Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, 2026-06-25, 1 Ws 95/26, 1 Ws 96/26, 1 Ws 97/26

1 Ws 95/26, 1 Ws 96/26, 1 Ws 97/26Obergericht / I. Strafkammer25.06.2026

Regest

Werden von der Strafvollstreckungskammer mehrere Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt, für die verschiedene Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden zuständig sind, kann jede Staatsanwaltschaft die Entscheidung nur hinsichtlich derjenigen Strafen anfechten, für die sie als Vollstreckungsbehörde zuständig ist. Hinsichtlich der übrigen Strafen wird der Aussetzungsbeschluss rechtskräftig, sofern von den übrigen Staatsanwaltschaften kein Rechtsmittel eingelegt wurde.

Gesamter Gesetzestext

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat — 1 Ws 95/26, 1 Ws 96/26, 1 Ws 97/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-25

Aktenzeichen: 1 Ws 95/26, 1 Ws 96/26, 1 Ws 97/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0625.1Ws95.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 57 Abs 1 StGB, § 453 StPO, § 462a StPO, § 143 GVG, § 7 StVollstrO

Leitsatz

Werden von der Strafvollstreckungskammer mehrere Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt, für die verschiedene Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden zuständig sind, kann jede Staatsanwaltschaft die Entscheidung nur hinsichtlich derjenigen Strafen anfechten, für die sie als Vollstreckungsbehörde zuständig ist. Hinsichtlich der übrigen Strafen wird der Aussetzungsbeschluss rechtskräftig, sofern von den übrigen Staatsanwaltschaften kein Rechtsmittel eingelegt wurde.

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