Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2010-01-11, 8 WF 268/09

8 WF 268/09Obergericht11.01.2010

Regest

Übersteigen ein Aktiendepot und der Rückkaufwert einer nicht staatlich geförderten oder als andere angemessene Altersversorgung gem. § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII anzusehenden Lebensversicherung signifikant das so genannte "Schonvermögen", ist keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Halberstadt, 17. November 2009, 8 F 431/09, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen — 8 WF 268/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-11

Aktenzeichen: 8 WF 268/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 FamFG, § 113 FamFG, § 90 SGB 12, § 115 Abs 3 ZPO

Orientierungssatz

Übersteigen ein Aktiendepot und der Rückkaufwert einer nicht staatlich geförderten oder als andere angemessene Altersversorgung gem. § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII anzusehenden Lebensversicherung signifikant das so genannte "Schonvermögen", ist keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Halberstadt, 17. November 2009, 8 F 431/09, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Halberstadt vom 17.11.2009 (Az.: 8 F 431/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO, 567, 569 ZPO) ist nicht begründet.

2 Zu Recht hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin mit Blick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen, weil sie dazu in der Lage ist, die auf sie entfallenden Verfahrenskosten aus ihrem Vermögen zu zahlen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII).

3 Mit dem Aktiendepot bei der C. bank AG (Depotwert am 18.11.2009: 1.992,55 €) und dem Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung bei der A. Lebensversicherung AG (Deckungskapital am 01.10.2009: 4.981,10 €) verfügt die Antragstellerin über Vermögenspositionen, deren Gesamtwert von 6.973,65 € das so genannte „Schonvermögen“ von 2.856,00 € (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII; § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII: 2.600,00 € für die Antragstellerin zuzüglich 256,00 € für das überwiegend von ihr unterhaltene Kind F. M. ) signifikant übersteigt, und mit diesen Mitteln kann die Antragstellerin die auf sie entfallenden Gerichts- und Anwaltskosten ausgleichen.

4 Mit Blick auf die Lebensversicherung der Antragstellerin bei der A. Lebensversicherung AG ist nicht ersichtlich, dass es sich um staatlich geförderte (und damit nicht zur Finanzierung der Verfahrenskosten heranzuziehende) Altersvorsorge im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII handelt. Ferner ist die Lebensversicherung der Antragstellerin auch nicht als andere angemessene Altersversorgung gemäß § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO unberücksichtigt zu lassen, denn es ist nicht erkennbar und von der Antragstellerin dargetan, dass sie der Lebensversicherung zur Gewährleistung einer hinreichenden Altersversorgung bedarf (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2006, 135; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rn 52), zumal sie mit dem Gruppenvertrag bei der Allianz Pensionskasse AG neben der späteren Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereits über eine (zusätzliche) betriebliche Altersversorgung verfügt.

5 Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO, § 1 FamGKG, Nr. 1912 Anlage 1 FamGKG, § 127 Abs. 4 ZPO.

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