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1 A 214/25•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-07-01, 1 A 214/25
1 A 214/25Verwaltungsgericht / 1. Abteilung01.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-01
Aktenzeichen: 1 A 214/25
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0701.1A214.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 166 VwGO
Rechtskraft: ja
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2025, 3 K 1799/23, wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1 Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.11.2025, 3 K 1799/23, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2 1. Ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre voraussichtlich zu verwerfen, weil er unzulässig wäre. Die Klägerin hat die Monatsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) zur Erhebung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 29.11.2025 zugestellte Urteil versäumt. Ihr könnte auch keine Wiedereinsetzung in die Frist (§ 60 VwGO) gewährt werden. Denn wie dem Vertreter der Klägerin aus anderem Zusammenhang bekannt sein muss,1Vgl. Senatsbeschluss vom 09.07.2025, 1 B 222/24, juris Rn. 5 f., der einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende (verfristete) Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem kommunalrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren betrifftVgl. Senatsbeschluss vom 09.07.2025, 1 B 222/24, juris Rn. 5 f., der einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende (verfristete) Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem kommunalrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren betrifft kommt eine Wiedereinsetzung in die (Berufungszulassungs-)Frist nur dann in Betracht, wenn der um Prozesskostenhilfe ersuchende Beteiligte innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat er alles Erforderliche getan, um die Frist für die Einlegung eines Berufungszulassungsantrags zu wahren, so dass es gerechtfertigt ist, das Fristversäumnis als unverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO anzusehen.2Ebenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2024, 4 A 687/24, juris Rn. 1 ff., OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.08.2024, 7 LA 32/24, juris Rn. 3, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.01.2025, 6 B 212/24, juris Rn. 6; ferner BVerwG, Beschluss vom 30.11.2023, 3 PKH 3/23, juris Rn. 3 zu einer NichtzulassungsbeschwerdeEbenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2024, 4 A 687/24, juris Rn. 1 ff., OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.08.2024, 7 LA 32/24, juris Rn. 3, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.01.2025, 6 B 212/24, juris Rn. 6; ferner BVerwG, Beschluss vom 30.11.2023, 3 PKH 3/23, juris Rn. 3 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde
3 Diesen Voraussetzungen genügt der am 11.12.2025 und damit innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Prozesskostenhilfeantrag nicht. Die Klägerin hat entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür eingeführten amtlichen Vordrucks noch entsprechende Belege zur Akte gereicht. Auch hat sie nicht dargetan, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, fristgerecht einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen.
4 2. Ungeachtet dessen fehlten dem von der Klägerin beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung auch deshalb die erforderlichen Erfolgsaussichten, weil sie es in Gänze unterlassen hat, innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zumindest in groben Zügen die Gründe vorzutragen, aus denen sie die erstinstanzliche Entscheidung der Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuführen möchte.
5 Der Umstand, dass die Zulassung der Berufung noch nicht beantragt, sondern erst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag begehrt wird, entbindet einen anwaltlich nicht vertretenen Kläger grundsätzlich nicht umfassend von der Pflicht, einen der in § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe darzulegen. Zwar kann von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Zulassungsantrag stellt, nicht verlangt werden, dass er die Gründe in der Weise bezeichnet, wie es für die Darlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich wäre. Geboten und zumutbar ist aber regelmäßig - so auch hier -, dass sich aus einer innerhalb der Antragsbegründungsfrist eingereichten Zuschrift das Vorliegen eines Zulassungsgrunds zumindest in laienhafter Form bzw. in groben Zügen erkennen lässt.3BVerwG, Beschluss vom 01.12.2021, 5 PKH 1/21, juris Rn. 5 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde; ferner OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.08.2024, 7 LA 32/24, juris Rn. 3, Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.08.2023, 6 A 518/21, juris Rn. 9, Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.08.2021, 15 ZB 21.1854, juris Rn. 12, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2020, 19 A 3060/19, juris Rn. 4, sowie OVG Bremen, Beschluss vom 25.01.2022, 2 LA 392/21, juris Rn. 10, kritisch: Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 166 Rn. 31aBVerwG, Beschluss vom 01.12.2021, 5 PKH 1/21, juris Rn. 5 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde; ferner OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.08.2024, 7 LA 32/24, juris Rn. 3, Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.08.2023, 6 A 518/21, juris Rn. 9, Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.08.2021, 15 ZB 21.1854, juris Rn. 12, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2020, 19 A 3060/19, juris Rn. 4, sowie OVG Bremen, Beschluss vom 25.01.2022, 2 LA 392/21, juris Rn. 10, kritisch: Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 166 Rn. 31a
6 Daran fehlt es hier. Der Vertreter der Klägerin, der über einige Erfahrung in kommunalrechtlichen Gerichtsverfahren verfügt, hat innerhalb der Frist für die Begründung eines Zulassungsantrags, die zwei Monate ab Urteilszustellung beträgt, auch nicht ansatzweise Gründe angeführt, aus denen die Klägerin das erstinstanzliche Urteil vom 13.11.2025 einer Überprüfung zuführen möchte.
7 Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) Vgl. Senatsbeschluss vom 09.07.2025, 1 B 222/24, juris Rn. 5 f., der einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende (verfristete) Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem kommunalrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren betrifft
2) Ebenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2024, 4 A 687/24, juris Rn. 1 ff., OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.08.2024, 7 LA 32/24, juris Rn. 3, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.01.2025, 6 B 212/24, juris Rn. 6; ferner BVerwG, Beschluss vom 30.11.2023, 3 PKH 3/23, juris Rn. 3 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde
3) BVerwG, Beschluss vom 01.12.2021, 5 PKH 1/21, juris Rn. 5 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde; ferner OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.08.2024, 7 LA 32/24, juris Rn. 3, Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.08.2023, 6 A 518/21, juris Rn. 9, Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.08.2021, 15 ZB 21.1854, juris Rn. 12, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2020, 19 A 3060/19, juris Rn. 4, sowie OVG Bremen, Beschluss vom 25.01.2022, 2 LA 392/21, juris Rn. 10, kritisch: Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 166 Rn. 31a
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