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2 A 29/25•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-07-21, 2 A 29/25
2 A 29/25Verwaltungsgericht / 2. Abteilung21.07.2026
1. Der aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abgeleitete Gebietsprägungserhaltungsanspruch bezieht sich auf die Art der baulichen Nutzung und die Eigenart des maßgebenden Baugebiets, wobei mit Blick auf die Dimension der Nutzung (z.B. ein sehr großes Warenhaus) ein Umschlagen von Quantität in Qualität und damit ein Eingriff in die Prägung des Gebietes in Betracht kommt; auf die Maße des Gebäudes kommt es hierbei nicht an. 2. Fallkonstellation, in der die gebietstypische Prägung durch die 2-geschossige Aufstockung eines Hochbunkers mit Büro- und Wohnnutzung nicht verletzt wird 3. Eine faktische vertikale Gliederung der Nutzungsarten im unbeplanten Innenbereich (z.B. Gewerbe im Erdgeschoss) entfaltet losgelöst von einem tatsächlichen Störungspotential keinen Drittschutz im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB oder des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO. 4. Es gibt keine tragfähige Grundlage für die pauschale Annahme, dass alle Zivilschutzgebäude, die während oder im Vorfeld des Zweiten Weltkriegs errichtet worden sind, seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs einen andauernden baurechtswidrigen Zustand aufweisen beziehungsweise keinen Bestandsschutz genießen. 5. Fallkonstellation, in der eine erdrückende Wirkung durch die Aufstockung eines grenzständigen Nachbargebäudes zu verneinen ist. 6. Macht der Rechtsmittelführer im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung geltend, die Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhalts ergebe sich aus neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren, genügt es zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht, bloße Behauptungen aufzustellen. 7. Ein dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 4. Dezember 2024, 5 K 1574/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-07-21
Aktenzeichen: 2 A 29/25
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0721.2A29.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 172 Abs 1 S 1 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 1 Abs 7 BauNVO, § 15 Abs 1 S 1 BauNVO ... mehr
Rechtskraft: ja
Der aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abgeleitete Gebietsprägungserhaltungsanspruch bezieht sich auf die Art der baulichen Nutzung und die Eigenart des maßgebenden Baugebiets, wobei mit Blick auf die Dimension der Nutzung (z.B. ein sehr großes Warenhaus) ein Umschlagen von Quantität in Qualität und damit ein Eingriff in die Prägung des Gebietes in Betracht kommt; auf die Maße des Gebäudes kommt es hierbei nicht an.
Fallkonstellation, in der die gebietstypische Prägung durch die 2-geschossige Aufstockung eines Hochbunkers mit Büro- und Wohnnutzung nicht verletzt wird
Eine faktische vertikale Gliederung der Nutzungsarten im unbeplanten Innenbereich (z.B. Gewerbe im Erdgeschoss) entfaltet losgelöst von einem tatsächlichen Störungspotential keinen Drittschutz im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB oder des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO.
Es gibt keine tragfähige Grundlage für die pauschale Annahme, dass alle Zivilschutzgebäude, die während oder im Vorfeld des Zweiten Weltkriegs errichtet worden sind, seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs einen andauernden baurechtswidrigen Zustand aufweisen beziehungsweise keinen Bestandsschutz genießen.
Fallkonstellation, in der eine erdrückende Wirkung durch die Aufstockung eines grenzständigen Nachbargebäudes zu verneinen ist.
Macht der Rechtsmittelführer im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung geltend, die Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhalts ergebe sich aus neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren, genügt es zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht, bloße Behauptungen aufzustellen.
Ein dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums.
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 4. Dezember 2024, 5 K 1574/22, Urteil
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2024 – 5 K 1574/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt – trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1 Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Aufstockung eines Hochbunkers mit Büro- und Wohnnutzung sowie der Herstellung einer Wand- und Deckenöffnung.
2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Flur …, Flurstück …/…, das mit einem 4-geschossigen Mehrfamilienhaus bebaut ist, welches im hinteren Grundstücksbereich einen Anbau in Form eines Längs- und eines Querriegels aufweist. Das Gebäude ist zur …straße und zum nordwestlich gelegenen Grundstück der Beigeladenen grenzständig errichtet.
3 Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück (…straße …, Flur …, Flurstücke … und …) befindet sich ein – in der ersten Hälfte des 20 Jahrhunderts errichteter – 4-geschossiger Hochbunker in L-Form mit Flachdach.
4 Die in der bebauten Ortslage gelegenen Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
5 Mit Bescheid vom 20.12.2020 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur – 2-geschossigen (hier: 4. und 5. Obergeschoss) – Aufstockung des Hochbunkers mit Büro- und Wohnnutzung sowie zur Herstellung von Wand- und Deckenöffnungen im Bestandsbereich auf dem Vorhabengrundstück. Die Baugenehmigung enthielt in der Begründung folgenden Hinweis: „Der Bereich des Rechenzentrums sowie der Technik- und Abstellräume soll in dem ehemaligen Hochbunker-Bestandsgebäude, in den Geschossen KG; EG, 1. OG, 2. OG und 3. OG eingerichtet werden. Diese Bereiche sind jedoch nicht Bestandteil dieser Baugenehmigung, sofern sie nicht zur Beurteilung der Aufstockung (z.B. Rettungswege) ein erforderliches Prüfkriterium darstellen. Die in den Plänen ursprünglich dargestellte Dachterrasse 4.01 im 4. OG ist ebenfalls nicht Bestandteil dieser Baugenehmigung (siehe Lärmschutzauflagen) .“1vgl. S. 263 ff. der Verwaltungsaktevgl. S. 263 ff. der Verwaltungsakte Weiter heißt es in der Begründung, der Gebietscharakter der Umgebung entspreche einem Kerngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. In dieses Gebiet füge sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden solle, ein. Die notwendigen PKW-Stellplätze – hier: mindestens 12 Pkw-Stellplätze und 12 Fahrradabstellplätze – würden über die Bestandsgenehmigung (14 PKW-Stellplätze, 10 Fahrradabstellplätze) fiktiv teilweise abgedeckt werden.
6 Der durch den Kläger gegen diese Baugenehmigung eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.9.2022 als unbegründet zurückgewiesen.
7 Die hiergegen erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2024 – 5 K 1574/22 – abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Baugenehmigung vom 20.12.2020 verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Klägers als Nachbarn zu dienen bestimmt seien. Die nachbarschützenden Bestimmungen über Abstandsflächen in den §§ 7, 8 LBO seien nicht verletzt. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Luft- und Lichtbilder sowie des vor Ort gewonnenen Eindrucks wiesen die maßgeblichen Straßenzüge der …straße und der …-Straße eine geschlossene Bauweise auf, sodass die Vorschriften über die Abstandsflächen keine Anwendung fänden (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO). Im Übrigen würde das geplante 2. Geschoss (hier: 5. Obergeschoss) zum Haus des Klägers einen Grenzabstand von 3 Metern einhalten. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass etwaige Gefahren oder vermeidbare Belästigungen im Zuge der Bauausführung entstehen könnten, die im Genehmigungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden hätten. Soweit der Kläger vortrage, bei Bauausführung seien Gefahren für Leib und Leben zu befürchten, sei für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine abweichende Bauausführung oder Benutzung des Vorhabens könne allenfalls Anlass für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO sein bzw. einen Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde begründen. Zugleich sei auch keine Verletzung des Klägers in seinen Rechten aus § 16 Abs. 3 LBO – wonach Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf dem Baugrundstück ausgehen, so einzudämmen sind, dass Gefahren oder unzumutbare Beeinträchtigungen nicht entstehen – ersichtlich. Diese Norm betreffe lediglich ortsfeste Einrichtungen, wie z.B. haustechnische Anlagen. Kurzfristig eingesetzte Baufahrzeuge und Baumaschinen fielen nach dem Wortlaut der Norm nicht darunter. Bei einer Beeinträchtigung oder Gefährdung durch die Bauausführung müsse der betroffene Nachbar grundsätzlich auf ein Verpflichtungsbegehren auf bauaufsichtliches Einschreiten und im Eilrechtsschutz auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO verwiesen werden. Fallbezogen seien ferner in der streitgegenständlichen Baugenehmigung Auflagen zum Lärmschutz hinsichtlich der Bauarbeiten aufgenommen worden. Überdies sei nicht zu befürchten, dass die Standsicherheit des Gebäudes des Klägers durch die Bauarbeiten gefährdet werde. Soweit sich der Kläger auf den Wegfall von Parkraum berufe, sei festzustellen, dass die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 47 Abs. 1 und 2 LBO) nicht nachbarschützend seien, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr dienten. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze könne zwar im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, hierfür sei fallbezogen allerdings nichts ersichtlich. Sonstige Verstöße gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Regelungen seien weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Der Kläger könne auch keine nachbarlichen Abwehransprüche aus den Vorschriften des Denkmalschutzes ableiten. Insbesondere aus der Stellungnahme des Landesdenkmalamtes vom 13.07.20202vgl. Bl. 119 der Verwaltungsaktevgl. Bl. 119 der Verwaltungsakte ergebe sich, dass von dem genehmigten Vorhaben keine relevanten Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Soweit der Kläger die Satzung der Landeshauptstadt Saarbücken über die Erhaltung baulicher Anlagen im Gebiet der …-Straße in … vom 25.08.1981 vorgelegt habe, nach der sowohl das Vorhabengebäude als auch das Gebäude des Klägers schutzwürdig seien, folge hieraus nichts anderes. Zum einen könne aus der Satzung nicht abgeleitet werden, dass sie auch den subjektiven Rechten Dritter zu dienen bestimmt sei. Im Übrigen folge aus § 1 Abs. 2 der Satzung lediglich, dass in dem Satzungsgebiet der Abbruch, der Umbau, die Änderung baulicher Anlagen einschließlich der Umfassungen und Vorgärten aus den besonderen Gründen des § 2 genehmigungspflichtig seien. Die Satzung normiere gerade kein absolutes Veränderungsverbot. Die Baugenehmigung vom 20.12.2020 verstoße darüber hinaus auch nicht gegen nachbarschützende Regelungen des Bauplanungsrechts. Insoweit sei auf die sich aus § 34 BauGB ergebenden Anforderungen abzustellen, weil das Baugrundstück in einem Teil der Ortslage von A-Stadt ... liege, für den kein Bebauungsplan bestehe. Daran gemessen sei die angegriffene Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes unbedenklich. Der Neubau füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein, weil die 2-geschossige Aufstockung eines Hochbunkers mit Büro- und Wohnnutzung in einer Umgebung, die offensichtlich ebenfalls von Wohn- und gewerblicher Nutzung geprägt sei, nicht im Widerspruch zur vorhandenen Nutzungsart „Wohnen und Gewerbe“ stehe. Im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Nutzungen könne in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die Auffassung der Beklagten, bei der näheren Umgebung handele es sich um ein Kerngebiet i.S.d. § 7 BauNVO, zutreffend sei. Ferner könne sich der Kläger auch nicht auf einen Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung berufen. Ein aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB abgeleiteter „Gebietsprägungserhaltungsanspruch “ könne bereits nur einschlägig sein, wenn das den Vorgaben gemäß den §§ 2 - 14 BauNVO (hier i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) an sich entsprechende Bauvorhaben bei typisierender Betrachtung gleichwohl als gebietsunverträglich zu bewerten sei, weil es der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets widerspreche. Für ein von dem Kläger behauptetes (nachbar-)rechtswidriges Umschlagen von Quantität in Qualität in diesem Sinne müsse das Bauvorhaben die Art der baulichen Nutzung derart erfassen oder berühren, dass bei typisierender Betrachtung im Ergebnis ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets angenommen werden müsse. Da es sich bei § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO um eine Ausnahmevorschrift zur Art der baulichen Nutzung handele, sei ein solcher Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets aber nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen. Der Widerspruch der hinzukommenden baulichen Anlage oder deren Nutzung müsse sich daher bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich aufdrängen; dass das Neubauvorhaben oder die neue Nutzung nicht in jeder Hinsicht mit der vorhandenen Bebauung im Einklang stehe, genüge dafür nicht. Diese strengen Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die genehmigte 2-geschossige Aufstockung eines Hochbunkers mit Büro- und Wohnnutzung führe nicht zu einer Veränderung des Gebietscharakters. Zwar kämen in der unmittelbaren Umgebung kein vergleichbar gestaffeltes Geschoss und keine vergleichbare Dachform (Flachdach) vor, jedoch falle das Vorhaben aufgrund seiner Höhe nicht völlig aus dem Rahmen. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass die im 4. und 5. Obergeschoss genehmigte Büronutzung in der näheren Umgebung nicht üblich sei und vielmehr ausschließlich im Erdgeschoss stattfinde, greife dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Auch soweit dieser Vortrag zutreffend sein sollte, ergebe sich hierdurch keine neue Dimension der Art der Bebauung. Ob sich das Gesamtvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundfläche einfüge, sei insoweit nicht relevant. Einem Nachbarn, auch wenn ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen überschreite, der durch die Umgebungsbebauung gebildet werde, stehe gleichwohl ein Abwehrrecht nur dann zu, wenn das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Vorliegend sei jedoch nicht feststellbar, dass der Kläger ein Abwehrrecht aus einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme herleiten könne. Dabei brauche nicht entschieden zu werden, ob es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein Baugebiet i.S. der Baunutzungsverordnung handele und damit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung einschlägig sei, oder um ein Gebiet eigener Prägung, für das § 34 Abs. 1 BauGB gelte. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nämlich insoweit inhaltlich identisch, wobei fallbezogen nicht festgestellt werden könne, dass das Vorhaben der Beigeladenen für den Kläger schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben werde. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme resultiere nicht aus einem Verstoß gegen § 47 Abs. 1 und 2 LBO wegen einer nicht ausreichenden Anzahl an Stellplätzen. Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot könne sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet sei, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liege – jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich sei – allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen würden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stünden. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründe kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, seien mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln. Als rücksichtslos könne der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtige. Dies setze i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus. Derartiges sei hier aber nicht feststellbar und von dem Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Der Umstand, dass ein Fenster in der Seitenwand des Gebäudes des Klägers durch das Bauvorhaben zugebaut werde, führe ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zwar seien Fenster in der Grenzwand eines Wohnhauses bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen, sie stellten im Grundsatz eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position dar. Fenster in einer Grenzwand müssten jedoch nicht in jedem Fall erhalten bleiben, sondern es sei vielmehr auch mit ihrem Verlust zu rechnen, wenn beidseitig in etwa deckungsgleich an die Grenze angebaut werden dürfe und werde. Derjenige, der mit einem Grenzanbau sein Grundstück intensiv baulich nutze und nicht unter Wahrung gesetzlich vorgeschriebener Grenzabstände selbst für ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Bauwerks sorge, könne im Regelfall aus Billigkeitsgründen nicht auch noch die Einhaltung von Grenzabständen durch ein Gebäude des Nachbarn verlangen. Diese Grundsätze müsse auch der Kläger gegen sich gelten lassen. Fallbezogen habe er nicht vorgetragen, dass das in der Seitenwand befindliche Fenster Bestandsschutz genieße. Der Kläger habe auch keine Umstände für einen besonderen Vertrauensschutz geltend gemacht; insbesondere habe er keine Einverständniserklärung der Voreigentümer des Grundstücks der Beigeladenen vorgelegt. Allein der Umstand, dass das Grundstück der Beigeladenen über Jahrzehnte unverändert mit dem Hochbunker bebaut gewesen sei, habe kein schützenswertes Vertrauen des Klägers begründen können. Auch wenn das Flachdach des Hochbunkers seit jeher tiefer gelegen habe als das Gebäude des Klägers und aufgrund der massiven Gebäudesubstanz ein vollständiger Abriss des Hochbunkers jahrzehntelang unwahrscheinlich gewesen sei, sei dennoch aufgrund der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung nicht ausgeschlossen gewesen, dass mit einer Aufstockung des Gebäudes bzw. einer baulichen Umgestaltung zu rechnen gewesen sei. Es entspreche üblichen städtebaulichen Verhältnissen, dass bei einer bauplanungsrechtlichen Situation, die den Grenzanbau zulasse, auch tatsächlich an die Grundstücksgrenze angebaut werden könne. Demgegenüber könne derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetze, um die baulichen Nutzbarkeiten seines Hauses zu verbessern, grundsätzlich nicht erwarten, dass der Nachbar ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks in sonst üblichem und zulässigem Maß absehe und einen Grenzabstand einhalte, der durch die örtlichen Gegebenheiten nicht zwingend vorgegeben sei. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass durch das Bauvorhaben Zustände entstehen könnten, die dem Ziel, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen, diametral entgegenlaufen würden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben hinsichtlich seines Ausmaßes gegen das Rücksichtnahmeverbot verstoße. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens gegenüber dem Gebäude des Klägers könne hier unter Berücksichtigung der Höhe, des Volumens und der Gestaltung des Gebäudes nicht angenommen werden. Dabei sei vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die nähere Umgebung durch eine geschlossene Bauweise und mit mindestens 4-geschossiger Bebauung auszeichne. Das Grundstück des Klägers sei im vorderen Grundstücksbereich selbst 4-geschossig bebaut und weise im hinteren Grundstücksbereich grenzständig zum Vorhabengrundstück einen mehrgeschossigen Anbau (Längsriegel) auf. Aufgrund der auf dem Grundstück des Klägers bestehenden Bebauung könnten sich lediglich Auswirkungen für das Dachgeschoss des klägerischen Gebäudes und dies auch nur für die nach hinten gelegenen Räume mit Gaubenfenstern ergeben. Eine Sichtbeziehung bestehe hier aber nur zu dem zur ...-Straße ausgerichteten Gebäudeteil. Die Entfernung betrage hier circa 15-18 m. Aufgrund der Lage des Vorhabengrundstücks nördlich des Grundstücks des Klägers sei nicht mit einer Verschattung der hinteren Wohnräume des Mehrfamilienhauses des Klägers zu rechnen. Die genehmigte Aufstockung stelle sich im Übrigen nur wenig höher als die Bestandsbebauung auf dem Grundstück des Klägers und des Hauses ...-Straße … dar, sodass nicht von einer erschlagenden oder erdrückenden Wirkung des Vorhabens ausgegangen werden könne. Es bestehe kein allgemeiner baurechtlicher Nachbarschutz dahin, dass Veränderungen in der baulichen Situation auf Nachbargrundstücken, auch wenn sie nachteilige Wirkungen begründen könnten, verhindert werden können.
8 Gegen dieses, seinen Prozessbevollmächtigten am 13.1.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.2.2025 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 12.3.2025 begründet.
II.
9 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts – 5 K 1574/22 – ist zulässig, aber unbegründet.
10 Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen.
11 1. Der Vortrag des Klägers begründet nicht die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
12 Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.3vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.4vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20
13 Diese Voraussetzungen erfüllen die Einwände des Klägers nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger durch die streitbezogene Baugenehmigung nicht in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt wird.
14 a. Soweit der Kläger sich mit seinem Vortrag gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach kein Verstoß gegen nachbarschützende Regelungen des Bauplanungsrechtes im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung beziehungsweise hinsichtlich des Einfügens in die Umgebungsbebauung vorliege, wendet, kann er hiermit nicht durchdringen.
15 Der Kläger trägt insoweit unter anderem vor, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass die 2-geschossige Aufstockung des Hochbunkers mit Büro- und Wohnnutzung nicht zu einer „Veränderung des Gebietscharakters '' führe. Das Gericht habe die „typisierende “ Betrachtungsweise in rechtsfehlerhafter Weise angestellt, wobei davon auszugehen sei, dass ein vergleichbarer Fall bis dato noch nie höchstgerichtlich entschieden worden sei. Das bestehende Gesamtgebäude – der Hochbunker – sei zum heutigen Zeitpunkt als Neubau nicht genehmigungsfähig, weil ein solches Gebäude nicht im Rahmen der Ortsüblichkeit errichtet werden könnte bzw. ein ortsunübliches Gesamtgebäude darstellen würde. Insoweit sei seine tatsächliche (letztlich aber auch nachbarrechtliche) Situation im Vergleich zur übrigen Bebauung hier eindeutig „vorbelastet“. Denn letztlich habe man mit dem Hochbunker schon vor mehr als 80 Jahren einen wesentlich größeren Baukörper errichtet, als er (damals wie heute) ortsüblich zulässig gewesen wäre. Nach seiner Kenntnis sei das Gebäude bereits in den 30-er Jahren ohne Genehmigung errichtet worden. Hieraus folge zugleich, dass es sich nicht um eine übliche „Aufstockung “ eines Bestandsgebäudes im typischen Sinn handle. Vielmehr komme das angegriffene nachbarliche Bauvorhaben im konkreten Fall einem Neubau gleich. Da der Hochbunker zum heutigen Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig sei, dürfe dieses Gebäude – zur Vermeidung eines gebotenen Abrisses – nicht auch noch vergrößert werden. Die aus den Plänen ersichtliche ganze spezifische moderne, offene Bauweise des kombinierten Büro- und Wohnkomplexes auf dem Dach eines Hochbunkers in einer Höhe von über 20 Metern sei nach Art und Maß der Nutzung insgesamt im gesamten Viertel bzw. der relevanten Umgebungsbebauung vollkommen einmalig. Dies erschließe sich allein schon daraus, dass nirgendwo sonst das Flachdach eines über 20 Meter hohen Hochbunkers als vermeintlich „freier Baugrund" für Bauvorhaben zur Verfügung stehe. Zumindest indirekt müsse die ursprüngliche Baurechtswidrigkeit des Hochbunkers drittschützend auf den Nachbarschutz des Klägers durchschlagen. Durch den – bereits lange gebotenen – Abriss dieser baurechtswidrig errichteten Anlage wäre an Ort und Stelle eine „normale “ Baulücke entstanden, die durch Errichtung eines sich einfügenden Eckhauses „Giebel an Giebel “ rechtmäßig hätte geschlossen werden können. Er gehe davon aus, dass er selbst sein Anwesen sicherlich nicht um 2 Etagen, die dann die restliche Umgebung überragen würden, aufstocken dürfe. Insoweit sei durch die Genehmigung des nachbarlichen Baus hier auch der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG verletzt. Die vom Verwaltungsgericht angestellte „typisierende“ Betrachtungsweise zu Art und Maß der baulichen Nutzung greife deshalb im vorliegenden Fall zu kurz. Denn hier liege eine absolut einmalige und atypische bauliche Situation vor. In der Umgebung existiere jedenfalls keine Bebauung in offener Bauweise, deren erwiesenes Konzept es ja gerade sein solle, im Wege ständigen Nutzerwechsels ein dauerhaftes „kommunikatives " Miteinander von Wohnen und Büro-Tätigkeit zu ermöglichen. Eine solche Art und ein solches Maß baulicher Nutzung finde sich bei konkreter Betrachtungsweise nirgendwo in der Umgebung, im Grunde sogar nirgendwo in der ganzen Landeshauptstadt Saarbrücken.
16 Hiermit zeigt der Kläger keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
17 aa. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die 2-geschossige Aufstockung des Hochbunkers mit Büro- und Wohnnutzung in einer Umgebung stattfindet, die offensichtlich ebenfalls von Wohn- und gewerblicher Nutzung geprägt ist, sodass die Art der Nutzung nicht im Widerspruch zur vorhandenen Nutzungsart „Wohnen und Gewerbe“ steht und ihm insoweit kein Abwehranspruch zusteht, mit seinem Vortrag nicht entkräftet.
18 Eine Gebietsunverträglichkeit betreffend die in Rede stehende Art der genehmigten Nutzung ist nicht zu erkennen. Hierbei kann offenbleiben, ob insoweit wegen eines faktischen Baugebiets ein Gebietserhaltungsanspruch aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauGB oder ein Anspruch auf Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 1 BauGB über den Begriff des „Einfügens“ in Rede steht.5vgl. zur diesbezüglichen Differenzierung: OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2012 – 8 B 225/12 –, juris, Rn. 13 sowie Rieger , in: Schrödter, BauGB, Stand: Januar 2026, § 34 BauGB, Rn. 131 ff., m.w.N.vgl. zur diesbezüglichen Differenzierung: OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2012 – 8 B 225/12 –, juris, Rn. 13 sowie Rieger , in: Schrödter, BauGB, Stand: Januar 2026, § 34 BauGB, Rn. 131 ff., m.w.N. Insoweit vermag der Kläger nicht darzulegen, dass die zugelassene Art der Nutzung ihn in einem Drittschutz gewährenden Recht verletzt.
19 bb. Soweit der Kläger überdies mit der Zulassungsbegründung einen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abgeleiteten Verstoß gegen den Anspruch auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung (sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch) geltend macht und hierzu ausführt, der 2-stöckige Aufbau werde die Höhe der umgebenden Gebäude überragen und das Gebäude falle aufgrund seiner spezifischen Ausführung völlig aus dem Rahmen, wobei ein offensichtlicher Widerspruch in Bezug auf die vorhandene Gebietsprägung der Umgebung vorliege und die 2-geschossige Aufstockung des Hochbunkers in Wirklichkeit einem Neubau gleichkomme, dringt er hiermit gleichfalls nicht durch.
20 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13.2002, Az. 4 B 86/01, ausgeführt, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme enthalte, sondern auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets vermittle.6vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.2002 – 4 B 86/01 –, juris (Leitsatz)vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.2002 – 4 B 86/01 –, juris (Leitsatz) So soll ein Vorhaben, das im konkreten Baugebiet hinsichtlich der Nutzungsart an sich entweder allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist, gleichwohl vom Nachbarn als gebietsunverträglich im – auch faktischen – Plangebiet abgewehrt werden können, wenn es der allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebietstyps widerspricht.7vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 12.7.2022 – 15 CS 22.1437 – juris, Rn. 17vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 12.7.2022 – 15 CS 22.1437 – juris, Rn. 17 § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO geht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. Das soll etwa der Fall sein, wenn ein nach Art und Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässiger Gewerbebetrieb wegen seiner Betriebsgröße der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, wenn eine besonders große Vergnügungsstätte den Charakter des Gebiets verändert oder wenn ein Warenhaus wegen seiner Größe die Verkehrsverhältnisse des Baugebiets nachhaltig beeinflusst.8vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 – 4 C 3/94 –, juris, Rn. 17, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 – 4 C 3/94 –, juris, Rn. 17, m.w.N.
21 Unabhängig davon, ob ein solcher Gebietsprägungserhaltungsanspruch fallbezogen überhaupt infrage kommt,9vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 2 ZB 11.2653 – juris, Rn. 7sowie Beschluss vom 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris, Rn. 16 m.w.N.vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 2 ZB 11.2653 – juris, Rn. 7sowie Beschluss vom 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris, Rn. 16 m.w.N. kann hier von einer vergleichbaren Fallkonstellation bereits nicht ausgegangen werden. Denn die gebietstypische Prägung „Wohnen und Gewerbe“ wird durch das Bauvorhaben nicht verletzt. Es ist nicht dargetan, dass das Bauvorhaben eine Größe bzw. Dimension – hier Büro- und Wohnnutzung im 4. und 5. Obergeschoss – aufweist, die der Eigenart des maßgebenden Baugebiets widerspricht. Das Verwaltungsgericht hat für das von ihm als maßgeblich angesehene Geviert festgestellt, dass durch den genehmigten Baukörper (hier: die Aufstockung) kein Umschlagen von Quantität in Qualität zu besorgen ist, soweit in den oberen Stockwerken – nicht störende – Büroeinheiten geplant sind. Die Zulassungsbegründung legt bereits nicht hinreichend substantiiert dar, dass die geplante Aufstockung den prägenden Charakter des Baugebiets konterkariert und im Ergebnis ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets angenommen werden müsste. Zu den (strengen) Voraussetzungen oder Fallgruppen unter denen ein solcher Ausnahmefall angenommen werden könnte verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.10vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 – 4 C 3.94 – jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 – 4 C 3.94 – juris Auf die Ausmaße des Gebäudes kommt es hierbei nicht an, weil § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht auf das Maß der baulichen Nutzung abstellt.11vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 – 4 C 3.94 – juris, Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 16.2.2026 – 2 ZB 25.1207 –, juris, Rn. 5 - 6, m.w.N. sowie Beschluss vom 3.6.2024 – 1 ZB 23.1762 –, juris, Rn. 7-8vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 – 4 C 3.94 – juris, Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 16.2.2026 – 2 ZB 25.1207 –, juris, Rn. 5 - 6, m.w.N. sowie Beschluss vom 3.6.2024 – 1 ZB 23.1762 –, juris, Rn. 7-8Zum Schutz der Nachbarn betreffend das Maß der Nutzung ist vielmehr das allgemeine Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt.12vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 – 4 C 5/12 –, BVerwGE 148, 290-297vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 – 4 C 5/12 –, BVerwGE 148, 290-297
22 cc. Soweit der Kläger zudem mit dem Hinweis, in der Umgebung sei lediglich im Erdgeschoss eine Büronutzung erlaubt und alle weiteren Stockwerke dienten der Wohnnutzung, eine faktische „vertikale Gliederung“ in Bezug auf die Art der Nutzung geltend macht, kann er hiermit gleichfalls nicht durchdringen.
23 Zwar kann ein Plangeber für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 BauNVO bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe eine vertikale Gliederung (z.B. Gewerbe nur im Erdgeschoss) vorgeben (vgl. § 1 Abs. 7 BauNVO). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass eine faktische vertikale Gliederung der Nutzungsarten Drittschutz im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB oder des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO entfaltet.13vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 12.2.1990 – 4 B 240/89 –, juris, Rn. 9vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 12.2.1990 – 4 B 240/89 –, juris, Rn. 9 Ungeachtet dessen hat der Kläger nicht dargetan, dass eine Büronutzung in den oberen Stockwerken ein rücksichtloses Störpotential mit sich brächte, das sich als unzumutbar erweisen könnte.
24 dd. Soweit der Kläger sich darauf beruft, der Hochbunker sei „heutzutage“ niemals genehmigungsfähig, wenn er an Ort und Stelle als Neubau – nebst der geplanten Aufstockung – errichtet werden sollte, kann er hieraus im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die Frage, ob zum jetzigen Zeitpunkt ein gleichförmiger Zivilschutzbunker nebst zusätzlichen Wohn- und Büroeinheiten erstmalig genehmigungsfähig wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die streitbezogene Genehmigung umfasst nicht die Errichtung oder Nutzungsänderung des Hochbunkers. Fallbezogen – mit Blick auf die Frage des Nachbarschutzes – ist maßgebend, dass sich das Vorhaben (hier: die Aufstockung) hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil es einzig der Wohn- und Büronutzung und damit einer Nutzung dient, die in der näheren Umgebung vorherrschend ist.14vgl. zur Aufstockung eines Bunkers: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5.7.2012 – 5 K 277/11 –, juris, Rn. 30vgl. zur Aufstockung eines Bunkers: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5.7.2012 – 5 K 277/11 –, juris, Rn. 30
25 Betreffend den Hinweis des Klägers auf die „Ortsunüblichkeit “ des Hochbunkers ist festzustellen, dass dieses Gebäude bereits zu Zeiten des Zweiten Weltkriegs errichtet worden ist, also schon vor Entstehung der Bundesrepublik Deutschland. Es liegt ferner auf der Hand, dass Zivilschutzbunker unter anderem im Stadtkern, also in der Nähe von Wohngebäuden errichtet wurden, um für die betroffenen Menschen im Schutzfall schnell erreichbar zu sein. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Zivilschutzanlage zum seinerzeitigen Zeitpunkt – in Kriegszeiten – rechtmäßigerweise errichtet wurde.
26 Es gibt keine tragfähige Grundlage für die pauschale Annahme, dass alle Zivilschutzgebäude, die während oder im Vorfeld des Zweiten Weltkriegs errichtet worden sind, seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs einen andauernden baurechtswidrigen Zustand aufweisen beziehungsweise keinen Bestandsschutz genießen. Zudem kann eine Umnutzung oder eine Aufstockung eines Hochbunkers grundsätzlich baurechtlich zulässig sein.15vgl.: VGH Hessen, Beschluss vom 5.2.2019 – 3 B 2088/18 –, juris (hier: Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Hochbunkers zwecks Hotelbetriebs) sowie zur Aufstockung eines Hochbunkers: VG Hamburg, Urteil vom 15.7.2020, Az. 7 K 1856/18, veröffentlicht unter: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/639432/5ef8748d81e6f93071257c9b1f906a7f/7-k-1856-18-urteil-vom-15-07-2020-data.pdfvgl.: VGH Hessen, Beschluss vom 5.2.2019 – 3 B 2088/18 –, juris (hier: Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Hochbunkers zwecks Hotelbetriebs) sowie zur Aufstockung eines Hochbunkers: VG Hamburg, Urteil vom 15.7.2020, Az. 7 K 1856/18, veröffentlicht unter: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/639432/5ef8748d81e6f93071257c9b1f906a7f/7-k-1856-18-urteil-vom-15-07-2020-data.pdf Im Übrigen wurde der Hochbunker nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs bereits verschiedenen – legalen – Nutzungen zugeführt; das Gebäude wurde sowohl als „Bunker-Hotel“ als auch als Atomschutzbunker genutzt. Danach erweist sich auch die Behauptung, dass eine legale baurechtliche Nutzung des Bestandsgebäudes – des Hochbunkers – bereits ausgeschlossen sei, sodass sich einzig der Abriss als geboten erweise und sich eine Aufstockung verbiete, als nicht tragfähig.
27 b. Des Weiteren spricht nichts dafür, dass das streitgegenständliche Vorhaben wegen des Maßes der baulichen Nutzung oder der Bauweise zum Nachteil des Antragstellers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt, das sowohl im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB als auch in einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beachten ist.16stRspr., BVerwG, Urteil vom 15.9.2022 – 4 C 3.21 – juris, Rn. 9; Urteil vom 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris, Rn. 17 sowie BayVGH, Beschluss vom 8.1.2025 – 2 ZB 24.432 –, juris, Rn. 5stRspr., BVerwG, Urteil vom 15.9.2022 – 4 C 3.21 – juris, Rn. 9; Urteil vom 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris, Rn. 17 sowie BayVGH, Beschluss vom 8.1.2025 – 2 ZB 24.432 –, juris, Rn. 5
28 Zwar kann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung oder seiner Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.17vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 – 4 C 5/12 –, BVerwGE 148, 290-297, Rn. 21, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 – 4 C 5/12 –, BVerwGE 148, 290-297, Rn. 21, m.w.N. So liegt der Fall hier jedoch nicht.
29 Das Gebot der Rücksichtnahme kann je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls verletzt sein, wenn von einem Baukörper eine „erdrückende Wirkung “ ausgeht.18 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 – 4 B 52.15 – juris, Rn. 12 sowie Urteil vom 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris, Rn. 38 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 – 4 B 52.15 – juris, Rn. 12 sowie Urteil vom 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris, Rn. 38 Eine Rücksichtslosigkeit unter diesem Gesichtspunkt kommt jedoch in aller Regel nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht19vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 – 4 C 1/78 –, juris, Rn. 34 zu einem zwölfgeschossigen Gebäude in einem Bereich, der durch eine im Wesentlichen zwei- und dreigeschossige Wohnbebauung geprägt ist sowie BayVGH, Beschluss vom 22.11.2024 – 15 CS 24.1771 – juris, Rn. 25vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 – 4 C 1/78 –, juris, Rn. 34 zu einem zwölfgeschossigen Gebäude in einem Bereich, der durch eine im Wesentlichen zwei- und dreigeschossige Wohnbebauung geprägt ist sowie BayVGH, Beschluss vom 22.11.2024 – 15 CS 24.1771 – juris, Rn. 25 und kann sich etwa daraus ergeben, dass für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins “ oder eine „Gefängnishofsituation “ entsteht.20vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.1.2025 – 2 ZB 24.432 –, juris, Rn. 5 und Beschluss vom 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris, Rn. 30vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.1.2025 – 2 ZB 24.432 –, juris, Rn. 5 und Beschluss vom 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris, Rn. 30 So liegt der Fall hier nicht.
30 Hierbei ist zunächst zu sehen, dass die Situation vorliegend dadurch gekennzeichnet ist, dass auf beiden Seiten – also auf Seiten des Klägers und auf Seiten der Beigeladenen – eine Grenzbebauung besteht.21vgl. Beschluss des Senats vom 4.9.2020 – 2 A 291/19 –, juris, Rn. 19 - 20vgl. Beschluss des Senats vom 4.9.2020 – 2 A 291/19 –, juris, Rn. 19 - 20 Ferner soll der geplante Anbau – Höhe des 4. Obergeschosses – an der Grenze zum klägerischen Grundstück derart „abgesenkt“ sein, dass das dortige Attikageschoss an die Firsthöhe des klägerischen Gebäudes angepasst ist (hier: Höhe 18,95 Meter). Die maximale Gebäudehöhe von 22,30 Meter erreicht der aufgestockte Gebäudeteil lediglich in dem Bereich, der zur ...-Straße hin ausgerichtet ist und der eine 5-stöckige Bebauung aufweist, wobei das zur anderen Seite hin angrenzende Gebäude (hier: …-Straße …) eine Firsthöhe von 21,42 Metern ausweist und auch zu diesem Gebäude hin eine abgesenktes Attikageschoss (4. Obergeschoss) mit einer Firsthöhe von 18,95 Metern geplant ist. Folglich entstehen durch die Aufstockung keineswegs übergroße Baukörper im Vergleich zu dem Wohnhaus des Klägers und der in der Umgebung vorhandenen mehrgeschossigen Wohnbebauung.22vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats 4.9.2020 – 2 A 291/19 –, juris, Rn. 21vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats 4.9.2020 – 2 A 291/19 –, juris, Rn. 21 Das geplante 5. Obergeschoss wird überdies einen Abstand von rund 6 Metern zur grenzständigen Bebauung auf dem Grundstück des Klägers einhalten; lediglich das 4. Obergeschoss wird grenzständig angebaut. Von einer erdrückenden Wirkung oder einer vollkommenen „Einmauerung“ und damit von einer für den Kläger unzumutbaren Situation kann demnach nicht ausgegangen werden.
31 Allein aus dem Umstand, dass gegenwärtig in der unmittelbaren Umgebung keine vergleichbare Geschossform – hier ein Staffel- bzw. Attikageschoss – und keine vergleichbare Dachform (Flachdach) vorhanden sind, lässt sich kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ableiten.
32 Überdies ist – worauf auch bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – fallbezogen zu sehen, dass das streitbezogene Gebäude nördlich an das Gebäude des Antragstellers angrenzt, sodass durch die – ohnehin vom Gebäude des Klägers wegversetzten Aufbauten – keine wesentliche Verschattung des klägerischen Gebäudes sowie der dortigen Dachterrasse zu erwarten ist.
33 c. Soweit der Kläger erstmals im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens geltend macht – wobei er ausführt, er habe die im erstinstanzlichen Verfahren bereits „angedeutet“ –, dass es durch die geplante Aufstockung und Fassadengestaltung neben einer Verschattung angesichts der bestehenden Grenzbebauung zu einer deutlichen Verschlechterung u.a. der Windsituation und thermischen Belastung auf seinem Grundstück kommen werde, wobei gerade durch die Art und Weise der speziellen „modernen und offenen" Bauweise Windkanal-Effekte auftreten könnten, was im Bestreitensfall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens belegt werden könne, zeigt er hiermit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
34 Zwar kann sich ein Kläger im Zulassungsverfahren auf neue Tatsachen und Beweismittel zu berufen. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls zuzulassen, wenn im Berufungszulassungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, wenn gerade bei deren Berücksichtigung – als neues Erkenntnismaterial – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen, wobei der entsprechende Vortrag noch innerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgt sein muss. Macht der Rechtsmittelführer im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung geltend, die Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhalts ergebe sich aus neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren, genügt es zur Darlegung ernstlicher Zweifel allerdings nicht, bloße Behauptungen aufzustellen. Neuer Tatsachenvortrag und Beweisangebote sind vielmehr derart zu substantiieren bzw. darzulegen, dass dem Berufungsgericht die summarische Prüfung ermöglicht wird, ob die Erfolgsaussichten der Berufung im Falle der Zulassung offen sind.23vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2022 – 15 ZB 22.867 – juris, Rn. 45 f. m.w.N. sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.2.2026 – 3 L 154/25.Z –, juris, Rn. 16vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2022 – 15 ZB 22.867 – juris, Rn. 45 f. m.w.N. sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.2.2026 – 3 L 154/25.Z –, juris, Rn. 16
35 So verhält es sich hier nicht. Insoweit genügt der diesbezügliche Vortrag des Klägers bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Die bloße Behauptung und das „für den Bestreitensfall “ angebotene Sachverständigengutachten sind hier nicht ausreichend. Ungeachtet dessen indiziert die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächenregelungen in der Regel, dass kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch Verschlechterung der Licht- und Luftverhältnisse anzunehmen ist.24vgl. VG München, Urteil vom 2.5.2019 – M 11 K 17.5595 –, juris, Rn. 39vgl. VG München, Urteil vom 2.5.2019 – M 11 K 17.5595 –, juris, Rn. 39
36 d. Der weitere Einwand des Klägers, wonach ein Verstoß gegen die städtische Erhaltungssatzung vorliege, weil die Änderung des Hochbunkers in Gestalt der Aufstockung im Hinblick auf § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Genehmigung der Landeshauptstadt Saarbrücken bedürfe, woran es fehle, greift ebenfalls nicht durch.
37 Wie bereits das Verwaltungsgericht erstinstanzlich festgestellt hat, gewährt eine Erhaltungssatzung über die rein städtebauliche Zielsetzung des § 172 Abs. 1 BauGB hinaus Eigentümern von im Geltungsbereich gelegenen Grundstücken regelmäßig keine Abwehrrechte gegen benachbarte Vorhaben.25vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.2.2017 – 9 CS 16.2522 –, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.12.2000 – 3 K 25/99 –, juris, Rn. 18vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.2.2017 – 9 CS 16.2522 –, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.12.2000 – 3 K 25/99 –, juris, Rn. 18 Dass vorliegend eine andere Bewertung geboten sein könnte, ist mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargetan (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
38 e. Mit der Rüge eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf zu erwartenden Parkplatz-Suchverkehr zeigt der Kläger ebenfalls keine Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
39 Hierzu trägt der Kläger – unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15.07.2020, Az.: 7 K 1856/18, das sich ebenfalls mit der baurechtlichen Zulässigkeit der Aufstockung eines Hochbunkers befasst – vor, insbesondere durch Parksuchverkehr verursachte Lärmimmissionen nach § 22 BimSchG könnten bei Zunahme von Verkehrsbewegungen geeignet sein, einen Abwehr-Anspruch zu begründen, sofern eine rechtserhebliche Belastung des Klägers bzw. seines Grundstücks anzunehmen sei. Da für das neue Bauvorhaben keine Parkplätze an Ort und Stelle oder in der näheren Umgebung vorhanden seien, erweise sich das Vorhaben als rücksichtslos. Zudem werde die Zufahrt zum „Bunker-Grundstück“ direkt neben seinem Haus liegen, keine vier Meter entfernt, was zu einem Blockieren des Verkehrs in der …straße vor seinem Haus führen könne. Im Hinblick auf eine zu erwartende Lärm- bzw. Abgasbelastung habe ihm das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht fehlenden „substantiierten Vortrag" vorgehalten; sein Vortrag könne durch Einholung eines Sachverständigengutachtens belegt werden. Ferner könne er angesichts einer prognostischen Entscheidung und der angekündigten „wechselnden Nutzerschaft der neuen Immobilie" naturgemäß im momentanen Stadium noch kein Gutachten zur Erhöhung der Verkehrsbelastung der ...straße und einer Mehrbelastung mit Lärm und Abgasen vorlegen oder erstellen lassen. Da allerdings angesichts der von ihm beschriebenen aktuellen Park-Situation schlichtweg von „Null Parkraum" auszugehen sei, dränge sich eine dauerhafte Mehrbelastung von mindestens 20-30 Kfz pro Tag inklusive Wochenende geradezu auf, was sich entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts als unzumutbar erweise.
40 Mit diesem Vortrag zeigt der Kläger keinen Grund für eine Zulassung der Berufung auf.
41 Insoweit hat das Verwaltungsgericht bereits richtigerweise darauf hingewiesen, dass das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums begründet.26vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.3.2014 – 2 M 164/13 –, juris, Rn. 48 sowie bereits OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 – 1 B 315/02 –, juris, Rn. 12vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.3.2014 – 2 M 164/13 –, juris, Rn. 48 sowie bereits OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 – 1 B 315/02 –, juris, Rn. 12
42 Zwar kann die Frage der Nichterfüllung der Stellplatzpflicht unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme von Bedeutung sein und zur Unzulässigkeit der in Mitten stehenden baulichen Maßnahme aus bauplanungsrechtlichen Gründen führen.27vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 –, beckonline, Rn. 11, m.w.N.vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 –, beckonline, Rn. 11, m.w.N. Hiervon ist jedoch vorliegend nicht auszugehen. Denn das streitbezogene Vorhaben ist unter der Auflage genehmigt, dass mindestens 12 Pkw-Stellplätze hergestellt sind (vgl. Ziffer II.15. der Auflagen und Hinweise zur Baugenehmigung vom 22.12.2020).28vgl. S. 267 (265) der Verwaltungsaktevgl. S. 267 (265) der Verwaltungsakte Insoweit hat der Kläger nicht dargetan, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Kläger möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte.29vgl. hierzu auch: BayVGH, Beschluss vom 30.4.2020 – 15 ZB 19.1349 –, juris, Rn. 12vgl. hierzu auch: BayVGH, Beschluss vom 30.4.2020 – 15 ZB 19.1349 –, juris, Rn. 12
43 Allein aus dem Umstand, dass die ausgewiesenen Parkplätze für das Vorhabengrundstück im Innenhof liegen und über eine Zufahrt, die sich neben dem Gebäude des Klägers befindet, von der Straße aus angefahren werden, ergibt sich keine andere Bewertung. Diesbezüglich ist auch die Situationsvorbelastung des Grundstücks des Nachbarn zu berücksichtigen.30vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.3.2014 – 2 M 164/13 –, juris, Rn. 48 sowie OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 – 1 B 315/02 –, juris, Rn. 14vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.3.2014 – 2 M 164/13 –, juris, Rn. 48 sowie OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 – 1 B 315/02 –, juris, Rn. 14 Hierbei ist zu sehen, dass das klägerische Anwesen in zentralen Innenstadtbereich der Landeshauptstadt Saarbrücken liegt und es dort keinesfalls unüblich ist, dass Parkflächen im Hinter-/Innenhofbereich liegen und von der Straße aus angefahren werden. Aus diesem Umstand ergibt sich nicht ohne Weiteres die begründete Erwartung, dass es zu „Blockaden“ des Verkehrs kommen wird.
44 Soweit der Kläger zur Begründung seines Vortrags auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15.7.2020, Az. 7 K 1856/18, verweist, ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht Hamburg die dortige Klage eines benachbarten Grundstückseigentümers auf Aufhebung einer Baugenehmigung zur Aufstockung eines bestehenden Bunkerbauwerks als unbegründet abgewiesen und betreffend die in diesem Verfahren ebenfalls gerügte Zunahme von Verkehrsbewegungen sowie entstehendem Parksuchverkehr ausgeführt hat: „Unter dem Gesichtspunkt der Entstehung unzumutbarer Lärmimmissionen beziehungsweise einer übermäßigen Störung der Wohnruhe ist auf dieser Grundlage kein Verstoß des streitbefangenen Vorhabens gegen § 22 BImSchG und damit keine Rechtsverletzung des Klägers erkennbar. […] In Anwendung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf eine mögliche Zunahme von Parkplatzsuchverkehren mit Kraftfahrzeugen im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Grundstücks nicht zu erkennen. […] .“31vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15.7.2020, Az. 7 K 1856/18, veröffentlicht unter: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/639432/5ef8748d81e6f93071257c9b1f906a7f/7-k-1856-18-urteil-vom-15-07-2020-data.pdfvgl. VG Hamburg, Urteil vom 15.7.2020, Az. 7 K 1856/18, veröffentlicht unter: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/639432/5ef8748d81e6f93071257c9b1f906a7f/7-k-1856-18-urteil-vom-15-07-2020-data.pdf Es ist daher nicht ersichtlich, welche günstigen Schlussfolgerungen sich aus dieser Entscheidung für den Kläger ergeben sollen.
45 Da das Vorbringen damit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen.
III.
46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
47 Da die Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), war ein Ausspruch zur Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht veranlasst (§ 162 Abs. 3 VwGO).
48 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG i.V.m. der Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).
49 Der Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) vgl. S. 263 ff. der Verwaltungsakte
2) vgl. Bl. 119 der Verwaltungsakte
3) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511
4) vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20
5) vgl. zur diesbezüglichen Differenzierung: OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2012 – 8 B 225/12 –, juris, Rn. 13 sowie Rieger , in: Schrödter, BauGB, Stand: Januar 2026, § 34 BauGB, Rn. 131 ff., m.w.N.
6) vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.2002 – 4 B 86/01 –, juris (Leitsatz)
7) vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 12.7.2022 – 15 CS 22.1437 – juris, Rn. 17
8) vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 – 4 C 3/94 –, juris, Rn. 17, m.w.N.
9) vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 2 ZB 11.2653 – juris, Rn. 7sowie Beschluss vom 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris, Rn. 16 m.w.N.
10) vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 – 4 C 3.94 – juris
11) vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 – 4 C 3.94 – juris, Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 16.2.2026 – 2 ZB 25.1207 –, juris, Rn. 5 - 6, m.w.N. sowie Beschluss vom 3.6.2024 – 1 ZB 23.1762 –, juris, Rn. 7-8
12) vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 – 4 C 5/12 –, BVerwGE 148, 290-297
13) vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 12.2.1990 – 4 B 240/89 –, juris, Rn. 9
14) vgl. zur Aufstockung eines Bunkers: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5.7.2012 – 5 K 277/11 –, juris, Rn. 30
15) vgl.: VGH Hessen, Beschluss vom 5.2.2019 – 3 B 2088/18 –, juris (hier: Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Hochbunkers zwecks Hotelbetriebs) sowie zur Aufstockung eines Hochbunkers: VG Hamburg, Urteil vom 15.7.2020, Az. 7 K 1856/18, veröffentlicht unter: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/639432/5ef8748d81e6f93071257c9b1f906a7f/7-k-1856-18-urteil-vom-15-07-2020-data.pdf
16) stRspr., BVerwG, Urteil vom 15.9.2022 – 4 C 3.21 – juris, Rn. 9; Urteil vom 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris, Rn. 17 sowie BayVGH, Beschluss vom 8.1.2025 – 2 ZB 24.432 –, juris, Rn. 5
17) vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 – 4 C 5/12 –, BVerwGE 148, 290-297, Rn. 21, m.w.N.
18) vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 – 4 B 52.15 – juris, Rn. 12 sowie Urteil vom 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris, Rn. 38
19) vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 – 4 C 1/78 –, juris, Rn. 34 zu einem zwölfgeschossigen Gebäude in einem Bereich, der durch eine im Wesentlichen zwei- und dreigeschossige Wohnbebauung geprägt ist sowie BayVGH, Beschluss vom 22.11.2024 – 15 CS 24.1771 – juris, Rn. 25
20) vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.1.2025 – 2 ZB 24.432 –, juris, Rn. 5 und Beschluss vom 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris, Rn. 30
21) vgl. Beschluss des Senats vom 4.9.2020 – 2 A 291/19 –, juris, Rn. 19 - 20
22) vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats 4.9.2020 – 2 A 291/19 –, juris, Rn. 21
23) vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2022 – 15 ZB 22.867 – juris, Rn. 45 f. m.w.N. sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.2.2026 – 3 L 154/25.Z –, juris, Rn. 16
24) vgl. VG München, Urteil vom 2.5.2019 – M 11 K 17.5595 –, juris, Rn. 39
25) vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.2.2017 – 9 CS 16.2522 –, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.12.2000 – 3 K 25/99 –, juris, Rn. 18
26) vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.3.2014 – 2 M 164/13 –, juris, Rn. 48 sowie bereits OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 – 1 B 315/02 –, juris, Rn. 12
27) vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 –, beckonline, Rn. 11, m.w.N.
28) vgl. S. 267 (265) der Verwaltungsakte
29) vgl. hierzu auch: BayVGH, Beschluss vom 30.4.2020 – 15 ZB 19.1349 –, juris, Rn. 12
30) vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.3.2014 – 2 M 164/13 –, juris, Rn. 48 sowie OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 – 1 B 315/02 –, juris, Rn. 14
31) vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15.7.2020, Az. 7 K 1856/18, veröffentlicht unter: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/639432/5ef8748d81e6f93071257c9b1f906a7f/7-k-1856-18-urteil-vom-15-07-2020-data.pdf
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