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1 U 66/09•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2010-01-21, 1 U 66/09
1 U 66/09Obergericht / I. Zivilkammer21.01.2010
1. Ein Grundurteil kann dann nicht ergehen, wenn der Kläger mit einer Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz zugleich den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Schadens verbunden hat, weil über einen Feststellungsantrag nicht durch Grundurteil entschieden werden kann. Entscheidet das Gericht in dieser Konstellation nicht zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag, handelt es sich nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilurteil. Als Teilurteil aber ist es unzulässig, weil mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist.(Rn.39) 2. Ein Teilurteil über einen Mindestschmerzensgeldanspruch ist unzulässig. Beim Anspruch auf Schmerzensgeld muss dessen Höhe unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden. Damit ist es unvereinbar, einzelne Bemessungsfaktoren isoliert zu bewerten, um sie gegebenenfalls später um weitere Faktoren zu erweitern.(Rn.42) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 5. Juni 2009, 3 O 13/06, Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-21
Aktenzeichen: 1 U 66/09
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 260 ZPO, § 301 Abs 1 ZPO, § 304 ZPO, § 253 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Ein Grundurteil kann dann nicht ergehen, wenn der Kläger mit einer Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz zugleich den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Schadens verbunden hat, weil über einen Feststellungsantrag nicht durch Grundurteil entschieden werden kann. Entscheidet das Gericht in dieser Konstellation nicht zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag, handelt es sich nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilurteil. Als Teilurteil aber ist es unzulässig, weil mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist.(Rn.39)
Ein Teilurteil über einen Mindestschmerzensgeldanspruch ist unzulässig. Beim Anspruch auf Schmerzensgeld muss dessen Höhe unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden. Damit ist es unvereinbar, einzelne Bemessungsfaktoren isoliert zu bewerten, um sie gegebenenfalls später um weitere Faktoren zu erweitern.(Rn.42)
Verfahrensgang
vorgehend LG Halle (Saale), 5. Juni 2009, 3 O 13/06, Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.6.2009 verkündete Teil- und Grundurteil des Landgerichts Halle (3 O 13/06) aufgehoben. Der Rechtstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Klägerin befand sich am 21.6.1999 wegen der Geburt ihres dritten Kindes in der Klinik der Beklagten zu 1). Das Kind wurde um 12.17 Uhr spontan und komplikationslos geboren. Die Plazenta wurde um 12.30 Uhr durch Nabelschnurzug entfernt. Es wurde festgestellt, dass ein Plazentastück in der Größe von ca. 1 cm² fehlte. Die Beklagte zu 2) führte daraufhin eine manuelle Nachtastung durch. Im Operationsbericht ist insoweit vermerkt:
2 | | | --- | | - manuelle Nachtastung - | | wenig Plazentamaterial |
3 Eine Narkose erhielt die Klägerin nicht. Unmittelbar vor der Geburt war der Klägerin ein Spasmolytikum (Buscopan) verabreicht worden. Ob die Klägerin auch eine Gabe Faustan erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Im Operationsbericht wird ein Blutverlust von 500 ml angegeben. Die Klägerin erhielt eine Infusion von 500 ml sowie die Gabe von 1 ml "ME" (nach Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. R. : Methylergobrevin). Kleine Geburtsverletzungen wurden mit Pflasterspray versorgt. Am 23.6.1999 wurde eine Ultraschalluntersuchung der Gebärmutter durchgeführt, wobei keine Auffälligkeiten dokumentiert wurden. Am 27.6.1999 wurde die Klägerin bei "subjektivem Wohlbefinden" aus der Klinik der Beklagten zu 1) entlassen.
4 Wegen anhaltender Schmierblutungen wurde die Klägerin von ihrer behandelnden Frauenärztin an die Gemeinschaftspraxis M. und L. verwiesen, wo am 2.8.1999 unter der Verdachtsdiagnose, dass sich Reste der Plazenta oder von Eihäuten in der Gebärmutter befinden könnten, eine Kürettage (= Ausräumung der Gebärmutter) durchgeführt wurde. Es wurde Material entfernt, das bereits fibrinös durchsetzt war. Mikroskopisch wurden in dem aus der Gebärmutter gewonnenem Material nekrotische Anteile der Plazenta und der Dezidua nachgewiesen. Bei der Operation mit der mittleren stumpfen Kürette kam es zur Perforation der Gebärmutterwand. Es erfolgte eine sog. Bauchspiegelung mit dem Ziel, die Durchbruchstelle mit einer Naht zu versorgen. Beim Durchstich durch die Gebärmutterwand brach die Nadel ab, weshalb die Operation abgebrochen und die Klägerin in das Krankenhaus H. verlegt wurde. Dort wurde nach operativer Öffnung des Bauches durch einen Unterleibs-Querschnitt die Nadel aus der Gebärmutterwand entfernt und die Perforationsstelle übernäht. Nach unauffälligem postoperativen Verlauf wurde die Klägerin am 7.8.1999 auf eigenen Wunsch zur ambulanten Weiterbehandlung entlassen. Wegen fortdauernder Schmierblutungen wurde die Klägerin am 25.8.1999 in die C. -Klinik in M. eingewiesen mit dem Verdacht auf weiter in der Gebärmutter vorhandener Residuen. Am 27.8.1999 und am 6.6.2001 wurde der Bauchraum der Klägerin mittels Laparaskopie untersucht, wobei Verwachsungen des Darms mit der Bauchwand und des rechten Eileiters mit dem Dickdarm sowie eine knotige Verdickung des rechten Eileiters und eine Verlagerung des linken Eileiters in den Douglas festgestellt wurde. Ferner wurde festgestellt, dass im Bereich der Gebärmutterverwachsung der Dickdarm mit der Gebärmutter verwachsen war, wobei beide Eierstöcke und Eileiter in die Verwachsung mit einbezogen sind. (OP-Bericht Bl. 46/47 I). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass weder die Operation am 2.8.1999 in der Gemeinschaftspraxis M. und L. noch die anschließende Behandlung im Klinikum H. auf Behandlungsfehler zurückzuführen sind.
5 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Durchführung der manuellen Nachtastung ohne Narkose einen groben Behandlungsfehler darstelle. Sie behauptet dazu, dass sie bei der manuellen Nachtastung durch die Beklagte zu 2) am 21.6.1999 wegen starker Schmerzen "wie am Spieß" geschrien habe. Sie sei von weiterem Klinikpersonal am Bett festgeschnallt und festgehalten worden. Die Untersuchung habe wegen der starken Schmerzen abgebrochen werden müssen, nachdem sie eine größere Menge Blut verloren habe. Hätte die Nachuntersuchung fachgerecht unter Vollnarkose stattgefunden, wären dabei die in der Gebärmutter verbliebenen Plazentareste gefunden worden. Nur eine nicht durch eine Schmerzreaktion beeinträchtigte Untersuchung hätte ein gründliches Resultat erbringen können. Dieser Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) habe ursächlich dazu geführt, dass ein Plazentarest in der Gebärmutter verblieben sei. Daraus habe sich die Notwendigkeit der Nachkürettage mit den Komplikationen ergeben. Letztlich seien die Folgen der sich daran anschließenden Notoperation, insbesondere die Narbenbildungen und die Verwachsungen im Bauchraum auf den Behandlungsfehler durch die Beklagte zu 2) zurückzuführen.
6 Nach der Entlassung aus der Klinik der Beklagten zu 1) sei sie zunächst voll belastbar gewesen. Es hätten dann die Unterleibsschmerzen zugenommen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus H. sei sie beim Gehen auf einen Stock angewiesen gewesen. Sie habe ihr damals 2 Monate altes Kind nicht versorgen können. Auch bei der Hausarbeit sei sie auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Erst nach 3 Monaten habe sie wieder einfache Tätigkeiten verrichten können. Bis Dezember 1999 habe sie das Haus nur zu Arztbesuchen verlassen. Infolge der - letztlich - auf der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte zu 2) beruhenden Verwachsungen leide die Klägerin an folgenden Beschwerden:
7 - sie habe starke Schmerzen beim Stuhlgang, insbesondere bei der Passage größerer Speisemengen;
8 - extreme Schmerzen habe sie zudem seit der Notfalloperation beim Geschlechtsverkehr. Sie habe sich von ihrem damaligen Lebensgefährten - den Vater ihres dritten Kindes - sexuell vollständig zurückgezogen, was letztlich zum Scheitern der Beziehung geführt habe;
9 - es komme auch keine weitere Schwangerschaft in Betracht, obwohl sie sich noch ein weiteres Kind gewünscht habe.
10 Aus einem Gutachten für die BfA aus dem Jahre 2003 (Bl. 70 ff. II) geht hervor, dass die Klägerin in ihrem Leistungsvermögen deutlich eingeschränkt ist. Ihr sind allenfalls leichte Tätigkeiten - ohne Publikumsverkehr - bis max. 3 Stunden pro Tag zumutbar. Vor der Geburt des dritten Kindes hatte die Klägerin seit 1990 als Kellnerin gearbeitet. Seit Januar 2004 erhält die Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Im Jahre 2005 wurde ein weiteres nervenärztliches Gutachten erstellt (Bl. 162 ff. II).
11 Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schmerzensgeld (mindestens 15.000,-- Euro), einen Erwerbsausfall- sowie einen Haushaltsführungsschaden für das Jahr 2004 geltend. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagten auch zum Ersatz sämtlicher künftiger immaterieller und materieller Schäden verpflichtet sind.
12 Die Beklagten sind dem Klageanspruch entgegengetreten. Sie bestreiten das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Ob die streitgegenständliche Nachuntersuchung unter oder ohne Narkose erfolge, liege im Ermessen des Arztes. Dieses Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Die Nachuntersuchung ohne Narkose sei die schonendere Methode gewesen. Die Untersuchung habe auch komplikationslos durchgeführt werden können. Die Nachtastung sei ordnungsgemäß und vollständig erfolgt. Die Gebärmutterwände seien glatt gewesen, sodass die Beklagte zu 2) davon habe ausgehen können, dass sämtliche Plazentareste entfernt worden seien. Auch die Abschlussuntersuchung sei unauffällig gewesen. Der Klägerin sei zudem vor der Untersuchung durch eine bereits gelegte Flexüle eine Ampulle Faustan verabreicht worden, was irrtümlich nicht dokumentiert worden sei. Die Beklagten bestreiten die Kausalität mit den bei der Klägerin aufgetretenen Verwachsungen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 54 - 76 III).
14 Das Landgericht hat auf der Basis der Beweisbeschlüsse vom 19.9/8.10.2003 (Bl. 134/138 I), 18.11.2005 (Bl. 218 I) und 15.5.2007 (Bl. 110 II) Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten mündlich erläutert:
15 | | | --- | | - Gutachten Prof. Dr. R. vom 12.5.2005 (Bl. 156 ff. I) | | - Ergänzungsgutachten vom 13.4.2006 (Bl. 1 ff. II) | | - Anhörung laut Protokoll vom 20.10.2006 (Bl. 50 ff. II) | | - Gutachten PD Dr. Ri. vom 18.8.2008 (Bl. 231/241 ff. II) | | - Anhörung laut Protokoll vom 3.3.2009 (Bl. 245/255 ff. II) |
16 Das Landgericht hat darüber hinaus die Klägerin und die Beklagte zu 2) informatorisch angehört sowie die Zeuginnen M. B. und Dr. A. Bn. und den Zeugen R. Bz. vernommen. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 3.3.2009 (Bl. 245 ff. II).
17 Das Landgericht hat ein Teil- und Grundurteil erlassen und die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 10.000,-- Euro verurteilt und die Ansprüche der Klägerin im Übrigen dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Über den Feststellungsantrag könne augenblicklich nicht entschieden werden. Bei dem Schmerzensgeldbetrag handele es sich um einen Teilbetrag, den die Klägerin mindestens fordern könne. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Bei der Nachtastung ohne Narkose handele es sich um einen groben Behandlungsfehler. Der Klägerin könne bislang ein Mindestschmerzensgeld unter Berücksichtigung folgender Faktoren zuerkannt werden:
18 (a) Schmerzen während der Untersuchung;
19 (b) Beschwerden nach der Entlassung aus der Klinik der Beklagten zu 1);
20 (c) Durchführung der Nachkürettage in der Praxis M. /L. ;
21 (d) Notoperation am 2.8.1999 im Klinikum H. ;
22 (e) Schmerzen beim Geschlechtsverkehr durch die Verwachsungen im Bauchraum;
23 (f) Die Untersuchungen vom 27.8.1999 und 6.6.2001, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Notoperation vom 2.8.1999 stünden;
24 (g) Demgegenüber könne hinsichtlich weiterer von der Klägerin geklagter Beschwerden (bei allgemeinen Alltagsverrichtungen/beim Radfahren/beim Reiten/beim Joggen) ein Kausalzusammenhang mit der Notoperation vom 2.8.1999 nicht hergestellt werden.
25 Das Landgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bislang unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin heute erwerbsunfähig ist, weil es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststehe, dass die Erwerbsunfähigkeit in einem Kausalzusammenhang mit dem Behandlungsfehler stehe.
26 Unter Berücksichtigung der bereits feststehenden Faktoren sei ein Schmerzensgeld von 10.000,-- Euro als Mindestbetrag gerechtfertigt, wobei es ausgeschlossen erscheine, dass die weitere Aufklärung eines möglichen psychischen Ursachenzusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und der fortdauernden verminderten Leistungsfähigkeit dazu führen könne, dass der so gefundene Mindestbetrag noch unterschritten werde. Das Gericht habe daher auf der Grundlage der für bewiesen erachteten Bemessungsfaktoren einen Teilbetrag als Mindestbetrag durch Teilurteil zusprechen können, da nur dieser Mindestbetrag als Teil des umfassenden Schmerzensgeldanspruchs zur Endentscheidung reif sei.
27 Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens sowie Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens bestehe dem Grund nach. Ob auch der Feststellungsantrag begründet sei, könne erst entschieden werden, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen der fortdauernden verminderten Leistungsfähigkeit der Klägerin und dem Behandlungsfehler geklärt sei.
28 Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie rügen formelle und materielle Fehler des angefochtenen Urteils. Sie sind der Ansicht, dass das Landgericht schon aus formellen Gründen kein Teil- und Grundurteil habe erlassen dürfen. Sie wenden sich weiter gegen die Annahme des Landgerichts, dass in der Nachtastung ohne Narkose ein Behandlungsfehler liege; jedenfalls könne kein grober Behandlungsfehler angenommen werden. Liege kein grober Behandlungsfehler vor, müsse die Klägerin die Kausalität mit den geklagten Beschwerden beweisen. Die Beklagten bestreiten einen solchen Kausalzusammenhang.
29 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 10.9.2009 (Bl. 109 - 124 III).
30 Die Beklagten beantragen,
31 das am 5.6.2009 verkündete Teil- und Grundurteil des Landgerichts Halle (3 O 13/06) abzuändern und die Klage abzuweisen;
32 hilfsweise
33 das am 5.6.2009 verkündete Teil- und Grundurteil des Landgerichts Halle (3 O 13/06) aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
34 Die Klägerin beantragt,
35 die Berufung zurückzuweisen.
36 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus erster Instanz. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 30.9.2009 (Bl. 138/139 III).
II.
37 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil auf den Hilfsantrag der Beklagten gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen ist.
38 Das Landgericht hat aus seiner Sicht ein Teilurteil hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches erlassen. Insoweit ist aus seiner Sicht als Bemessungsfaktor noch offen, ob ein Ursachenzusammenhang zwischen dem von ihm angenommenen Behandlungsfehler und der verminderten Leistungsfähigkeit auf Seiten der Klägerin besteht. Das Landgericht hat zu diesem Punkt und zu einer Haftung der Beklagten hinsichtlich des von der Klägerin gestellten bezifferten Zahlungsantrages (Erwerbsausfall- und Haushaltsführungsschaden für das Jahr 2004)zugleich ein Grundurteil erlassen. Ausdrücklich nicht beschieden (LGU S. 23 – Bl. 76 III -) hat das Landgericht den weiter von der Klägerin gestellten Feststellungsantrag. Diese Vorgehensweise ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft:
39 Ein umfassendes Grundurteil kann dann nicht ergehen, wenn der Kläger mit einer Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz zugleich den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Schadens verbunden hat. Dies folgt daraus, dass über einen Feststellungsantrag nicht durch Grundurteil entschieden werden kann. Entscheidet das Gericht in dieser Konstellation nicht zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag, handelt es sich insofern nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilurteil. Dieses ist als Teilurteil dann unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist (BGH, Urteil vom 22.7.2009 – XII ZR 77/06 – [z.B. NJW 2009, 2814]; hier: zitiert nach juris).
40 Nach diesen Grundsätzen durfte das angefochtene Teil- und Grundurteil nicht ergehen. Für den Erwerbsausfall- und den Hauhaltsführungsschaden (jeweils für das Jahr 2004) kommt es ebenso wie für die Begründetheit des Feststellungsantrages auf die vom Landgericht selbst dargelegte Frage an (LGU S. 21 – Bl. 74 III -), ob die eingeschränkte Belastbarkeit der Klägerin und die daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit noch als zurechenbare Folge des – angenommenen – Behandlungsfehlers angesehen werden kann (und zwar auch dann, wenn man den nicht kausalen Beitrag des Scheiterns der Beziehung zum Zeugen Bz. unberücksichtigt lässt). Hinsichtlich des Erwerbsausfall- und des Haushaltsführungsschadens hat das Landgericht ein Grundurteil erlassen (LGU S. 22 a.E. – Bl. 75 III -), was voraussetzt, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht und das Landgericht somit von einem bestehenden Kausalzusammenhang ausgehen musste. Im weiteren Verlauf des Verfahrens kann somit die Situation eintreten, dass sich dieser Kausalzusammenhang nicht bestätigt und mithin hinsichtlich dieses Punktes bezüglich des Erwerbsausfall- und des Haushaltsführungsschadens einerseits und des Feststellungsantrages andererseits einander widersprechende Entscheidungen vorliegen können.
41 Das Landgericht hätte hinsichtlich der weitergehenden materiellen und immateriellen Schäden auch aus anderen Gründen kein Teil- und Grundurteil erlassen dürfen. Hinsichtlich des Erwerbsausfall- und Haushaltsführungsschadens steht nach dem eigenen Ansatz des Landgerichts überhaupt noch nicht fest, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der reduzierten Leistungsfähigkeit der Klägerin und dem – unterstellten – Behandlungsfehler besteht. Jedenfalls die haftungsbegründende Kausalität gehört in jedem Fall zum Haftungsgrund (Zöller/Vollkommer ZPO, 28. Aufl., § 304, Rn. 14 m.w.N.), sodass ein Grundurteil nur dann ergehen kann, wenn dieser feststeht, was im vorliegenden Fall nach dem eigenen Ansatz des Landgerichts aber gerade nicht der Fall ist. Damit kann mit der Berufung auch nicht festgestellt werden, dass der Klägerin hinsichtlich dieser Positionen auch nur „1,-- Euro zustehen kann“.
42 Letztlich durfte auch kein Teilurteil über ein Mindestschmerzensgeld ergehen. Ein Teilurteil kommt nur dann in Betracht, wenn der Streitgegenstand teilbar ist. Nicht teilbar ist ein einheitlicher Schmerzensgeldanspruch (Zöller/Vollkommer a.a.O., § 301, Rn. 3 m.w.N.). Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden (Palandt/Grüneberg BGB, 69. Aufl., § 253, Rn.15). Mit diesem Ansatz ist es unvereinbar, einzelne Bemessungsfaktoren isoliert zu bewerten, um sie später um weitere Faktoren zu erweitern.
43 Das angefochtene Urteil ist somit auf den Hilfsantrag der Beklagten aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Landgericht zurückzuverweisen.
44 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
45 Soweit das Landgericht auf der Basis der bisherigen Beweisaufnahme davon ausgeht, dass ein Nachtasten ohne vorherige Narkose i.d.R. einen Behandlungsfehler darstellt, ist dies nicht zu beanstanden. Prof. Dr. R. geht (z.B. SV S. 6 – Bl. 161 I -) geht indes selbst davon aus, dass auch Fälle denkbar sind, in denen ein Nachtasten ohne Narkose in Betracht kommt. Insoweit ist seine Schlussfolgerung, dass ein komplikationslos ohne Narkose durchgeführter Eingriff ebenfalls einen Behandlungsfehler darstellt (Protokoll vom 20.10.2006, S. 4 – Bl. 53 II -) nicht hinreichend nachvollziehbar. Die Berufung weist insoweit zutreffend daraufhin, dass der Umstand, dass der Sachverständige einen solchen Eingriff als Chefarzt subjektiv nicht dulden würde, für die Annahme eines Behandlungsfehlers in einem solchen Fall nicht hinreichend aussagekräftig ist.
46 Auch die Feststellung eines groben Behandlungsfehlers ist bislang von tatsächlichen Anknüpfungspunkten nicht gedeckt. Die Feststellung des Sachverständigen bei seiner Anhörung (a.a.O.) lässt sich nicht widerspruchsfrei mit den Ausführungen im Hauptgutachten in Übereinstimmung bringen, dass selbst in Lehrbüchern – wenn auch nur vereinzelt – die Nachtastung auch ohne Narkose diskutiert wird. Wenn sich ein allgemeiner Standard i.S. der Verwendung von Narkosemitteln erst im Laufe der Zeit herausgebildet hat, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum das Vorgehen der Beklagten zu 2) „schlechterdings unverständlich“ sein soll.
47 Sollte sich im Zuge der weiteren Sachaufklärung nicht erweisen, dass das Nachtasten ohne Narkose abstrakt einen groben Behandlungsfehler darstellt, müsste der Ablauf der konkreten Behandlung aufgeklärt werden. Zwar hat das Landgericht zu diesem Punkt bereits die Klägerin, die Beklagte zu 2), die Zeuginnen M. B. und Dr. A. Bn. sowie den Zeugen R. Bz. (sämtlich Protokoll vom 3.3.2009 – Bl. 245 ff. II) gehört. Eine abschließende Beweiswürdigung hinsichtlich des Ablaufs der konkreten Behandlung hat das Landgericht bislang nicht vorgenommen. Der Punkt wird lediglich im Rahmen der Bemessung des (Teil-)Schmerzensgeldes (LGU S. 14 – Bl. 67 III -) erwähnt. Sollte sich erweisen, dass die Darstellung der Klägerin (wie am „Spieß geschrieen/Fixierung am Untersuchungsstuhl) zutreffend ist, kann im konkreten Fall ein grober Behandlungsfehler vorliegen. Für die tatsächlichen Anknüpfungspunkte, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, wäre aber die Klägerin beweispflichtig. Insoweit dürfte neben den bereits genannten Aussagen der Parteien und der gehörten Zeugen auch das in der Berufungsbegründung geschilderte Vortragsverhalten eine Rolle spielen. Der Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, kommt für die Entscheidung ersichtlich erhebliche Bedeutung zu, soweit der Sachverständige Prof. Dr. R. bei seiner Anhörung (Bl. 55 II) ausdrücklich festgestellt hat, dass ein Plazentarest in der Größenordnung von 1 cm² auch bei gründlicher Untersuchung übersehen werden kann.
48 Zur Klarstellung ist anzumerken, dass eine Aufhebung auch des bisherigen Verfahrens nicht erfolgt, weil nicht ersichtlich ist, dass die bisherige Beweiserhebung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Sollte es auf den Ablauf der konkreten Behandlung ankommen, wird allerdings die Wiederholung der Beweisaufnahme wie im Protokoll vom 3.3.2009 dokumentiert, zu erwägen sein.
49 Das Landgericht wird letztlich auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.
50 Der Streitwert für das Berufungsverfahren setzt sich zusammen aus dem vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag (10.000,-- Euro) sowie hinsichtlich des Grundurteils aus dem von der Klägerin geforderten weiteren Schmerzensgeld von 5.000,-- Euro und dem bezifferten Klageantrag zu 3) für den geltend gemachten Erwerbsausfall- und den Haushaltsführungsschaden (7.952,52 Euro). Bei einem Urteil gemäß § 304 ZPO ist der gesamte Anspruch des Klägers maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn im Betragsverfahren später eine geringere als die begehrte Forderung zuerkannt wird (BGH VersR 1976, 988).
51 Beschluss
52 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.952,52 Euro festgesetzt.
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