Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, 2026-07-08, 5 U 59/25

5 U 59/25Obergericht / V. Zivilkammer08.07.2026

Regest

Zur – hier: erfolglosen – Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung und Geldentschädigung bei Bezeichnung der Nachbarin als „Messie“. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 24. September 2025, 4 O 289/23, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat — 5 U 59/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-08

Aktenzeichen: 5 U 59/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0708.5U59.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB, §§ 185 ff StGB, Art 1 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

Zur – hier: erfolglosen – Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung und Geldentschädigung bei Bezeichnung der Nachbarin als „Messie“.

Verfahrensgang

vorgehend LG Saarbrücken, 24. September 2025, 4 O 289/23, Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. September 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 289/23 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen: Die Klägerin sei bei einer Familie beschäftigt gewesen und habe dort mehrere tausend Euro und einen Ring gestohlen.

  2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 250,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. September 2023 zu zahlen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus den in Ziff. 1 genannten Äußerungen künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

  4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 63,70 Euro zu zahlen.

  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 79 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 21 Prozent. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 86 Prozent von der Klägerin und zu 14 Prozent gesamtschuldnerisch von den Beklagten zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Klägerin hat die Beklagten erstinstanzlich zuletzt auf Unterlassung von zwei Äußerungen, Geldentschädigung in Höhe von 5.000,- Euro, Feststellung der Ersatzpflicht daraus künftig entstehender Schäden, Schadenersatz wegen angeblicher Beschädigung einer Waschmaschine sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Nach ihrer Darstellung sollen die Beklagten gegenüber Dritten über sie behauptet haben, sie, die Klägerin, habe im Haushalt einer Familie gearbeitet und dort mehrere Tausend Euro sowie einen Ring gestohlen, wobei es nur deshalb nicht zur Strafanzeige gekommen sei, da diese Familie sowieso genug Geld hätte. Außerdem hätten die Beklagten behauptet, die Klägerin sei ein „Messie“, und sie hätten am 27. Dezember 2022 auch ein entsprechendes Schild an dem Fahrzeug der Klägerin befestigt. Schließlich habe die Beklagte zu 1) grundlos gegen die Tür der Waschmaschine der Klägerin getreten und diese beschädigt, so dass zu deren Reparatur ein Betrag in Höhe von 327,39 Euro aufgewendet werden müsse. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

2 Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien und Erhebung von Zeugenbeweis mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 528 ff. GA-I), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, die Klägerin sei bei einer Familie beschäftigt gewesen und habe dort mehrere tausend Euro und einen Ring gestohlen. Wegen allein dieser Persönlichkeitsrechtsverletzung hat es die Beklagten außerdem gesamtschuldnerisch dazu verurteilt, an die Klägerin 250,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. September 2023 zu zahlen. Außerdem hat es die Beklagten gesamtschuldnerisch in die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 63,70 Euro verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

3 Hiergegen hat die Klägerin – sachlich beschränkt – Berufung eingelegt mit folgendem Antrag (wörtlich, Bl. 43 GA-II):

4 Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. August 2025 wird insoweit aufgehoben, wie aus der Klage folgende Anträge abgewiesen wurden:

5 - Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin als

6 „Messie“ zu bezeichnen.

7 - Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin ein über 250,- Euro hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 1.500,- Euro, zu zahlen.

8 - Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus den streitgegenständlichen Äußerungen künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

9 - Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 275,12 Euro (Schaden Waschmaschine) nebst Zinsen zu zahlen.

10 - Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro zu zahlen.

11 Die Beklagten beantragen (Bl. 63 GA-II),

12 die Berufung zurückzuweisen.

II.

13 Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist nur insoweit begründet, als antragsgemäß zusätzlich festzustellen war, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus den nach Maßgabe des Tenors zu unterlassenden Äußerungen künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Insoweit ist die Klage entgegen der Ansicht des Landgerichts ebenfalls zulässig und begründet; im Übrigen war die Berufung mangels Erfolges in der Sache zurückzuweisen.

1.

14 Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Klage in Bezug auf diesen Feststellungsantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung bejaht (LGU S. 5), an die Voraussetzungen seiner Begründetheit jedoch zu hohe, im Streitfall richtigerweise gegebene Voraussetzungen gestellt. Ein – wie hier – auf Ersatz künftiger Schäden gerichteter Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149 Rn. 49). Auf Grundlage der – insoweit rechtskräftigen – Feststellungen in dem nur von der Klägerin zum Zwecke der weitergehenden Verurteilung der Beklagten angefochtenen Urteil steht fest, dass die Beklagten zur Unterlassung der Äußerung, die Klägerin habe bei einer Familie gearbeitet und dort einen Ring und Bargeld gestohlen, verpflichtet sind, da sie den ihnen obliegenden Beweis, dass die angegriffene Tatsachenbehauptung der Wahrheit entspricht oder sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt haben, nicht erbracht haben (LGU S. 5 ff. = Bl. 418 ff. GA-I). Außerdem ist – insoweit ebenfalls rechtskräftig – festgestellt worden, dass die Beklagten damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin rechtswidrig und schuldhaft verletzt haben (LGU S. 10 f. = Bl. 423 f. GA-I). Dass der Klägerin aus dieser unerlaubten Handlung künftig Schäden entstehen, ist jedoch – entgegen der Ansicht des Landgerichts – keineswegs derart unwahrscheinlich, dass schon die Möglichkeit künftiger Schäden dadurch entfiele. Wenngleich nach Angabe der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung niemand, den sie kenne, die Vorwürfe des Diebstahls geglaubt habe, der Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht mithin – mit dem Landgericht – als sehr gering anzusehen ist, bleibt es doch denkbar, dass Außenstehende dies der Klägerin nicht glauben und ihr deshalb daraus in Zukunft nachteilige Folgen erwachsen können. Das genügt, um die Klage bei Anwendung der dargestellten Maßstäbe insoweit auch als begründet anzusehen.

2.

15 Die weitergehende Klage ist dagegen – offensichtlich – unbegründet.

a)

16 Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht nicht zur Unterlassung verurteilt, die Klägerin als „Messie“ zu bezeichnen. Der Senat teilt die sorgfältig und in jeder Hinsicht zutreffend begründete Einschätzung des Erstrichters, dass diese Äußerung bei sachgerechter Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles keine nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 185 ff. StGB, § 1004 Abs. 1 BGB analog und Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Grundgesetzes zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung darstellt, sondern – jedenfalls noch – von der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes) gedeckt ist. Als – der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden – Aussagegehalt der angegriffenen Äußerung hat der Erstrichter zutreffend angenommen, dass diese im Rahmen des ihr innewohnenden Werturteils die Feststellung enthalte, dass die Klägerin in pathologischer Weise Dinge ansammele und anhäufe, zugleich auch im Gesamtkontext mit dem von den Beklagten ebenfalls bemängelten Verhalten der Klägerin in Bezug auf die Lagerung von Gegenständen in ihrem Keller und Fahrzeug stehe und daher insgesamt vornehmlich durch die ihr innewohnenden Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werde (vgl. zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung zuletzt etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23, NJW 2025, 1263; Urteil vom 28. April 2026 – VI ZR 113/25, juris). Seine Wertung, es handele sich dabei nicht um unzulässige Schmähkritik, weil der Äußerung nicht jeder Sachbezug fehle, ist auf Grundlage der beanstandungsfrei getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen ebenso zutreffend wie die weitere Einschätzung, dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin – hier: in seinen Ausprägungen der Ehre und der sozialen Anerkennung – erweise sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht als rechtswidrig. Bei der Abwägung der betroffenen schutzwürdigen Interessen ist hinsichtlich der Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin festzustellen, dass die gewählte Bezeichnung keine tiefgreifenden Verfehlungen ihrer Person brandmarkt, in einen anhaltenden Konflikt der Beteiligten eingebettet ist und selbst bei Verwendung eines für Dritte sichtbar am Auto befestigten Zettels immer nur für einen begrenzten Personenkreis wahrnehmbar war. Demgegenüber können sich die Beklagten auch mit Blick auf die im Rechtsstreit vorgelegten Lichtbilder, deren Echtheit die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, auf objektive Umstände berufen, die den Tatsachenkern ihrer Wertung stützen und die Bezeichnung der Klägerin als „Messie“ nicht als willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung erscheinen lassen. Bei all dem ist die Einschätzung des Landgerichts, die Klägerin müsse diese, sie betreffende Aussage der Beklagten im Rahmen von deren Meinungsfreiheit – noch – hinnehmen, insgesamt nicht zu beanstanden.

b)

17 Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen (weitergehenden) Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen der hiernach allein rechtswidrigen, mit dem erstinstanzlichen Urteil untersagten Äußerung, die Klägerin habe bei einer Familie gearbeitet und dort einen Ring und Bargeld gestohlen. Auf Grundlage der beanstandungsfreien erstinstanzlichen Feststellungen bestehen schon durchgreifende Bedenken, dass diese Äußerung hier überhaupt einen ausreichend schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellte, um einen solchen Anspruch dem Grunde nach zu rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, 256; Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 5 U 53/18, NJW-RR 2019, 296 – „Totschubser“, jew. m.w.N.). Bei sachgerechter Beurteilung der gesamten Umstände des Einzelfalls, die insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens berücksichtigen muss (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, 256 f.; Urteil vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898, 900; Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 5 U 53/18, NJW-RR 2019, 296), erscheint das vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot – jedenfalls noch – als ausreichender anderweitiger befriedigender Ausgleich für die von der Klägerin erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn die beanstandete Äußerung wurde, wie das Landgericht korrekt festgestellt hat, nur gegenüber einem begrenzten Personenkreis getätigt. Sie erfolgte im Kontext allgemeiner, die Parteien seit langem trennender Zwistigkeiten. Ihre bisherigen nachgewiesenen Folgen sind überschaubar, nachdem die Klägerin selbst angegeben hat, dass niemand, der sie kenne, diese Äußerung geglaubt habe. Davon abgesehen teilt der Senat aber in jedem Fall auch die weitere, auf dieser Grundlage getroffene Wertung des Landgerichts, auf dessen weitergehende Begründung er wegen der Einzelheiten vollumfänglich Bezug nimmt, wonach, einen Anspruch dem Grunde nach unterstellt, diese Umstände hier jedenfalls keine den Betrag von 250,- Euro übersteigende Geldentschädigung rechtfertigen könnte.

c)

18 Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt und die durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt wird, hat das Landgericht der Klägerin keinen Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung einer Waschmaschine durch die Beklagten zuerkannt. Das Landgericht vermochte sich nach Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen hinreichenden Gewissheit (§ 286 ZPO) davon zu überzeugen, dass die Beklagten Urheber einer solchen Beschädigung gewesen sind. Die Berufung zeigt keine Umstände auf, die durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen begründen, an die der Senat nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist. Dementsprechend scheiden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insoweit aus.

d)

19 Die Klägerin hat auch keinen weitergehenden Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten für die Wahrnehmung eines vorprozessualen Geschäfts. Die mit dem vorgerichtlichen Schreiben vom 17. Januar 2023 (Bl. 8 GA-I) beanspruchte, durch ein – unterstellt – zunächst nur beschränktes Mandat ausgelöste anwaltliche Geschäftsgebühr (VV Nr. 2300 RVG) wäre unter den gegebenen Umständen nicht ersatzfähig, nämlich aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen (§ 254 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14, VersR 2016, 874; Urteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350). Denn die Klägerin stritt schon seit längerem mit den Beklagten und hatte – was sich aus den Akten ergibt – ihre Prozessbevollmächtigten schon zuvor mit ähnlichen Mandaten beauftragt, in denen solche Gebühren abgerechnet worden waren. Ihr war deshalb bewusst, dass vorgerichtliche Verhandlungen, hier überdies im Vorfeld eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens, keinerlei Erfolg versprechen würden; darauf deutet im Übrigen auch der Hinweis ihres Prozessbevollmächtigten in dem Schreiben, wonach nach Fristablauf Klage erhoben werden würde (Bl. 9 GA-I), hin. Vor diesem Hintergrund musste sich ihr aufdrängen, dass eine gesonderte vorgerichtliche Aufforderung durch allein zu diesem Zweck mandatierte Rechtsanwälte ein von vornherein untaugliches Mittel sein und lediglich weitere Kosten verursachen würde, um das mit der bereits beabsichtigten Klage angestrebte Ziel zu erreichen.

3.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO; sie war mit Blick auf die unterschiedlichen Gegenstandswerte für beide Instanzen getrennt zu treffen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

21 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

22 Der Streitwert des Berufungsverfahrens war auf bis zu 4.000,- Euro festzusetzen. Für den nunmehr reduzierten Entschädigungsantrag (Ziff. 2) beträgt der Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO entsprechend den im zweiten Rechtszug geäußerten Mindestvorstellungen des Klägers nach Abzug bereits erhaltener Beträge 1.250,- Euro, für den weiteren Schadensersatz wegen Beschädigung der Waschmaschine (Ziff. 4) 275,12 Euro. Den weiterverfolgten Unterlassungsantrag zu 1) bemisst der Senat wie schon das Landgericht mit 1.000,- Euro; den allein mit Blick auf die erstinstanzlich rechtskräftig untersagte Äußerung teilweise begründeten Feststellungsantrag ebenfalls mit insgesamt 1.000,- Euro.

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