden auf die Beratung durch die Behörde als andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG zu verweisen.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2011-03-31
Aktenzeichen: 103 II 7585/10
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2011:0331.103II7585.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 1 Nr 2 BeratHiG, § 14 SGB 1, § 1 VwVfG, § 25 VwVfG
Grundsätzlich kann in der Möglichkeit der Beratung durch die zuständige Behörde eine zumutbare Hilfsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG liegen (Abgrenzung AG Halle (Saale), Beschluss vom 21. Februar 2011, 103 II 607/11). Hierbei ist jedoch die Frage, ob die Beratung durch die Behörde zur Befriedigung des Beratungsbedarfs ausreicht, für den Einzelfall zu bestimmen.(Rn.3)
Außerhalb des Sozialrechts ist es nicht in gleichem Maße wie im Sozialrecht möglich, den Rechtssuchenden auf die Beratung durch die Behörde als andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG zu verweisen.(Rn.4)
Auf die Erinnerung vom 17. Februar 2011 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 2. Februar 2011 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Beantragung einer Niederlassungserlaubnis“ gewährt.
1 Die Erinnerung ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig. Die Erinnerung ist auch begründet.
2 Das Vorliegen eines Rechtsproblems, das Beratungsbedarf begründet, liegt auf der Hand.
3 Der Antragstellerin steht auch keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung. Zwar kann grundsätzlich in der Möglichkeit, sich von der zuständigen Behörde beraten zu lassen, eine zumutbare Hilfsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG liegen (Beschluss des Gerichts vom 21. Februar 2011, Az. 103 II 607/11, veröffentlicht bei juris). Ob jedoch die Beratung durch die Behörde wirklich ausreichend ist, um den Beratungsbedarf zu befriedigen, ist eine Frage des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin von der Behörde eine Auskunft über die Rechtslage bereits erhalten, die jedoch nicht geeignet war, den Beratungsbedarf zu befriedigen: Es war das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zu prüfen, auf welchen die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen von der Behörde nicht hingewiesen wurde. Es ergaben sich also Detailprobleme, die nicht durch eine Beratung durch die Behörde befriedigend gelöst werden konnten.
4 Schließlich ist auch zu bedenken, dass die Beratung über die Rechtslage bei den Ausländerbehörden nicht in gleichem Umfang zum Kernbereich der behördlichen Tätigkeiten und Aufgaben gehört, wie dies bei der Leistungsverwaltung – etwas bei ARGEn bzw. Jobcentern – der Fall ist. Die Rechtsprechung des Gerichts dazu, dass insbesondere in sozialrechtlichen Angelegenheiten die Beratung durch die Behörde eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist, ist vor allem deshalb nicht ohne weiteres auf Rechtsgebiete außerhalb der Leistungsverwaltung zu übertragen, weil § 14 SGB I ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf Beratung begründet. Die Regelung in § 25 VwVfG des Bundes in Verbindung mit § 1 VwVfG Sachsen-Anhalt geht demgegenüber wesentlich weniger weit und gewährt dem Rechtssuchenden insbesondere keinen Rechtsanspruch auf Beratung. Daher ist die Ansicht in dem Anschreiben der Rechtspflegerin vom 7. Januar 2011, die Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährten „im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beratung und Betreuung für den Bürger“, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Das vorliegend einschlägige Aufenthaltsgesetz schließlich sieht Beratung überhaupt nicht vor.
5 Nur zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass sich auch die im angefochtenen Beschluss erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 (Az. 1 BvR 470/09, zitiert nach juris), auf einen Fall aus dem Sozialrecht bezog.
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