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1 D 206/25•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-06-22, 1 D 206/25
1 D 206/25Verwaltungsgericht / 1. Abteilung22.06.2026
1. Nach Beendigung eines Rechtszuges ist eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur möglich, wenn der Antragsteller nach Abschluss des Verfahrens einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat; letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Prozesskostenhilfeantrag im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war. 2. Einen gerichtlichen Hinweis auf das Fehlen der gemäß § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der entsprechenden Belege bedarf es grundsätzlich nicht. Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 13. November 2025, 3 K 1432/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-22
Aktenzeichen: 1 D 206/25
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0622.1D206.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 117 Abs 2 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO
Rechtskraft: ja
Nach Beendigung eines Rechtszuges ist eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur möglich, wenn der Antragsteller nach Abschluss des Verfahrens einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat; letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Prozesskostenhilfeantrag im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war.
Einen gerichtlichen Hinweis auf das Fehlen der gemäß § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der entsprechenden Belege bedarf es grundsätzlich nicht.
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 13. November 2025, 3 K 1432/22, Urteil
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. November 2025, 3 K 1432/22, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1 Die am 10.12.2025 bei Gericht eingegangene, gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1 VwGO) erhobene Beschwerde, mit der der Kläger begehrt, ihm unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 14.11.2025 Prozesskostenhilfe für die unter dem Aktenzeichen 3 K 1432/22 geführte Klage zu bewilligen, ist unbegründet.
2 Der Kläger, ein fraktionsloses Mitglied des Stadtrats der Kreisstadt Saarlouis, hat mit seiner gegen die beiden Beklagten gerichteten Klage zum einen die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zu 1) nicht befugt ist, eine die Durchführung einer Stadtratssitzung als Videokonferenz ermöglichende Notlage im Sinne des § 51a Abs. 1 Nr. 1 KSVG selbst festzustellen, die Voraussetzungen einer solchen Notlage hinsichtlich der Stadtratssitzung am 27.01.2022 nicht vorlagen sowie gefasste Ratsbeschlüsse des Beklagten zu 2) unwirksam sind (Klageantrag 1)). Zum anderen hat er die Feststellung begehrt, dass sein Ausschluss aus der Sitzung am 27.01.2022 durch den Beklagten zu 1) rechtswidrig war und die unter Ausschluss seiner Person ergangenen Beschlüsse des Beklagten zu 2) unwirksam sind (Klageantrag 2)).
3 Nachdem ein im März 2023 für das Klageverfahren gestellter Prozesskostenhilfeantrag in beiden Instanzen mangels hinreichender Erfolgsaussichten ohne Erfolg geblieben war, hat der Kläger mit am 12.11.2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11.11.2025 - einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, zu der er mit Verfügung vom 20.10.2025 geladen worden war - erneut Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.11.2025 hinsichtlich des Klageantrages 1) unter Verweis auf die Gründe des in der Sache 3 K 1432/22 insoweit ergangenen klageabweisenden Urteils vom 13.11.2025 mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Hinsichtlich des den Klageantrag 2) betreffenden Ausschlusses des Klägers von der Sitzung des Stadtrats am 27.01.2022 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klage zwar Erfolg habe, so dass die beantragte Prozesskostenhilfe nicht mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen sei; insoweit sei jedoch vor Abschluss der ersten Instanz keine Bewilligungsreife gegeben gewesen, was auf der äußerst kurzfristigen Stellung des Prozesskostenhilfeantrags durch den Kläger beruht habe. Der Kläger habe zum einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl beantragt, ohne einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt konkret zu benennen oder darzulegen, dass er keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden habe. Zum anderen habe es an der Einreichung aktueller Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers gefehlt.
4 Die hiergegen von dem Kläger erhobene Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Urteil vom 13.11.2025 nicht in der gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Weise dargelegt hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
5 Durch Prozesskostenhilfe soll der bedürftigen Partei die „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ermöglicht werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der Beendigung eines Rechtszuges ist eine nachträgliche Bewilligung daher nur möglich, wenn der Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat.1 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.11.2018, 1 BvR 1020/17, BeckRS 2018, 33428, und vom 14.04.2010, 1 BvR 362/10, juris Rn. 13 f.; ferner BVerwG, Beschluss vom 19.04.2011, 1 PKH 7.11, juris Rn. 1Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.11.2018, 1 BvR 1020/17, BeckRS 2018, 33428, und vom 14.04.2010, 1 BvR 362/10, juris Rn. 13 f.; ferner BVerwG, Beschluss vom 19.04.2011, 1 PKH 7.11, juris Rn. 1 Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Prozesskostenhilfeantrag im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war. Hierzu bedarf es auch der rechtzeitigen und vollständigen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür eingeführten amtlichen Vordrucks und der entsprechenden Belege gemäß § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO.2 BVerwG, Beschluss vom 19.04.2011, 1 PKH 7.11, juris Rn. 1; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2015, OVG 11 M 43/14, BeckRS 2015, 43109, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.07.2014, 7 C 14.1020, juris Rn. 7BVerwG, Beschluss vom 19.04.2011, 1 PKH 7.11, juris Rn. 1; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2015, OVG 11 M 43/14, BeckRS 2015, 43109, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.07.2014, 7 C 14.1020, juris Rn. 7 Daran fehlt es hier.
6 Dem erneuten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 11.11.2025 war entgegen § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen nicht beigefügt und eine solche ist vom Kläger bis zum Ergehen des das Klageverfahren beendenden Urteils vom 13.11.2025 auch nicht nachgereicht worden. Die grundsätzlich erforderliche Formblatterklärung war auch nicht etwa deshalb als entbehrlich anzusehen, weil die verlangten Angaben bereits anderweitig vorgelegen hätten. Zwar hatte der Kläger unter dem 14.02.2024 in verschiedenen, zum damaligen Zeitpunkt erstinstanzlich teilweise noch anhängigen Klage- und Eilrechtsschutzverfahren eine entsprechende Formblatterklärung eingereicht, die auch in dem hier in Rede stehenden Klageverfahren als Kopie zu den Akten genommen worden ist.3Bl. 56 ff. des PKH-BeiheftsBl. 56 ff. des PKH-Beihefts Diese Formblatterklärung war allerdings zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das erneute Prozesskostenhilfegesuch des Klägers mangels hinreichender Aktualität nicht mehr aussagekräftig und konnte schon von daher einer Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht mehr zugrunde gelegt werden. Zudem waren der Erklärung die zum Nachweis der in ihr enthaltenen Angaben erforderlichen Belege nicht beigefügt, so dass auch der in dem erneuten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 11.11.2025 enthaltene Hinweis, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert hätten, im Ergebnis nicht verfängt.
7 Eines gerichtlichen Hinweises auf das Fehlen der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der entsprechenden Belege bedurfte es ebenso wenig wie das Setzen einer Frist zur Nachreichung der für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen. Dass die Einreichung einer entsprechenden Formblatterklärung Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, musste dem Kläger, der über einige Erfahrung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfügt, auch ohne entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts bewusst sein. Zudem treffen die Gerichte insoweit keine Hinweispflichten, da das Versäumnis des Klägers, seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Belege beizufügen, seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist und bei zumutbarer Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre.4So ausdrücklich BVerfG, u.a. Kammerbeschluss vom 30.08.1991, 2 BvR 995/91, juris Rn. 3; ebenso BFH, Beschluss vom 06.07.2012, V S 8/12 (PPKH), juris Rn. 8, m.w.N.So ausdrücklich BVerfG, u.a. Kammerbeschluss vom 30.08.1991, 2 BvR 995/91, juris Rn. 3; ebenso BFH, Beschluss vom 06.07.2012, V S 8/12 (PPKH), juris Rn. 8, m.w.N. Aus seinem Vorbringen ergibt sich zudem nicht, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, fristgerecht einen vollständigen und bewilligungsreifen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu stellen.
8 Unabhängig davon hat der Kläger selbst im Beschwerdeverfahren keine den Anforderungen des § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO genügende Erklärung vorgelegt, obwohl das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss auf deren Fehlen hingewiesen hat.
9 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
10 Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses anfallende Festgebühr entbehrlich.
11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1 ) Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.11.2018, 1 BvR 1020/17, BeckRS 2018, 33428, und vom 14.04.2010, 1 BvR 362/10, juris Rn. 13 f.; ferner BVerwG, Beschluss vom 19.04.2011, 1 PKH 7.11, juris Rn. 1
2 ) BVerwG, Beschluss vom 19.04.2011, 1 PKH 7.11, juris Rn. 1; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2015, OVG 11 M 43/14, BeckRS 2015, 43109, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.07.2014, 7 C 14.1020, juris Rn. 7
3) Bl. 56 ff. des PKH-Beihefts
4) So ausdrücklich BVerfG, u.a. Kammerbeschluss vom 30.08.1991, 2 BvR 995/91, juris Rn. 3; ebenso BFH, Beschluss vom 06.07.2012, V S 8/12 (PPKH), juris Rn. 8, m.w.N.
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