Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-06-25, 2 A 44/25

2 A 44/25Verwaltungsgericht / 2. Abteilung25.06.2026

Regest

1. Beruht ein im Zulassungsverfahren angegriffenes Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen, ist für die Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jeder dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt. 2. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen, muss sich der Kläger substanziell mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. Er muss erläutern, aus welchen Gründen er sie für unrichtig hält, die tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen benennen, gegen die er sich wendet, und die Gründe aufzeigen, aus denen diese aus seiner Sicht ernstlichen Zweifeln unterliegen. 3. Zulassungsvorbringen, das sich darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, die angegriffene Entscheidung sei unrichtig, oder lediglich erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 18. Dezember 2024, 5 K 278/22, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat — 2 A 44/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-25

Aktenzeichen: 2 A 44/25

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0625.2A44.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Beruht ein im Zulassungsverfahren angegriffenes Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen, ist für die Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jeder dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.

  2. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen, muss sich der Kläger substanziell mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. Er muss erläutern, aus welchen Gründen er sie für unrichtig hält, die tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen benennen, gegen die er sich wendet, und die Gründe aufzeigen, aus denen diese aus seiner Sicht ernstlichen Zweifeln unterliegen.

  3. Zulassungsvorbringen, das sich darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, die angegriffene Entscheidung sei unrichtig, oder lediglich erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 18. Dezember 2024, 5 K 278/22, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 278/22 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten den Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Ordnungsverfügung hinsichtlich einer von der Beigeladenen betriebenen Abfallsortieranlage.

2 Er ist Eigentümer des Grundstücks in der A-Straße in A-Stadt, Gemarkung …, Flurstück-Nr. …, das mit einem Wohnhaus bebaut ist.

3 Mit Bescheid vom 9.2.1998 erteilte der Beklagte der Beigeladenen – unter mehreren Auflagen – eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Sortieranlage für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle und Baustellenabfälle mit einem Betriebshof in A-Stadt, Gemarkung …, Flur ... und …. Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG die Baugenehmigung nach § 64 Abs. 2 LBO ein.1vgl. hierzu den Genehmigungsbescheid vom 9.2.1998 mit der Genehmigungsregister-Nr. … (Bl. 246 ff. der Verwaltungsakte)vgl. hierzu den Genehmigungsbescheid vom 9.2.1998 mit der Genehmigungsregister-Nr. … (Bl. 246 ff. der Verwaltungsakte)

4 Die Genehmigungserteilung wurde vom Beklagten u. a. wie folgt begründet: „Die Genehmigungsbehörde hat den Antrag abschließend geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Beachtung der mit diesem Bescheid verbundenen Auflagen schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht herbeigeführt werden. Bei zeichnungs- und planungsmäßiger Ausführung und unter Berücksichtigung der festgesetzten Auflagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen.“

5 Unter dem Punkt „C. Auflagen zur Genehmigung“ wurde u. a. festgehalten, dass das Aussortieren der Wertstoffe und der Abfälle nur auf befestigtem Boden innerhalb der Halle erfolgen dürfe (vgl. Auflage C. 1.3). Nach der Auflage C. 1.16 sind Störungen, die zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Betrieb führen, dem Beklagten unverzüglich zu melden. Unter C. 2.3 heißt es: „Im Einwirkungsbereich des Betriebshofes und der Sortieranlage dürfen die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände einschließlich der vom Fahrverkehr und Ladebetrieb ausgehenden Geräusche folgende Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:

6 Wohnhäuser … der …straße

7 tagsüber (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr): 55 dB (A)

8 nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr): 40 dB (A).“

9 Zur Sicherung der Löschwasserversorgung seien auf dem Betriebsgelände zwei Überflurhydranten, und zwar jeweils einer in Geländemitte und im hinteren Bereich des Geländes, zu installieren (vgl. Auflage C. 3.5).

10 Im Rahmen von Genehmigungsfreistellungen wurden in den Jahren 2002, 2003 und 2011 Erweiterungen des genehmigten Abfallkatalogs zugelassen. Mit Bescheid vom 13.1.2010 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG zudem die Errichtung und den Betrieb einer Schlammentwässerungsanlage samt entsprechender Erweiterung der Abfallschlüssel.

11 Mit E-Mail vom 26.7.2020 wandte sich der Kläger – als Mitglied und Ansprechpartner der Bürgerinitiative A-Stadt-… – an den damaligen saarländischen Umweltminister und trug im Wesentlichen vor, der in direkter Nachbarschaft zum Wohngebiet ansässige Betrieb der Beigeladenen habe sich in eine Deponie riesigen Ausmaßes gewandelt. Täglich würden Unmengen an Bauschutt verladen, sortiert und transportiert. Der Lärm der Lademaschinen sei unerträglich, der Staub des Bauschutts sei allgegenwärtig und mache die Anwohner krank. Diese seien machtlos, der Beklagte schaue tatenlos zu. Im Jahr 2007 seien im dortigen Schutthaufen ständig Chemikalien verklappt worden; auch hier habe der Beklagte alles kleingeredet bzw. sei das Verfahren von der Staatsanwaltschaft gegen Auflagen eingestellt worden. Die E-Mail schließt mit dem Satz: „Wir verbleiben in der Hoffnung[,] das[s] [S]ie uns, als unser oberster Umweltschützer im Saarland, weiterhelfen werden [bzw.] einen vertrauensvollen Ansprechpartner für unser Problem nennen werden.“ Das damalige Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bat den Beklagten in der Folge um Prüfung der Angelegenheit.

12 Unter dem 31.7.2020 wurde dem Beklagten ein an den Bürgermeister der Stadt A-Stadt gerichtetes, mit der E-Mail vom 26.7.2020 vergleichbares und vom Kläger wiederum als Ansprechpartner der Bürgerinitiative A-Stadt-… unterzeichnetes Schreiben weitergeleitet. Danach sähen die Anwohner die Stadt A-Stadt in der Pflicht, „die ganze Geschichte im Sinne der hiesigen Anwohner sofort abzustellen. […] Zum Abschluss an [S]ie als Bürgermeister nochmal die Bitte[,] hier im Sinne unserer Anwohner einzugreifen.“

13 Am 29.7.2020 überprüfte der Beklagte die Örtlichkeit. Laut Aktenvermerk vom 3.8.2020 seien keine Abfälle vorgefunden worden, die am Anlagenstandort nicht genehmigt seien. Auf dem Betriebsgrundstück hätten große Mengen Altholz (A II-III und A IV) und Bauschutt gelagert, dieser teilweise außerhalb des genehmigten Lagerbereichs. In sog. Big Bags hätten Asbestzementplatten zum Abtransport bereitgestanden; in geringem Umfang würden hausmüllähnlicher Gewerbeabfall in einer dreiseitig geschlossenen Halle umgeschlagen und gewerbliche Grünabfälle zwischengelagert. Die Beigeladene habe die großen Lagermengen damit begründet, dass in der Phase des pandemiebedingten Lockdowns viele Entsorgungsanlagen geschlossen gewesen seien oder nur wenige Abfälle angenommen hätten. Um die Staubbelästigungen zu minimieren bzw. um den Staub zu binden, werde die Umschlagfläche mithilfe eines Teilkreisregners mit Wasser berieselt. Zum Zeitpunkt des Ortstermins sei die Berieselung in Betrieb gewesen. Erhöhte Lärmbelästigungen seien nicht festgestellt worden. Das Wohnhaus des Klägers liege in einem Mischgebiet. Die Bauabfälle würden auf dem Betriebsgelände lediglich zwischengelagert und umgeschlagen, nicht aufbereitet; andere Abfälle (Holz- und Gewerbeabfälle) würden händisch vorsortiert. Die Immissionsrichtwerte seien am klägerischen Wohnhaus mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschritten. Im Hinblick auf die Staubbelastung sei die Beigeladene aufgefordert worden, die Berieselung der staubintensiven Abfälle (z. B. Bauschutt) entsprechend der Wetterlage regelmäßig durchzuführen. Auch die auf dem Betriebsgelände befindlichen Fahrwege seien regelmäßig zu reinigen und bei Bedarf zu befeuchten. Zum Vorwurf der illegalen Abfallbeseitigung von Chemikalien lägen dem Beklagten keine Erkenntnisse vor.

14 In der Folge führte der Beklagte in regelmäßigen (monatlichen) Abständen unangekündigte Betriebskontrollen bei der Beigeladenen durch.

15 Im Rahmen der Nachkontrolle vom 28.8.2020 wurde festgestellt, dass sich die Abfallmenge reduziert habe. Aufgrund der feuchten Witterung sei keine Staubbildung zu erkennen gewesen; Kreisregner seien aufgestellt gewesen. Der Kläger wurde am 7.9.2020 entsprechend per E-Mail informiert.

16 Nachdem im Zuge der Kontrolle vom 28.9.2020 eine nur unwesentliche Verbesserung im Vergleich zum vorangegangenen Ortstermin festgestellt worden sei, forderte der Beklagte die Beigeladene mit Schreiben vom 30.9.2020 auf, bis zum 31.12.2020 genehmigungskonforme Zustände zu schaffen. Andernfalls werde man weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen in Form einer Stilllegungsverfügung bzw. eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens einleiten. Als erheblicher Mangel sei festgestellt worden, dass zu große Mengen Altholz und Bauschutt in nicht ordnungsgemäßer Weise zwischengelagert würden. Eine Teilmenge lagere außerhalb der genehmigten Lagerbereiche. Trotz Zusage der Beigeladenen, die Abfallmengen deutlich zu reduzieren, sei dies bislang nicht erfolgt.

17 Bei weiteren Ortsterminen am 30.10.2020, 26.11.2020 und 7.1.2021 stellte der Beklagte (witterungsbedingt) keine Staubbildung fest. Der Zustand auf dem Anlagengelände habe sich stetig verbessert.

18 Mit Schreiben vom 11.1.2021 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass die Frist zur Schaffung genehmigungskonformer Zustände letztmalig bis zum 1.6.2021 verlängert werde. Im Rahmen mehrerer Ortstermine und nach Auswertung von Mengenstatistiken habe festgestellt werden können, dass sie grundsätzlich der Aufforderung nachkomme. Die Lagermengen der Abfälle seien deutlich reduziert worden. Die Einleitung weiterer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen bleibe vorbehalten.

19 Im Rahmen eines weiteren Ortstermins am 2.2.2021 konnte aufgrund der feuchten Witterung wiederum keine Staubbildung festgestellt werden.

20 Mit Schriftsatz vom 18.2.2021 forderte der – zwischenzeitlich bestellte – Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten auf, der Beigeladenen bis zum 28.2.2021 durch Bescheid aufzuerlegen, bis zum 31.3.2021 auf dem Firmengelände den Zustand herzustellen, der von der Anlagengenehmigung vom 9.2.1998 und von den Vorgaben der Bundes-Immissionsschutzverordnung gedeckt sei. Zur Wahrung seiner subjektiven Rechte habe der Kläger einen Anspruch auf Einschreiten der Behörde. Bei Fristablauf werde der Klageweg beschritten.

21 Mit Schreiben vom 4.3.2021 wies der Beklagte den Vorwurf der Untätigkeit unter Verweis auf die ergriffenen Maßnahmen zurück. Dass ein genehmigungskonformer Anlagenbetrieb nicht in kurzer Zeit zu erreichen sei, sei offensichtlich und seitens des Beklagten stets offen kommuniziert worden. Die Anlagensituation habe sich deutlich verbessert.

22 Bei Vor-Ort-Kontrollen am 4.3.2021, 9.4.2021 und 7.5.2021 wurde seitens des Beklagten festgestellt, dass sich der Zustand auf dem Anlagengelänge geringfügig verbessert habe und dass Kreisregner installiert, aber nicht in Betrieb gewesen seien. Eine Staubbildung sei nicht feststellbar gewesen.

23 Mit Schreiben vom 11.5.2021 hörte der Beklagte die Beigeladene zu einer beabsichtigten Teiluntersagung des Anlagenbetriebes im Hinblick auf die Annahme von Altholz und zum Erlass einer Anordnung bzgl. der Entsorgung der unsachgemäß gelagerten Abfälle (mit Festsetzung eines Zwangsgelds) an. Sie sei der Aufforderung, genehmigungskonforme Zustände auf dem Betriebsgelände zu schaffen, nicht in Gänze nachgekommen. Die Beigeladene teilte daraufhin mit, dass die Bauabfälle und das Altholz weiterhin regelmäßig abgefahren würden.

24 Im Rahmen des Ortstermins vom 2.6.2021 wurde festgestellt, dass sich der Zustand auf dem Anlagengelände im Vergleich zum Ortstermin am 7.5.2021 deutlich verbessert habe. Die Lagermenge des Altholzes habe sich deutlich reduziert, wodurch sich auch die Brandlast auf ein Minimum reduziere. Die außerhalb der genehmigten Fläche gelagerten Bauschuttabfälle seien bis auf eine geringe Restmenge abgefahren worden. Kreisregner seien installiert, aber nicht in Betrieb gewesen. Es sei keine Staubbildung feststellbar gewesen. Dieser Zustand habe sich laut Ortstermin vom 12.7.2021 weiter gebessert.

25 Unter dem 5.7.2021 wandte sich der Kläger nochmals an den damaligen Umweltminister. In einem Vermerk vom 5.8.2021 gelangte der Beklagte zu dem Ergebnis, dass alle erforderlichen Maßnahmen durchgeführt worden seien und der Anlagenbetrieb der Beigeladenen nunmehr genehmigungskonform erfolge. Nach seiner Einschätzung würden die in der TA-Luft und in der TA-Lärm vorgegebenen Grenzwerte am Wohnhaus des Klägers eingehalten. Eine Gesundheitsgefahr durch den Anlagenbetrieb sei nicht gegeben.

26 Im Rahmen der nachfolgenden Vor-Ort-Kontrollen des Beklagten habe sich weiterhin ein genehmigungskonformer Anlagenbetrieb gezeigt, lärmintensive Arbeiten seien nicht durchgeführt worden.

27 Anlässlich des Ortstermins vom 2.12.2021 stellte der Beklagte eine Erhöhung der Lagermenge an Bauschutt fest; eine geringe Menge der Bauschuttmassen habe außerhalb der genehmigten Fläche gelagert. Zur Begründung habe die Beigeladene auf einen in Kürze beabsichtigten Vertragsschluss mit einer Entsorgungsanlage in Frankreich verwiesen. Nach behördlicher Zustimmung sei vorgesehen, die Bauschuttmassen vorrangig abzufahren. Mit Schreiben vom 6.12.2021 wurde der Beigeladenen die Einleitung weiterer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen angedroht, sollten die festgestellten Missstände bei der nächsten Betriebsprüfung im Januar 2022 weiterhin bestehen.

28 Im Rahmen der Ortstermine vom 11.1.2022 und 2.3.2022 wurde festgestellt, dass aufgrund der noch fehlenden Notifizierung zur Entsorgung von Bauschutt in Frankreich – das entsprechende Verfahren war zu dieser Zeit beim Beklagten anhängig – immer noch große Bauschuttmengen auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen lagerten. Mit Schreiben vom 13.1.2022 wurde diese – wiederum unter Androhung weiterer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen – aufgefordert, die zwischengelagerten Bauschuttmassen vorrangig zu entsorgen bzw. innerbetrieblich umzuorganisieren.

29 Anlässlich des Ortstermins vom 21.4.2022 wurde festgestellt, dass sich die Lagermenge aufgrund der zwischenzeitlich erteilten behördlichen Zustimmung zur Bauschuttentsorgung in Frankreich erkennbar reduziert habe. Die Kreisregner seien aufgestellt und betriebsbereit gewesen. Zum Zeitpunkt des Ortstermins habe Ostwind geherrscht, eine Staubverwehung in Richtung des klägerischen Wohnhauses sei nicht erfolgt. Lärmintensive Arbeiten seien nicht durchgeführt worden.

30 Mit der am 10.3.2022 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, schon seit Jahren lagere die Beigeladene Schuttberge außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze auf ihrem Gelände. Eine Befeuchtung dieser Schuttberge zur Vermeidung der Entstehung von Staubwolken finde nicht statt. Damals wie heute werde je nach Witterung und Windverhältnissen von den Schuttbergen Staub aufgewirbelt, der sich in großen Staubwolken über die Grundstücke der Anwohner ausbreite. Er müsse sich diesen Staubemissionen zwangsweise aussetzen. Zudem sortiere die Beigeladene seit jeher entgegen der Vorgaben der Anlagengenehmigung Abfälle nicht ausschließlich in der dafür vorgesehenen Sortierhalle, sondern im Freien. Durch das Sortieren entstehe nicht nur großer Lärm, der über das hinausgehe, was die Genehmigung und die Bundes-Immissionsschutzverordnung an Grenzwerten vorschreibe, auch hierdurch entstünden regelmäßig dichte Staubwolken, die sich über sein Grundstück erstreckten und eine erhebliche Beeinträchtigung für ihn darstellten. Die jeweiligen Grenzwerte der TA-Lärm und der TA-Luft halte die Beigeladene nicht ein. Durch die fortwährenden Verstöße gegen die Anlagengenehmigung sehe er sich täglich großen Gesundheitsgefahren ausgesetzt. Seine Ehefrau habe in der Vergangenheit infolge der Staubexposition an stark gereizten und tränenden Augen gelitten. Da die Beigeladene eine Sortieranlage für Baustellenabfälle betreibe, enthielten die von ihrem Gelände ausgehenden Staubwolken zwangsläufig die im Baugewerbe häufig vorkommenden Holz- und Quarzstäube. Durch die Einwirkung von kristallinen Stäuben auf Augen und Atemwege bestünde für ihn das große Risiko einer Gesundheitsgefahr durch krebserregende Ablagerungen in den Atemwegen. Der Beklagte unterlasse es, für die Herstellung genehmigungskonformer Zustände hinsichtlich der Anlage der Beigeladenen zu sorgen und somit Leib und Leben zu schützen. Auch die Setzung einer „letztmaligen Frist“ habe die Beigeladene bisher nicht dazu veranlasst, in ihrem Betrieb genehmigungskonforme Zustände herzustellen. Der Beklagte vertröste ihn, den Kläger, nunmehr seit mehreren Jahren. Er habe es nicht einmal für notwendig erachtet, am klägerischen Grundstück Messungen hinsichtlich der Immissionsbelastung bzw. der Einhaltung der TA-Luft und der TA-Lärm durchzuführen. Die Klage sei als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Bereits im Juli 2020 habe er beim Beklagten beantragt, gegen den rechtswidrigen Anlagenbetrieb der Beigeladenen einzuschreiten. In seinem Schreiben habe er hinreichend bestimmt die sofortige Abstellung der genehmigten Anlage gefordert. Bis heute sei der Beklagte dem Begehren ohne zureichenden Grund nicht nachgekommen, so dass die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorlägen. Er habe einen Anspruch auf Erlass einer Stilllegungsverfügung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gegenüber der Beigeladenen. Deren Anlage werde seit jeher unter Überschreitung der erteilten Genehmigung und damit rechtswidrig betrieben. Die Genehmigung sei nur für eine zeichnungs- und planungsmäßige Ausführung und unter Berücksichtigung der festgesetzten Auflagen erteilt worden, da nur so Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen habe getroffen werden können. Die Antragsunterlagen, auf die sich die Genehmigung beziehe, wiesen in ihrem Lageplan bestimmte Bereiche aus, in denen eine Lagerung von Abfall erfolgen dürfe. Da die Beigeladene diese Lagerzonen seit Jahren bewusst entgegen der Genehmigung ausdehne und eine Lagerung von Abfallmaterialien auch außerhalb dieser gekennzeichneten Flächen erfolge, liege keine zeichnungs- und planungsmäßige Ausführung der Anlage vor. Insoweit werde gegen Inhaltsbestimmungen der Genehmigung verstoßen. Ein weiterer Verstoß bestehe darin, dass die Beigeladene die Abfälle weiterhin außerhalb der dafür vorgesehenen Halle sortiere, wodurch Lärm und Staubemissionen entstünden, die weder von den Grenzwerten des Genehmigungsbescheids noch von denen der Bundes-Immissionsschutzverordnung gedeckt seien. Diese Überschreitungen der Anlagengenehmigung verletzten ihn in der drittschützenden Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Durch den genehmigungswidrigen Betrieb könne nicht mehr sichergestellt werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren für die Nachbarschaft hervorgerufen würden. Stattdessen entstehe eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit. Die Beigeladene sei bereits über einen erheblichen Zeitraum nicht in der Lage, die Verstöße abzustellen. Eine Besserung sei nicht in Sicht. Selbst die Androhung zweier Stilllegungsverfügungen hätten bei ihr nicht gefruchtet. Die Untätigkeit des Beklagten hinsichtlich des Erlasses einer Stilllegungsverfügung unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG löse einen Anspruch des Klägers auf Tätigwerden aus. Zwar hätten Dritte grundsätzlich nur einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch, dieser schrumpfe allerdings, wenn der Dritte empfindlich beeinträchtigt sei. Dass der Beklagte einschreiten müsse, sei vorliegend die einzig ermessensfehlerfreie Rechtsfolge; das Ermessen sei auf Null reduziert. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Beigeladene die Deponie jedenfalls nur im Rahmen der ihr erteilten Genehmigung betreiben dürfe und der Beklagte verpflichtet sei, die Einhaltung dieser Vorgaben und Auflagen sicherzustellen. Dieses Begehren verfolge er mit seinem Hilfsantrag. Die Aussage des Beklagten, dass eine zeitnahe Reduzierung der zwischengelagerten Bauschuttmassen – durch eine Verbringung der Abfälle nach Frankreich – sichergestellt sei, sei nicht nachvollziehbar. Aus aktuellen Fotoaufnahmen gehe eindeutig hervor, dass zum jetzigen Zeitpunkt2der entsprechende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen des Klägers datiert vom 8.8.2022 (vgl. Bl. 84 der Akte 5 K 278/22)der entsprechende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen des Klägers datiert vom 8.8.2022 (vgl. Bl. 84 der Akte 5 K 278/22) mehr Bauschutt auf der Deponie und außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen gelagert werde als je zuvor. Die Schuttberge seien inzwischen acht bis zehn Meter hoch. Der Staub werde nicht nur beim Verladen des Schutts auf sein Grundstück geweht, sondern – wegen der enormen Höhe der Schuttberge – auch dann, wenn nicht gearbeitet werde. Der Hinweis des Beklagten, dass in der Genehmigung keine Mengenobergrenzen enthalten seien, möge formell richtig sein. Eine Mengenbegrenzung für die Abfälle ergebe sich jedoch aus den in der Genehmigung vorgegebenen Lagerflächen. Die Ablagefläche für Bauschutt (Betonplatte) werde im Plan, den die Beigeladene mit ihrem Genehmigungsantrag vorgelegt habe und auf den die Genehmigung ausdrücklich Bezug nehme, mit 40 x 25 m dargestellt. In Wirklichkeit sei die Platte jedoch mit einem Maß von 55 x 25 m errichtet worden. Bereits in diesem Punkt verstoße die Verwirklichung der Maßnahme gegen die Vorgaben der Genehmigung. Des Weiteren fehlten noch immer die im Plan vorgesehenen fünf Lagerboxen mit einer Größe von jeweils 4 x 10 m. Besonders problematisch sei die Lagerung des Altholzes auf dem Anlagengelände. Zwar sei die Genehmigung nachträglich im Hinblick auf die Verarbeitung und Lagerung von Altholz erweitert worden. Das Altholz werde jedoch seit Jahren auf einer Fläche, die im Genehmigungsplan als „Parkplatz“ bezeichnet werde, unter freiem Himmel ohne jegliche Auffangwannen oder Abdeckung gelagert und sortiert. Zwar dürfe auf dem Anlagengelände grundsätzlich Altholz der Klassen A II-III und A IV zwischengelagert werden. Dennoch müssten die Anforderungen der Altholzverordnung, was die Lagerung und Behandlung betreffe, eingehalten werden. Da das Altholz im Falle der Beigeladenen weder abgedeckt sei noch auf einem wasserdichten Untergrund gelagert werde, komme es automatisch zu einer Ausschwemmung von Schadstoffen. Noch größer sei die Brandgefahr, die davon ausgehe. In der Genehmigung sei der Beigeladenen unter C. 3.5 auferlegt worden, auf dem Betriebsgelände zwei Überflurhydranten zur Sicherung der Löschwasserversorgung zu installieren – was nach seinem Kenntnisstand bis heute nicht erfolgt sei. Der Beklagte verkenne, dass nach § 6 Abs. 1 BImSchG die Anlagengenehmigung nur erteilt werden dürfe, wenn erstens sichergestellt sei, dass sich die aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt würden, und wenn zweitens andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstünden. Hierzu gehörten auch die Vorgaben des Brandschutzes. Dass die Abfälle entgegen der Vorgaben der Genehmigung außerhalb der dafür vorgesehenen Halle sortiert würden, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die hierzu seitens des Beklagten abgegebene Erklärung, wonach sich die Terminologie und die Rechtsnormen seit Genehmigungserteilung im Jahr 1998 erheblich geändert hätten, sei nicht nachvollziehbar. Die Berieselungsanlagen seien grundsätzlich ausgeschaltet. Auch die sonstigen tatsächlichen Angaben des Beklagten seien unzutreffend. So liege das Wohnhaus des Klägers gerade einmal 25 m und nicht 135 m von dem Anlagengelände entfernt. Es treffe auch nicht zu, dass auf dem Betriebsgelände kein Material geschreddert oder gesiebt werde. Die durch die Anlage bedingte Staub- und Lärmbelästigung sei während der Betriebsstunden fast durchgehend feststellbar; was den Staub anbelange sei dies auch darüber hinaus der Fall. Das Haus des Klägers liege in west-/südwestlicher Richtung der Anlage. Aus dieser Richtung wehe meistens der Wind. Die Überschreitung der Anlagengenehmigung verletze ihn nicht nur in seiner Gesundheit, sondern beeinträchtige auch sein Eigentumsrecht aus Art. 14 GG. Der Anlagengenehmigung stünden überdies bauplanungsrechtliche Vorschriften nach §§ 29 ff. BauGB entgegen, sie habe nicht erteilt werden dürfen. Zwischenzeitlich3der entsprechende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers datiert vom 5.6.2023 (vgl. Bl. 138 der Akte 5 K 278/22)der entsprechende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers datiert vom 5.6.2023 (vgl. Bl. 138 der Akte 5 K 278/22) sei die Beigeladene dazu übergegangen, auf der Bauschuttdeponie größere Metallkonstruktionen, wie Industriefahrzeuge, zu zerlegen. Die mithilfe einer Flex und eines Brenners ausgeführten Arbeiten verursachten einen ohrenbetäubenden Lärm und würden ca. 30 m vom klägerischen Grundstück entfernt ausgeführt. Alle Auflagenbestandteile der Genehmigung, die von der Beigeladenen nicht eingehalten und vom Beklagten weder überwacht noch durchgesetzt würden, hätten drittschützenden Charakter. Dass der Bauschutt nur auf den eingezeichneten Flächen bzw. in diesen Gebäuden gelagert und sortiert werden dürfe und nicht weiter Richtung Osten zur Wohnbebauung hin, diene selbstredend auch dem Zweck, die in dieser Bebauung lebenden Menschen vor entstehenden Emissionen zu schützen. Gleiches gelte für den Brandschutz in Form der fehlenden Hydranten. Sollte auf dem Anlagengelände wegen fehlender Hydranten ein Brand ausbrechen, so würde dieser je nach Windrichtung in Kürze auf die benachbarte Wohnbebauung übergreifen. Daher habe er ein erhebliches Interesse an diesen Brandschutzmaßnahmen. Die Lärmbelästigung durch die Verladetätigkeit sei mindestens genauso beeinträchtigend wie die Staubimmissionen. Durch das Kratzen der Baggerschaufeln auf dem Asphalt sowie das Abladen der LKWs und das Aufschlagen der Baggerschaufeln auf den LKWs werde ein unerträglicher Lärm erzeugt. Entsprechende Messungen durch den Beklagten seien nach Angaben seiner Mitarbeiter noch nie durchgeführt bzw. veranlasst worden. Würde man keine Ermessensreduzierung auf Null annehmen, wäre der Beklagte jedenfalls verpflichtet, sein Ermessen ordnungsgemäß auszuüben.

31 Der Kläger hat beantragt,

32 1. den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen durch Bescheid aufzuerlegen, den Betrieb ihrer Sortieranlage für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle und Baustellenabfälle, D-Straße in A-Stadt, genehmigt mit Anlagengenehmigung vom 09.02.1998, stillzulegen,

33 2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beigeladene nachfolgende Auflagen und Vorgaben aus dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 09.02.1998 einhält:

1. C. 1.3

34 Das Aussortieren der Wertstoffe und der Abfälle darf nur auf befestigtem Boden innerhalb der Halle erfolgen.

2. C. 1.16

35 Störungen, die zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Betrieb führen, insbesondere einen Stillstand der Anlage bewirken, sind dem LUA unverzüglich zu melden.

3. C. 2.3

36 Im Einwirkungsbereich des Betriebshofes und der Sortierungsanlage dürfen die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände einschließlich der vom Fahrverkehr und Ladebetrieb ausgehenden Geräusche folgende Emissionsrichtwerte nicht überschreiten:

37 Wohnhäuser … der …straße:

38 - tagsüber (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 55 dB (A)

39 - nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) 40 dB (A)

4. C. 3.5

40 Zur Sicherung der Löschwasserversorgung sind auf dem Betriebsgelände zwei Überflurhydranten, und zwar jeweils einer in Geländemitte und im hinteren Bereich des Geländes, zu installieren.

41 5. Die Abfälle dürfen nur auf den in der Genehmigung festgelegten Bereichen des Betriebsgeländes gelagert werden.

42 3. weiter hilfsweise, dem Beklagten aufzugeben, sein Ermessen dahingehend auszuüben, dass durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass von der Sortieranlage der Beigeladenen für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle und Baustellenabfälle, D-Straße, A-Stadt, keine unzumutbaren Immissionen in Form von Lärm und Staub auf das Grundstück des Klägers, A-Straße, A-Stadt, übergehen.

43 Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,

44 die Klage abzuweisen.

45 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.12.2024 ergangenem Urteil – 5 K 278/22 – abgewiesen. Diese sei weder zulässig noch begründet. Zwar sei der Kläger hinsichtlich des Hauptantrags klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da er – als sog. Drittbetroffener – eine nachbarrechtsrelevante Beeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, jedenfalls mit Blick auf die von ihm ins Feld geführten Lärm- und Staubimmissionen, geltend machen könne. Ein im Einwirkungsbereich einer Anlage wohnender Dritter könne eine dem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung mittels des ihm durch diese Vorschrift eingeräumten Schutz- und Abwehrrechts anfechten. Vorliegend habe der Kläger jedoch keinen Widerspruch eingelegt und damit nicht das in den §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebene Vorverfahren vor Erhebung einer Verpflichtungsklage durchgeführt. Das Schreiben des Beklagten vom 4.3.2021 stelle einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 SVwVfG dar. Auch die Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts habe Regelungscharakter. Mit dem benannten Schreiben habe der Beklagte dem Kläger unter Verweis auf seine vielfach ergriffenen Maßnahmen verbindlich mitgeteilt, den Vorwurf der Untätigkeit zurückzuweisen. Außerdem sei darauf hingewiesen worden, dass sich die Anlagensituation deutlich verbessert habe – so hinsichtlich des gelagerten Bauschutts, der Lagermenge an Altholz und der Staubentwicklung bei Trockenwetter. Dabei sei der Beklagte davon ausgegangen, dass durch die bereits umgesetzten Maßnahmen und eine weitere Reduzierung der Altholzmengen ein genehmigungskonformer Anlagenbetrieb bis zum 1.6.2021 umgesetzt werden könne. Sollte dem nicht so sein bzw. sollte im Rahmen der monatlichen Überwachung eine weitere Anhäufung von Abfällen festgestellt werden, würden umgehend die bereits angedrohten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Damit habe der Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Beschwerde des Klägers zum Anlass genommen habe, die Einhaltung genehmigungskonformer Zustände durch die Beigeladene zu überprüfen. Der Bescheid des Beklagten vom 4.3.2021 sei zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Die Widerspruchsfrist, die mangels (ordnungsgemäßer) Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr ab Bekanntgabe betrage, sei abgelaufen. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Das mit dem Hauptantrag zu 1. verfolgte und auf die Stilllegung der Anlage gerichtete Begehren lasse sich nicht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG stützen. Die Vorschrift setze voraus, dass eine Anlage „ohne die erforderliche Genehmigung“ betrieben werde. Grundsätzlich werde hiervon auch ein Verstoß gegen Nebenbestimmungen in Form von Bedingungen und Inhaltsbestimmungen erfasst. Voraussetzung sei jedoch, dass das Abweichen von der Nebenbestimmung die Genehmigungspflicht auslöse. Der Verstoß gegen eine – wie hier ausdrücklich – (echte) Auflage falle nicht darunter; insoweit sei allein § 20 Abs. 1 BImSchG einschlägig. Dessen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagte habe die der Beigeladenen erteilten Auflagen kontrolliert und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständliche Anlage genehmigungskonform betrieben werde. Ohnehin könne der Kläger nur Verstöße gegen diejenigen Auflagen geltend machen, die drittschützende Normen beträfen. Er könne sich nicht auf eine etwaige Überschreitung der Lagerflächen berufen. Zwar sei das Aussortieren der Wertstoffe und der Abfälle nach der Auflage C. 1.3 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 9.2.1998 nur auf befestigtem Boden innerhalb der Halle zulässig. Aus dem Wortlaut der Auflage, aus dem übrigen Genehmigungsinhalt oder aus den im Genehmigungsplan festgelegten Lagerflächen ergäben sich jedoch keinerlei Hinweise auf einen drittschützenden Charakter, z. B. wegen der Wohnbebauung in der umliegenden Nachbarschaft. Gleiches gelte hinsichtlich der vom Kläger behaupteten größeren Ausführung der Bodenplatte zum Aussortieren und hinsichtlich der nicht errichteten fünf Lagerboxen. Soweit sich Beeinträchtigungen durch Staub- und Lärmimmissionen mittelbar aus einer etwaigen Überschreitung der Lagermengen ergäben, würden diese Rechtsfragen durch die entsprechenden Festsetzungen in der Genehmigung gesondert geregelt. Auch wenn man dies anders sähe, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach Aktenlage habe der Beklagte zwischenzeitlich genehmigungskonforme Zustände festgestellt, da die erhöhten Lagermengen in Folge des Lockdowns durch Abtransport – u. a. begünstigt durch die Zulassung des Beklagten, den Abfall in Frankreich entsorgen zu dürfen – zwischenzeitlich erheblich reduziert worden seien. Die vom Kläger beanstandete Staubkonzentration stelle zwar als Luftverunreinigung eine sog. Immission dar (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG). Eine (drittschützende) immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht werde insofern aber nicht verletzt. Vorliegend bestünden keine Anzeichen für eine Verletzung des sog. Minimierungsgebots. Im Rahmen der monatlichen Betriebskontrollen des Beklagten sei nahezu in jedem Termin festgestellt worden, dass Kreisregner zur Befeuchtung installiert und betriebsbereit gewesen seien, allerdings sei entweder schon keine Staubbildung oder jedenfalls keine Staubverwehung in Richtung des klägerischen Grundstücks feststellbar gewesen sei. Trotz Amtsermittlungspflicht sei der Beklagte nicht gehalten, eine Prüfung „ins Blaue hinein“ vorzunehmen. Demzufolge könne der Kläger mit seinem Einwand, der Beklagte habe keine Messungen auf seinem Grundstück durchgeführt, nicht durchdringen. Es treffe zwar zu, dass Immissionen – im Gegensatz zu Emissionen – am Ort des Einwirkens gemessen würden. Wenn seitens des Beklagten als für den Immissionsschutz fachkundiger Behörde auf dem Betriebsgelände keine Staubbildung, also keine Emission, feststellbar gewesen sei, bestehe jedoch schon kein Anlass für eine solche Messung. Nichts anderes ergebe sich aus der Auflage C. 2.1 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wonach an den Lagerflächen für Bauschutt und Mutterboden Wasseranschlüsse zu installieren seien, um die staubenden Güter bei Bedarf anzufeuchten. Nach den Feststellungen des Beklagten habe gerade kein Bedarf zur Befeuchtung bestanden. Dies decke sich mit dem Eindruck, den die Kammer im Rahmen des Ortstermins vom 5.7.2023 gewonnen habe. Die Kammer sehe zwar, dass es – je nach Windrichtung – zu entsprechenden Beeinträchtigungen des Klägers kommen könne. Soweit dieser in der mündlichen Verhandlung drei Lichtbilder vorgelegt habe, sei jedoch festzustellen, dass die von ihm behauptete Staubbelastung darauf nicht eindeutig zu erkennen gewesen sei. Ebenso gut könne es sich um Nebelschwaden handeln. Letztlich habe das in der mündlichen Verhandlung klägerseits abgespielte und zur Akte gereichte Videomaterial eindrücklich belegt, dass der durch Verladevorgänge aufgewirbelte Staub der gelagerten Abfälle parallel zum Betriebsgelände, also in die im Saarland vorherrschende West-Windrichtung, ziehe. Nach alledem bestünden keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass die von Klägerseite angeführten Staubimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen bewirkten. Auch die vom Immissionsbegriff des § 3 Abs. 2 BImSchG erfassten Geräusche führten nicht zu einer schädlichen Umwelteinwirkung für die Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Ausgehend von den Betriebsabläufen der Beigeladenen berücksichtige die streitgegenständliche Genehmigung als Lärmquellen ausschließlich den Lkw-Lieferverkehr und die eingesetzten Maschinen für den Zwischentransport (Radlader). Auf konkrete Lärmschutzmaßnahmen sei verzichtet worden. Der dort für die Nacht – d. h. von 22 Uhr bis 6 Uhr – benannte Lärmgrenzwert werde von vornherein nicht überschritten, da die Sortieranlage nicht zur Nachtzeit, sondern frühestens ab 7 Uhr und bis spätestens 18 Uhr betrieben werde. Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzwerte am Tag hätten sich für den Beklagten während dessen Betriebskontrollen nicht ergeben. Für die begehrten Messungen auf dem Grundstück des Klägers bestünde kein Anlass, da ausweislich der Verwaltungsakte zu den monatlichen Ortsterminen vermerkt sei, dass lärmintensive Arbeiten nicht durchgeführt worden seien. Auch im Ortstermin der Kammer vom 5.7.2023 sei lediglich der Lärm der benachbarten Fa. K... (metallverarbeitender Betrieb) wahrnehmbar gewesen. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf die Nichteinhaltung der Brandschutzauflage C. 3.5 berufen, die grundsätzlich über die „Gefahr“ für die Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfasst sei. Zwar entfalte eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung Konzentrationswirkung. Nach § 13 BImSchG schließe die Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen wie eine Baugenehmigung. § 20 Abs. 1 BImSchG beziehe sich allerdings nur auf solche Auflagen, die gemäß § 12 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 BImSchG zur Erfüllung der Pflichten ergangen seien, welche sich aus dem BImSchG oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergäben. Mit einer darauf gestützten Untersagungsverfügung könne daher nicht gegen den Betreiber einer anzeigepflichtigen Anlage vorgegangen werden, um ihn auf diese Weise zur Erfüllung von Auflagen anzuhalten, die ihm von der Baugenehmigungsbehörde gemacht worden seien. Gleiches müsse hinsichtlich der Brandschutzauflage gelten. Der klägerische Hilfsantrag, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beigeladene die genannten Auflagen und Vorgaben aus dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 9.2.1998 einhalte, sei teilweise schon unzulässig. Soweit der Kläger die Einhaltung der Auflagen C. 1.3 und C. 1.16 sowie die Vorgabe unter Ziffer 5 des Hilfsantrags begehre, seien keine drittschützenden Normen tangiert; insoweit fehle ihm bereits die Klagebefugnis. Hinsichtlich der Auflagen C. 2.3 (Lärmschutz) und C. 3.5 (Brandschutz) werde auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dasselbe gelte hinsichtlich des weiteren Hilfsantrags, dem Beklagten aufzugeben, sein Ermessen dahingehend auszuüben, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von der Sortieranlage der Beigeladenen keine unzumutbaren Immissionen in Form von Lärm und Staub auf das klägerische Grundstück übergehen.

46 Gegen dieses, seinem Prozessbevollmächtigten am 29.1.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.2.2025 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 27.3.2025 begründet.

II.

47 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts – 5 K 278/22 – ist zulässig, aber unbegründet.

48 Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet nicht die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

49 Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.4vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.5vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20

50 Unabhängig davon, ob die – vom Kläger mit seinem Zulassungsbegehren kritisierte – Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei bereits unzulässig, da es sich bei dem Antwortschreiben des Beklagten vom 4.3.2021 um einen sein Klagebegehren umfassend abbildenden Verwaltungsakt handele, der mangels Widerspruchseinlegung zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sei, zutrifft oder nicht, vermag der Kläger die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht in Frage zu stellen. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als selbständig entscheidungstragend angeführten und weiterreichenden Begründung, die Klage wäre auch unbegründet, hat er keinen Berufungszulassungsgrund dargelegt.

51 Beruht ein im Zulassungsverfahren angegriffenes Urteil – wie vorliegend – auf mehreren selbständig tragenden Gründen, ist für die Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jeder dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.6vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.2.2023 – 2 A 114/22 –, juris, Rn. 22, und vom 1.3.2021 – 2 A 72/20 –, juris, Rn. 13vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.2.2023 – 2 A 114/22 –, juris, Rn. 22, und vom 1.3.2021 – 2 A 72/20 –, juris, Rn. 13 Ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nur bezüglich einer Begründung gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.7vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.8.2013 – 4 B 39/13 –, juris, Rn. 2; siehe hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 23.4.2014 – 2 ZB 11.2057 –, juris, Rn. 3vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.8.2013 – 4 B 39/13 –, juris, Rn. 2; siehe hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 23.4.2014 – 2 ZB 11.2057 –, juris, Rn. 3 Dem genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

52 Die im Schriftsatz vom 27.3.2025 hinsichtlich der Begründetheit der Klage angeführte Argumentation (dort unter Ziffer III., Seite 9 ff.) wird den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht.

53 Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen, muss sich der Kläger substanziell mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. Er muss erläutern, aus welchen Gründen er sie für unrichtig hält, die tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen benennen, gegen die er sich wendet, und die Gründe aufzeigen, aus denen diese aus seiner Sicht ernstlichen Zweifeln unterliegen. Zulassungsvorbringen, das sich darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, die angegriffene Entscheidung sei unrichtig, oder – wie hier – lediglich erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.8vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 19.11.2024 – 7 ZB 23.1834 –, juris, Rn. 29, und vom 9.10.2018 – 15 ZB 18.1907 –, juris, Rn. 4, sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6.3.2025 – 8 A 11244/24.OVG –, juris, 10 m. w. N.vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 19.11.2024 – 7 ZB 23.1834 –, juris, Rn. 29, und vom 9.10.2018 – 15 ZB 18.1907 –, juris, Rn. 4, sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6.3.2025 – 8 A 11244/24.OVG –, juris, 10 m. w. N.

54 Vorliegend erschöpft sich der Zulassungsvortrag zur Begründetheit der Klage in der nahezu wortgleichen und bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens aus den im Verfahren 5 K 278/22 eingereichten Schriftsätzen vom 10.3.2022 (dort Seite 9 ff.) und vom 28.8.2023 (dort Seite 2 ff.), ohne dass sich der Kläger auch nur ansatzweise mit den Argumenten der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils auseinandersetzt. So nimmt er etwa weiterhin – und ohne jegliche Begründung – an, dass sich sein Anspruch auf Erlass einer Stilllegungsverfügung hinsichtlich der Anlage der Beigeladenen auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG stützen ließe, ohne auf die Ansicht des Verwaltungsgerichts, Rechtsgrundlage könne diesbezüglich allenfalls § 20 Abs. 1 BImSchG sein, auch nur im Ansatz (und erst Recht nicht substantiiert) einzugehen.

55 Lediglich der letzte Absatz des Begründungsschriftsatzes vom 27.3.2025 (dort Seite 14) enthält neue Formulierungen. Letztlich handelt es sich dabei jedoch lediglich um eine Zusammenfassung des bereits erstinstanzlich vorgebrachten klägerischen Standpunkts, wonach der Beklagte drittschützende immissionsschutzrechtliche Vorschriften durch Untätigkeit verletzt und jedenfalls das ihm zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt haben soll. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung erfolgt auch an dieser Stelle offensichtlich nicht – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat.

III.

56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und damit eigene Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), war der Ausspruch zur Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten veranlasst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

57 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG i. V. m. Ziffer 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

58 Der Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1) vgl. hierzu den Genehmigungsbescheid vom 9.2.1998 mit der Genehmigungsregister-Nr. … (Bl. 246 ff. der Verwaltungsakte)

2) der entsprechende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen des Klägers datiert vom 8.8.2022 (vgl. Bl. 84 der Akte 5 K 278/22)

3) der entsprechende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers datiert vom 5.6.2023 (vgl. Bl. 138 der Akte 5 K 278/22)

4) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511

5) vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20

6) vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.2.2023 – 2 A 114/22 –, juris, Rn. 22, und vom 1.3.2021 – 2 A 72/20 –, juris, Rn. 13

7) vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.8.2013 – 4 B 39/13 –, juris, Rn. 2; siehe hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 23.4.2014 – 2 ZB 11.2057 –, juris, Rn. 3

8) vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 19.11.2024 – 7 ZB 23.1834 –, juris, Rn. 29, und vom 9.10.2018 – 15 ZB 18.1907 –, juris, Rn. 4, sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6.3.2025 – 8 A 11244/24.OVG –, juris, 10 m. w. N.

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