Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2026-06-03, 6 K 321/23

6 K 321/23Verwaltungsgericht / Chamber 603.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 K 321/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-03

Aktenzeichen: 6 K 321/23

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2026:0603.6K321.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 AsylG, § 3 AsylG, § 3a AsylG, § 3b AsylG, § 3c AsylG ... mehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger, ein am … in …/Türkei geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 20.06.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.07.2022 einen Asylantrag.

2 Zu dessen Begründung gab er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 13.07.2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, in der Türkei habe die Polizei nach ihm gesucht und er habe eine Vorladung. Daraufhin habe er einen Anwalt kontaktiert, der ihm erläutert habe, dass zwei Personen sich geschlagen hätten und er hierzu als Zeuge vorgeladen worden sei. Er sei jedoch weder Zeuge eines solchen Ereignisses gewesen noch kenne er die genannten Personen. Der Anwalt habe befürchtet, dass der Kläger auf der Polizeistation erscheinen solle zwecks Verhaftung. Er habe ihm daher zur Flucht geraten, zumal bereits sein Vater einmal in Haft gewesen sei und auch andere Freunde von ihm, die auf ähnliche Weise vorgeladen worden sein, verhaftet worden seien. Sein Vater sei im Gefängnis gewesen, als er selbst noch in der ersten Klasse gewesen sei. Er selbst sei nicht politisch interessiert oder engagiert. Der beantragte Reisepass sowie Personalausweis sei ihm problemlos ausgestellt worden. Man werde ihm in der Türkei Propaganda wegen seiner kurdischen Identität vorwerfen und etwas finden, um ihn zu verhaften. Beispielsweise dürfe man keine kurdische Musik hören. Alleine wenn man zur kurdischen Volkszugehörigkeit stehe, stelle dies für den türkischen Staat bereits Propaganda dar. Zudem wolle der türkische Staat, dass die Bürger als Dorfschützer tätig werden würden. Wenn sie dies verweigern würden, bekämen sie Probleme, wenn sie aber Dorfschützer werden würden, bekämen sie Probleme mit der PKK. Vor seiner Ausreise sei ihm persönlich im Heimatland nichts passiert, er sei jedoch auch schon einmal verhaftet und geschlagen worden. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei bei einer Ausweiskontrolle gefragt worden, warum er den Ausweis so unfreundlich übergeben habe. Er habe geantwortet, dass ihm das Gesicht des Polizisten nicht gefalle. Daraufhin sei er geschlagen worden.

3 Mit Bescheid vom 20.01.2023 – mit Postzustellungsurkunde in der Gemeinschaftsunterkunft …, am 26.01.2023 an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter zugestellt samt türkischer Übersetzung des Bescheidtenors sowie Rechtsbehelfsbelehrung – lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und sowie Gewährung subsidiären Schutzes ab. Zudem stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Das angeordnete Einreise - und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG, denn er habe lediglich eine Vorladung zur Polizei als Zeuge erhalten, was aber keine Verfolgung, sondern normales staatliches Handeln darstelle. Alle weiteren Vermutungen des Klägers zu einer eventuellen Verhaftung seien Spekulation und durch nichts belegt. Auch die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden könne seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, denn die Volksgruppe der Kurden sei in der Türkei keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt oder ausgesetzt gewesen. Ungeachtet dessen stünden für den Kläger auch interne Schutzmöglichkeiten zur Verfügung. Aus den genannten Gründen drohe dem Kläger auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Auch Abschiebungsverbote seien zu verneinen, denn der Kläger als junger gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter werde in der Türkei in der Lage sein, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, wie es ihm auch bisher gelungen sei.

4 Am 01.03.2023 hat der Kläger Klage erhoben.

5 Er beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der abgelaufenen Klagefrist und trägt zur Begründung vor, er lebe zwar in der Gemeinschaftsunterkunft …, habe aber ab dem 23.01.2023 seine Tante in Illingen besucht. Die Verwandte sei zu diesem Zeitpunkt ohne ihr Wissen bereits an Corona erkrankt gewesen, was sie aber erst zwei Tage später durch einen Selbsttest festgestellt habe. Er habe sich bei seiner Tante angesteckt und bis zum 15.02.2023 bei ihr in Quarantäne bleiben müssen. Auch seine Corona-Erkrankung habe er mittels Schnelltest festgestellt. Erst bei seiner Rückkehr in sein Zimmer in der Gemeinschaftseinrichtung am 15.02.2023 habe er den Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2023 vorgefunden. Er habe daher die einzuhaltende Klagefrist von zwei Wochen nicht schuldhaft versäumt. Er sei so mit seiner Corona-Erkrankung beschäftigt gewesen, dass er nicht im Geringsten daran gedacht habe, dem Bundesamt Mitteilung darüber zu machen, dass er sich nicht unter der dem Bundesamt bekannten Adresse aufhalte.

6 In der Sache sei der angegriffene Bescheid rechtswidrig und aufzuheben, da dem Kläger bei einer Rückkehr aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit Verfolgung drohe. Zudem seien gegen ihn Strafverfahren in der Türkei anhängig wegen des Verdachts der Präsidentenbeleidigung und des Propagandatreibens für eine terroristische Organisation. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte der Kläger (u.a.) einen Haftbefehl vom 25.11.2022, eine (unvollständige) Anklageschrift ohne Datumsangabe mit der Ermittlungsaktennummer … und eine Anklageschrift vom 20.01.2025 vor.

7 Der Kläger beantragt,

8 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20.01.2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

9 hilfsweise,

10 ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

11 weiter hilfsweise,

12 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt,

13 weiter hilfsweise,

14 Ziffer 6 des Bescheids unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen.

15 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, die Klage sei unzulässig, da die Klagefrist von zwei Wochen am 09.02.2023 abgelaufen sei. Die Zustellung des Bescheids sei unabhängig davon, dass der Kläger erst am 15.02.2023 Kenntnis vom Bescheid erlangt habe, gemäß § 10 Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. §§ 3 VwZG, 178 ZPO am 26.01.2023 erfolgt. Aufgrund seiner Abwesenheit vom 23.01.2023 bis zum 15.02.2023 sei der Kläger seiner Verpflichtung aus § 10 AsylG, sich um den Erhalt seiner Post zu kümmern, schuldhaft nicht nachgekommen. Die Corona-Erkrankung und eine damit einhergehende Quarantäne sei mangels ärztlicher Bescheinigung nicht nachgewiesen. Jedoch könne selbst beim Vorliegen einer Corona-Erkrankung nicht mehr von einer Quarantäne ausgegangen werden, da es ab dem 10.12.2022 nach den damals geltenden Corona-Regeln anstelle einer Isolationspflicht nur noch eine durchgehende Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung gegeben habe. Bei positivem Coronatest habe es die Verpflichtung gegeben, mindestens fünf Tage lang außerhalb der eigenen Wohnung eine FFP2 Maske zu tragen. Für den Kläger habe es daher keinerlei Quarantänepflicht gegeben, die Rückkehr in das ihm zugewiesene Zimmer der Gemeinschaftsunterkunft sei möglich gewesen.

18 In der Sache macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, hinsichtlich der vorgelegten Dokumente, die belegen sollten, dass gegen den Kläger in der Türkei Strafverfahren anhängig seien, seien Fälschungsmerkmale ersichtlich. Zudem sei schwer vorstellbar, dass ein staatliches Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Kläger bestehe, da seine Internetpräsenz mit lediglich vier eigenen Postings und mehreren Antworten auf andere Postings im Zeitraum vom 22.05.2022 bis zum 15.07.2022 als gering zu bewerten sei.

19 Das Gericht hat den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

20 Im Nachgang der mündlichen Verhandlung hat das Gericht mit Beschluss vom 10.04.2025 beschlossen, über die Behauptung des Klägers Beweis zu erheben, gegen ihn werde in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen „Propaganda für eine terroristische Organisation“ sowie wegen „Beleidigung des Staatspräsidenten“ betrieben durch Einholung einer amtlichen Auskunft über die Authentizität der in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2025 sowie mit Schriftsatz vom 08.04.2025 vorgelegten türkischsprachigen Dokumente (Haftbefehl vom 25.11.2022, Beschluss in sonstiger Sache vom 25.11.2022, Anklageschrift ohne Datum mit der Ermittlungsnummer ..., Anklageschrift vom 20.01.2025). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die durch das Auswärtige Amt erteilte Auskunft vom 26.08.2025 nebst ergänzender Auskunft vom 17.12.2025 verwiesen.

21 Mit Schriftsätzen jeweils vom 22.04.2026 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes – Zentrale Ausländerbehörde –, der, ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Türkei, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

23 Die Klage bleibt ohne Erfolg.

24 Sie ist bereits unzulässig (hierzu I.), im Übrigen aber auch unbegründet (hierzu II.).

25 I. Die Klage ist unzulässig, da sie verfristet erhoben worden ist und dem Kläger insoweit auch nicht nach Maßgabe des § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

26 Gemäß § 74 Abs. 1 1. Halbsatz AsylG muss die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der jeweiligen Entscheidung erhoben werden. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 VwZG gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Die Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung an einen ermächtigten Vertreter ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 1 S.1 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässig. Am 26.01.2023 erfolgte die Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung in türkischer und deutscher Sprache versehenen streitgegenständlichen Bescheides vom 20.01.2023 an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter der Gemeinschaftseinrichtung, der der Kläger seit dem 01.12.2022 zugewiesen war. Zustellfehler sind weder geltend gemacht noch nach Aktenlage ersichtlich. Damit begann die Klagefrist am 26.01.2023 und endete – vor Klageerhebung – mit Ablauf des 09.02.2023 (vgl. § 57 Abs. 1, 2 VwGO, § 222 Abs. 1, 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB).

27 Dem Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung in die abgelaufene Klagefrist gewährt werden, denn entgegen § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Klage fristgerecht zu erheben.

28 Hierbei ist darauf abzustellen, ob der Kläger diejenige Sorgfalt hat walten lassen, die für gewissenhafte, ihre Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Prozessführende geboten und nach den Gesamtumständen des Falles zuzumuten ist.

29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.1995, 6 C 13.93, juris Rn. 5.

30 Nach § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen (u.a.) des Bundesamtes stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus müssen Asylbewerber eine verlässliche Vorsorge für eine Weiterleitung der Post oder zumindest eine Benachrichtigung über einen Posteingang treffen.

31 Vgl. Preisner, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 10 AsylG Rn. 13; so im Ergebnis auch SächsOVG, Urteil vom 17.10.2018, 5 A 69/18.A, juris Rn. 18 m.w.N.

32 Über seine Pflichten aus § 10 AsylG wurde der Kläger am 08.06.2022 – sowohl in deutscher als auch in türkischer Sprache – auch belehrt; den Erhalt dieser zweisprachigen Erklärung hat er zudem mit seiner Unterschrift quittiert (§ 10 Abs. 7 AsylG).

33 Dies zugrunde gelegt ist eine unverschuldete Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht.

34 Selbst wenn der Kläger ursprünglich einen deutlich kürzeren Aufenthalt bei seiner Tante geplant hatte, wäre es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, dem Bundesamt von seiner Tante aus Mitteilung über seinen Aufenthaltsort zu machen. Einem Anruf bei der Gemeinschaftseinrichtung hätte nichts entgegengestanden, insbesondere auch nicht die vom Kläger als Grund für sein fehlendes Verschulden angeführte Corona-Erkrankung. Dass er so stark erkrankt gewesen wäre, dass ihm selbst diese Vorkehrung nicht möglich gewesen ist, hat der Kläger – der lediglich ausführte, er sei so mit seiner Corona-Erkrankung beschäftigt gewesen, dass er nicht im geringsten daran gedacht habe, sich mit dem Bundesamt in Verbindung zu setzen und der trotz gerichtlicher Aufforderung keinerlei ärztliche Atteste oder sonstige Belege für seine Erkrankung vorgelegt hat – nicht geltend gemacht und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.

35 Zudem ist auch nicht erkennbar, dass es dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre, nach einem kurzen Besuch seiner Tante in die Gemeinschaftsunterkunft zurückzukehren. Im maßgeblichen Zeitraum bestand für den Kläger keine Quarantänepflicht mehr, sondern lediglich noch eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP 2).

36 Vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 12.01.2023, gültig vom 14.01.2023 bis zum 01.02.2023 bzw. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VO-CP in der Fassung vom 27.01.2023, gültig vom 02.02.2023 bis zum 22.02.2023.

37 Somit hätte der Kläger – eine entsprechende Maske tragend – ohne Gefährdung Dritter die Gemeinschaftseinrichtung aufsuchen und seine freiwillige Quarantäne dort verbringen oder sich zumindest nach eingehender Post erkundigen können.

38 II. Die Klage ist auch unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 1. Halbsatz AsylG) – bzw. hier der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung – weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu (hierzu 1.) noch kann er die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG (hierzu 2.) oder die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei beanspruchen (hierzu 3.); im Übrigen ist auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung rechtlich nicht zu beanstanden (hierzu 4.).

39 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Politische Verfolgung in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch die anderen in § 3c Nr. 2 und 3 AsylG genannten Akteure in Anknüpfung an seine tatsächliche oder ihm zugeschriebene politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale im Sinne des § 3b AsylG, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzung zugefügt werden bzw. unmittelbar drohen. Diese Rechtsverletzungen müssen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a AsylG). Die Notwendigkeit internationalen Schutzes entfällt, wenn der Staat oder Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, in der Lage und willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu bieten (§ 3d AsylG). Desgleichen besteht kein Schutzanspruch, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, er dort aufgenommen wird und vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e AsylG).

40 In tatsächlicher Hinsicht ist Voraussetzung für den Erfolg einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention gerichteten Klage, dass das Gericht hinsichtlich des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem die Furcht vor politischer Verfolgung hergeleitet wird, die volle Überzeugung von der Wahrheit der anspruchsbegründenden Tatsachen gewinnt. Dabei kann im Hinblick auf die häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten bereits der eigene Tatsachenvortrag des Asylbewerbers zur Anerkennung führen, sofern er unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit seiner Wahrheit vermittelt. Es ist dabei Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für die Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss zu den Ereignissen, die in seine Sphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Sich widersprechendes oder im Laufe des Asylverfahrens gesteigertes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Ausländers in Frage stellen. Ändert der Schutzsuchende sein früheres Vorbringen, muss er dies, um nicht unglaubwürdig zu erscheinen, in der Regel überzeugend begründen.

41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.1991, 9 B 56/91, juris Rn. 5 sowie Urteil vom 12.11.1985, 9 C 27/85, juris Rn. 15.

42 Die Verfolgung muss auf dieser Grundlage beachtlich wahrscheinlich sein. Dies setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei wertender Gesamtbetrachtung aller verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen.

43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988, 9 C 32/87, juris Rn. 16.

44 Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. EU L 337, S. 9 ff.) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden; es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.

45 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.02.2021 – 1 C 4/20, juris Rn. 15, vom 04.07.2019, 1 C 33/18, juris Rn. 16 sowie vom 27.04.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 23.

46 Dabei kommt die Beweiserleichterung Vorverfolgten unabhängig davon zugute, ob im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine inländische Fluchtalternative bestand oder nicht; daher kommt es für die Annahme einer Vorverfolgung nicht (mehr) darauf an, ob die geflohene Person ihr Herkunftsland aufgrund einer landesweit ausweglosen Lage verlassen hat.

47 Vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.2009, 10 C 21/08, juris Rn. 19 sowie vom 19.01.2009, 10 C 52/07, juris Rn. 29.

48 Dies zugrunde gelegt steht dem Kläger kein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zu.

49 a. Es kann nicht festgestellt werden, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht gewesen ist.

50 Dass der Kläger – sein Vorbringen als wahr unterstellt – eine Vorladung als Zeuge erhalten hat, ist für sich betrachtet ein unbedenklicher, neutraler Vorgang, der ohne das Hinzutreten weiterer Umstände bereits im Ansatz nicht geeignet ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung auszulösen. Soweit der Kläger hieraus herleitet, es habe die Gefahr seiner Verhaftung bestanden, handelt es sich hierbei um bloße Spekulation, für die indes nichts spricht.

51 Ebenso wenig flüchtlingsrechtlich erheblich ist der Umstand, dass es – so sein Vorbringen – zu einem gewaltsamen Übergriff durch Polizeibeamte bekommen sei, da er „seinen Ausweis so unfreundlich übergeben habe“. Der Kläger geht, was auch für das Gericht augenfällig ist, selbst davon aus, dass dieses Vorgehen nicht an ein in § 3b AsylG genanntes Merkmal anknüpfte.

52 Es bestehen auch keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohungslage aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit ausgesetzt gewesen ist.

53 | | | --- | | Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sowie der Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte, dass Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a, 2b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG unterliegen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie nach Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen gekommen ist, die von türkischer Seite auch der PKK zugeschrieben wurden. In der Türkei gibt es etwa 13 bis 15 Millionen Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie mögen dort zwar einer gewissen gesellschaftlichen Diskriminierung unterliegen und auch im Einzelfall Gefahr laufen, Opfer eines durch diese Volkszugehörigkeit motivierten Übergriffs zu werden. Es fehlt aber angesichts der genannten Größe der Volksgruppe jedenfalls eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte. |

54 | | | --- | | Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020, 2 A 321/20, juris Rn. 16 sowie Beschluss vom 25.03.2024, 2 A 247/22, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen zur übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Bundesgebiet. |

55 b. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei im Hinblick auf etwaige Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohungslage ausgesetzt wäre. Zwar können Nachfluchtgründe grundsätzlich Berücksichtigung finden (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG liegen hier aber auch bei deren Berücksichtigung nicht vor.

56 Zwar geht das Gericht davon aus, dass die zur Akte gereichten türkischen Dokumente authentisch sind und tatsächlich belegen, dass die in Rede stehenden Strafverfahren gegen den Kläger aufgrund des Tatvorwurfs der Präsidentenbeleidigung und des Propagandatreibens für eine terroristische Organisation anhängig sind; insbesondere ist es dem Kläger gelungen, sich in der mündlichen Verhandlung in UYAP einzuloggen und jedenfalls den zur Akte gereichten Haftbefehl zur Ermittlungsaktennummer ... vorzuzeigen. Allerdings konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger anknüpfend hieran in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

57 Für das Gericht ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Verfahren um „Scheinverfahren“ handelt, die nur eingeleitet wurden, um dem Kläger im Asylverfahren eine günstigere Position zu verschaffen, denen also von Beginn an kein staatliches (und auch kein strafrechtliches) Verfolgungsinteresse zugrunde lag.

58 Die Rechtslage in der Türkei im Hinblick auf „Social-Media-Strafverfahren“ stellt sich nach den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnissen wie folgt dar:

59 Die Generalstaatsanwaltschaften allein sind befugt, sog. „Terrorverfahren“ zu führen, weil nur sie die Anklage vor den speziell zuständigen Schwurgerichten der Provinzen (Agir Ceza Mahkemeleri) erheben können; Verfahren, die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 des Antiterrorgesetzes (TMK 7/2) geführt werden, fallen in die Zuständigkeit der Strafkammern (Agir Ceza Mahkemesi). Die staatsanwaltschaftlichen Anklagen wegen der Posts oder anderer Veröffentlichungen in den sozialen Medien müssen neben der Einhaltung des § 11 des TüStGB13 (TCK) mehrere Bestimmungen der türkischen Strafprozessordnung (CMK) und bindende Urteile des Kassationshofs beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des türkischen Kassationshofs (Yargitay), insbesondere in den Entscheidungen des 18. und 8. Senats zur digitalen Beweisführung, darf eine Verurteilung nicht allein auf einem Screenshot oder auf der Behauptung Dritter beruhen. Es ist festzustellen, ob die Beiträge tatsächlich veröffentlicht wurden. Sodann ist über den Plattformanbieter zu klären, wann diese Beiträge über welche IP-Adressen gesendet wurden. Erst nach Zuordnung der IP-Adressen zu einer natürlichen Person kann die strafrechtliche Verantwortung bestimmt werden. Mangels dieser Erhebungen hob der Yargitay mehrere Urteile auf. Auch der 8. Strafsenat stellte klar, dass eine strafrechtliche Verurteilung auf Grundlage eines Social-Media-Posts nur möglich ist, wenn: - der Post nachweislich veröffentlicht wurde, - IP-Adresse und Zeitstempel erhoben wurden, - die IP-Adresse gerichtlich einer Person zugeordnet wurde, und - eine gerichtliche Anfrage an die Plattform erfolgt ist. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires Verfahren vor (Art. 36 und 38 der türkischen Verfassung). Mit anderen Worten ist es erforderlich, festzustellen, ob die beanstandeten Inhalte tatsächlich über den Account des Beschuldigten veröffentlicht wurden. Diese Feststellung kann nur durch technische Beweismittel erfolgen – in erster Linie durch die Ermittlung der IP-Adresse und weiterer Metadaten, die belegen, wann und von welchem Gerät aus ein bestimmter Inhalt hochgeladen wurde. Die Erhebung solcher Verkehrsdaten bedarf nach Art. 135 CMK zwingend eines richterlichen Beschlusses. Nur mit diesem kann der Staatsanwalt bei der betreffenden Plattform – etwa Meta (für Facebook und Instagram), TikTok, X oder YouTube – die Herausgabe von IP-Informationen beantragen. Erst wenn alle diese technischen, rechtlichen und prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift gemäß Art. 170 SMK erstellen und beim zuständigen Gericht einreichen. Die Strafgerichte müssen die Anklagen der Staatsanwaltschaft ohne weitere Prüfung zulassen. Asliye Ceza Mahkemeleri (Strafgerichte erster Instanz) können die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Anklageschriften nicht ablehnen. Nach türkischem Strafprozessrecht (CMK) ist es nicht vorgesehen, dass diese Gerichte eine inhaltliche Prüfung der Anklageschrift vornehmen und sie zurückweisen. Die Regelung zur Ablehnung einer Anklageschrift findet sich in Artikel 174 CMK, wonach eine Anklageschrift nur bei bestimmten formellen Mängeln zurückgewiesen (iade) werden kann. Diese Zurückweisungskompetenz wird in der Praxis ausschließlich von den Agir Ceza Mahkemeleri (Schwurgerichten bzw. Strafkammern für schwere Straftaten) ausgeübt.

60 Vgl. Taylan, Gutachten an des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 30.08.2025, S. 5 ff.

61 Zu UYAP liegen dem Gericht folgende Erkenntnisse vor:

62 UYAP ist ein geschlossenes und gesichertes Netzwerk, das ausschließlich Justizangehörigen – Richtern, Staatsanwälten, Justizbediensteten und autorisierten Polizeibehörden – im Rahmen ihrer dienstlichen Befugnisse zur Verfügung steht. Hinzu kommt, dass das System zwingend vorsieht, dass jeder Dokumenteneintrag an ein konkretes Ermittlungs- oder Strafverfahren gebunden ist, das bereits als elektronische Akte eröffnet sein muss. Erst auf dieser Grundlage können weitere verfahrensbezogene Dokumente eingespeist werden. Ohne eine behördliche Anordnung oder die förmliche Eröffnung eines Verfahrens ist ein Eintrag daher ausgeschlossen. Weder Richter und Polizisten noch Justizgehilfen verfügen über die Befugnis zur Erstellung solcher Schriftstücke. Es sind ausschließlich Staatsanwälte, die entsprechende Anklageschriften generieren können. Eine für das Asylverfahren relevante Sichtbarkeit einer strafrechtlichen Verfolgung entsteht erst, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, diese von einem Strafgericht zugelassen wird und ein förmliches Strafverfahren eröffnet ist.

63 Vgl. Taylan, Gutachten an des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 30.08.2025, S. 5 ff.

64 Am 19.09.2024 berichtete die Nachrichtenseite „Serbestiyet“, dass es vorkommen kann, dass Schleusende gefälschte Rechtsdokumente bei UYAP hochladen, um Asylverfahren von türkischen Staatsangehörigen in Europa zu manipulieren. Die Schleusenden würden offen auf sozialen Netzwerken mit ihren Diensten werben. So würden umfassende Pakete, die etwa gefälschte Anklageschriften oder Haftbefehle beinhalteten, für Gebühren in Höhe von bis zu 6.000 USD angeboten. Zudem würden die Schleusenden den Personen bei der Ausreise helfen und sie auf der Route mit Papieren versorgen. Auch in anderen EU-Mitgliedstaaten wurde bereits darüber berichtet. In der Türkei selbst gibt es ebenfalls Berichte hierzu. Am 09.03.2025 berichteten die türkische Nachrichtenseite BoldMedya, auch die deutschsprachige Ausgabe (08.03.2025), davon, dass gesuchte Kriminelle gefälschte Rechtsdokumente aus dem UYAP für Asylanträge nutzen würden, um ihren Aufenthalt in Deutschland und anderen EU-Ländern zu verschleiern und ihre Netzwerke zu erweitern. Auch Schweizer Medien berichteten Anfang 2024 über ähnliche Vorgänge im Zusammenhang mit Asylanträgen türkischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. An der Durchführung sei ein Netzwerk von Mittelsmännern beteiligt gewesen, darunter Staatsanwälte in der Türkei, die Bestechungsgelder angenommen hätten, um gefälschte Haftbefehle auszustellen. In diesen Haftbefehlen seien Antragstellende als verfolgte politische Aktivistinnen und Aktivisten oder Mitglieder verbotener Organisationen wie der PKK dargestellt worden.

65 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.08.2025; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration vom 23.09.2024, S. 8 f; vgl. auch Taylan, Gutachten an des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 30.08.2025, S. 5 ff.

66 Im schriftlichen Gutachten des Herrn K. Taylan vom 30.08.2026 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist ausgeführt, dass in der Türkei „Scheinanklagen“ erhoben werden, also Anklagen, denen kein Strafverfolgungsinteresse zugrunde liegt, sondern die dem Asylsuchenden im Asylverfahren eine günstigere Position verschaffen sollen, indem sie seine politische Verfolgung suggerieren. Dabei werden auf Veranlassung der Schleuser durch einen „kooperierenden“ Staatsanwalt formell Ermittlungsverfahren eingeleitet und in diesem Zusammenhang Anklageschriften, Haftbefehle oder Ermittlungsberichte in UYAP eingespeist. Hierzu erscheinen insbesondere Anklagen wegen regimekritischer Äußerungen in sozialen Medien als besonders geeignet. Derartige Vorwürfe lassen sich unter Rückgriff auf einschlägige Vorschriften des türkischen Strafgesetzbuchs vergleichsweise einfach konstruieren. Diese Verfahren stützen sich auf Anklageschriften der türkischen Generalstaatsanwaltschaften, die insbesondere auf § 299 TCK (Beleidigung des Präsidenten) oder Art. 7 Abs. 2 TMK (Propaganda für eine terroristische Organisation) gründen. Diese (Schein-)Strafverfahren genügen regelmäßig weder den rechtsstaatlichen Anforderungen an ein faires, unabhängiges und effektives Strafverfahren noch besteht in der Regel eine hinreichende Aussicht auf eine rechtskräftige Verurteilung. Entsprechende Anklageschriften werden in der Praxis typischerweise den Strafgerichten erster Instanz (Asliye Ceza Mahkemesi) – statt der Strafkammer (Agir Ceza Mahkemesi) – zur Entscheidung vorgelegt. In der Praxis enthalten die von den Staatsanwaltschaften bei Gericht eingereichten Anklageschriften zudem in aller Regel weder einen Beschluss gemäß Art. 135 CMK noch die darauf basierenden, für die Erhebung der öffentlichen Klage zwingend durchzuführenden Ermittlungsmaßnahmen. Diese „Scheinanklagen“ müssen die Strafgerichte erster Instanz (Asliye Ceza Mahkemeleri) dann – wie gesehen – ohne weitere Prüfung zulassen. Folgende Indizien machen die Strafverfahren als „Scheinklagen“ kenntlich:

67 - Alle bisher bekannten „Anklageschriften“ entstammen zumeist der Verfahrensgattung der Social-Media-Verfahren,

68 - die Betroffenen sind in der Türkei zuvor politisch kaum in Erscheinung getreten,

69 - die Betroffenen haben das Land nahezu immer auf legalem Weg, mit einem regulär ausgestellten Reisepass, verlassen,

70 - plötzliche Eröffnung eines Social-Media-Verfahrens nach Ausreise, sodass die Ausreise der Flüchtlinge nicht durch Ermittlungen oder Vorführungsbefehle gefährdet wird,

71 - die betreffenden Inhalte werden in der Regel öffentlich zugänglich gemacht und enthalten häufig personenbezogene Merkmale wie den vollständigen Namen, Fotografien, Angaben zum aktuellen Herkunftsort oder Hinweise auf politische Überzeugungen oder Zugehörigkeiten (diese Vorgehensweise unterscheidet sich diametral zu der Strategie von Social-Media-Usern in der Türkei, die alle möglichen Tricks und Software benutzen, um bei der türkischen Cyber-Polizei nicht aufzufallen),

72 - erst nach ihrer Ausreise und ihrer nachträglichen Betätigung in den sozialen Medien im Ausland wird dann ein Ermittlungsverfahren eröffnet,

73 - in prozessualer Hinsicht: jegliche Beschuldigtenvernehmung fehlt, es werden Screenshots ohne forensische Absicherung verwendet, Aktenzeichen im UYAP-System sind inkonsistent oder unplausibel.

74 Zudem gehen bei den zuständigen Behörden regelmäßig mehrere Denunzia-tions-E-Mails sowohl aus Deutschland als auch aus der Türkei ein. In den Anzeigen angegebene Personennamen der Anzeigeerstatter erweisen sich dabei häufig als unzutreffend.

75 Vgl. Taylan, Gutachten an des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 30.08.2025.

76 Im Fall des Klägers liegt eine Vielzahl dieser Indizien vor.

77 Er ist in der Türkei politisch vor seiner Ausreise nicht in Erscheinung getreten; auch bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 13.07.2022 gab er an, nicht politisch interessiert oder engagiert zu sein. Zwar behauptete er, am 13.06.2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, allerdings ergibt sich aus der nur unvollständig vorliegenden Anklageschrift mit der Ermittlungsaktennummer ..., dass er zuletzt am 10.05.2022 ins Ausland gereist ist. Dass er danach wieder eingereist – wobei mangels Feststellung über eine erneute Einreise in o.g. Anklageschrift mit einer illegalen Einreise zu rechnen wäre – und sodann am 13.06.2022, wie er behauptet, von Istanbul mit einem Lkw nach Deutschland gebracht worden ist, erscheint äußerst unwahrscheinlich. Ausweislich der Ermittlungen des Bundesamtes (s. Schriftsatz vom 29.09.2025) eröffnete der Kläger im Mai 2022 („joined May 2022“) seinen Twitter-Account unter seinem Klarnamen inkl. eines Bildes von sich selbst und veröffentlichte seine ersten Posts am 22.05.2022. Besonders auffällig erscheint hier, dass der Kläger nur in einem sehr kurzen Zeitraum, nämlich vom 22.05.2022 bis Mitte Juli 2022, Aktivitäten bei Twitter zeigte. Dies lässt erst recht den Schluss zu, dass es ihm hierbei lediglich darum ging, die Grundlage für einen konstruierten Tatvorwurf zu schaffen, um seine Verfolgungsgeschichte glaubhaft erscheinen zu lassen. Auch in prozessualer Hinsicht entspricht das Vorgehen der türkischen Behörden in weitem Umfang dem vorbeschriebenen. In dem Verfahren, in dem am 20.01.2025 Anklage erhoben worden ist, wurden augenscheinlich Screenshots ohne forensische Absicherung verwendet; auch aus der Anklageschrift ohne Datumsangabe mit der Ermittlungsaktennummer ..., die dem Gericht nicht vollständig vorliegt, lässt sich nicht entnehmen, dass insoweit die dargestellten prozessualen Anforderungen eingehalten worden sind. Zudem erhielt die Behörde in erstgenanntem Verfahren den Hinweis auf die Social-Media-Aktivitäten des Klägers vermeintlich durch einen bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangenen Hinweis eines Bürgers.

78 Als weiteres Indiz gegen die Ernsthaftigkeit der Strafverfolgung des Klägers – und damit für das Vorliegen von Scheinanklagen – spricht, dass auf den Anklageschriften nicht genauer bezeichnet ist, an welches Strafgericht erster Instanz bzw. welche Strafkammer die jeweilige Anklage gerichtet ist. Nach den vom Gericht eingeholten Auskünften des Auswärtigen Amtes gab es im Zeitpunkt der jeweiligen Anklage in Gaziantep insgesamt 32 Strafgerichte und 12 Strafkammern. Die Angabe des adressierten Gerichts findet sich gerichtsbekannt üblicherweise in der Überschrift des Schriftstücks; an der entsprechenden Stelle befinden sich indes lediglich zwei leere Klammern. Dass dieser Fehler auf eine durchaus menschliche Unachtsamkeit zurückgeht, ist vor dem Hintergrund, dass der Fehler gleich zweimal passiert ist, äußerst unwahrscheinlich.

79 In dieses Bild fügt sich nahtlos ein, dass der Kläger den mutmaßlichen Festnahmebefehl vom 06.10.2022 des 2. Strafgerichts Gaziantep mit dem Aktenzeichen ... zwar in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 am Vormittag auf seinem Handy vorzeigen konnte. Auch nach ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts im Nachgang zur mündlichen Verhandlung ist es ihm aber nicht gelungen, eine Abschrift dieses Beschlusses zu übersenden. Auffallend ist zudem, dass beim ersten Einloggen in UYAP durch das Gericht am Vormittag des 27.03.2025 ein Verfahren mit dem Aktenzeichen ... in der Übersicht der einsehbaren Verfahren aufgelistet, dieses allerdings bei Fortsetzung des Termins am Nachmittag bzw. neuerlichem Einloggen schlicht verschwunden war (vgl. Sitzungsniederschrift vom 27.03.2025 nebst Anlagen). Eine Erklärung hierfür gibt es nicht. Auch dies hinterlässt nachhaltige Zweifel an der Verlässlichkeit der in UYAP einsehbaren justiziellen Dokumente im Fall des Klägers.

80 Demnach kann schon im Ansatz aus den gegen ihn laufenden Strafverfahren nicht gefolgert werden, dass diesen tatsächlich ein asylerhebliches Verfolgungsinteresse (oder auch nur ein Strafverfolgungsinteresse) zugrunde liegt.

81 Es steht auch ansonsten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dem Kläger aufgrund der beiden laufenden Strafverfahren schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG drohen.

82 Zwar besteht auch nach der Rechtsprechung der Kammer eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung bei Personen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als Unterstützer der PKK oder anderer terroristischer Organisationen angesehen werden.

83 Vgl. etwa Urteile der Kammer vom 09.09.2025, 6 K 1317/23, vom 24.03.2025, 6 K 1679/23 und 6 K 1482/23 sowie vom 24.04.2025, 6 K 1382/23; ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.05.2016, 3 L 177/15, juris Rn. 18 sowie VG Kassel, Urteil vom 19.04.2021, 5 K 74/19.KS.A, juris Rn. 46 ff., jeweils m.w.N.

84 Zudem ist nicht auszuschließen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei vorübergehend zu seiner Vernehmung festgenommen wird. Denn es liegen wohl echte Festnahmebefehle – vom 06.10.2022 und vom 25.11.2022 – vor.

85 Es liegt allerdings fern, dass der Kläger derart ins Visier der türkischen Behörden geraten ist oder wird. Selbst wenn anderen handelnden türkischen Behörden nicht klar sein sollte, dass die gegen den Kläger anhängigen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propagandatreiben für eine terroristische Organisation nur zum Schein eingeleitet worden sind, dürfte sich diesen ohne weiteres aufdrängen, dass der Kläger seine Aktivitäten in den sozialen Medien rein aus asyltaktischen Gründen aufgenommen – und zwischenzeitig auch wieder eingestellt – hat. Denn zum einen war er, abseits dieser Aktivitäten, vor seiner Ausreise und auch während seines Aufenthalts in Deutschland politisch in keiner Weise in Erscheinung getreten, zum anderen hat er keine zwei Wochen nach seiner Ausreise seinen Twitter-Account eröffnet und dort lediglich in einem Zeitraum von etwa zwei Monaten Aktivitäten gezeigt, die nur eine vollkommen untergeordnete Reichweite erzielt haben.

86 Vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 23.12.2024, AN 4 K 23.30183, juris Rn. 62 m.w.N.

87 Im Hinblick auf das fehlende individuelle Verfolgungsinteresse an der Person des Klägers und die dargestellten erheblichen Verstöße gegen das türkische Prozessrecht ist auch mit einer Verurteilung des Klägers nicht zu rechnen. Falls es überhaupt zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollte, kann der Kläger selbst oder durch einen Verteidiger auf das Fehlen der oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen der Anklage hinweisen. Spätestens dann ist mit der Einstellung des Verfahrens zu rechnen.

88 Vgl. Taylan, Gutachten an des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 30.08.2025; hieran anschließend auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.02.2026, 3a K 2237/21.A, juris Rn. 87.

89 2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihm hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG berufen.

90 Ein Ausländer ist nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG als subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Vorschrift die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

91 Hieran fehlt es, nachdem der Kläger nichts vorgetragen hat, was über den Gegenstand seines vorrangigen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asyl Gesetz hinausgehen würde. Auf die vorstehenden Ausführungen kann dementsprechend Bezug genommen werden.

92 3. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von dem Kläger weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt.

93 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

94 Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben würden, sind in Bezug auf den Kläger indes nicht feststellbar. Insbesondere droht dem Kläger im Falle seiner Abschiebung in die Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

95 Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die Unzulässigkeit einer Abschiebung wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründet, geht dessen sachlicher Regelungsbereich nicht über denjenigen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hinaus. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus.

96 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 36.

97 Ebenso fehlt es an den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Greifbare Anhaltspunkte für eine solche dem Kläger individuell drohende konkrete Gefahr bestehen indes nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger als junger gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter in der Lage sein wird, bei einer Rückkehr in die Türkei für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, wie es ihm auch in der Vergangenheit gelungen ist.

98 4. Soweit sich die Klage gegen die von der Beklagten vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung richtet, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Umstände, die eine Reduzierung der vorgenommenen, im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von fünf Jahren angesiedelten Befristung angezeigt erscheinen ließen, hat der Kläger nicht dargetan.

99 Nach alledem ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.

100 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.