Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, 2026-07-15, 1 ORbs 50/26

1 ORbs 50/26Obergericht / I. Strafkammer15.07.2026

Regest

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt im Bußgeldverfahren kein Anspruch des Betroffenen auf Herausgabe des Tuff-Viewers. Verfahrensgang vorgehend AG St. Ingbert, 26. Februar 2026, 29 OWi 4348/25, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat — 1 ORbs 50/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 1 ORbs 50/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0715.1ORbs50.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 3 StVO

Leitsatz

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt im Bußgeldverfahren kein Anspruch des Betroffenen auf Herausgabe des Tuff-Viewers.

Verfahrensgang

vorgehend AG St. Ingbert, 26. Februar 2026, 29 OWi 4348/25, Urteil

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 26. Februar 2026 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

  1. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht St. Ingbert hat den Betroffenen mit Urteil vom 26. Februar 2026 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft von 120 km/h um 28 km/h zu einer Geldbuße von 150,00 Euro verurteilt. Die der Verurteilung zugrunde liegende Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Messgerät Poliscan FM1 des Hersteller Vitronic.

2 Am Tag der Urteilsverkündung hat der Verteidiger des Betroffenen beantragt, gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Nach der am 12. März 2026 erfolgten Zustellung des schriftlichen Urteils hat der Verteidiger des Betroffenen die Rechtsbeschwerde, um deren Zulassung er ersucht, damit begründet, dass dem Betroffenen entgegen rechtlicher Verpflichtung die Daten, die bei der ihm angelasteten Geschwindigkeitsmessung von dem Messgerät erzeugt, gespeichert und verarbeitet worden seien, nicht in unverschlüsselter und lesbarer Form bereitgestellt worden seien. Ferner seien die der Verurteilung zugrunde gelegten, auf dem Ausdruck des bei der Messung erzeugten Lichtbilds eingeblendeten Daten durch bloße Inbezugnahme gem. § 46 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO und damit nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden.

3 Der zuständige Einzelrichter des Senats hat die Rechtsbeschwerde im Anschluss an die Einholung einer Stellungnahme des Messgeräteherstellers zur Funktion und Funktionsweise des sog. TUFF-Viewers, zu der der Verteidiger des Betroffenen ergänzend Stellung genommen hat, mit Beschluss vom 14. Juli 2026 gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 OWiG zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten war, das Urteil zur Fortbildung des Rechts zu überprüfen.

II.

4 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist nach ihrer mit Beschluss vom 14. Juli 2026 erfolgten Zulassung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG statthaft und zugleich mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde gilt, frist- sowie formgerecht eingelegt (§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO) und jedenfalls mit der Rüge, der Betroffene sei durch die unterbliebene Bereitstellung eines lesbaren und unverschlüsselten Datensatzes der ihm angelasteten Geschwindigkeitsmessung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt, auch begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 StPO).

5 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet und war deshalb kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen. Weder die Rüge, der Betroffene sei in seinen Ansprüchen auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt, soweit das Amtsgericht ihn verurteilt habe, ohne ihm Zugang zu einer unverschlüsselten Falldatei der Geschwindigkeitsmessung zu gewähren, noch die Rüge, dass Amtsgericht habe die auf dem Messfoto eingeblendeten Daten und damit die der Verurteilung zugrunde gelegte festgestellte Geschwindigkeit nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt, greift durch.

6 a) Die Rüge einer Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren ist zwar zulässig erhoben, aber unbegründet.

7 aa) Der Verteidiger hat im Wege eines den Anforderungen von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Sachvortrags dargetan, sowohl vorgerichtlich gegenüber der Verwaltungsbehörde einschließlich eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung als auch im gerichtlichen Verfahren erfolglos die Bereitstellung des unverschlüsselten, lesbaren Datensatzes der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung beantragt zu haben, tatsächlich aber nur ein digitales Messfoto, eine XML-Datei sowie einen Datensatz samt Token und Passwort erhalten zu haben, der aber nicht habe geöffnet und ausgelesen werden können.

8 Der Zulässigkeit der auf diesen vorgetragenen Verfahrensgang gestützten Rüge steht nicht entgegen, dass der Verteidiger des Betroffenen gegen den in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluss, mit dem das Amtsgericht die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hat, nicht gemäß § 238 Abs. 2 StPO gerichtliche Entscheidung beantragt hat. Zwar ist von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG grundsätzlich auch gegen Anordnungen des Einzelrichters Gebrauch zu machen (vgl. Schneider in: KK-StPO, 9. Aufl., § 238 Rn. 15 m.w.N.). Bedarf die beanstandete Maßnahme in der Hauptverhandlung wie hier im Fall der Entscheidung über eine Aussetzung der Hauptverhandlung allerdings von vornherein eines Gerichtsbeschlusses (vgl. Bauer in: Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 71 Rn. 29), so ist der Anwendungsbereich des § 238 Abs. 2 StPO nicht eröffnet (vgl. BGH NStZ 2012, 585; Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 StR 188/20 –, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 14. März 2024 – 1 Ss (OWi) 7/24 –).

9 b) Die Rüge ist aber unbegründet. Verwaltungsbehörde und Gericht haben dem Zugangsrecht des Betroffenen im konkreten Fall vollständig entsprochen, indem sie dem Verteidiger sowohl die TUFF-Datei samt zugehöriger Token-Datei und Passwort als auch die beim Auslesen der TUFF-Datei mittels TUFF-Viewer zu generierenden Foto- und XML-Dateien bereitgestellt hat.

10 aa) Der entscheidungserhebliche Verfahrensgang stellt sich wie folgt dar:

11 Der Verteidiger des Betroffenen beantrage erstmals mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025 bei der Bußgeldbehörde die Bereitstellung der unverschlüsselten Messdaten, woraufhin ihm zunächst eine CD-ROM überlassen wurde, auf der das digitale Messfoto und eine XML-Datei, aus der die bei der Messung angefallen und gespeicherten Daten ausgelesen werden können, abgespeichert waren. Auf weitergehende Anforderung erhielt der Verteidiger ergänzend den digitalen Messdatensatz samt zugehörigem Token und Passwort. Der Verteidiger stellte hierauf mit der Begründung Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dass ihm die angeforderten Messdaten weiterhin nicht unverschlüsselter Form vorlägen. Das Amtsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 zurück, weil dem Verteidiger nachweislich die digitale Messdatei samt Token-Datei und zugehörigem Passwort bereitgestellt worden seien. Die Hauptverhandlung setzte das Amtsgericht im Termin vom 22. Januar 2026 aus, nachdem der Verteidiger dort erneut geltend gemacht hatte, dass ihm die geforderten unverschlossenen und lesbaren Daten der Messung nicht vorlägen. Auf Anforderung des Amtsgerichts stellte die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger in der Folge erneut die sog. TUFF-Datei samt Token-Datei und Passwort zur Verfügung. Der Verteidiger machte hierauf gegenüber dem Amtsgericht geltend, dass er zwar das Passwort habe ausdrucken können, nicht aber die TUFF-Datei und Token. Er habe daher weiterhin keinen Zugriff auf die Messdaten in lesbarer und unverschlüsselter Form. Im erneuten Termin zur Hauptverhandlung am 26. Februar 2026 hat der Verteidiger auf Grundlage dessen sodann erneut beantragt, das Verfahren auszusetzen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil dem Verteidiger sowohl der digitale Messdatensatz in Form der sog. TUFF-Datei samt Token-Datei und Passwort als auch das digitale Messfoto und die die Messdaten enthaltende XML-Datei, die beim Auslesen der TUFF-Datei mittels Token und Passwort generiert würden, vorlägen.

12 bb) Ein über die Bereitstellung des digitalen Messdatensatz in Form der sog. TUFF-Datei samt Token-Datei und Passwort, des digitalen Messfotos und der die Messdaten in lesbarer Form enthaltenden XML-Datei, die beim Auslesen der TUFF-Datei mittels Token und Passwort generiert werden, hinausgehender Zugangsanspruch des Betroffenen im Bußgeldverfahren besteht nicht. Insbesondere kann der Betroffene aus seinem Recht auf Zugang zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen Informationen nicht die Bereitstellung des sog. TUFF Viewers verlangen.

13 Zwar gewährt das Recht auf ein faires Verfahren und – nach der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. SVerfGH, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18 –, juris Rn. 39) – auch der Anspruch auf rechtliches Gehör dem Betroffenen im Bußgeldverfahren einen Anspruch auf Zugang zu den Vorwurf betreffenden Informationen, die nicht zur Bußgeldakte genommen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn. 54). Dieser…Anspruch erfasst indes den Zugang zum Falldatensatz der verfahrensgegenständlichen Messung einschließlich der zu dessen Entschlüsselung erforderlichen Token-Datei samt Passwort, nicht aber die Bereitstellung des sog. TUFF-Viewers als Auswertungsumgebung zum Auslesen eines Messdatensatzes.

14 (1) Kommt wie hier bei einer Geschwindigkeitsmessung ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung (zur Einordnung des Messverfahrens mittels des Geräts Poliscan FM 1 als standardisiert vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn. 40), sind nach der Rechtsprechung geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn. 42; BGHSt 39, 291; 43, 277). Die amtliche Zulassung von Messgeräten sowie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen – systemimmanente Messfehler erfassenden – Toleranzwert dient gerade dem Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und der Erörterung des Regelfalles zu entlasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn. 44; BGHSt 39, 291, 297; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 – IV-1 RBs 50/14 –, juris Rn. 10). Das Tatgericht ist deshalb grundsätzlich nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BGHSt 39, 291, 301; 43, 277, 283 f.). Wurde das Messgerät in geeichtem Zustand gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und den Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entsprechend verwendet und bestehen auch sonst keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes (vgl. BGHSt 43, 277, 282; BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn. 43 f. m.w.N.).

15 Dem Betroffenen ist dabei grundsätzlich durch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und entsprechende Beweisanträge, Beweisermittlungsanträge oder Beweisanregungen zu stellen, in prozessual ausreichender Weise Gelegenheit gegeben, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen. Um jedoch, wie gefordert, konkrete Anhaltspunkte vortragen zu können, muss der Betroffene die Möglichkeit haben, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlungen entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn. 51). Das Recht auf ein faires Verfahren, das sich nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen erschöpft (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn. 30) und dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren gleichermaßen wie dem Beschuldigten im Strafverfahren zusteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. März 1992 – 2 BvR 1/91 –, juris Rn. 23, und vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn. 53), gebietet daher, dem Betroffenen im Bußgeldverfahren nicht nur die Möglichkeit zu geben, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, sondern vermittelt ihm auch das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. BVerfGE 63, 45, 66; BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn. 30 und 51 ff.; SVerfGH, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18 –, juris). Verwaltungsbehörden und Gerichte haben dem Verteidiger des Betroffenen im Bußgeldverfahren oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen auf Antrag hin daher sämtliche auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Messunterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Berechtigung des auf das Ergebnis eines (standardisierten) Messverfahrens gestützten Tatvorwurfs mit Hilfe eines Sachverständigen selbständig zu überprüfen, sofern sie in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen, erkennbar Relevanz für die Verteidigung aufweisen und weder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege noch datenschutzrechtliche Belange entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 51 ff.). Dabei ist es zwar Aufgabe der mit den Verfahren befassten Bußgeldgerichte, im Einzelfall zu beurteilen, ob das Gesuch diesen Anforderungen entspricht. Da die Verteidigung grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen kann, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind, kommt es hierbei aber nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet. Maßgeblich ist allein die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers. Entscheidend ist, ob sie eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn. 57).

16 Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Betroffenen, dem im Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, auf sein Begehren hin grundsätzlich die digitale „Messdatei“ rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zur Verfügung zu stellen ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015 – 2 Ss [OWi] 65/15 –, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016 – 2 Ss-OWi 589/16 –, juris Rn. 14 f.; SVerfGH, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18 –, juris Rn. 41). Sie ist Grundlage und originäres Beweismittel der Messung. Ihre Überprüfung durch einen Sachverständigen ermöglicht auf Grund der digitalen Signatur des Datensatzes zunächst die Feststellung, ob dieser Datensatz unverändert ausgewertet und die Auswertung der Messung so zum Tatvorwurf gemacht wurde oder ob der Datensatz manipuliert wurde. Zudem lassen die in dem Datensatz enthaltenen technischen Angaben Rückschlüsse darauf zu, ob es bei der Messung zu einem technischen Problem des Messgerätes gekommen ist. Das Zugangsrecht zu bei der Behörde vorhandenen Informationen, die in dem verfahrensgegenständlichen Messverfahren angefallen sind, umfasst dabei grundsätzlich auch deren unverschlüsselte Einsicht und die Möglichkeit, die Integrität der Messdaten zu prüfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023 – 1 ORbs 34 Ss 468/23 –, juris Rn. 20). Das Einsichtsrecht in den Falldatensatz einer Messung liefe leer, wenn außer diesem nicht auch diejenigen Daten herausgegeben werden müssten, mit denen der verschlüsselte Falldatensatz entschlüsselt werden kann (vgl. SVerfGH, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18 –, juris Rn. 44). Der Anspruch des Betroffenen umfasst daher grundsätzlich auch die Token-Datei einschließlich zugehörigem Passwort, da sie erforderlich sind, um den Falldatensatz entschlüsseln, auswerten und auf Integrität prüfen zu können (vgl. SVerfGH, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18 –, juris Rn. 45 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023 – 1 ORbs 34 Ss 468/23 –, juris Rn. 19 f. m.w.N.; st. Rspr. des Senats, vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 14. März 2024 – 1 Ss (OWi) 7/24 – Rn. 6 ff.).

17 (2) Die Nichtüberlassung des TUFF-Viewers verletzt hingegen weder das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren noch sein Recht auf rechtliches Gehör. Der TUFF-Viewer ist kein Bestandteil der konkreten Messdaten, sondern ein technisches Auswertemittel. Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, die Beweisgrundlage zugänglich zu machen; sie ist nicht verpflichtet, die Verteidigung mit der zur Auswertung benötigten lizenzierten Software auszustatten.

18 (a) Technisch ist dabei auf Grundlage einer vom Senat im Zulassungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Messgeräteherstellers (vgl. Bl. 85 f. d.A.) und öffentlicher Ausführungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (vgl. PTB, Stellungnahme zur Frage der Manipulierbarkeit signierter Falldateien, abzurufen unter https://oar.ptb.de/resources/show/10.7795/520.20160913F und Stellungnahme zu Messgeräten der PoliScanspeed-Gerätefamilie,Stand 2014-11-27, abzurufen unterhttps://www.ptb.de/cms/ptb/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme-der-physika-lisch-technischen-bundesanstalt-ptb-zu-messgeraeten-der-poliscanspeed-ge -raete-familie.html), die auf Grund ihrer Veröffentlichung in einer allgemein zugänglichen Quelle als allgemeinkundig angesehen werden und daher bei der Senatsentscheidung im Freibeweis herangezogen werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 2016 – III-1 RBs 131/15 –, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Februar 2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 106/17 –, juris Rn. 18; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. November 2023 – 2 ORbs 188/23 –, juris Rn. 21) und denen in Verbindung mit der durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erteilte Bauartzulassung die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 1 Ss (OWi) 115/17, juris Rn. 23 m.w.N.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Februar 2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 106/17 –, juris Rn. 18), von folgender Funktionsweise des Messgerätes Poliscan FM1 und der Auswertung eines Messergebnisses auszugehen:

19 Für jeden verwertbaren Fall erzeugt das Messgerät eine digitale, herstellerspezifische TUFF-Falldatei. Diese enthält das Beweisbild, den vom Messgerät gebildeten Geschwindigkeitswert sowie weitere fallbezogene Angaben, insbesondere zu Messzeitpunkt, Messgerät, Fahrtrichtung, Fahrzeugposition und Auswerterahmen. Die Falldatei wird nach ihrer Erstellung signiert, wodurch später die Überprüfung ihrer Authentizität (Stammt die Datei von dem angegebenen Messgerät?) und ihrer Integrität (Wurde der Inhalt der Datei nachträglich verändert?) sichergestellt wird. Hierzu berechnet das Messgerät einen Hashwert über den Dateiinhalt. Dieser Hashwert wird mit einem im Messgerät hinterlegten geheimen Schlüssel signiert; die Signatur wird der Falldatei beigefügt. Darüber hinaus wird der Datensatz verschlüsselt, um die darin hinterlegten personenbezogenen Daten gegen unrechtmäßige Zugriffe Dritter zu schützen. Das Öffnen und Auswerten der TUFF-Falldatei, bei der es sich nicht um eine gewöhnliche Bild- oder frei lesbare Textdatei handelt und die daher nicht mit einem normalen Bildbetrachter oder Texteditor ausgewertet werden kann, erfolgen unter Verwendung der zur Entschlüsselung benötigten Token-Datei und dem zugehörigen Passwort über den sog. TUFF-Viewer als Referenz-Auswerteprogramm. Der TUFF-Viewer nimmt dabei keine erneute Geschwindigkeitsmessung vor und berechnet den Geschwindigkeitswert nicht unabhängig neu. Der Messwert ist bereits von der Gerätesoftware gebildet und in der Falldatei gespeichert worden. Der Viewer dient lediglich dazu, die Datei zu öffnen, die Signatur- und Verschlüsselungsmerkmale anzuzeigen, das Beweisbild nebst Auswerterahmen darzustellen und den Dateiinhalt in weitere Formate zu exportieren. Hierzu prüft das Programm nach der mittels Token und Passwort erfolgenden Entschlüsselung die digitale Signatur, indem es erneut einen Hashwert über den Dateiinhalt berechnet, mit dem öffentlichen Schlüssel des Messgeräts den in der Signatur enthaltenen ursprüngliche Hashwert ermittelt, beide Werte miteinander vergleicht und bei Übereinstimmung die Datei als authentisch und unverändert ausweist. Auf diese Weise können aus der TUFF-Datei eine einfache Bilddatei und eine XML-Datei erzeugt und exportiert werden. Die XML-Datei enthält die gespeicherten Falldaten in strukturierter Textform und kann mit allgemein verfügbarer Software (Texteditor, Internetbrowser, XML-Viewer) gelesen und sachverständig ausgewertet werden.

20 (b) Ausgehend davon kann der Betroffene im Bußgeldverfahren nicht verlangen, dass die Verwaltungsbehörde ihm den TUFF-Viewer als Referenz-Auswerteprogramm zum Zwecke des Auslesens der bereitgestellten TUFF-Datei zur Verfügung stellt.

21 (aa) Zwar ist ein Anspruch auf Bereitstellung des TUFF-Viewers nicht bereits dadurch unbegründet, dass dem Betroffenen neben der TUFF-Datei die aus ihr erzeugte XML-Datei und das exportierte Beweisbild übermittelt werden. Denn anhand dieser kann er zwar die lesbaren Falldaten auswerten, wodurch ihm insbesondere ermöglicht wird, den gespeicherten Geschwindigkeitswert, die Fahrzeugposition, Angaben zum Messgerät sowie weitere Falldaten zur Kenntnis zu nehmen und sachverständig bewerten zu lassen. Die Überlassung dieser Exportdateien ermöglicht jedoch nicht ohne Weiteres die eigenständige Feststellung, ob die zugrunde liegende Originalfalldatei authentisch und unverändert ist. Die XML-Datei ist lediglich ein aus der TUFF-Datei abgeleitetes Auswertungsergebnis. Sie ist nicht selbst das originäre, mit der Gerätesignatur versehene Beweismittel, dessen Integrität überprüft werden soll. Der Betroffene könnte anhand der XML-Datei daher zwar deren Inhalt lesen. Er könnte aber ohne Zugriff auf die Originalfalldatei und die Funktion zur Signaturprüfung nicht selbst nachvollziehen, ob der exportierte Inhalt tatsächlich aus der konkreten Falldatei stammt, ob die Falldatei von dem bezeichneten Messgerät erzeugt worden ist und ob sie zwischen ihrer Erzeugung und ihrer Auswertung verändert wurde. Diese Signaturprüfung besitzt eine eigenständige Bedeutung (vgl. SVerfGH, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18 –, juris Rn. 41). Ein von der Verwaltungsbehörde erstellter Ausdruck, ein Bildschirmfoto oder die bloße Mitteilung, die Signatur sei geprüft und für gültig befunden worden, ersetzt eine der Verteidigung eröffnete eigenständige Prüfungsmöglichkeit nicht. Der Betroffene müsste sich andernfalls gerade hinsichtlich der Echtheit und Unverändertheit des gegen ihn verwendeten digitalen Beweismittels auf die Erklärung derjenigen Stelle verlassen, die den Tatvorwurf verfolgt. Auch kann die in einem herstellerspezifischen Dateiformat gespeicherte TUFF-Datei nicht allein mit der zugehörigen Token-Datei und Passwort ausgelesen und auf ihre Authentizität und Integrität überprüft werden. Die TUFF-Falldatei ist in einem herstellerspezifischen Dateiformat gespeichert. Token-Datei und Passwort ermöglichen zwar ihre Entschlüsselung. Sie ersetzen jedoch nicht das zur technischen Verarbeitung des Datensatzes erforderliche Auswerteprogramm. Nach den hier zugrunde zu legenden technischen Gegebenheiten kann die TUFF-Datei nicht mit einem gewöhnlichen Bildbetrachter, Texteditor oder XML-Programm geöffnet werden.

22 (bb) Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen zusätzlich eine Kopie des TUFF-Viewers oder eine Lizenz zu dessen eigener Nutzung überlassen müsste.

23 Der aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgende Anspruch ist auf den Zugang zu den bei der Verfolgungsbehörde vorhandenen, in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatvorwurf stehenden Informationen gerichtet. Er soll dem Betroffenen ermöglichen, die Grundlagen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs in eigener Verantwortung zu untersuchen und nach möglichen Entlastungsmomenten zu suchen. Der Anspruch erstreckt sich dagegen nicht ohne Weiteres auf die Bereitstellung sämtlicher technischer, personeller oder sachverständiger Mittel, die zur Auswertung der zugänglich gemachten Informationen benötigt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch dementsprechend als Recht auf Zugang zu vorhandenen Informationen ausgestaltet und zugleich hervorgehoben, dass dessen Umfang und Modalitäten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie entgegenstehender schutzwürdiger Interessen zu bestimmen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn. 55 ff.).

24 Die TUFF-Falldatei ist eine solche fallbezogene Information. Sie wurde anlässlich der konkreten Messung erzeugt und enthält das originäre digitale Beweismittel. Dasselbe gilt funktional für die Token-Datei und das Passwort. Diese werden benötigt, um die Verschlüsselung der Falldatei zu überwinden und ihren Inhalt überhaupt zugänglich zu machen. Die Überlassung einer verschlüsselten Falldatei ohne die zugehörigen Entschlüsselungsdaten würde den Informationszugangsanspruch leerlaufen lassen (vgl. grundlegend SVerfGH, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18 –, juris Rn. 44 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 14. März 2024 – 1 Ss (OWi) 7/24 –, juris Rn. 20). Der TUFF-Viewer hingegen unterscheidet sich hiervon grundlegend. Er ist kein fallbezogenes Beweismittel und keine bei der konkreten Messung entstandene Information und enthält deshalb auch keine auf den Betroffenen bezogenen Informationen. Er ist ein allgemein verwendbares, technisches Hilfsmittel zur Darstellung und zum Export der in der TUFF-Falldatei gespeicherten Daten. Das Recht auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör gewährleistet den Zugang zu diesen Daten, nicht aber die staatliche Ausstattung der Verteidigung mit einem bestimmten herstellerseitigen Auswerteprogramm. Der Anspruch auf Zugang zu einem digitalen Beweismittel ist nicht mit einem Anspruch darauf gleichzusetzen, dass der Staat dem Betroffenen auch das zu seiner Auswertung benötigte Fachprogramm zur Verfügung stellt. Auch sonst ist die Verfolgungsbehörde nicht verpflichtet, der Verteidigung diejenigen Geräte, Programme, Berechnungsmethoden oder sachverständigen Kenntnisse bereitzustellen, deren diese sich zur Untersuchung eines zugänglich gemachten Beweismittels bedienen möchte. Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet Zugang zu den Beweisgrundlagen, nicht aber eine vollständige Gleichstellung der technischen Ausstattung von Verfolgungsbehörde und Verteidigung.

25 Dem steht nicht entgegen, dass der Betroffene die Falldatei ohne den TUFF-Viewer nicht persönlich öffnen und die Signaturprüfung nicht selbst durchführen kann. Der Anspruch auf eine eigenverantwortliche Überprüfung der Messung bedeutet nicht, dass der Betroffene oder sein Verteidiger jede technische Untersuchung ohne Hinzuziehung sachverständiger Hilfe persönlich durchführen können muss. Es genügt grundsätzlich, dass die Verteidigung die erforderlichen Originaldaten erhält und diese einem von ihr ausgewählten, über die notwendige Fachkunde und technische Ausstattung verfügenden Sachverständigen zur Prüfung überlassen kann. Auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes geht von einer solchen arbeitsteiligen Prüfung aus. Er hat darauf abgestellt, dass der Betroffene seiner Darlegungslast nachkommen kann, wenn er die vom Messgerät erzeugten Digitaldaten technisch durch einen Sachverständigen auswerten und überprüfen „lässt“ (SVerfGH, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18 –, juris Rn. 32). Der Verfassungsgerichtshof hat daraus nicht auf eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Überlassung der Software geschlossen, sondern lediglich verlangt, dass dem Sachverständigen die Falldatei, die Token-Datei und das Passwort an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden können.

26 Die rechtliche Unterscheidung verläuft somit nicht zwischen einer unmittelbar lesbaren und einer nur mit Spezialsoftware lesbaren Datei. Entscheidend ist vielmehr, ob das Begehrte selbst eine fallbezogene Information oder lediglich ein Hilfsmittel zu ihrer Auswertung darstellt. Die Falldatei nebst Token-Datei und Passwort gehört zur ersten Kategorie; der TUFF-Viewer zur zweiten. Darauf, ob das Recht auf ein faires Verfahren eine Behörde zu einer urheber- oder lizenzrechtswidrigen Vervielfältigung und Weitergabe eines Softwareprodukts eines privaten Herstellers verpflichten kann, kommt es danach nicht an.

27 Dies führt nicht dazu, dass der Anspruch auf Zugang zur Falldatei gegenstandslos wäre. Die Falldatei kann einem entsprechend ausgestatteten Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Gerade hierfür sind auch die Token-Datei und das Passwort erforderlich. Der Umstand, dass die technische Auswertung Kosten verursacht oder die Einschaltung eines Sachverständigen voraussetzt, erweitert den Informationszugangsanspruch nicht zu einem Anspruch auf staatliche Bereitstellung der hierfür notwendigen Fachsoftware. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Falldatei außerhalb der Sphäre der Verfolgungsbehörden tatsächlich von niemandem rechtmäßig geöffnet und überprüft werden könnte und der Staat damit über ein ausschließliches, der Verteidigung schlechthin verschlossenes Auswertungsmonopol verfügte. Eine solche Fallgestaltung liegt jedoch nicht bereits deshalb vor, weil der Betroffene oder sein Verteidiger selbst über keine Lizenz für den TUFF-Viewer verfügt. Maßgeblich ist, dass eine Überprüfung durch entsprechend ausgestattete private Sachverständige möglich ist. Die selbstständige Signaturprüfung ist daher nicht in dem Sinne zu verstehen, dass der Betroffene sie persönlich und mit einer von der Behörde überlassenen Software durchführen können muss. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Verteidigung den originalen Falldatensatz einschließlich der für seine Entschlüsselung und Verifikation erforderlichen Zugangsdaten erhält und dadurch einen von ihr ausgewählten, rechtmäßig mit der erforderlichen Software ausgestatteten Sachverständigen in die Lage versetzen kann, die Authentizitäts- und Integritätsprüfung unabhängig von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen.

28 (cc) Soweit bisherige Einzelrichterentscheidungen des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 2025 - 1 ORbs 68/25 -, 17. November 2025 – 1 ORbs 81/25 - und vom 11. Dezember 2025 - 1 ORbs 90/25 -) nach Auffassung des Verteidigers einen Anspruch auf Überlassung auch des TUFF-Viewers angenommen haben sollen, kann dahinstehen, ob diese Entscheidungen dementgegen jeweils lediglich auf der tatsächlichen Annahme beruhten, dass dem jeweiligen Betroffenen auch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen faktisch keine Möglichkeit zum Auslesen und Auswerten des TUFF-Falldatensatzes zur Verfügung stand, oder auf der rechtlichen Einordnung, dass der Anspruch auf Zugang zu einer lesbaren und entschlüsselten TUFF-Falldatei auch die Bereitstellung des TUFF-Viewers als Auswerteprogramm umfasst. Denn auch in letzterem Fall würden sie den Senat bei der rechtsfortbildenden Entscheidung darüber, ob der aus dem Recht auf ein faires Verfahren und nach der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. SVerfGH, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18 –, juris Rn. 39) abzuleitende Anspruch auf Zugang zu nicht zur Bußgeldakte genommenen Informationen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn. 49 ff.) über die Bereitstellung des TUFF-Falldatensatzes und der zu dessen Entschlüsselung zum Zwecke sachverständiger Auswertung erforderlichen Token-Datei samt Passwort hinaus auch die Überlassung des TUFF-Viewers als Auswertesoftware umfasst, rechtlich nicht binden, sondern wäre durch die vorliegende Entscheidung überholt.

29 b) Ob die Rüge, das Amtsgericht habe die auf dem Messfoto eingeblendeten Daten nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt, die den gerügten Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen hinreichend vorträgt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2025 - 1 ORbs 51/25 -), kann dahinstehen. Denn die Rüge wäre ebenfalls jedenfalls unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurden in der Hauptverhandlung in Einklang mit § 78 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 OWiG die Lichtbilder der Messung in Augenschein genommen, die darauf befindlichen Dateieinblendungen zur Kenntnisnahme vorgelegt und auf eine Verlesung in allseitigem Einverständnis verzichtet (Bl. 197 d.A.). Damit steht aufgrund der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls gemäß § 274 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG fest, dass die auf den Lichtbildern ersichtlichen Dateneinblendungen in prozessual nicht zu beanstandender Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 533/20 –, juris Rn. 5).

30 3. Die danach veranlasste Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Von der Erhebung der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird jedoch gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen, weil die Einlegung der Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Vornahme auf der Einzelrichterrechtsprechung des Senats zum Umfang des Anspruchs auf Zugang zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen Daten und Informationen beruhte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 2025 - 1 ORbs 68/25 -, 17. November 2025 – 1 ORbs 81/25 - und vom 11. Dezember 2025 - 1 ORbs 90/25 -) und die nunmehrige einschränkende rechtliche Beurteilung für den Rechtsbeschwerdeführer nicht zwingend vorhersehbar war. Dafür, darüber hinaus der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeführers aufzuerlegen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2025 – 12 S 54/25 –, juris Rn. 9 m.w.N.).

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