VG Magdeburg 4. Kammer, 2012-05-16, 4 A 310/10

4 A 310/10Verwaltungsgericht / 4. Kammer16.05.2012

Regest

Werden keine Unterlagen vorgelegt, die Zweifel an der Richtigkeit des Katasters begründen, kommt die Wiederaufnahme eines Grenzfeststellungsverfahrens nicht in Betracht.(Rn.18) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 24. Juli 2013, 2 L 108/12, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 4. Kammer — 4 A 310/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-16

Aktenzeichen: 4 A 310/10

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0516.4A310.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 16 VermGeoG ST, § 51 VwVfG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Werden keine Unterlagen vorgelegt, die Zweifel an der Richtigkeit des Katasters begründen, kommt die Wiederaufnahme eines Grenzfeststellungsverfahrens nicht in Betracht.(Rn.18)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 24. Juli 2013, 2 L 108/12, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Kläger wenden sich gegen eine Grenzfeststellung aus dem Jahre 2000 und begehren das Wiederaufgreifen dieses Verfahrens sowie eine für sie günstigere Grenzfeststellung.

2 Der Beklagte stellte mit der Niederschrift über den Grenztermin vom 31.03.2000 auf Antrag des Tiefbauamtes der Beigeladenen die Grenze zwischen dem Flurstück 7072 (K. Straße) und u.a. dem Flurstück 7149 (K. Str. 6), dem Wohngrundstück der Kläger fest. Im Grenztermin waren die Kläger anwesend, der Bescheid über die Grenzfeststellung wurde bestandskräftig. Seit 1999 hatten die Kläger u.a. beim Grundbuchamt B. wiederholt Unterlagen zu ihrem Grundstück eingesehen, aus denen sie Zweifel an der Grenzfeststellung von 2000 ableiteten. Am 24.03.2009 nahmen sie bei dem Beklagten Akteneinsicht. Am 23.04.2009 wandte sich ihr damaliger Rechtsbeistand an den Beklagten und bat um Mitteilung, ob Karten ab 1933 vorlägen, was der Beklagte mit Schreiben vom 05.06.2009 verneinte. Ein zwischenzeitlich von den Klägern beauftragter Vermessungsingenieur teilte mit Schreiben vom 29.10.2009 seine Einschätzung mit, dass die Vermessung zutreffend erfolgt sei und die Grenzmarken des Flurstücks 7149 an den ermittelten Punkten gefunden worden seien.

3 Mit Schreiben vom 19.01.2010 beantragten die Kläger das Verfahren über die Grenzfeststellung wieder aufzugreifen. Die bisherige Grenzfeststellung sei fehlerhaft. Es sei eine Handzeichnung nach den Katasterakten aufgefunden worden, die eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Auch machten zwei dem Grundbuch entnommene Verträge aus 1930 nur dann Sinn, wenn zu ihrem Grundstück eine Böschung gehöre. Nach einem Vertrag vom 23.12.1929 habe die Voreigentümerin ihres Grundstücks der Beigeladenen zunächst eine Fläche von 141 m2 zum Ausbau der K. Straße verkauft. Mit weiterem Vertrag vom 30.01.1930 sei dieses Angebot ergänzt worden um die Überlassung einer Fläche von 338 m2 zur Anlage einer Böschung "entlängs der K. Str.". Die Voreigentümerin erklärte sich darin bereit, die Böschung auf ihrem Grundstück zu gestatten und dafür eine Entschädigung von 6 Pfennig/m2 jährlich zu erhalten bis das Grundstück bebaut werde. Am 18.03.1930 nahm die Beigeladene die Angebote an und die Voreigentümerin beantragte die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beigeladenen für ihr Grundstück über einen 2,30 m breiten Streifen. Nach diesen Verträgen müsse die Böschung, die nach dem Vermessungsergebnis außerhalb ihres Grundstücks liege, tatsächlich Bestandteil desselben sein, so dass die Grenze 2,3 m weiter nördlich liegen und die "K. Str." entsprechend schmaler sein müsse. Die Grenzen des zunächst aus dem Grundstück der Voreigentümerin herausgemessenen 1 m-breiten Streifens seien in der Vermessung nicht gesondert festgestellt worden, so dass ein Gesamtbild nicht vorliege. Auch sei die Flurkarte vom 21.5.2009 nicht bemaßt.

4 Mit Bescheid vom 05.08.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Grenzermittlung sei anhand der Vermessungszahlen aus dem Jahr 1932 erfolgt, vorgefundene Grenzmarken belegten die Übereinstimmung der Grenzen mit dem widerspruchsfreien Katasternachweis. Die von den Klägern vorgelegten Unterlagen und Argumente stünden dem nicht entgegen, da sie unmaßstäblich seien. Auch die Entstehungsgeschichte der Grundstücke widerlege die Auffassung der Kläger. Es sei zudem nicht zwingend, dass die Beigeladene das ihr eingeräumte Recht auf Anlegung einer Böschung auch wirklich ausgenutzt habe. Es könne auch sein, dass der Ausbau der K. Straße nicht in der geplanten Breite erfolgt und die Böschung auf dem Straßengrundstück angelegt worden sei. Dies liege auch aufgrund der aufgefundenen Grenzabmarkungen des Flurstücks 1942/185 (jetzt 7149), die zu Zeiten seiner Entstehung gesetzt worden seien, nahe.

5 Am 25.08.2010 haben die Kläger Klage erhoben. Eine Böschung bestehe tatsächlich, so dass davon auszugehen sei, dass die Beigeladene die entsprechende Dienstbarkeit in Anspruch genommen habe. Einem Grundbuchauszug vom 18.05.1933 sei zu entnehmen, dass die Parzelle 1942/185 (Flurstück der Kläger) der "Belastung II/1 unterliege". Die vorgelegten Handzeichnungen nach den Katasterkarten seien hinreichend maßstabsgetreu und eindeutig. Es zeigten sich auch Widersprüchlichkeiten zwischen den Liegenschaftskarten vom 21.05.2008 und 21.01.2009, die sich zu ihren Gunsten auswirkten. Dies habe ihnen auch ein Mitarbeiter des Beklagten in einem Gespräch angedeutet. Das Kataster erlaube keinen eindeutigen Befund, so dass sie sich mit dem bisherigen Vermessungsergebnis nicht einverstanden erklären könnten.

6 Die Kläger beantragen,

7 den Bescheid des Beklagten vom 05.08.2010 aufzuheben und diesen zu verpflichten, die Grenze zwischen dem Grundstück mit der Flurstücksnummer 7149 und dem Straßengrundstück 7072 im Bereich der Coburger Straße 6, A-Stadt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bestimmen.

8 Der Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen

10 Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen. Die katasterrechtlich relevanten Nachweise seien eindeutig, eine Verschiebung der Nordgrenze des Grundstücks der Kläger auch mit der nachgewiesenen Breite der K. Str. nicht in Übereinstimmung zu bringen. Differenzen zwischen den Liegenschaftskarten vom 21.05.2008 und 21.01.2009 erklärten sich durch die inzwischen erfolgte geometrische Optimierung. Die entsprechende Mitteilung vom 21.01.2009 hätten auch die Kläger nicht angefochten.

11 Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Sie tritt den Ausführungen des Beklagten bei und ergänzt, die Flurstücke, die die K. Straße bilden, seien in 1933 verschmolzen worden. Zu dem Ausbau der Straße sei es nicht im geplanten Umfang gekommen, da der für das Gebiet bestehende Bebauungsplan aufgegeben worden sei.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage hat keinen Erfolg. Es kann dabei dahinstehen, ob sie schon unzulässig ist, jedenfalls ist sie unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens der Grenzfeststellung zu, denn sie haben keine Unterlagen vorgelegt, die Zweifel an der Richtigkeit der Grenzfeststellung vom 31.03.2000 zu wecken geeignet sind. Der Grenzfeststellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz1 VwGO.

14 Es bestehen schon Zweifel, ob die Klage zulässig ist, denn der angefochtene Bescheid ist bestandskräftig und damit grundsätzlich unanfechtbar. Soweit die Klage nach dem schriftsätzlich angekündigten Antrag sinngemäß als Klage auf Wiederaufgreifen der Grenzfeststellung auszulegen ist, haben die Kläger-wiewohl sie als Verfahrensbeteiligte grundsätzlich antragsbefugt sind - die Fristen des § 51 VwVfG nicht eingehalten. Es ist schon nicht erkennbar, wieso die Kläger ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sein sollen, die ihnen bereits seit 1999 vorliegenden Auszüge aus dem Grundbuch, auf die sie teilweise auch heute die Klage stützen, bereits in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, vorzulegen und ihre daraus abgeleiteten Bedenken geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Kläger binnen drei Monaten, nachdem sie weitere Kenntnisse erlangt hatten, die ihrer Auffassung nach das Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen würden, den entsprechenden Antrag gestellt haben, § 51 Abs. 3 VwVfG. Denn sie stützen den Antrag im Wesentlichen auf Grundbuchauszüge, die ihnen schon vor dem Grenztermin im Jahre 2000 Vorlagen sowie - im Klageverfahren - zusätzlich auf voneinander abweichende zeichnerische Darstellungen der südlichen Grenze ihres Flurstücks in den Auszügen aus der Liegenschaftskarte vom 21.05.2008 und 21.01.2009. Beide Dokumente lagen den Klägern ebenfalls bereits weit vor dem 19.01.2010, dem Tag des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vor.

15 Ist danach zweifelhaft, ob die Kläger die Fristen des § 51 VwVfG eingehalten haben, könnte sich aus dem Gedanken der notwendigen "Richtigkeit" des Liegenschaftskatasters gleichwohl eine Pflicht des Beklagten ergeben, die Grenzfeststellung gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen und das Grenzfeststellungsverfahren erneut durchzuführen, wenn die Kläger Tatsachen vorgetragen hätten, die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigten. Unabhängig davon, ob sich im Umkehrschluss aus einer solchen Pflicht des Beklagten gerade ein Verfahrensanspruch der Kläger ergeben würde, haben die Kläger jedoch keine entsprechenden Tatsachen vorgetragen. Die von ihnen als Nachweis der Unrichtigkeit des Katasters vorgelegten Unterlagen sind hierfür nicht geeignet, denn sie vermögen keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Ableitung der Grenzermittlung hervorzurufen. Die streitgegenständliche Grenze zwischen dem Grundstück der Kläger und dem "Straßenkörper" der K. Straße lässt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Liegenschaftskarten, Fortführungsrissen und Auszügen aus den Feldbüchern ableiten. Das von der Klägerin zu 2.) in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Lichtbild zeigt ebenso wie die Luftbildaufnahmen der Grundstücke (www.bing.com; www.qooqle.maps.com; www.magdeburg.de Stadtplan / Luftbilder 2010) unzweifelhaft, dass die von den Klägern begehrte Verschiebung der Grenze ihres Grundstücks um 2,3 m zu Lasten der K. Straße diese in einer Breite zurücklassen würde, die mit der ursprünglichen Breite von 7 m (1927) plus 1 m (1930), d.h. heute insgesamt 8 m nicht in Einklang zu bringen ist.

16 Zugrunde zu legen ist die katastermäßige Entstehungsgeschichte der aneinander angrenzenden Flurstücke 7072 (K. Straße) und 7149 (K. Str. 6). Dabei ist schlüssig nachvollziehbar, dass zunächst in 1927 die im Bereich des klägerischen Grundstücks 6,99 m breite K. Straße, damals Flurstück 1571/192 gebildet wurde, die unmittelbar an das Flurstück 732/185 angrenzte, aus dem später u.a. das Flurstück der Kläger herausgemessen wurde. In 1930 wurde aus dem Flurstück 732/185 ein 1 m breiter Streifen angrenzend an die K. Straße herausgemessen (Flurstück 1720/185), der später mit der K. Straße (Flurstück 1571/192) zum Flurstück 7072 verschmolzen wurde, so dass die heutige K. Straße im Bereich des Grundstücks der Kläger eine Breite von knapp 8 m aufweist. Für die Ausübung des vertraglich eingeräumten Böschungsrechts erfolgte in 1930 keine eigene Vermessung, da dieses nicht mit einer Grundstücksteilung einherging, sondern auf dem Restgrundstück 1716/185 (vormals 732/185) ausgeübt werden sollte, bis dieses bebaut würde. Zum Zwecke der Bebauung erfolgte dann in 1932 die Parzellierung des Flurstücks 1716/185, wobei das Flurstück der Kläger (vormals 1942/185, heute 7149) entstand. Die gebildeten Parzellen stoßen ausweislich des Feldbuchs vom 11.05.1932 an ihrer Nordgrenze unmittelbar an das Flurstück 1720/185 an, das mit dieser Vermessung die neue Flurstücksnummer 1928/185 erhielt, weil im östlichen Bereich die Flurstück 1927/185 abgetrennt wurde. Wenn also zu diesem Zeitpunkt eine Böschung bestanden haben sollte, hätte diese - insoweit auch vertragsgemäß - zwar auf dem Flurstück 7149 selbst gelegen.

17 Es steht aber nicht fest und ist auch heute nicht mehr erweislich, dass in 1932 eine Böschung tatsächlich schon angelegt war. Dagegen sprechen die Grenzmarken, die 1932 ebenerdig gesetzt wurden und nach den Ausführungen des von den Klägern beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Baranowski in 2009 in einer Tiefe von 1,2 m gefunden wurden. Aus den verschiedenen Eintragungen im Grundbuch ergibt sich auch nicht zwingend etwas anderes, denn dass ein Grundstück einer Belastung mit einer Dienstbarkeit unterliegt, heißt noch nicht zwingend, dass die Dienstbarkeit auch genutzt wurde. Zudem wäre eine solche Böschung dann auf dem Grundstück der Kläger angelegt worden, angrenzend an das Flurstück 1720/185, woraus sich aber kein Anspruch der Kläger ableiten ließe, dass ihr Flurstück größer sein müsste. Jedenfalls ist auf dem von den Klägern vorgelegten Lichtbild keine Böschung erkennbar auf dem Streifen, den die Kläger heute für sich beanspruchen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen unbefestigten Seitenstreifen, der den Eindruck verstärkt, dass die Straßenbauarbeiten in diesem Bereich nicht zum Abschluss gebracht wurden und letztlich anstatt einer 8 m breiten (asphaltierten) Straße mit einer seitlich begrenzenden Böschung eine schmalere Straße mit einem breiten unbefestigten Seitenstreifen entstanden ist, in der auch - unwidersprochen - als Indiz für die mangelnde Fertigstellung die Medien (Wasser, Abwasser etc.) nicht wie sonst üblich mittig der heute erkennbaren Straße, sondern im Seitenbereich liegen. Das lässt darauf schließen, dass die Straße nicht fertig gestellt und die Böschung folglich nicht gebraucht wurde. Dass im Grundbuch an der Dienstbarkeit festgehalten wurde - die ohnehin nur befristet eingeräumt worden war bis zur Bebauung der Flurstücks 732/185, daher bei absehbarer Bebauung in 1932 wohl kaum noch angelegt worden wäre und zudem eigentlich schon vor 1978, als die Kläger es aus dem Grundbuch löschen ließen, erloschen war - und sich in der Örtlichkeit im Laufe der Jahre tatsächlich andere Verhältnisse gebildet haben mögen, ist - unabhängig davon, dass dem vorgelegten Lichtbild eine "Böschung" im herkömmlichen Sinne nicht entnehmen lässt - katasterrechtlich unerheblich. Entscheidend ist für die Richtigkeit der Grenzfeststellung allein die schlüssige Ableitung der Flurstücksgrenzen aus den Katasterunterlagen über 85 Jahre und die Feststellung, dass die K. Straße mit den im Grenztermin vom 31.03.2000 festgestellten Grenzen auch heute noch eine Breite von 8 m hat, die sie seit der Verschmelzung der Flurstücke 1720/185 und 1571/192 im Jahre 1933 hatte, wobei diese 8 m sich aus einem Fußweg an der Nordseite, der Fahrbahn und dem unbefestigten Seitenstreifen auf der Südseite, angrenzend an das Grundstück der Kläger zusammensetzen. Die Sonderauswertung aus der Liegenschaftskarte vom 22.04.2010 zeigen dabei ebenso wie der Auszug aus der Liegenschaftskarte vom 21.01.2009, dass die am 11.05.1932 bei der Zerlegung gebildete Nord-Süd-Grenze des Flurstücks der Kläger nach wie vor 50 m lang ist und auch danach Einbußen an ihrem Grundstück nicht erkennbar sind.

18 Haben die Kläger nach alledem keine Unterlagen vorgelegt, die Zweifel an der Richtigkeit des Katasters begründen, ist dieses auch nicht fehlerhaft und ein Grund für die Wiederaufnahme des Grenzfeststellungsverfahrens nicht ersichtlich.

19 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko des §154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21 Den Streitwert hat das Gericht in Höhe des Auffangstreitwerts, § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt, da sich aus dem Klageantrag keine abweichende Bedeutung der Sache für die Kläger ergibt.

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