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1 Ws 119/26•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, 2026-07-31, 1 Ws 119/26
1 Ws 119/26Obergericht / I. Strafkammer31.07.2026
1. Bei einem als elektronisches Dokument eingereichten Befangenheitsantrag treten die Rechtswirkungen des § 29 Abs. 1 StPO und des § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits mit der Speicherung des Ablehnungsgesuchs auf der für den Empfang elektronischer Dokumente bestimmten Einrichtung des Gerichts ein. Auf die Vorlage beim zuständigen Spruchkörper kommt es nicht an. 2. Die Frage der Unaufschiebbarkeit einer Entscheidung im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO ist durch das Beschwerdegericht in vollem Umfang überprüfbar. 3. Ein Verstoß gegen § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO führt zur Aufhebung der unter Verstoß gegen die Wartepflicht erlassenen Entscheidung, wenn das Ablehnungsgesuch nicht zurückgewiesen wurde. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 26. Juni 2026, 10 NBs 95/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-31
Aktenzeichen: 1 Ws 119/26
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0731.1WS119.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29 Abs 1 StPO, § 29 Abs 2 S 2 StPO, § 32a Abs 5 StPO
Bei einem als elektronisches Dokument eingereichten Befangenheitsantrag treten die Rechtswirkungen des § 29 Abs. 1 StPO und des § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits mit der Speicherung des Ablehnungsgesuchs auf der für den Empfang elektronischer Dokumente bestimmten Einrichtung des Gerichts ein. Auf die Vorlage beim zuständigen Spruchkörper kommt es nicht an.
Die Frage der Unaufschiebbarkeit einer Entscheidung im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO ist durch das Beschwerdegericht in vollem Umfang überprüfbar.
Ein Verstoß gegen § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO führt zur Aufhebung der unter Verstoß gegen die Wartepflicht erlassenen Entscheidung, wenn das Ablehnungsgesuch nicht zurückgewiesen wurde.
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 26. Juni 2026, 10 NBs 95/25, Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 10. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 2026
a u f g e h o b e n
und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den Vorsitzenden der 10. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken
z u r ü c k v e r w i e s e n .
1 Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11. Juni 2025 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten ist noch nicht entschieden.
2 Im Ermittlungsverfahren wurde gegen den Angeklagten am 27. Juli 2023 ein zwischenzeitlich aufgehobener (Bl. 428 d.A.) Untersuchungshaftbefehl erlassen (Bl. 69 ff. d.A.). Bei der am 28. Juli 2023 erfolgten Verkündung des Haftbefehls wurde ihm Rechtsanwältin O., , als Pflichtverteidigerin beigeordnet (Bl. 98 d.A.) und er darüber belehrt, dass er binnen drei Wochen auch einen anderen Verteidiger benennen kann (Bl. 93 d.A.). Auf einen entsprechenden Antrag des Angeklagten hin (Bl. 121g d.A.) wurde die bisherige Pflichtverteidigerin durch Beschluss vom 23. August 2023 entpflichtet und ihm Rechtsanwalt Sch., , als Pflichtverteidiger beigeordnet (Bl. 121h d.A.). Am 19. Januar bzw. 10. März 2024 haben sich Rechtsanwalt N., (Bl. 432 d.A.), und Rechtsanwalt Dr. K., (Bl. 484 d.A.), als Wahlverteidiger des Angeklagten bestellt. Das Mandat von Rechtsanwalt N. wurde am 18. März 2024 niedergelegt (Bl. 495 d.A.), das von Rechtsanwalt Dr. K. am 8. Oktober 2025 (Bl. 890 d.A.). Am 6. Februar 2026 bestellte sich Rechtsanwältin S., , als Wahlverteidigerin des Angeklagten und beantragte Akteneinsicht (Bl. 927 d.A.). Der Schriftsatz wurde von dem Vorsitzenden der Berufungskammer zunächst übersehen (Bl. 932 d.A.) und das Akteneinsichtsgesuch nicht beschieden. Einem aufgrund dessen gestellten Antrag der Wahlverteidigerin vom 26. Februar 2026, anberaumte Hauptverhandlungstermine aufzuheben (Bl. 934 d.A.), wurde stattgegeben (Bl. 935 d.A.) und neuer Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. Juni 2026 bestimmt (Bl. 948 d.A.). Am 12. Juni 2026 bestellte sich Rechtsanwältin R., , zur weiteren Wahlverteidigerin des Angeklagten (Bl. 993 d.A.).
3 Am 23. Juni 2026 beantragte die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin S. unter Hinweis auf die bestehenden Wahlmandate die Entpflichtung von Rechtsanwalt Sch. nach § 143a Abs. 1 StPO (Bl. 975 d.A.). Mit Schreiben vom 24. Juni 2026 (Bl. 980 d.A.) teilte der Kammervorsitzende ihr ohne nähere Begründung mit, dass eine Entpflichtung nicht beabsichtigt sei. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2026 (Bl. 985 d.A.) beantragte die Wahlverteidigerin eine Entscheidung im Beschlusswege und versicherte, dass die Wahlverteidigung auch für eventuelle Fortsetzungstermine gesichert sei (Bl. 991 d.A.). Am Tag der Hauptverhandlung lehnte sie den Kammervorsitzenden mit um 8 Uhr 44 per beA beim Landgericht Saarbrücken eingegangenem Schriftsatz wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Schriftsatz wurde dem Kammervorsitzenden vor dem Beginn der Hauptverhandlung um 9:09 Uhr (Bl. 988 d.A.) nicht vorgelegt. Im Hauptverhandlungstermin wurde der Antrag auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung durch Beschluss abgelehnt (Bl. 991 d.A.). Ob es sich um einen Beschluss des Vorsitzenden oder einen Beschluss der Kammer handelt, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen. Zur Begründung des Beschlusses wurde dargelegt, dass die Aufrechterhaltung zur Sicherung des Verfahrens notwendig sei. Der Angeklagte werde bereits durch die dritte Wahlverteidigerin verteidigt und habe inzwischen eine vierte mandatiert. Die Wechsel der Wahlverteidiger hätten bereits einmal dazu geführt, dass ein Berufungshauptverhandlungstermin habe aufgehoben werden müssen. Es bestehe daher das „nicht unbegründete Risiko“, dass bei einer Aufhebung der Pflichtverteidigung das Verfahren ausgesetzt werden müsse, falls der Angeklagte „der aktuellen Wahlverteidigerin“ das Mandat entziehe. Dass diese versichert habe, dass das Wahlmandat auch für Fortsetzungstermine gesichert sei, sei ohne Bedeutung, da die Fortführung des Wahlmandats nicht in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der Verteidigerin liege. Hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs ist im Protokoll vermerkt, dass der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin S. Gelegenheit gegeben worden sei, „den Befangenheitsantrag, der dem Gericht nicht vorliegt, nunmehr zu stellen“ (Bl. 991 d.A.). Nach Vorlage des Ablehnungsgesuchs und des dazugehörigen Übertragungsnachweises durch die Wahlverteidigerin wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt. Neue Hauptverhandlungstermine wurden für den 10. und 16. November 2026 bestimmt. Über das Ablehnungsgesuch ist noch nicht entschieden.
4 Am 3. Juli 2026 legte die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin S. gegen die Ablehnung des Antrags auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers namens und in Vollmacht des Angeklagten „Beschwerde“ ein, ohne diese näher zu begründen (Bl. 1023 d.A.). Dem Rechtsmittel hat der Vorsitzende der Berufungskammer mit Verfügung vom 8. Juli 2026 nicht abgeholfen (Bl. 1026 d.A.).
5 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das ihrer Ansicht nach als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
6 1. Das eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft. Soweit es sich gegen die Ablehnung der Entpflichtung des Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 1 StPO wendet, folgt dies aus § 143a Abs. 4 StPO, soweit es sich gegen dessen Beiordnung als Sicherungsverteidiger nach § 144 Abs. 1 StPO wendet, aus § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO (vgl. BGH NStZ 2020, 754).
7 2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
8 a) Das Rechtsmittel wurde ausdrücklich namens und in Vollmacht des Angeklagten eingelegt, dem es nicht an der erforderlichen Beschwer fehlt.
9 Zwar ist ein Angeklagter durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche im Regelfall nicht beschwert, weshalb er diese grundsätzlich nicht anfechten kann (vgl. BVerfG NJW 1998, 2205; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 – StB 21/23 –, juris Rn. 2 und vom 15. November 2022 - StB 51/22 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 8. Juli 2026 – 1 Ws 106/26). Dies gilt auch für den Fall der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2023 – StB 21/23 –, juris Rn. 2; KG, StV 2017, 155 f. sowie Beschluss vom 29. Januar 1999 - 3 Ws 60/99 u.a. -, juris Rn. 3 f.; OLG Düsseldorf StV 2000, 412, 413, StraFo 2001, 241, 242; StV 2004, 62, 63; Thüringer OLG NStZ-RR 2012, 317; Senatsbeschluss, a.a.O.). Eine etwaige spätere Belastung des Beschuldigten mit den Kosten des zusätzlichen Pflichtverteidigers nach einer rechtskräftigen Verurteilung begründet im Erkenntnisverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis. Solche Kosten sind Auslagen der Staatskasse, deren Berechtigung nach Abschluss des Strafverfahrens im Kostenansatzverfahren geprüft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2023 – StB 21/23 –, juris Rn. 2; Senatsbeschluss, a.a.O.). Die Beschwerde ist aber ausnahmsweise statthaft, wenn sich der Angeklagte dagegen wendet, dass neben einem Wahlverteidiger gegen seinen Willen ein Pflichtverteidiger bestellt oder dieser nicht entpflichtet wird (Senatsbeschluss, a.a.O.). Denn ein Angeklagter kann schon deshalb ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihm nicht gegen seinen Willen ein weiterer Verteidiger aufgezwungen wird, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verteidiger unterschiedliche, sich widersprechende Verteidigungskonzeptionen verfolgen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Januar 2000 – 3 Ws 31/00 –, juris Rn. 3 m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 1 Ws 343/06 –, juris Rn. 9; Senatsbeschluss, a.a.O.). Es reicht aus, dass der Angeklagte ausführt, dass ihm der zusätzliche Verteidiger gegen seinen Willen aufgezwungen werde, nähere Ausführungen dazu, ob und welche konkreten Konflikte drohen, sind für die Zulässigkeit der Beschwerde entbehrlich (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Januar 2000 – 3 Ws 31/00 –, juris Rn. 3 m.w.N.; Senatsbeschluss, a.a.O.). Dass der Angeklagte mit dem Fortbestand der Pflichtverteidigung durch Rechtsanwalt Sch. nicht einverstanden ist, ergibt sich aus dem durch seine Wahlverteidigerin gestellten Entpflichtungsantrag und dem gegen die Ablehnung dieses Antrags eingelegten Rechtsmittel.
10 b) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch § 305 Satz 1 StPO nicht entgegen. Zwar wurde die angefochtene Entscheidung in laufender Hauptverhandlung erlassen und unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nach § 305 Satz 1 StPO grundsätzlich nicht der Beschwerde. Die früher streitige Rechtsfrage, ob hierunter auch Entscheidungen über die Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers fallen, wurde durch die Neufassung der §§ 143a Abs. 4, 142 Abs. 7 Satz 1 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2128) jedoch zugunsten einer Anfechtbarkeit geklärt (vgl. hierzu Zabeck in: KK-StPO, 9. Aufl., § 305 Rn. 8; Neuheuser in: MüKo-StPO, 2. Aufl., § 305 Rn. 27).
11 c) Die Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO ist gewahrt. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen nicht.
12 3. Die sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Sie ist deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Vorsitzende der Berufungskammer aufgrund des noch vor Beginn der Berufungshauptverhandlung vom 26. Juni 2026 gegen ihn gestellten Ablehnungsgesuchs zu einer Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 nicht mehr befugt war.
13 a) Nach § 29 Abs. 1 StPO darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO gestattet die Durchführung der Hauptverhandlung – auch im Fall eines vor deren Beginn gestellten Ablehnungsgesuchs (BT-Drs. 19/14747; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 27) – keinen Aufschub und findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO dürfen Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, jedoch nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.
14 b) Die Rechtswirkungen des § 29 StPO treten bereits mit dem Eingang des Ablehnungsgesuchs bei Gericht ein. Auf die Kenntnis des abgelehnten Richters von dem Gesuch kommt es nach der ganz herrschenden und zutreffenden Ansicht (OLG Frankfurt NJW 1998, 1238; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 2 ORbs 320 SsBs 725/24 –, juris, Rn. 18; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 5; Conen/Tsambikakis in: MüKo-StPO, 2. Aufl., § 29 Rn. 2; Heil in: KK-StPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 1; vgl. auch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2026 – 1 ORbs 47/26), der der Senat sich anschließt, bei einem außerhalb der Hauptverhandlung angebrachten Ablehnungsgesuch nicht an. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, dass es für die Rechtswirkungen eines an das Gericht gerichteten Schriftsatzes auf den Zeitpunkt von dessen Eingang bei Gericht, und nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage bei dem zuständigen Spruchkörper ankommt (vgl. zu diesem Aspekt auch OLG Frankfurt, a.a.O.). Dem entspricht die Regelung des § 32a Abs. 5 StPO, wonach ein elektronisches Dokument eingegangen ist, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Der Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 8. Juni 2018 – 1 OWi 6 SsBs 11/18 –, juris), wonach es grundsätzlich auf die Vorlage bei dem erkennenden Gericht ankomme und jedenfalls in Fällen eines kurzfristig vor Beginn einer Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsgesuchs der Ablehnende das Risiko einer nicht rechtzeitigen Vorlage tragen soll, vermag der Senat daher nicht zu folgen.
15 c) Bei Gericht eingegangen war das Ablehnungsgesuch mit der Speicherung auf dem für den Empfang elektronischer Dokumente bestimmten Server des Landgerichts um 8:44 Uhr (§ 32a Abs. 5 StPO). Da es sich bei der Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 um eine Entscheidung handelt, die auch außerhalb der Hauptverhandlung hätte ergehen können, wäre eine Entscheidung über diesen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO nur noch zulässig gewesen, wenn sie keinen Aufschub geduldet hätte. Dies war nicht der Fall.
16 (1) Keinen Aufschub gestatten Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis ein Ersatzrichter eintritt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 – 4 StR 272/01 –, juris; BGH NJW 2003, 2396) oder das Ablehnungsgesuch verworfen wird (Nicknig in: Claus/Erb/Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 13). Der Gesetzgeber hatte hierbei das „prozessual Notwendigste“ vor Augen (BT-Drs. 8/976, S. 34; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, a.a.O.). Bei der richterlichen Beurteilung der Unaufschiebbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen (Conen/Tsambikakis in:MüKo-StPO, a.a.O. und Rn. 13). Die bloße Zweckmäßigkeit einer Handlung genügt nicht (Nicknig, in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn. 15). Zur Unaufschiebbarkeit einer Handlung führt insbesondere ein drohender Beweisverlust oder Fristablauf (Cirener in: BeckOK-StPO, 60. Ed., Stand: 01.07.2026, § 29 Rn. 5; Heil in: KK-StPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 2). Da nach der gesetzlichen Konzeption die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub duldet (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StPO), sind auch solche Handlungen unaufschiebbar, die unmittelbar deren Förderung dienen (Heil in: KK-StPO, a.a.O., § 29 Rn. 6). Dies ist beispielsweise bei der Festsetzung oder inhaltlichen Gestaltung weiterer Hauptverhandlungstermine oder Ladungen oder Abladungen zu einem bereits anberaumten Termin der Fall (Heil in:KK-StPO, a.a.O., Rn. 5; Conen/Tsambikakis in: MüKo-StPO, a.a.O., Rn. 13; BR-Drs. 532/19, S. 22).
17 (2) Die Frage der Unaufschiebbarkeit hat das Beschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfen. Soweit für das Revisionsverfahren die Auffassung vertreten wird, dass dem Tatrichter bei der Beurteilung der Unaufschiebbarkeit einer Handlung ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen sei, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle darauf unterliege, ob die Entscheidung vertretbar und nicht ermessenfehlerhaft ist (Nicknig in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 29 Rn. 14; Heil in: KK-StPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 13; vgl. auch BGH NStZ 2002, 429 zu § 29 StPO a.F.), gilt dies jedenfalls für das Beschwerdeverfahren aufgrund der umfassenden Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts (vgl. hierzu Matt in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 7) nicht.
18 (3) Die Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 war nicht unaufschiebbar. Sie diente weder zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes noch war sie aufgrund eines drohenden Fristablaufs geboten. Sie diente auch nicht der unmittelbaren Förderung der Hauptverhandlung. Aufgrund des Umstandes, dass der Wahlverteidigerin Frau R. zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung vom 26. Juni 2026 trotz eines entsprechenden Antrags noch keine Akteneinsicht gewährt war und der Vorsitzende für den Verhandlungstag aufgrund der hohen Temperaturen die geladenen Zeugen abgeladen hatte, hätte die Hauptverhandlung auch ohne das Ablehnungsgesuch nicht am selben Tag abgeschlossen werden können, sondern es hätte – nach dem Verfahrensverlauf erster Instanz naheliegend mehrerer – weiterer Hauptverhandlungstermine bedurft. Gründe, warum die Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 keinen Aufschub bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch duldete, sind daher nicht ersichtlich.
19 d) Der Verstoß gegen die Wartepflicht aus § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO führt zur Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 20) und zwingt zu deren Aufhebung. Soweit angenommen wird, dass ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO geheilt werde, wenn das Ablehnungsgesuch erfolglos bleibt (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Mai 1999 – 2 Ws 158/99 –, juris; OLG München, Beschluss vom 5. März 1993 – 2 Ws 100/93 –, juris; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 29 Rn. 20; offengelassen unter Hinweis auf BVerfG NJW 2005, 3410 (3414) von Cirener in: BeckOK-StPO, a.a.O., § 29 Rn. 6), liegt ein solcher Fall nicht vor, da über das Gesuch noch nicht entschieden ist.
20 4. Die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung war dem Senat verwehrt. Zwar hat er im Falle der Begründetheit einer Beschwerde nach § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung grundsätzlich selbst zu treffen. Dies kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, weil dem Tatgericht hinsichtlich des Erfordernisses der Bestellung eines Sicherungsverteidigers ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht und die Vorbereitung und Leitung der Hauptverhandlung als Herzstück des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens im Grundsatz dem Vorsitzenden in eigener Zuständigkeit obliegt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2025 – 1 Ws 207/25). Er hat sicherzustellen, dass der Anspruch des Angeklagten auf eine Verhandlung und ein Urteil innerhalb angemessener Frist (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) gewahrt wird (vgl. etwa Gmel in KK-StPO 9. Aufl., Vor § 212 Rn. 4, § 213 Rn. 4a; Schneider in KK-StPO a.a.O, § 238 Rn. 6, jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss, a.a.O.). Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass er derjenige ist, der nach Anklageerhebung zur Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers berufen ist (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO). Deshalb entspricht es dem gesetzlichen Kompetenzgefüge, wenn das Beschwerdegericht nicht seine Beurteilung, wie die Hauptverhandlung unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes zu gestalten ist, an die Stelle derjenigen des Vorsitzenden setzt (KG Berlin, a.a.O.; Senatsbeschluss, a.a.O.). Die Sache war daher zur erneuten Entscheidung an den Vorsitzenden der Berufungskammer zurückzuverweisen.
21 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers neben einem oder mehreren Wahlverteidigern nur zulässig ist, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 144 Abs. 1 StPO). Die Beiordnung ist nicht bereits dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich zur Verfahrenssicherung geeignet ist, sondern sie muss zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung einer zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein und ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. März 2026 – StB 13/26 –, juris). Für die Beiordnung muss ein unabwendbares Bedürfnis bestehen, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten (BGH, a.a.O., m.w.N.). Mit dem Hinweis, dass aufgrund der in der Vergangenheit stattgehabten Verteidigerwechsel „das nicht unbegründete Risiko“ bestehe, dass das Verfahren ausgesetzt werden muss, falls der Angeklagte „der aktuellen Wahlverteidigerin“ das Mandat entzieht, ist die Beiordnung eines Sicherungsverteidigers daher nicht rechtsfehlerfrei begründet, zumal der Angeklagte derzeit nicht nur eine, sondern zwei Wahlverteidigerinnen hat.
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