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4 O 80/10•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2010-03-30, 4 O 80/10
4 O 80/10Verwaltungsgericht / 4. Abteilung30.03.2010
Formell gestellt ist ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe u. a. nur bei Verwendung des amtlichen Vordrucks.(Rn.2) Erklärungsmängel im Sinne des § 117 Abs. 4 ZPO sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr heilbar.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 18. Februar 2010, 2 A 28/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-30
Aktenzeichen: 4 O 80/10
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0330.4O80.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Formell gestellt ist ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe u. a. nur bei Verwendung des amtlichen Vordrucks.(Rn.2)
Erklärungsmängel im Sinne des § 117 Abs. 4 ZPO sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr heilbar.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 18. Februar 2010, 2 A 28/10, Beschluss
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil der Kläger trotz Aufforderung den (amtlichen) Vordruck mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat (§ 117 Abs. 2, 4 ZPO i. V. m. § 1 Abs. 1 PKHVV).
3 Eine Vorlage der vorgenannten Erklärung im Rahmen des von dem Kläger anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens würde an der zu Recht erfolgten Prozesskostenhilfeversagung nichts ändern. Eine Nachreichung der geforderten Unterlagen im Beschwerdeverfahren wäre verspätet, weil die Bewilligung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt. Ob eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreicht, kann dahinstehen. Dieser Zeitpunkt liegt erst im Beschwerdeverfahren, also nach der angegriffenen ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab diesem Zeitpunkt war indes nicht Gegenstand der angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidung. Sie kann daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, sondern nur über einen neuen Antrag an das Verwaltungsgericht geltend gemacht werden (BFH, Beschl. v. 24.04.2001 - X B 56/00 -, m. w. N.; OVG MV, Beschl. v. 14.06.2007 - 1 O 63/07 -, beide zit. nach juris).
4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
5 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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