Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, 2026-06-12, 1 ORbs 47/26

1 ORbs 47/26Obergericht / I. Strafkammer12.06.2026

Regest

Es stellt eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, wenn ein per beA bei Gericht eingegangenes und zuvor angekündigtes Ablehnungsgesuch übergangen wird. Auf die tatsächliche Vorlage bei dem zuständigen Spruchkörper kommt es in diesem Fall nicht an. Verfahrensgang vorgehend AG St. Ingbert, 8. Juli 2025, 43 OWi 52/25, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat — 1 ORbs 47/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-12

Aktenzeichen: 1 ORbs 47/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0612.1ORBS47.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 Abs 1 S 1 StPO, § 32a Abs 5 S 1 StPO, Art 103 Abs 1 GG

Leitsatz

Es stellt eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, wenn ein per beA bei Gericht eingegangenes und zuvor angekündigtes Ablehnungsgesuch übergangen wird. Auf die tatsächliche Vorlage bei dem zuständigen Spruchkörper kommt es in diesem Fall nicht an.

Verfahrensgang

vorgehend AG St. Ingbert, 8. Juli 2025, 43 OWi 52/25, Urteil

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts

Saarbrücken vom 8. Juli 2025 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen

a u f g e h o b e n

und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Saarbrücken

z u r ü c k v e r w i e s e n.

Gründe

I.

1 Gegen die Betroffene wurde durch Bußgeldbescheid des Hauptzollamts Saarbrücken vom 6. September 2024 (Az.: SV 3330 – VG-104536/23, EV-1, TB-1 – F 1033) wegen vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne gültigen Aufenthaltstitel eine Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt. Den hiergegen am 16. September 2024 eingelegten Einspruch der Betroffenen hat das Amtsgericht Saarbrücken durch Urteil vom 8. Juli 2025 verworfen, nachdem im Hauptverhandlungstermin weder die Betroffene noch ihr Verteidiger erschienen waren. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger der Betroffenen nach der am 11. August 2025 erfolgten Zustellung des schriftlichen Urteils am 15. August 2025 Rechtsbeschwerde eingelegt, die er am 15. September 2025 mit der Sachrüge und der Rüge der Verletzung des Rechts der Betroffenen auf rechtliches Gehör sowie mit weiteren Verfahrensrügen begründet hat.

2 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Eine Gegenerklärung hierzu wurde nicht abgegeben.

II.

3 Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und auch im Übrigen zulässige (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 OWiG, 344, 345 StPO Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Amtsgericht hat den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ein vor der Hauptverhandlung als elektronisches Dokument eingereichtes Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Abteilungsrichter nicht zur Kenntnis genommen hat.

4 1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

5 Das Amtsgericht hat am 22. Mai 2025 Termin zur Hauptverhandlung auf den 8. Juli 2025 um 9:45 Uhr bestimmt. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2025 beantragte der Verteidiger der Betroffenen, den Hauptverhandlungstermin aufzuheben und die Betroffene im Beschlusswege freizusprechen. Zur Begründung legte er dar, die Betroffene erfülle nicht die Voraussetzungen des § 9 OWiG und sei keine taugliche Täterin der ihr zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit. Für die Prüfung des Vorliegens eines Aufenthaltstitels des beschäftigten Arbeitnehmers sei eine – namentlich benannte – andere Mitarbeiterin des Unternehmens verantwortlich gewesen, auf deren Vorprüfung sich die Betroffene verlassen habe und habe verlassen dürfen. Mit E-Mail vom 4. Juli 2025 teilte der zuständige Abteilungsrichter dem Verteidiger mit, er sehe keinen Grund für eine Terminsaufhebung, könne sich jedoch vorstellen, das Bußgeld im Beschlusswege auf 500 Euro herabzusetzen. Eine Anfrage des Verteidigers vom 5. Juli 2025, ob für den Hauptverhandlungstermin weitere verfahrensleitende Maßnahmen veranlasst worden seien, blieb unbeantwortet.

6 Vor Beginn der Hauptverhandlung lehnte der Verteidiger den Abteilungsrichter mit der Begründung wegen Besorgnis der Befangenheit ab, dass der gewechselte Schriftverkehr zeige, dass dieser weder den Angaben der Betroffenen Glauben schenke noch die in diesem Fall erforderliche Sachaufklärung durch Ladung der benannten Mitarbeiterin veranlasst habe. Die Betroffene müsse daher davon ausgehen, dass der Richter gewillt sei, sie in jedem Fall zu verurteilen und ihrer Einlassung unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Bedeutung beizumessen. Dies zeige sich auch darin, dass er ohne weitere Sachaufklärung (nur) vorgeschlagen habe, das festgesetzte Bußgeld auf 500 Euro herabzusetzen, obwohl unter Zugrundelegung der Einlassung der Betroffenen ein Freispruch veranlasst gewesen sei. Das Ablehnungsgesuch ging beim Amtsgericht per beA am 8. Juli 2025 um 9:27 Uhr ein und wurde von dem Verteidiger um 9:36 Uhr auch per Fax und per E-Mail an das persönliche E-Mail-Postfach des Abteilungsrichters übersandt. Jedenfalls den Eingang per beA und per Fax hatte der Verteidiger zuvor gegenüber der Geschäftsstelle des Amtsgerichts angekündigt, verbunden mit der Bitte, den Abteilungsrichter entsprechend zu informieren und ihm das Ablehnungsgesuch sofort nach Eingang vorzulegen. Um 10:00 Uhr vermerkte der Abteilungsrichter ohne Überprüfung des für den Eingang elektronischer Dokumente vorgesehenen zentralen Postfachs, dass ein Eingang nicht zu verzeichnen sei, und verwarf den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 6. September 2024 vor dem für 10:02 Uhr vermerkten Ende der Hauptverhandlung. In der Folge vermerkte er, dass ihm das per Fax übersandte Ablehnungsgesuch am 8. Juli 2025 um 10:06 Uhr im Gerichtssaal übergeben worden sei und er die an sein persönliches E-Mail-Postfach gerichtete E-Mail mit dem Ablehnungsgesuch erst um 11:03 Uhr zur Kenntnis genommen habe, da er sich um 9:36 Uhr bereits auf dem Weg zum Gerichtssaal befunden habe. Am 29. Juli 2025 erließ ein anderer Richter des Amtsgerichts den Beschluss, dass der Befangenheitsantrag gegen den Abteilungsrichter prozessual überholt und daher gegenstandlos sei, so dass eine Entscheidung über ihn entfalle.

7 2. Die dargelegten Verfahrenstatsachen hat der Verteidiger der Betroffenen in einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise dargelegt. Ihre Richtigkeit ist durch den Akteninhalt belegt, der dem Senat zur Prüfung der Verfahrensrüge hinsichtlich solcher Tatsachen zugänglich ist, für die nicht die Beweiskraft des Protokolls (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 274 StPO) gilt. Bewiesen ist insbesondere auch, dass der Abteilungsrichter bis 10 Uhr das für den Eingang elektronischer Dokumente vorgesehen zentrale Eingangspostfach nicht überprüft hat, da ihm sonst der tatsächlich um 9:27 Uhr erfolgte Eingang des Ablehnungsgesuchs nicht hätte verborgen bleiben können.

8 3. Das Amtsgericht hat den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es das gestellte Ablehnungsgesuch, das bereits vor Beginn der Hauptverhandlung auf der zur Empfangnahme elektronischer Dokumente bestimmten Empfangseinrichtung eingegangen war, nicht zur Kenntnis genommen hat.

9 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Juli 2025 – 2 BvR 1379/23 –, juris, Rn. 14 m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweiligen Verfahrensordnung die Berücksichtigung jeden Schriftsatzes, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. August 2018 – 2 BvR 745/14 –, juris Rn. 22). Ob die Ursache für die Nichtberücksichtigung eines ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatzes in einem Versehen der Geschäftsstelle oder in anderen Umständen liegt, ist unerheblich (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Das Gericht ist insgesamt dafür verantwortlich, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs eingehalten wird (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an (BVerfG, a.a.O., m.w.N.).

10 b) Das Recht eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht auch, gestellte Anträge zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Juli 2025 – 2 BvR 1379/23 –, juris, Rn. 14 und Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Mai 2023 – 2 BvR 370/22 –, Rn. 26; BayObLG, Beschluss vom 2. April 2024 – 202 ObOWi 212/24 –, juris). Dabei ist ein Antrag bereits dann bei Gericht eingegangen, wenn er in dessen Machtbereich gelangt ist (vgl. BVerfG, a.a.O.).

11 c) Ein elektronisches Dokument ist im Bußgeldverfahren nach § 110c Satz 1 OWiG i.V.m. § 32a Abs. 5 Satz 1 StPO eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist (vgl. auch BT-Drs. 18/9416, S. 47). Maßgeblich für den Eingangszeitpunkt ist daher kraft Gesetzes allein die Speicherung des Dokuments auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung gerade des zuständigen Gerichts (BayObLG, Beschluss vom 2. April 2024 – 202 ObOWi 212/24 –, juris, Rn. 14; Köhler in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 32a Rn. 6). Unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 8. August 2023 – 3 StR 264/23 –, juris und vom 29. April 2024 – 6 StR 86/24 –, juris; Köhler in: Schmitt/Köhler, a.a.O.) oder es zu gerichtsinternen Verzögerungen gekommen ist (BayObLG, a.a.O.; Köhler in: Schmitt/Köhler, a.a.O.). Auch auf etwaige nachfolgende Verarbeitungsschritte, wie das Zuweisen der Nachricht zu einem vorhandenen oder neu anzulegenden Verfahren, den Ausdruck oder die Speicherung zu einer konkreten, elektronischen Akte oder den Zeitpunkt des Ausdrucks für eine nach wie vor in Papierform geführte Akte kommt es nicht an (BayObLG, a.a.O.).

12 d) Auch ein als elektronisches Dokument übermitteltes Ablehnungsgesuch ist nach § 110c Satz 1 OWiG i.V.m. § 32a Abs. 5 Satz 1 StPO bei Gericht eingegangen und entfaltet die mit jedem Ablehnungsgesuch verbundenen Rechtswirkungen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 2 ORbs 320 SsBs 725/24 –, juris, Rn. 18). Soweit das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 8. Juni 2018 – 1 OWi 6 SsBs 11/18 –, juris) in Übereinstimmung mit Teilen der Kommentarliteratur (Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 26 Rn. 8; Wiedner in: BeckOK StPO, 59. Ed., Stand: 01.10.2025, § 338 Rn. 85.1) für den Fall eines per Telefax übermittelten Ablehnungsgesuchs die Auffassung vertreten hat, es komme grundsätzlich nicht darauf an, wann das Ablehnungsgesuch „räumlich in dem Gerichtsgebäude“ eingegangen sei, sondern darauf, wann es dem erkennenden Richter vorgelegen habe, kann offenbleiben, ob dem beizutreten wäre. Denn das Gericht hat ausdrücklich offengelassen, ob dies auch dann gilt, wenn das Gesuch dem befassten Richter aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung im Geschäftsbetrieb verspätet unterbreitet wird und der Betroffene darauf vertrauen darf, dass das Gesuch dem Richter rechtzeitig vorgelegt wird (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 14). Auch zu der Frage, welche Maßstäbe gelten, wenn ein Ablehnungsgesuch als elektronisches Dokument eingegangen ist, das dem zuständigen Spruchkörper zuvor angekündigt worden war, verhält sich die Entscheidung nicht.

13 e) Jedenfalls in dem zuletzt genannten Fall stellt es eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, wenn der zuständige Richter das vorliegende Ablehnungsgesuch nicht zur Kenntnis nimmt. Denn hier hat die betroffene Person alles dafür getan, um eine rechtzeitige Kenntnisnahme durch ihn sicherzustellen. Sie darf deshalb darauf vertrauen, dass eine solche Kenntnisnahme auch erfolgt. Dass der Ausdruck und die Weiterleitung von der zentralen Eingangsstelle zu dem erkennenden Gericht im normalen Geschäftsgang einige Zeit in Anspruch nehmen, liegt allein in der Verantwortungssphäre der Justiz und kann der betroffenen Person jedenfalls dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie den Richter rechtzeitig über den zu erwartenden Posteingang informiert. Hierdurch versetzt sie ihn in die Lage, das Ablehnungsgesuch auch tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen, da er den Eingang in der zentralen Empfangseinrichtung überprüfen und eine unverzügliche Weiterleitung – etwa per Fax oder E-Mail – veranlassen kann. Soweit in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten wird, der Betroffene trage generell und ohne Ausnahme die Gefahr einer nicht rechtzeitigen Weiterleitung an den zuständigen Spruchkörper (so wohl Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 26 Rn. 8), kann dem jedenfalls für Fälle der dargelegten Art nicht beigetreten werden (a.A. für Fälle einer justizseitig zu vertretenden Verhinderung einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auch Wiedner in: BeckOK StPO, 59. Ed., Stand: 01.01.2025, § 338 Rn. 85.2).

14 f) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Abteilungsrichter das Recht der Betroffenen auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er das von ihr gestellte Ablehnungsgesuch nicht zur Kenntnis genommen hat. Auf die Frage des (objektiv) willkürlichen oder offensichtlich unhaltbaren Umgangs mit dem Ablehnungsgesuch kommt es für die Frage einer Gehörsverletzung nicht an (anders für die Frage eines etwaigen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter Wiedner in: BeckOK StPO, a.a.O., § 338 Rn. 86).

15 g) Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Gehörsverletzung (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 337 Abs. 1 StPO), da jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass über das Ablehnungsgesuch nicht mehr am selben Tag entschieden worden wäre und ein neuer Hauptverhandlungstermin zu bestimmen gewesen wäre, zu dem die Betroffene erschienen wäre.

16 Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Saarbrücken zurückzuverweisen. Darauf, ob auch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren oder des Rechts auf den gesetzlichen Richter oder ein Verstoß gegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 29 StPO vorliegt, kommt es nicht mehr an.

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