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3 U 51/25•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, 2026-07-03, 3 U 51/25
3 U 51/25Obergericht / III. Zivilkammer03.07.2026
Beim Vorbeifahren an einem am rechten Fahrbahnrand haltenden Fahrzeug darf eine durchgezogene Mittellinie überfahren werden, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist und andernfalls die Verengung nicht passiert werden kann. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 25. November 2025, 5 O 229/23
Entscheidungsdatum: 2026-07-03
Aktenzeichen: 3 U 51/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0703.3U51.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 StVO, § 6 StVO, Zeichen 295 StVO
Beim Vorbeifahren an einem am rechten Fahrbahnrand haltenden Fahrzeug darf eine durchgezogene Mittellinie überfahren werden, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist und andernfalls die Verengung nicht passiert werden kann.
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 25. November 2025, 5 O 229/23
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.11.2025 – 5 O 229/23 – teilweise abgeändert und die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.941,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2023 sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 50% und die Beklagten als Gesamtschuldner 50%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 16.05.2023 in ... ereignet hat.
2 Der Zweitbeklagte befuhr mit seinem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug, einem Mercedes-Benz A 180, die ... Straße in Fahrtrichtung Landesgrenze. Hinter ihm fuhr der Zeuge ... mit dem klägerischen Fahrzeug, einem VW Golf. In der Folge kam es unter im Einzelnen streitigen Umständen zu einer Kollision der Fahrzeuge. Unstreitig hatte der Zeuge ... unmittelbar vor der Kollision die im Unfallbereich durchgezogene Mittellinie der Fahrbahn jedenfalls teilweise überfahren.
3 Mit ihrer Klage hat die Klägerin nach Durchführung eines Mahnverfahrens zunächst die Erstbeklagte, später im Wege der Klageerweiterung auch den Zweitbeklagten, auf Zahlung von 7.919,51 € (Reparaturkosten netto 6.205,81 €, Wertminderung 400,- €, Sachverständigenkosten 1.287,70 €, Unfallkostenpauschale 26,- €) und vorgerichtlicher Anwaltskosten von 800,39 €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, der Zeuge ... habe an dem Beklagtenfahrzeug, das zuvor abgebremst und am rechten Fahrbahnrand angehalten habe, vorbeifahren wollen, als der Zweitbeklagte zum Wenden angesetzt und dadurch den Unfall verursacht habe.
4 Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, der Zeuge ... habe das Beklagtenfahrzeug über die durchgezogene Linie überholt, sei dann aber wegen Gegenverkehrs wieder zurück auf die rechte Spur und dort in das Beklagtenfahrzeug hineingefahren. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass zur Behebung des Unfallschadens am klägerischen Fahrzeug lediglich Aufwendungen in Höhe von 5.986,06 € erstattungsfähig seien.
5 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Erstrichterin ausgeführt, es lasse sich nicht mehr aufklären, ob das Schadensbild durch eine Lenkhandlung des Beklagtenfahrzeugs oder einen Einschervorgang des klägerischen Fahrzeugs verursacht worden sei. Ein Verschulden des Zweitbeklagten sei damit nicht nachweisbar. Auf Klägerseite sei aber ein Verstoß des Zeugen ... festzustellen, da dieser in unzulässiger Weise die durchgezogene Mittellinie überfahren habe. Dieser Verstoß begründe die Alleinhaftung der Klägerin.
6 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie eine hälftige Haftungsverteilung erstrebt. Die Klägerin meint, der Zeuge ... sei nach den zugrunde zu legenden Tatsachen berechtigt gewesen, unter Überfahren der durchgezogenen Linie an dem Beklagtenfahrzeug vorbeizufahren.
7 Die Klägerin beantragt,
8 unter teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des LG Saarbrücken in dem Verfahren 5 O 229/23 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 3.959,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 3.8.2023 sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 480,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9 Die Beklagten beantragen,
10 die Berufung zurückzuweisen.
11 Sie meinen, die Kollision sei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel erfolgt, und zwar unter Überfahren einer durchgezogenen Mittellinie. Aufgrund dessen streite gegen die Klägerseite der Beweis des ersten Anscheins.
12 Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 26.06.2026 Bezug genommen.
II.
13 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache hat sie ganz überwiegend Erfolg.
14 1. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies wird von den Parteien in der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen.
15 2. Die danach gebotene Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 StVG, in der alle festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 287/22, Rn. 12, juris), führt entgegen der Auffassung des Erstgerichts zu einer Mithaftung der Beklagten.
16 a) Soweit das Landgericht auf Beklagtenseite einen unfallursächlichen Pflichtenverstoß des Zweitbeklagten verneint hat, wird dies von der Berufung hingenommen und begegnet auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen, die die Erstrichterin getroffen hat (§ 529 Abs. 1 ZPO), im Ergebnis keinen Bedenken.
17 b) Allerdings kann auch dem Zeugen ... auf der Grundlage der nach § 529 Abs. 1 ZPO festgestellten Tatsachen kein unfallursächlicher Pflichtenverstoß vorgehalten werden.
18 aa) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass in die Abwägung für die Haftungsverteilung nach § 17 StVG nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden dürfen, die sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 115/05, Rn. 18, juris). Hiervon ausgehend fällt es vorliegend in die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten, dass den Zeugen ... ein Verkehrsverstoß trifft, der sich unfallursächlich ausgewirkt hat. Diesen Nachweis haben die Beklagten nicht erbracht.
19 bb) Anders als die Beklagten meinen, scheidet hier ein Verstoß des Zeugen ... gegen die Pflichten beim Wechsel eines Fahrstreifens (§ 7 Abs. 5 StVO) von vorneherein aus. Die Regelung des § 7 Abs. 5 StVO setzt nämlich zwingend mehrere Fahrstreifen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO für den gleichgerichteten Verkehr voraus (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 29. Juli 2008 – 4 U 166/08 - 55, Rn. 32, juris, m.w.N.; LG Saarbrücken, Urteile vom 13. Dezember 2013 – 13 S 137/13, Rn. 12, juris, und vom 10. Februar 2017 – 13 S 140/16, Rn. 10, juris; Feskorn, in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-StrVerkR, 3. Aufl., § 7 StVO Rn. 35; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 27 Rn. 206). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, wie sich aus dem Gerichtsgutachten, der Unfallakte der Polizei, aber auch aus eigener Anschauung des Senats zweifelsfrei ergibt.
20 cc) Dem Zeugen ... kann auch kein Verstoß gegen das Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 StVO) zur Last gelegt werden. Dies gilt schon deshalb, weil die Beklagten nicht nachgewiesen haben, dass der Zeuge ... das Beklagtenfahrzeug im Rechtssinne überholt hat.
21 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Erstrichterin kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zweitbeklagte das Beklagtenfahrzeug bis auf etwa einen halben Meter an den rechten Straßenrand herangefahren und dort zum Stillstand gebracht hatte, bevor der Zeuge ... sich entschlossen hat, an dem klägerischen Fahrzeug vorbeizufahren. Hiervon ausgehend hatte der Zeuge ... nicht die Pflichten beim Überholen (§ 5 StVO) zu beachten. Denn der Kraftfahrer, der sein Fahrzeug am rechten Straßenrand anhält, ohne dass es die Verkehrslage bedingt, wird nicht überholt; vielmehr wird an ihm im Sinne des § 6 StVO vorbeigefahren (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteile vom 1. Dezember 2016 – 4 U 109/15, Rn. 46 f., juris, und vom 16. November 2017 – 4 U 100/16, Rn. 32, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 1982 – 5 Ss OWi 634/81 I, VRS 63, 60; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. September 2014 – 16 U 63/14, Rn. 27, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Mai 2003 – 2 Ss 216/01, Rn. 3, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 20. Januar 2023 – 13 S 74/22, Rn. 11, juris; König, in: Hentschel/König, 48. Aufl., § 5 StVO Rn. 18; Jahnke, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 29. Aufl., § 5 StVO Rn. 22).
22 dd) Der Zeuge ... hatte danach zwar die Pflichten beim Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug zu beachten, die sich im Verhältnis zum haltenden Verkehrsteilnehmer nach § 1 StVO bestimmen (vgl. KG, Beschluss vom 20. September 2010 – 12 U 216/09, Rn. 34, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 1. Dezember 2016 – 4 U 109/15, Rn. 47, juris; Jahnke, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 29. Aufl., § 6 StVO Rn. 9; Helle, in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-StrVerkR, 3. Aufl., § 6 StVO Rn. 6; Gutt, DAR 2015, 74, 75). Aber auch ein solcher Verstoß ist auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht nachgewiesen.
23 Dies gilt schon deshalb, weil im Hinblick auf das ungeklärte vorkollisionäre Fahrverhalten des Zweitbeklagten nicht mehr beweissicher nachvollzogen werden kann, ob der Zeuge ... beim Vorbeifahren die Sorgfaltspflichten aus § 1 StVO unbeachtet gelassen und ob sich ein etwaiger Pflichtverstoß überhaupt unfallursächlich ausgewirkt hat. Allein dass der Zeuge an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren ist, begründet noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß. Denn es ist grundsätzlich erlaubt, an einem – wie zu unterstellen ist – am rechten Fahrbahnrand haltenden Fahrzeug vorbeizufahren. Auch dass der Zeuge ... beim Vorbeifahren unstreitig – jedenfalls teilweise – die durchgezogene Mittellinie überfahren hat, ändert hieran nichts. Es ist nämlich anerkannt, dass beim Vorbeifahren (§ 6 StVO) die durch eine durchgezogene Linie gekennzeichnete Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295; hier: durchgezogene Mittellinie) überfahren werden darf, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist und andernfalls die Verengung nicht passiert werden kann (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 1. Dezember 2016 – 4 U 109/15, Rn. 47, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2022 – I-1 U 222/20, Rn. 61, juris; König, in: Hentschel/König, 48. Aufl., § 41 StVO Rn. 248l; Lafontaine, in: jurisPK-StrVerkR, 3. Aufl., § 41 StVO Rn. 367; Heinrich, SVR 2006, 441, 442). Dabei muss hier zugunsten des Zeugen ... unterstellt werden, dass er die Mittellinie zur Einhaltung eines die Sorgfalt nach § 1 StVO gebietenden Sicherheitsabstandes (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2022 – I-1 U 222/20, Rn. 59, juris; Jahnke, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 29. Aufl., § 6 StVO Rn. 47; König, in: Hentschel/König, 48. Aufl., § 6 StVO Rn. 7; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 27 Rn. 383, jeweils m.w.N.) jedenfalls teilweise überfahren musste und – Gegenteiliges ist nach den Feststellungen der Erstrichterin nicht nachgewiesen – eine Gefährdung des Gegenverkehrs nicht vorlag.
24 c) Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsanteile führt zu einer hälftigen Haftungsverteilung, da die Betriebsgefahren der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge gleich hoch zu gewichten sind. Ein ursächlich gewordener Pflichtenverstoß ist weder auf Kläger- noch Beklagtenseite nachgewiesen. Auch sonstige die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände, die sich nachweislich im Unfallgeschehen niedergeschlagen haben, sind nicht festzustellen. Dass der Zeuge ... – wie zu unterstellen ist – in zulässiger Weise an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren ist und dabei (ebenfalls in zulässiger Weise) die durchgezogene Linie überfahren hat, rechtfertigt unter den gegebenen Umständen keine stärkere Gewichtung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs gegenüber dem Fahrzeug der Beklagten.
25 3. Auf der Grundlage dieser Haftungsverteilung ergibt sich zugunsten der Klägerin folgende Abrechnung:
26 | | | | --- | --- | | Reparaturkosten netto | 6.168,81 € | | Wertminderung | 400,00 € | | Sachverständigenkosten | 1.287,70 € | | Unkostenpauschale | 26,00 € | | Gesamt | 7.882,51 € | | davon 50%: | 3.941,26 € |
27 Soweit die Beklagten einen Teil der geltend gemachten Reparaturkosten infrage gestellt haben, hat der Senat die vom gerichtlichen Sachverständigen in 1. Instanz ermittelten Reparaturkosten einschließlich der UPE-Aufschläge (zu deren Üblichkeit im Saarland vgl. die Darstellung des gerichtlichen Sachverständigen auf S. 17 seines Gutachtens vom 06.10.2024, Bl. 178 eALG sowie LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Juli 2013 – 13 S 61/13, Rn. 39, juris; LG Saarbrücken, Hinweisbeschluss vom 23. Mai 2014 – 13 S 36/14 [n.v.], jeweils mit Bezug auf die dort eingeholten Sachverständigengutachten; zur Berechtigung der Abrechnung bei Üblichkeit auf dem regionalen Markt vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18, Rn. 12, juris, m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 10. November 2021 – 14 U 136/20, Rn. 30, juris) zugrunde gelegt. Die Berechtigung der übrigen Schadenspositionen steht zwischen den Parteien außer Streit.
28 4. Bei einer berechtigten Schadensersatzforderung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 - VI ZR 82/17, Rn. 10, juris) von 3.941,26 € belaufen sich die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Anwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG + Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG + Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG, jeweils in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung, § 60 RVG) auf 453,87 €.
29 5. Der Zinsausspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB (Hauptsache) und § 291 BGB (Anwaltsgebühren).
30 Rechtshängigkeitszinsen kann die Klägerin in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - IV ZR 250/20, Rn. 24, juris; Senat, Urteil vom 5. Juni 2025 – 3 U 68/24, Rn. 34, juris) verlangen. Die Streitsache gilt dabei als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, da sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wurde (§ 696 Abs. 3 ZPO).
31 Dass der Zweitbeklagte erst durch nachträgliche Klageerweiterung in den Prozess einbezogen wurde, hindert den einheitlichen Zinsausspruch nicht. Denn es ist allgemein anerkannt, dass abweichend von § 425 Abs. 1, 2 BGB die verzugsbegründende außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtversicherer, aber auch die Zustellung der Klageschrift bzw. des Mahnbescheids an den Haftpflichtversicherer (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Schuldnerverzug auf Seiten des Schädigers begründen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1973 – VI ZR 58/72, Rn. 18 ff., juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 4 U 29/17, Rn. 67, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 30. April 1974 – 7 U 5/74, juris; OLG München, Urteil vom 3. Juni 2016 – 10 U 124/16, Rn. 43, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – I-7 W 11/21, Rn. 27, juris; Schneider in: Langheid/Wandt, MüKO-VVG, 3. Aufl., § 115 Rn. 18b; Klimke in: Prölss/Martin, VVG, 32 Aufl., AKB 2015 A.1.1 Rn. 46; Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearbeitung 2017, § 425 Rn. 27; Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 425 Rn. 3).
III.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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