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6 VR Js 23/10•AG Aschersleben, 2010-04-19, 6 VR Js 23/10
6 VR Js 23/10Gericht erster Instanz19.04.2010
Wird gegen den Verurteilten Sicherungshaft gemäß § 453c StPO vollstreckt, ist entsprechend § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Haftgründe des § 112 StPO Anwendung finden (Rn.1) .
Entscheidungsdatum: 2010-04-19
Aktenzeichen: 6 VR Js 23/10
ECLI: ECLI:DE:AGASCHE:2010:0419.6VRJS23.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 112 StPO, § 140 Abs 1 Nr 4 StPO, § 453c StPO
Wird gegen den Verurteilten Sicherungshaft gemäß § 453c StPO vollstreckt, ist entsprechend § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Haftgründe des § 112 StPO Anwendung finden (Rn.1) .
In der Strafvollstreckungssache gegen ... wird dem Verurteilten Herr Rechtsanwalt J-R F, B als Pflichtverteidiger beigeordnet, da gegen den Verurteilten Sicherungshaft vollstreckt wird (entsprechend § 140 Abs. 1 Nr. 4 Strafprozessordnung).
1 Zwar wird gegen den Verurteilten Sicherungshaft gem. § 452 c StPO vollstreckt, jedoch ist entsprechend § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Verteidiger zu bestellen, weil vorliegend die Haftgründe des § 112 StPO Anwendung finden.
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