Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-07-01, 1 D 215/25

1 D 215/25Verwaltungsgericht / 1. Abteilung01.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat — 1 D 215/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-01

Aktenzeichen: 1 D 215/25

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0701.1D215.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 30 Abs 5 S 2 KSVG SL, § 166 Abs 1 VwGO, § 114 Abs 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. November 2025, 3 K 1799/23, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die am 11.12.2025 bei Gericht eingegangene, gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1 VwGO) erhobene Beschwerde, mit der die Klägerin begehrt, ihr unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 27.11.2025 Prozesskostenhilfe für die unter dem Aktenzeichen 3 K 1799/23 geführte Klage zu bewilligen, ist unbegründet.

2 Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass sich die Stadtratsmitglieder … und ….wirksam zur FWG-Fraktion zusammengeschlossen haben.

3 Nachdem ein im Oktober 2024 für das Klageverfahren gestellter Prozesskostenhilfeantrag in beiden Instanzen mangels hinreichender Erfolgsaussichten ohne Erfolg geblieben war, hat die Klägerin mit einem am 12.11.2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihres „Fraktionsvorsitzenden“ vom 11.11.2025 - einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, zu der dieser mit Verfügung vom 20.10.2025 geladen worden war - erneut Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.11.2025 unter Verweis auf die Gründe des in der Sache 3 K 1799/23 ergangenen klageabweisenden Urteils vom 13.11.2025 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung zurückgewiesen.

4 Dieser Beschluss hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der unter dem Aktenzeichen 3 K 1799/23 geführten Klage nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten zukam. Dafür genügt es zwar, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen oder die Entscheidung jedenfalls von einer schwierigen, ungeklärten Tatsachen- bzw. Rechtsfrage abhängt. Es ist nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende Vorausbeurteilung des Streitgegenstands vorwegzunehmen. Der Erfolg muss daher nicht gewiss sein. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.1Vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 05.09.2025, 1 D 69/25, juris Rn. 8, und vom 16.04.2026 1 D 172/25, juris Rn. 4Vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 05.09.2025, 1 D 69/25, juris Rn. 8, und vom 16.04.2026 1 D 172/25, juris Rn. 4

5 So liegt der Fall hier.

6 Der Senat hat mit Beschluss vom 13.02.2025, 1 D 198/24, die Beschwerde der Klägerin gegen den ihren früheren Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.11.2024, 3 K 1799/23, zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung tragend darauf abgestellt habe, dass nicht vom Vorliegen einer gemäß § 30 Abs. 5 Satz 2 KSVG aus mindestens zwei Mitgliedern bestehenden Fraktion ausgegangen werden könne, weil das Stadtratsmitglied … mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 15.12.2023 eindeutig und zweifelsfrei erklärt habe, es nehme seine Erklärung zur Fraktionsgründung mit sofortiger Wirkung zurück und übe sein Mandat künftig weiterhin ohne Fraktionszugehörigkeit aus. Der diesbezügliche Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe „den möglichen Druck, der auf Herrn … ausgeübt wurde“, nicht berücksichtigt und übersehe „Hinweise, die nahelegen, dass der Rückzug von Herrn … unter dem Einfluss des Beklagten erfolgte“ bzw. ignoriere „die Möglichkeit, dass der Rückzug unter unangemessenen Umständen erfolgte“, verfange nicht, da die von der Klägerin behaupteten bzw. in den Raum gestellten Hintergründe der Erklärung des Herrn … nichts daran änderten, dass dieser im Ergebnis seine Erklärung zur Fraktionsgründung widerrufen habe. Die Frage, ob die von der Klägerin vorgebrachten diesbezüglichen Behauptungen zutreffen könnten, erscheine daher von vornherein nicht entscheidungserheblich, so dass auch eine von ihr insoweit angestrebte Klärung der Umstände des Rückzugs von Herrn … im Rahmen des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich nicht veranlasst sein dürfte. Auf diese Darlegungen des Senats, die weiterhin Geltung beanspruchen, kann verwiesen werden.

7 Damit steht zugleich fest, dass der Klage auch weiterhin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukam. Die in der Beschwerdeschrift vom 10.12.2025 angeführten Gründe rechtfertigen keine anderweitige rechtliche Einschätzung. Dass das Verwaltungsgericht den erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Verweis auf die Gründe des Urteils vom 13.11.2025 abgelehnt hat, findet seine Rechtfertigung ersichtlich darin, dass die Klägerin diesen Antrag erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Der damit verbundene Vorwurf der Klägerin, das Gericht habe den anzulegenden Maßstab missachtet und eine „ex post-Betrachtung“ angestellt bzw. keine eigenständige „PKH-Prognose“ vorgenommen, verkennt, dass der angefochtene Beschluss vom 27.11.2025 ausdrücklich § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Prüfmaßstab benennt und auch sonst nicht erkennbar ist, dass das Verwaltungsgericht überzogene Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gestellt hätte.

8 Auch der Hinweis der Klägerin auf die Klärung komplexer, nicht evident geklärter Rechtsfragen im Kommunalverfassungsrecht verleiht der Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dass und inwieweit die Klärung solcher Rechtsfragen für die Erfolgsaussichten ihrer Klage vorliegend von rechtlicher Relevanz sein sollten, hat die Klägerin auch nicht ansatzweise aufgezeigt.

9 Erkennbar aus der Luft gegriffen ist schließlich die Behauptung der Klägerin, die wortgleiche Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch die Einzelrichterin der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts mit „derselben Fehlbegründung“ in anderen Klageverfahren belege ein „willkürliches Entscheidungsverhalten“.

10 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

11 Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses anfallende Festgebühr entbehrlich.

12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1) Vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 05.09.2025, 1 D 69/25, juris Rn. 8, und vom 16.04.2026 1 D 172/25, juris Rn. 4

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.