Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-06-15, 2 F 77/26

2 F 77/26Verwaltungsgericht / 2. Abteilung15.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat — 2 F 77/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-15

Aktenzeichen: 2 F 77/26

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0615.2F77.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 Abs 2 GKG, § 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 6 GKG, § 152 VwGO

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Erinnerung der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Mit Beschluss vom 30.4.2026 – 2 B 36/26 – verwarf der Senat die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.3.2026 – 5 L 197/26 – kostenpflichtig als unzulässig und setzte den Streitwert auf 2.500,00 Euro fest.

2 Ausgehend von diesem Streitwert setzte die Kostenbeamtin des Oberverwaltungsgerichts mit Kostenrechnung vom 5.5.2026 – Kassenzeichen 0526029000472 – gegenüber den Antragstellern eine Gebühr in Höhe von 251,00 Euro für das Beschwerdeverfahren fest.

3 Mit Schreiben vom 18.5.2026, eingegangen am 21.5.2026, haben die Antragsteller Erinnerung gegen diese Kostenrechnung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der der Kostenrechnung zu Grunde liegende Streitwert sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch das Verwaltungsgericht Saarlouis festgelegt worden, obwohl ihr Begehren zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr existiert habe, weil die Rodung der Bäume bereits am 14.2.2026 erfolgt sei. Ein Eingreifen des Gerichts habe bis zum 13.2.2026 nicht stattgefunden. Die nach dem 13.2.2026 erfolgte Korrespondenz sowie sonstige bürokratische Verfahrensweisen könnten ihnen nicht zur Last gelegt werden. Es entspreche keiner Logik, ein Begehren, das nicht mehr bestehe, weiter zu verfolgen und weitere Kosten zu verursachen. Zudem sei die Grundlage des Streitwertes in keiner Weise dargelegt worden. Die Berechnung sei nicht offengelegt und erweise sich als nicht nachvollziehbar.

4 Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen, eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin eingeholt und die Sache zur Entscheidung vorgelegt

II.

5 Die zulässige Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 5.5.2026, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

6 Gemäß § 66 Abs. 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Mit einer solchen Erinnerung kann nur eine Verletzung kostenrechtlicher Vorschriften geltend gemacht werden.1vgl. etwa Beschluss des Senats vom 25.7.2024 – 2 F 23/24 –, (n. v.) m. w. N.vgl. etwa Beschluss des Senats vom 25.7.2024 – 2 F 23/24 –, (n. v.) m. w. N.

7 Eine solche Verletzung kostenrechtlicher Vorschriften ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Erinnerung bleibt in der Sache erfolglos, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.

8 1. Die Kostenbeamtin hat zu Recht eine Gebühr in Höhe von 251,00 Euro gegen die Antragsteller zum Soll gestellt. Diese ist entstanden und fällig. Sie entspricht dem sich aus § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5240 des Kostenverzeichnisses zum GKG ergebenden Ansatz. Danach wird für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über – wie vorliegend – einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO) eine 2,0-fache Verfahrensgebühr aus dem Streitwert nach §§ 34, 52 GKG – hier aus einem (durch den Senat zweitinstanzlich festgesetzten) Streitwert in Höhe von 2.500,00 Euro – erhoben. Dies entspricht 251,00 Euro (2 x 125,50 Euro2vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKGvgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG).

9 2. Soweit die Antragsteller zugleich betreffend die Streitwertfestsetzung in diesem Beschluss ausführen, diese erweise sich als nicht nachvollziehbar, unterliegt die Kostenberechnung auch unter diesem Gesichtspunkt keinerlei Bedenken.

10 Auch bei einer Auslegung des Rechtsmittels der Antragsteller als Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG bliebe dieses erfolglos, da der Streitwert mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts unanfechtbar festgesetzt wurde (§ 152 Abs. 1 VwGO).

11 Ungeachtet dessen sind betreffend die Richtigkeit der Streitwertfestsetzung keinerlei Bedenken angebracht. Rechtliche Grundlage der Streitwertfestsetzung ist § 52 Abs. 2 GKG, wonach ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen ist, wenn – wie hier – der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dieser Streitwert war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro herabzusetzen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel ½ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt).3vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2025 – 6 E 612/24 –, juris, Rn. 6vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2025 – 6 E 612/24 –, juris, Rn. 6

12 3. Für die Frage, ob der Kostenansatz in der Kostenrechnung zutreffend ist, kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, ob die Antragsteller mit dem Ausgang des Verfahrens in erster Instanz beziehungsweise des Beschwerdeverfahrens einverstanden sind, ob sie die jeweilige Entscheidung also für richtig, nachvollziehbar oder falsch halten.

13 Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Antragsteller mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht sei vor der Rodung der Bäume untätig geblieben und es entspreche keiner Logik, ein Begehren, das nicht mehr bestehe, weiter zu verfolgen und weitere Kosten zu verursachen, in diesem Verfahren nicht gehört werden können.

14 Hierbei ist ferner zu sehen, dass die Verfahrensgebühr beim Verwaltungsgericht – wie im Gerichtskostengesetz festgelegt – bereits mit Einreichung des Antrags bei Gericht entstanden ist. Für eine Reduzierung dieser Gebühr auf Ebene des Verwaltungsgerichts war bei dem vorliegenden Verfahrensverlauf kein Raum. So wurden die Antragsteller bereits mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 3.3.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass sich das Eilverfahren nach der zwischenzeitlichen Rodung der Bäume erledigt haben und dem Eilantrag insofern das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, sodass anheimgestellt wurde, eine prozessbeendende Erklärung abzugeben. Von dieser Möglichkeit haben die Antragsteller indes keinen Gebrauch gemacht, sondern mit Schreiben vom 30.3.2026 ausgeführt, ihnen stehe „weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis “ zu, sodass das Verwaltungsgericht in der Sache – kostenpflichtig – entscheiden musste. Hierbei ist auch zu sehen, dass es dem Gericht aus Gründen der „Waffengleichheit“ – über den bereits erteilten gerichtlichen Hinweis vom 3.3.2026 hinaus – nicht erlaubt ist, eine Partei gesondert rechtlich zu einer für sie vorteilhaften Verfahrensweise zu beraten. Diese Interessenwahrnehmung ist dem Gericht versagt und den rechtsberatenden Berufen, wie etwa Rechtsanwälten, vorbehalten.

15 Zudem haben die Antragsteller auch auf den gerichtlichen Hinweis des Oberverwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit ihrer nachfolgenden Beschwerde vom 16.4.2026 sowie die diesbezügliche weitergehende telefonische Erläuterung durch die Geschäftsstelle vom 23.4.2026 nicht mit einer kostenreduzierenden Rücknahme der Beschwerde4vgl. den Telefonvermerk der Geschäftsstelle vom 24.4.2026 sowie den diesbezüglichen Hinweis, wonach die Rücknahme der Beschwerde die Kostenlast reduziertvgl. den Telefonvermerk der Geschäftsstelle vom 24.4.2026 sowie den diesbezüglichen Hinweis, wonach die Rücknahme der Beschwerde die Kostenlast reduziert reagiert. In diesem Fall muss das Gericht aus Rechtsgründen eine Entscheidung über die Beschwerde treffen, mit der in der Folge die hier in Rede stehenden Kosten einhergehen. Das Gericht hat bei dem vorliegenden Verfahrensverlauf prozessual keine andere Möglichkeit.

16 Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

III.

17 Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Fußnoten

1) vgl. etwa Beschluss des Senats vom 25.7.2024 – 2 F 23/24 –, (n. v.) m. w. N.

2) vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG

3) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2025 – 6 E 612/24 –, juris, Rn. 6

4) vgl. den Telefonvermerk der Geschäftsstelle vom 24.4.2026 sowie den diesbezüglichen Hinweis, wonach die Rücknahme der Beschwerde die Kostenlast reduziert

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