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2 Rv 50/14•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Strafsenat, 2014-04-23, 2 Rv 50/14
2 Rv 50/14Obergericht / II. Strafkammer23.04.2014
1. Entscheidet nach Einspruch gegen einen Strafbefehl und Fernbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung statt des zuständigen Amtsgerichts das Berufungsgericht über einen Wiedereinsetzungsantrag, beschwert - bei Ablehnung der Wiedereinsetzung - die Entscheidung durch den unzuständigen Spruchkörper den Angeklagten und führt auf sofortige Beschwerde sowohl zur Aufhebung der Wiedereinsetzungsentscheidung als auch eines danach ergangenen Berufungsurteils.(Rn.8) 2. Die Wirkungen des § 315 Abs. 3 StPO treten nicht ein, wenn der Angeklagte zunächst unvollständig oder irreführend belehrt worden ist und nach ordnungsgemäßer Belehrung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Hauptverhandlung unverzüglich nachholt.(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 12. September 2013, 10 Ns 130/13
Entscheidungsdatum: 2014-04-23
Aktenzeichen: 2 Rv 50/14
Dokumenttyp: Beschluss
Entscheidet nach Einspruch gegen einen Strafbefehl und Fernbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung statt des zuständigen Amtsgerichts das Berufungsgericht über einen Wiedereinsetzungsantrag, beschwert - bei Ablehnung der Wiedereinsetzung - die Entscheidung durch den unzuständigen Spruchkörper den Angeklagten und führt auf sofortige Beschwerde sowohl zur Aufhebung der Wiedereinsetzungsentscheidung als auch eines danach ergangenen Berufungsurteils.(Rn.8)
Die Wirkungen des § 315 Abs. 3 StPO treten nicht ein, wenn der Angeklagte zunächst unvollständig oder irreführend belehrt worden ist und nach ordnungsgemäßer Belehrung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Hauptverhandlung unverzüglich nachholt.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend LG Halle (Saale), 12. September 2013, 10 Ns 130/13
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle (Saale), mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung des Hauptverhandlungstermins vom 12. September 2013 als unzulässig verworfen und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 12. September 2013 als unbegründet verworfen worden sind, aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch vom 17. September 2013 wegen Versäumung des ersten Hauptverhandlungstermins vom 12. September 2013 an das Amtsgericht Halle zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
I.
1 Am 13. Juli 2012 hatte das Amtsgericht Halle (Saale) gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen Verleumdung erlassen, mit welchem eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 20,00 € verhängt wurde.
2 Zu der auf seinen Einspruch hin anberaumten Hauptverhandlung am 27. September 2012 erschien der Angeklagte. Durch Beschluss vom selben Tag wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und sollte am 18. Oktober 2012 fortgesetzt werden. Der Fortsetzungstermin wurde am 12. Oktober 2012 aufgehoben. Mit Beschluss vom 2. November 2012 lehnte das Amtsgericht ein Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die zuständige Strafrichterin ab.
3 Sodann wurde für den 12. September 2013 erneut Hauptverhandlungstermin anberaumt. Mit Schreiben vom 5. September 2013 lehnte der Angeklagte erneut die Strafrichterin wegen des Besorgnis der Befangenheit ab und beantragte Terminsverlegung. Mit Beschluss vom 10. September 2013 verwarf das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig und wies den Antrag auf Terminsverlegung zurück. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten mit der Belehrung über das Rechtsmittel der Beschwerde bezüglich der verweigerten Terminsverlegung und unter Hinweis, dass die Ablehnung des Ablehnungsgesuches nicht isoliert, sondern lediglich mit dem Urteil anfechtbar sei, am 12. September 2013 zugestellt. Mit Urteil vom 12. September 2013 verwarf das Amtsgericht den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 13. Juli 2012, da er nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Diese Entscheidung wurde dem Angeklagten mit Rechtsmittelbelehrung am 17. September 2013 zugestellt. Einen Tag vorher hatte der Angeklagte am 16. September 2013, eingegangen beim AG Halle am 18. September 2013, „Widerspruch“ gegen das Urteil vom 12. September 2013 eingelegt, er wiederholte diesen Widerspruch mit Schreiben vom 17. September 2013 (eingegangen am 19. September 2013) und beantragte erstmals die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Hauptverhandlung.
4 Mit Urteil vom 8. Januar 2014 verwarf das Landgericht Halle den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 12. September 2013 als unbegründet.
5 Hiergegen richtet sich das Schreiben des Angeklagten vom 11. Januar 2014, mit dem er gegen das Urteil Revision einlegte. Mit weiterem Schreiben vom 1. Februar 2014 beantragte er erneut, das Berufungsurteil aufzuheben und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Verfügung vom 5. März 2014 wies der Vorsitzende der Berufungskammer darauf hin, dass die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche und die Revision als unzulässig zu verwerfen sei. Mit Schreiben vom 11. März 2014 machte der Angeklagte Ausführungen zu Versuchen der Revisionseinlegung und hierzu erteilten Auskünften der Geschäftsstellen und beantragte erneut Wiedereinsetzung.
6 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde gegen die verweigerte Wiedereinsetzung als unbegründet, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig und die Revision als unzulässig zu verwerfen.
II.
7 Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des ersten Hauptverhandlungstermins vom 12. September 2013 ist zulässig und begründet.
8 Über das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 17. September 2013 hätte gemäß § 46 Abs. 1 StPO das Amtsgericht entscheiden müssen und nicht das Landgericht, wie geschehen durch Urteil vom 8. Januar 2014. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft beschwert diese Entscheidung durch den nicht zuständigen Spruchkörper den Angeklagten. Hätte das zuständige Amtsgericht Wiedereinsetzung gewährt, wäre diese Entscheidung nicht anfechtbar gewesen (§ 46 StPO). Eine Anrufung des Senates oder des Landgerichts als „an sich“ zuständiges Beschwerdegericht und eine sachliche Prüfung der Entscheidung durch das Beschwerdegericht wären ausgeschlossen gewesen. Lediglich im Falle der Ablehnung der Wiedereinsetzung, wie im konkreten Fall erfolgt, ist eine Überprüfungskompetenz des Beschwerdegerichts gemäß § 46 Abs. 3 StPO gegeben.
9 Vor diesem Hintergrund steht das Beschwerdegericht dem Erstgericht in der Entscheidungskompetenz nicht gleich. Würde der Senat in vorliegender Sache selbst entscheiden, könnte dies – abhängig vom Inhalt der Entscheidung (nämlich bei Verwerfung der Beschwerde) – dazu führen, dass das Verfahren dem Amtsgericht endgültig entzogen wäre, dem es nach der gesetzlichen Regelung ohne Eingriffsmöglichkeit des Beschwerdegerichts vorbehalten sein soll, sich auch für die Gewährung der Wiedereinsetzung und damit Durchführung einer (erneuten) Hauptverhandlung zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 05. 07. 2004 – 3 Ws 753 + 754/04 –, NStZ-RR 2004, 300). Die Möglichkeit eines Artikel 101 Abs. 2 GG widersprechenden Ergebnisses muss durch eine Zurückverweisung an das Amtsgericht im vorliegenden Fall von vorneherein ausgeschlossen werden (vgl. zur Zurückverweisung: BGH NJW 1992, 3096).
10 Die Aufhebung der Wiedereinsetzungsentscheidung des Landgerichts zieht die Aufhebung des Urteils insgesamt nach sich.
11 Für das weitere Verfahren merkt der Senat an:
12 Dem Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 17. September 2013 steht, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, § 315 Abs. 3 StPO nicht entgegen. Insoweit war der Angeklagte zunächst nicht ausreichend belehrt.
13 Zwar hat der Angeklagte bereits am 16. September 2013 einen als Berufung auszulegenden „Widerspruch“ gegen das Urteil vom 12. September 2013 eingelegt, ohne diesen mit einem Wiedereinsetzungsgesuch zu verbinden. Zu diesem Zeitpunkt war ihm jedoch nur der Beschluss vom 10. September 2013 zugestellt worden, der als Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der abgelehnten Terminsverlegung das Rechtsmittel der Beschwerde vorsah und hinsichtlich der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs darauf hinwies, dass diese nur mit dem Urteil angefochten werden könne. Als dem Angeklagten das Urteil vom 12. September 2013 mit vollständiger Rechtsmittelbelehrung, welche auch über die Folgen einer Berufungseinlegung und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung belehrte, zugestellt worden ist, hat er unverzüglich einen Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt. Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte, wäre er bereits am 16. September 2013 vollständig belehrt worden, keinen Antrag auf Wiedereinsetzung hätte stellen wollen.
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