Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2026-04-17, 6 UF 14/26

6 UF 14/26Obergericht17.04.2026

Regest

Ist hinsichtlich eines unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländers eine Familienzusammenführung bei dessen volljährigem Bruder ins Werk gesetzt und dieser zum Vormund bestellt worden, ist die Zuständigkeitsnorm des § 88a SGB VIII nicht mehr anwendbar, sondern gelten die allgemeinen Vorschriften. Scheitert anschließend die Familienzusammenführung und wird nunmehr Amtsvormundschaft angeordnet, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit Jugendamts daher nach § 87 c SGB VIII; die Zuständigkeitsvorschrift des § 88a SGB VIII lebt nicht wieder auf (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2021, 1885). Verfahrensgang vorgehend AG Homburg, 18. Dezember 2025, 13 F 180/25 SO, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen — 6 UF 14/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-17

Aktenzeichen: 6 UF 14/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0417.6UF14.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 87c SGB 8, § 88a Abs 4 SGB 8

Leitsatz

Ist hinsichtlich eines unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländers eine Familienzusammenführung bei dessen volljährigem Bruder ins Werk gesetzt und dieser zum Vormund bestellt worden, ist die Zuständigkeitsnorm des § 88a SGB VIII nicht mehr anwendbar, sondern gelten die allgemeinen Vorschriften. Scheitert anschließend die Familienzusammenführung und wird nunmehr Amtsvormundschaft angeordnet, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit Jugendamts daher nach § 87 c SGB VIII; die Zuständigkeitsvorschrift des § 88a SGB VIII lebt nicht wieder auf (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2021, 1885).

Verfahrensgang

vorgehend AG Homburg, 18. Dezember 2025, 13 F 180/25 SO, Beschluss

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 18. Dezember 2025 – 13 F 180/25 SO – teilweise dahingehend abgeändert, dass als Vormund der weitere Beteiligte zu 5. ausgewählt wird.

  2. Von der Erhebung von Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Den Beteiligten zweitinstanzlich entstandene notwendige Auslagen werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bewendet es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

  3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Der am... 2009 geborene, heute 16 Jahre alte M. H. (fortan: M.), syrischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2023 unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland ein. Entsprechend einer Zuweisungsentscheidung des Saarländischen Landesjugendamts vom 6. November 2023 wurde M. durch den weiteren Beteiligten zu 3. (im Weiteren: KJA ...) in Obhut genommen und in einer Jugendhilfeeinrichtung in W. untergebracht. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 – 22 F 370/23 VM – stellte das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarlouis das Ruhen der elterlichen Sorge für M. fest und bestellte dessen Bruder – den weiteren Beteiligten zu 2. – zum Einzelvormund, in dessen Haushalt M. anschließend Wohnsitz nahm.

2 Am 13. November 2025 nahm der weitere Beteiligte zu 1. (KJA H.) M. in Obhut und brachte ihn in einer Jugendhilfeeinrichtung in K. unter; dort wurde M. am 27. November 2025 mit Hauptwohnsitz angemeldet.

3 Aufgrund Gefährdungsmitteilung dieses Jugendamts vom 17. November 2025 leitete das Familiengericht das vorliegende Verfahren ein. Nach (u.a.) persönlicher Anhörung M.s und seines Bruders sowie mündlicher Erörterung vom 17. Dezember 2025 hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom Folgetag, auf den Bezug genommen wird, statt des Bruders das KJA H. zum Vormund M.s bestellt.

4 Mit seiner Beschwerde macht das KJA H. geltend, dass es für die Übernahme der Vormundschaft für M. nicht – sondern entweder das KJA ... als Zuweisungsjugendamt nach Maßgabe von § 88 a Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII oder aber das Jugendamt K. (weiterer Beteiligter zu 4.; JA K.), dann nach § 87 c Abs. 3 SGB VIII wegen des (in Ermangelung eines gewöhnlichen) tatsächlichen Aufenthalts M.s in dessen Bezirk – örtlich zuständig sei.

5 Nachdem M. während des laufenden Beschwerdeverfahrens am 16. März 2026 aufgrund wiederholten Fehlverhaltens aus der Einrichtung in K. entlassen und stattdessen in einer Jugendhilfeeinrichtung in N. untergebracht worden war, hat der Senat – neben den bereits zuvor am Rechtsmittelverfahren beteiligten (K)JA ... und K. – auch den weiteren Beteiligten zu 5. (KJA N.) hinzugezogen.

6 Sämtliche Jugendämter haben ihre örtliche Zuständigkeit ebenso wie eine diesbezügliche Übernahmebereitschaft verneint. M. und dessen Bruder haben sich zweitinstanzlich nicht geäußert.

II.

7 Die Beschwerde des KJA H. – durch die lediglich dessen Auswahl als Vormund zur Überprüfung des Senats gestellt ist (vgl. auch BGH NJW 2026, 448 m.w.N.), ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig; insbesondere ist das KJA H. nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, weil es durch seine Bestellung zum Amtsvormund für das beteiligte Kind in seiner eigenen Rechtsstellung betroffen wird (siehe dazu Senatsbeschluss vom 16. Mai 2023 – 6 UF 60/23 –, FamRZ 2023, 1880 m.w.N.)

8 In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Bestellung des KJA N. als Amtsvormund für M..

9 Zwar ist die durch das Familiengericht – welches zutreffend (stillschweigend) seine internationale Zuständigkeit angenommen und seine Entscheidung deutschem Sachrecht unterworfen hat (Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-VO; Art. 15 Abs. 1 KSÜ; vgl. zum sog. Gleichlauf – noch zur Brüssel IIa-VO – BGH FamRZ 2018, 457; 2011, 796) – vorgenommene Auswahl eines Jugendamtes als Amtsvormund im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass andere Verwandte M.s als Vormund zur Verfügung stehen könnten (siehe zum sog. Verwandtenprivileg nur BVerfG FamRZ 2012, 938; BGH FamRZ 2013, 1380), wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht zutage getreten.

10 Soweit das Familiengericht das KJA H. als Vormund ausgewählt hat, kann dies jedoch bereits deshalb keinen Bestand haben, weil dieses – wie die Beschwerde zu Recht geltend macht – unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zur Führung der Vormundschaft für M. berufen sein kann. Nachdem keines der insoweit in Betracht kommenden Jugendämter seine Bereitschaft zu einer Übernahme der Zuständigkeit erklärt hat, kann sich die örtliche Zuständigkeit für die Amtsvormundschaft vorliegend nur – mit der Folge derjenigen des KJA ... als Zuweisungsjugendamt – aus § 88 a Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 SGB VIII oder – dann mit der Konsequenz derjenigen des JA K. oder des KJA N. – aus § 87 c Abs. 3 S. 1 bzw. S. 2 SGB VIII ergeben.

11 Der Senat hält – wie bereits eingangs des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt – allein § 87 c Abs. 3 SGB VIII für anwendbar, weil die Amtsvormundschaft des vormaligen Zuweisungsjugendamts hier beendet und ein Familienangehöriger zum Vormund bestellt worden war, bei dem das Kind sodann längere Zeit gelebt hat.

12 Ob in einem solchen Fall die Zuständigkeit des Zuweisungsjugendamts – gleichsam und dann mit der Folge erneuter Anwendbarkeit von § 88 a SGB VIII – wiederauflebt, ist – soweit dem Senat ersichtlich – in der Rechtsprechung und Literatur nicht geklärt, und zwar insbesondere – abweichend von der Rechtsauffassung des JA K., die sich das KJA N. zu eigen gemacht hat – nicht durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2021 – XII ZB 231/21 – (FamRZ 2021, 1885). Denn in der dort zugrunde liegenden Fallgestaltung hat es an der genannten Zäsur gerade gefehlt.

13 Ausgangspunkt der Rechtsüberlegungen des Senats ist die Feststellung, dass durch die Wohnsitznahme des Kindes bei seinem Bruder – jedenfalls im Lichte dessen Bestellung zum Vormund unter Beendigung der Inobhutnahme – eine Familienzusammenführung ins Werk gesetzt worden war (dazu etwa Wiesner/Wapler/ Steinbüchel, SGB VIII, 7. Aufl., § 42 a, Rz. 43 m.w.N.; sogar milder [keine Vormundschaftsübernahmebereitschaft erforderlich] Kunkel/Kepert/Pattar/Kepert/ Dexheimer, SGB VIII, 8. Aufl., § 42 a, Rz. 24; jurisPK-SGB VIII/Kirchhoff, 3. Aufl. [Werksstand 4. Februar 2026], § 42 a, Rz. 142). In einem solchen Fall entfällt das Merkmal „unbegleitet“ (Kunkel/Kepert/Pattar/Kepert, a.a.O., § 88 a, Rz. 5 und 9 m.w.N.); ab dann richtet sich die Zuständigkeit des jeweiligen Jugendamts nach den allgemeinen Regeln (so ausdrücklich auch BT-Drucks. 18/6289, S. 9 unten).

14 Daraus folgt für den Senat, dass sich die Zuständigkeit für die Amtsvormundschaft nicht mehr aus § 88 a SGB VIII herleiten lässt.

15 Denn der Senat vermag keinen überzeugenden Grund dafür zu erkennen, dass im – hier gegebenen – Falle einer späteren Beendigung der Familienzusammenführung samt notwendigem Wechsel der Vormundschaft die Zuständigkeiten aus § 88 a SGB VIII wieder aufleben; ein solcher wurde auch von keinem Beteiligten aufgezeigt. Gegen eine erneute Anwendbarkeit dieser Norm spricht vielmehr bereits der genannte Verweis des Gesetzgebers auf die allgemeinen Regeln. Dass der Gesetzgeber auch in einer Konstellation wie der hier gegebenen in Kauf genommen haben könnte, dass der nach § 1790 Abs. 3 BGB zwischen Vormund und Mündel verpflichtend und in dem Einzelfall angemessenen Umfang zu haltende persönliche Kontakt über eine größere räumliche Entfernung zu gewährleisten ist, ist daher nach Ansicht des Senats fernliegend. Dagegen spricht außerdem, dass andernfalls ein ausländischer Jugendlicher nach u.U. jahrelangem und rechtlich abgesichertem Aufenthalt bei in Deutschland lebenden Familienangehörigen sowie hierdurch fortgeschrittener Integration bei Trennung von diesen in eine Situation gerät, in der er letztlich nur aufgrund seiner Ausländereigenschaft an der Zuständigkeit eines Jugendamts festgehalten würde, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich entfallen ist und das häufig weniger ortsnah sein wird als das Jugendamt, das für einen deutschen Jugendlichen in einer vergleichbaren Situation – man denke etwa an die Unterbringung bei einem erwachsenen Bruder nach dem Tod der gemeinsamen Eltern – zuständig wäre.

16 Dies hält der Senat zur Erreichung des – ersten – legitimen Zwecks von § 88 a SGB VIII, die Lasten durch die Aufnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge möglichst gleichmäßig auf die bundesdeutschen Jugendämter zu verteilen (BT-Drucks. 18/5921, S. 2 und 27) – sofern man die Geeignetheit und Erforderlichkeit der in Rede stehenden Maßnahme bejahen wollte – allemal für übermäßig, und erscheint auch durch die vom Bundesgerichtshof in der zitierten Grundsatzentscheidung aufgezeigten Alternativen – Ausübung des Auswahlermessens dahin, einen Berufs- oder Vereinsvorstand zu bestimmen, oder freiwillige Zuständigkeitsübernahme durch das ortsnahe Jugendamt gemäß § 88 Abs. 2 S. 3 SGB VIII – nicht in entscheidend milderem Licht.

17 Dabei berücksichtigt der Senat auch die Ausstrahlungswirkung des auch die nationale Herkunft umfassenden Verbots – selbst mittelbarer – Diskriminierungen durch Art. 2 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention, das insbesondere auch den Status eines Kindes als minderjähriger unbegleiteter Ausländer im Blick hat (UN-Kinderrechtsausschuss Allg. Bem. Nr. 6, 2005, CRC/GC/2005/6 Rn. 18), mit dem positive Schutzpflichten einhergehen (eingehend hierzu Klein, JAmt 2025, 543 m.w.N.) und das bei der Anwendung nationalen Rechts im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden ist (siehe nur BVerfGE 111, 307).

18 Auch das zweite anerkennungswürdige Ziel des Gesetzgebers, ein Auseinanderfallen der Jugendamtszuständigkeit für die Leistungen zugunsten eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen einerseits und die Amtsvormundschaft für diesen andererseits zu vermeiden (BGH a.a.O.; BT-Drucks. 18/5921, S. 29), führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis; denn wird – mit dem Senat – ein Wiederaufleben der Zuständigkeiten aus § 88 a SGB VIII abgelehnt, so wird das nach § 87 c SGB VIII für die Amtsvormundschaft örtlich zuständige Jugendamt in aller Regel wegen § 86 Abs. 4 bzw. § 87 S. 1 SGB VIII auch für die Leistungsgewährung zuständig sein.

19 Scheidet demnach vorliegend § 88 a SGB VIII als zuständigkeitsbegründende Norm aus, ist hier das KJA N. gemäß § 87 c Abs. 3 S. 2 SGB VIII örtlich zuständig.

20 Denn nach § 87 c Abs. 3 S. 1 SGB VIII ist für die Vormundschaft, die – wie im vorliegenden Fall – durch Bestellung des Familiengerichts eingetreten ist, grundsätzlich das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Letzterer liegt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I dort, wo es sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass es an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dabei begründet ein Minderjähriger in der Regel seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie darauf ankommt, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll, und grundsätzlich auch im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme – etwa der Unterbringung in einer Bereitschaftspflegefamilie – ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden kann (BVerwGE FamRZ 2003, 757; Senatsbeschluss a.a.O. m.w.N.).

21 Auf die Frage, ob M., der sich nunmehr seit einem Monat in der stationären Einzelbetreuungseinrichtung in N. aufhält, dort (mittlerweile) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – wobei der Senat als Beschwerdegericht das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen hat (BGH FamRZ 2011, 367; unklar allerdings KG FamRZ 2024, 196; dazu jurisPK-SGB VIII/Lange, 3. Aufl. [Werksstand 6. Januar 2026], § 87 c, Rz. 88.5 ff. m.w.N.) – kommt es jedoch vorliegend nicht an. Denn jedenfalls und insoweit unstreitig hatte und hat M. seinen tatsächlichen Aufenthalt im Sinne des § 87 c Abs. 3 S. 2 SGB VIII seitdem in dieser Einrichtung in N., während ein vormals ggf. bestanden habender gewöhnlicher Aufenthalt in K. mangels – wie vom KJA H. bereits mit Schreiben vom 13. März 2026 unwidersprochen und überzeugend berichtet – absehbarer Rückkehrperspektive dorthin entfallen ist. Denn die Beendigung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I kann – was § 87c Abs. 3 S. 2 SGB VIII gerade voraussetzt – auch eintreten, wenn nicht gleichzeitig ein anderweitiger gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I an dem bisherigen Aufenthaltsort wegfallen, ohne dass hinsichtlich eines neuen Aufenthaltsortes diese Voraussetzungen vorliegen (Senatsbeschluss a.a.O. m.w.N.).

22 Die Frage, ob der Aufenthalt M.s im Bezirk des Landkreises N. nunmehr auf Dauer angelegt ist oder nur vorübergehend erfolgen wird, kann dabei offenbleiben, da sich im Ergebnis die örtliche Vormundzuständigkeit des Kreisjugendamtes N. wahlweise aus § 87c Abs. 3 S. 1 oder S. 2 SGB VIII ergibt.

23 Bedeutsame Kindeswohlaspekte, die es gebieten könnten, von der genannten Zuständigkeitsvorschrift eine Ausnahme zu machen, sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich; vielmehr entspricht es den für die Auswahl des Vormunds (§ 1778 BGB) allein maßgeblichen Interessen M.s, dasjenige Jugendamt zum Vormund zu bestellen, welches den Kontakt zu ihm aufgrund der Ortsnähe regelmäßig einfacher und effizienter gestalten und in Notfällen einen schnelleren Zugang haben kann (Senatsbeschlüsse vom 4. November 2022 – 6 UF 130/22 – und vom 22. November 2021 – 6 UF 145/21 –). Mit dieser Maßgabe kann dahinstehen, ob – was höchstrichterlich ausdrücklich offengelassen worden ist (BGH a.a.O.) – § 87 c Abs. 3 SGB VIII nicht ohnehin als lex specialis Vorrang vor der Ermessensausübung durch das Familiengericht beansprucht.

24 Nach alledem ist der angefochtene Beschluss abzuändern und das KJA N. als Vormund auszuwählen.

25 Der Senat sieht von einer erneuten persönlichen Anhörung M.s und seines früheren Vormunds ab, weil diese Anhörungen erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei ins Werk gesetzt worden und von ihrer Wiederholung keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 und S. 3 FamFG unter Einschluss von § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X (siehe zu Letzterem BGH FamRZ 2017, 50).

27 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 1 FamFG).

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