Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, 2026-07-07, 5 W 39/26

5 W 39/26Obergericht / V. Zivilkammer07.07.2026

Regest

Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kann bei bestehendem Fürsorgebedürfnis geboten sein, wenn mehrere Personen als Erben in Betracht kommen, Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und die Gültigkeit seines Testaments besteht und nach den Umständen nicht mit einer zeitnahen abschließenden Klärung der Erbfolge gerechnet werden kann. Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 2. Juni 2026, 18 VI 1500/25, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat — 5 W 39/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: 5 W 39/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0707.5W39.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1962 BGB, § 1985 BGB, § 343 Abs 1 FamFG

Leitsatz

Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kann bei bestehendem Fürsorgebedürfnis geboten sein, wenn mehrere Personen als Erben in Betracht kommen, Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und die Gültigkeit seines Testaments besteht und nach den Umständen nicht mit einer zeitnahen abschließenden Klärung der Erbfolge gerechnet werden kann.

Verfahrensgang

vorgehend AG Saarbrücken, 2. Juni 2026, 18 VI 1500/25, Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 2. Juni 2026 – 18 VI 1500/25 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Beteiligte zu 1) stellte über den Notar R., Dillingen (UVZ-Nr. … vom 9. September 2026), am 12. September 2025 einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins als Miterbe neben dem Beteiligten zu 2) aufgrund eines handschriftlichen Testaments vom 20. Januar 2025 (18 IV 118/25 des Amtsgerichts Saarbrücken) der am 10. Juli 2025 verstorbenen H. B., geb. M. (im Folgenden: Erblasserin). Dem traten sowohl die Beteiligte zu 4), die Schwester der Erblasserin, sowie deren Sohn und Patensohn der Erblasserin, der Beteiligte zu 3), entgegen, die Einwände gegen die Echtheit des Testaments vom 10. Juli 2025 und die Testierfähigkeit der Erblasserin erhoben. Der Beteiligte zu 3) stellte seinerseits über den Notar V., Aschaffenburg (UVZ-Nr. … vom 18. Februar 2026), aufgrund eines handschriftlichen Testaments vom 21. Mai 2024 einen Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zu seinen Gunsten. Mit Beschluss vom 13. April 2026, der im Rubrum lediglich die Erblasserin aufführte (Bl. 79 GA-I), hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3) zurückgewiesen und die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen – insoweit unter Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses – für festgestellt erachtet. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wurde diese Entscheidung mit Beschluss des Senats vom 20. Mai 2026 – 5 W 24/26 – aus formalen Gründen aufgehoben.

2 Schon zuvor hatte der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 27. September 2025 (Bl. 31 GA-I) angeregt, einen „Nachlassverwalter“ einzusetzen mit der Begründung, aktuell laufe u.a. nach wie vor der Mietvertrag für betreutes Wohnen und das Apartment sei unangetastet. Aus einer mit Vermerk der Geschäftsstelle des Amtsgerichts vom 17. Februar 2026 aufgenommenen Mitteilung des Beteiligten zu 2) und ausweislich eines – nach Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Anordnung einer Pflegschaft eingereichten – Schreibens des Beteiligten zu 1) vom 18. April 2026 besteht dieser Zustand fort. Der Beteiligte zu 3) hat in seiner Stellungnahme mit Schreiben vom 12. April 2026 den Vorschlag zur Einsetzung eines Nachlasspflegers „außerordentlich befürwortet“.

3 Mit Beschluss vom 2. Juni 2026 hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – gemäß §§ 1960, 1885 BGB eine Nachlasspflegschaft angeordnet und den Rechtsanwalt N., Saarbrücken, zum Nachlasspfleger mit dem Aufgabenkreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ bestellt. Durch widerstreitende Erbscheinsanträge und die zwischenzeitlich durch den Beteiligten zu 3) eingelegte Beschwerde sei die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses nunmehr bis zu einer Entscheidung in der Sache durch einen Nachlasspfleger zu gewährleisten.

4 Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 5. Juni 2026 (Bl. 13 GA-I NP) Beschwerde eingelegt, von der er den Senat mit Schreiben vom 29. Juni 2026 in Kenntnis gesetzt hat (Bl. 1 ff. GA-II), woraufhin die Akten vom Amtsgericht angefordert wurden und dem Senat aufforderungsgemäß am 1. Juli 2026 vorgelegt worden sind.

II.

5 Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, bleibt in der Sache erfolglos. Die Entscheidung ist ohne Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ergangen und die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine solche Anordnung treffen kann, liegen gegenwärtig ebenfalls vor.

1.

6 Entgegen der Ansicht der Beschwerde leidet der angefochtene Beschluss nicht mangels vollständigen Rubrums an demselben formellen Mangel, den der Senat mit Beschluss vom 20. Mai 2026 – 5 W 24/26 – in Bezug auf die Entscheidung über den Erbscheinsantrag festgestellt hatte. Es trifft zwar weiterhin zu, dass bei Beschlüssen, die das Verfahren ganz oder teilweise abschließen sollen oder von deren Rechtskraft weitergehende Wirkungen abhängen, sich aus der Urschrift selbst ergeben muss, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen sein soll (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – VI ZB 65/06, VersR 2008, 234, m.w.N.). Soweit eine solche verfahrensabschließende Entscheidung hier schon nicht in Rede steht, hat der Senat außerdem darauf hingewiesen, dass ein entgegen diesen Vorgaben verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Beschluss gleichwohl wirksam ist, wenn sich aus den Akten – etwa aufgrund einer erstinstanzlichen Entscheidung oder aus dem Rechtsmittelverfahren – ohne weitere Ermittlungen ergibt, hinsichtlich welcher Beteiligten er erlassen worden ist (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – VI ZB 65/06, VersR 2008, 234; SaarlOLG, Beschluss vom 6. Februar 2020 – 6 WF 16/20, juris). Dem wird für das vorliegende Verfahren – jetzt – dadurch genügt, dass diese Informationen sich jedenfalls aus dem erwähnten Beschluss des Senats ergeben, der in einem Beschwerdeverfahren ergangen ist, das Bestandteil der hiesigen Verfahrensakten ist und auf das die angefochtene Entscheidung auch ausdrücklich Bezug nimmt.

2.

7 Ebenso wenig besteht Veranlassung, die Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen an das Amtsgericht zurückzugeben, weil dieses das nach § 68 FamFG gebotene Abhilfeverfahren bislang nicht durchgeführt, sondern die Akten auf entsprechende Anforderung unmittelbar dem Senat vorgelegt hat (Bl. 15 GA-II). Denn das Fehlen eines Nichtabhilfebeschlusses hindert nicht zwingend eine eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts über das Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 – V ZB 13/10, juris; Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2018 – 5 W 55/18; Sternal, in: Sternal (vorm.: Keidel), FamFG 22. Aufl., § 68 Rn. 43). Die von Gesetzes wegen an sich vorgesehene Möglichkeit einer Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht erscheint insbesondere dann nicht zwingend erforderlich, wenn das Rechtsmittel – wie hier – offensichtlich erfolglos bleiben muss.

3.

8 Die angefochtene Entscheidung über die Anordnung einer Nachlasspflegschaft wurde durch das gemäß §§ 1962, 1985 BGB, § 343 Abs. 1 FamFG sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Saarbrücken und dort durch den gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. c) RPflG zuständigen Rechtspfleger getroffen. Dieser war, anders als die Beschwerde meint, daran nicht gemäß § 47 ZPO aufgrund einer am 2. Juni 2026 in das Postfach des Amtsgerichts eingelegten, am 3. Juni 2026 (Bl. 139 GA-I) zu den Akten gelangten Eingabe des Beteiligten zu 3) gehindert, mit der – u.a. – einen „Befangenheitsantrag gegen Richter am Amtsgericht W. (§ 6 FamFG i.V.m. § 42 ZPO)“ gestellt wurde, weil dieses Gesuch allein die Person des Nachlassrichters und nicht auch des Rechtspflegers betraf. Andere, von der Beschwerde gerügte (vermeintliche) Verfahrensfehler, insbesondere aufgrund von Postlaufzeiten und abweichenden Fristsetzungen an andere Beteiligte, vermag der Senat nach eingehender Prüfung ebenfalls nicht zu erkennen.

4.

9 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft sind vorliegend gegeben, wie im Übrigen auch die Beschwerde selbst nicht in Zweifel zieht:

a)

10 Gemäß § 1960 Abs. 1, Abs. 2 BGB kann das Nachlassgericht dem unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis gegeben ist. Ob der Erbe unbekannt ist und ob ein Fürsorgebedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretenden Beschwerdegerichts aus zu beurteilen. Maßgebend ist der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme (BayObLG, FamRZ 1996, 308; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 222; Weidlich, in: Grüneberg, BGB 86. Aufl., § 1960, Rn. 4). Ein Fürsorgebedürfnis besteht, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre und deshalb aufgrund dringlicher Nachlassangelegenheiten ein konkreter Sicherungsanlass begründet ist. Bei der Beurteilung, ob und in welchem Maße dies der Fall ist, hat sich das Nachlassgericht von den Belangen des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses leiten zu lassen (Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 1960 Rn. 5). Unbekannt ist der Erbe, wenn über die Person des Erben Unklarheit herrscht, weil aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht feststeht, wer Erbe ist (Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 1960 Rn. 6).

b)

11 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint die – nach ordnungsgemäßer Anhörung der Beteiligten getroffene – Anordnung einer Nachlasspflegschaft vorliegend gerechtfertigt. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass der Erbe auch dann unbekannt ist, wenn – wie hier – mehrere Erben in Betracht kommen und sich der Tatrichter nicht ohne weitere umfangreiche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist, weil Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Gültigkeit eines Testaments besteht (BayObLG, FamRZ 1996, 308; Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 1960 Rn. 6); davon geht im Übrigen auch die Beschwerde aus (Bl. 4 GA-II). Dass insoweit schon seit längerem auch ein Fürsorgebedürfnis besteht, folgt bereits aus der ausdrücklichen Anregung des Beteiligten zu 3) aus dessen Schreiben vom 27. September 2025 (Bl. 31 GA-I), einen „Nachlassverwalter“ einzusetzen mit der Begründung, aktuell laufe u.a. nach wie vor der Mietvertrag für betreutes Wohnen und das Apartment sei unangetastet. Die fortbestehende Notwendigkeit der Maßnahme wird durch die mit Vermerk der Geschäftsstelle des Amtsgerichts vom 17. Februar 2026 aufgenommene Mitteilung des Beteiligten zu 2), wonach das Zimmer im Altenheim bislang nicht geräumt sei und auch die Kosten weiterhin bezahlt würden (Bl. 63 GA-I) sowie dadurch belegt, dass auch der Beteiligte zu 1) vor diesem Hintergrund mit Schreiben vom 18. April 2026 ausdrücklich die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft befürwortet hat (Bl. 122 GA-I). Der Senat teilt die Einschätzung des Amtsgerichts, dass es unter diesen Umständen den Belangen des endgültigen Erben entspricht, dass diese Situation bereinigt, weiterlaufende Kosten minimiert und der Nachlass gesichert wird, wenngleich auch diese Maßnahmen mit Kosten verbunden sind, zumal angesichts der mittlerweile zahlreichen, vorab zu bescheidenden weiteren Eingaben des Beteiligten zu 3) derzeit wohl auch nicht mit einer zeitnahen abschließenden Klärung der Erbfolge gerechnet werden kann.

5.

12 Es erscheint dem Senat angemessen, dem Beteiligten zu 3) die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde gemäß § 84 FamFG aufzuerlegen. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), bestehen nicht.

13 Die Festsetzung des Geschäftswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 64 Abs. 1 GNotKG; maßgeblich ist in der Regel – so auch hier – der Wert des Nachlasses (vgl. OLG Frankfurt, ZEV 2019, 347; OLG Bremen, JurBüro 2015, 155), den der Senat unter Berücksichtigung der Angaben in den Erbscheinsanträgen des Beteiligten zu 1) (170.000,- Euro, Bl. 7 GA-I) und des Beteiligten zu 3) (120.000,- Euro, Bl. 3 GA-I ES) auf 150.000,- Euro geschätzt hat.

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