LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2010-02-10, 9 O 2158/09 (582)

9 O 2158/09 (582)Kantonsgericht10.02.2010

Regest

Sofern der Gläubiger den Schuldner bereits selbst schriftlich gemahnt hat, ist keine weitere Mahnung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, so dass die Kosten des Rechtsanwalts für die Mahnung seitens des Schuldners nicht erstattungspflichtig sind. Soweit ein höherer Druck auf den Schuldner ausgeübt werden soll, kann dieser auch dadurch erzeugt werden, dass der Gläubiger dem Rechtsanwalt einen unbedingten Klageauftrag erteilt und somit eine Mahnung lediglich der Vorbereitung der Klage dient, was dazu führt, dass diese Tätigkeit von der Verfahrensgebühr abgegolten wird.(Rn.3)

Gesamter Gesetzestext

LG Magdeburg 9. Zivilkammer — 9 O 2158/09 (582) — Versäumnisurteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-10

Aktenzeichen: 9 O 2158/09 (582)

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0210.9O2158.09.582.0A

Dokumenttyp: Versäumnisurteil

Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 286 BGB

Orientierungssatz

Sofern der Gläubiger den Schuldner bereits selbst schriftlich gemahnt hat, ist keine weitere Mahnung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, so dass die Kosten des Rechtsanwalts für die Mahnung seitens des Schuldners nicht erstattungspflichtig sind. Soweit ein höherer Druck auf den Schuldner ausgeübt werden soll, kann dieser auch dadurch erzeugt werden, dass der Gläubiger dem Rechtsanwalt einen unbedingten Klageauftrag erteilt und somit eine Mahnung lediglich der Vorbereitung der Klage dient, was dazu führt, dass diese Tätigkeit von der Verfahrensgebühr abgegolten wird.(Rn.3)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.752,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1 Mit Verfügung vom 28.01.2010 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass gegen die Nebenforderung RVG-Schaden zuzüglich Zinsen Bedenken bestehen.

2 Bezüglich dieser Nebenforderung ist die Klage unbegründet.

3 Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 16.11.2009 selbst gemahnt. Eine weitere Mahnung durch einen Rechtsanwalt war im Sinne des Schadensrechts nicht erforderlich. Zwar mag es sein, dass sich zum Teil Schuldner durch eine anwaltliche Mahnung zur Zahlung bewegen lassen, dieses macht die Beauftragung eines Rechtsanwalts zunächst allein für das vorgerichtliche Verfahren indes noch nicht erforderlich. Ein höherer Druck auf den Schuldner ergibt sich nur insofern, dass nun das gerichtliche Verfahren näher rückt. Dieser Druck kann indes auch dadurch erzeugt werden, dass der Kläger sogleich seinem Rechtsanwalt einen unbedingten Klageauftrag erteilt. In diesem Fall dient eine Mahnung nämlich lediglich der Vorbereitung der Klage, so dass diese Tätigkeit von der Verfahrensgebühr abgegolten wird. Angesichts dieser Möglichkeit würde ein verständiger wirtschaftlich denkender Geschädigter, müsste er von vorneherein davon ausgehen, den Anwalt selber zahlen zu müssen, auch diese Möglichkeit des unbedingten Klageauftrags wählen, so dass darüber hinausgehende Kosten im Sinne des Schadensrechts nicht erstattungspflichtig sind (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24.09.2009 – 514 C 7041/09-, zit.nach beck-online).

4 Im Übrigen wird von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen abgesehen.

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