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7 L 1172/25•Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer, 2025-08-12, 7 L 1172/25
7 L 1172/25Verwaltungsgericht / Chamber 712.08.2025
Für eine vorläufige Dienstenthebung ist es nicht notwendig, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgehend von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist.
Entscheidungsdatum: 2025-08-12
Aktenzeichen: 7 L 1172/25
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2025:0812.7L1172.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 BeamtStG, § 13 DG SL, § 38 DG SL, § 63 DG SL, § 67 DG SL ... mehr
Rechtskraft: ja
Für eine vorläufige Dienstenthebung ist es nicht notwendig, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgehend von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
1 Der am 21.06.2025 bei Gericht eingegangene, gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SDG zulässige Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid des Antragsgegners vom 20.05.2025 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 SDG angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und der gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 SDG angeordneten Einbehaltung seiner monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 50 Prozent ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme i.S.d. § 63 Abs. 2 SDG bestehen.
2 Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Unter denselben Voraussetzungen kann die Behörde nach § 38 Abs. 2 Satz 1 SDG auch anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden.
3 Das Merkmal "voraussichtlich" verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird1Vgl. zum inhaltsgleichen § 38 BDG nur BVerwG, Beschluss vom 28.11.2019, 2 VR 3/19, jurisVgl. zum inhaltsgleichen § 38 BDG nur BVerwG, Beschluss vom 28.11.2019, 2 VR 3/19, juris. Im Rahmen des vorläufigen Verfahrens, in dem für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Klärung der Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen wird2Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.10.2015, 7 B 140/15; BVerwG, Beschluss vom 29.09.1997, 2 WDB 3/97, BVerwGE 113, 143Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.10.2015, 7 B 140/15; BVerwG, Beschluss vom 29.09.1997, 2 WDB 3/97, BVerwGE 113, 143. Diese dem Tatbestand des § 38 Abs. 1 SDG zugeordnete Prognose gehört -entsprechend der Systematik verwaltungsrechtlicher Normen- nicht in den Ermessensbereich der zuständigen Behörde und ist damit -entsprechend der gerichtlichen Prüfungsbefugnis im Rahmen der Disziplinarklage- gerichtlicherseits voll nachprüfbar. Erst wenn die Prognose im Sinne einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder einer Aberkennung des Ruhegehalts beantwortet ist, setzt das Ermessen der Behörde ein, wobei dann keine überhöhten Anforderungen an die Ermessensbetätigung mehr zu stellen sind3Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 09.09.1994, 2 BvR 1089/94, NVwZ 1996, 1199Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 09.09.1994, 2 BvR 1089/94, NVwZ 1996, 1199, sondern nur noch erforderlich ist, dass sich der Dienstherr der Handlungsalternative, auf die vorläufige Dienstenthebung auch verzichten zu können, bewusst ist und dies in der Entscheidung auch zum Ausdruck kommt4Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand November 2019, § 38 BDG, Rdnr. 15Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand November 2019, § 38 BDG, Rdnr. 15. Es ist dem Disziplinargericht hingegen verwehrt, die behördliche Entscheidung durch eine eigene Ermessens- und Prognoseentscheidung zu ersetzen5Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 18.05.2011, 6 B 211/11, juris, Rn. 23; VG Magdeburg, Beschluss vom 09.05.2023, 15 B 23/23 MD, juris, Rn. 57Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 18.05.2011, 6 B 211/11, juris, Rn. 23; VG Magdeburg, Beschluss vom 09.05.2023, 15 B 23/23 MD, juris, Rn. 57.
4 "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen i.S.v. § 63 Abs. 2 SDG sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 38 SDG sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg6Vgl. zum inhaltsgleichen § 38 BDG nur BVerwG, Beschlüsse vom 28.11.2019, 2 VR 3/19, juris, und vom 12.08.2021, 2 VR 6.21, BeckRS 2021, 25753; Hessischer VGH, Beschluss vom 24.03.2016, 28 A 2764/15.D, juris, Rn. 32; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.05.2005, 3 ZD 1/05, juris, Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2024, OVG 80 S 1/24, NVwZ-RR 2024, 613; VG Wiesbaden, Beschluss vom 10.11.2023, 28 L 1210/23.WI.D, juris, Rn. 80 m.w.N.Vgl. zum inhaltsgleichen § 38 BDG nur BVerwG, Beschlüsse vom 28.11.2019, 2 VR 3/19, juris, und vom 12.08.2021, 2 VR 6.21, BeckRS 2021, 25753; Hessischer VGH, Beschluss vom 24.03.2016, 28 A 2764/15.D, juris, Rn. 32; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.05.2005, 3 ZD 1/05, juris, Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2024, OVG 80 S 1/24, NVwZ-RR 2024, 613; VG Wiesbaden, Beschluss vom 10.11.2023, 28 L 1210/23.WI.D, juris, Rn. 80 m.w.N..
5 Da im gerichtlichen Verfahren nach § 63 SDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist7Vgl. für § 63 LDG NRW: VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2025, 35 L 2681/24, BeckRS 2025, 7259Vgl. für § 63 LDG NRW: VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2025, 35 L 2681/24, BeckRS 2025, 7259, ist die Entscheidung über die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2002, 2 WDB 1/02, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22.09.2009, 83 DB 1.09, juris, Rn. 10, und vom 18.08.2005, 80 SN 1.05, juris, Rn. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 11.04.2012, 16b DC 11.985, juris, Rn 24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2002, 2 WDB 1/02, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22.09.2009, 83 DB 1.09, juris, Rn. 10, und vom 18.08.2005, 80 SN 1.05, juris, Rn. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 11.04.2012, 16b DC 11.985, juris, Rn 24.
6 Für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung muss zudem maßgeblich auf die vom Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige -eventuell auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 63 SDG hinzutretende- Erkenntnisse untermauert werden, um so die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn zu überprüfen9Vgl. VG Magdeburg, Beschlüsse vom 09.05.2023, 15 B 23/23 MD, juris, Rn. 57, und vom 12.06.2012, 8 B 5/12, jurisVgl. VG Magdeburg, Beschlüsse vom 09.05.2023, 15 B 23/23 MD, juris, Rn. 57, und vom 12.06.2012, 8 B 5/12, juris.
7 "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen bestehen vorliegend nicht.
8 Dem steht fallbezogen mit Blick auf den Ablauf des Disziplinarverfahrens nicht entgegen, dass die Verfügung vom 20.05.2025 nur eine rudimentäre Darlegung der dem Antragsteller als Dienstpflichtverletzung vorgeworfenen Handlungen enthält.
9 Zwar gelten für eine Disziplinarverfügung ähnlich wie bei einer Disziplinarklage die in § 52 Abs. 1 Satz 2 SDG hinsichtlich der Tatsachendarstellung explizit genannten Voraussetzungen, was sich bereits aus der Anwendung allgemeiner verwaltungsrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes ergibt (§§ 3 Satz 1 SDG, 37 Abs. 1 SVwVfG). Daher muss eine Disziplinarverfügung als Verwaltungsakt dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen, d.h. inhaltlich hinreichend bestimmt sein10Vgl. den Gerichtsbescheid der Kammer vom 14.07.2017, 7 K 247/17, n.v.Vgl. den Gerichtsbescheid der Kammer vom 14.07.2017, 7 K 247/17, n.v..
10 Es gehört daher grundsätzlich zum notwendigen Inhalt einer Disziplinarverfügung, dass die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, dargestellt werden und der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt möglichst nach Datum, Zeit, Ort und Geschehensablauf konkret bezeichnet wird, was im Normalfall die genaue Schilderung des Sachverhaltes erfordert, die Beschreibung des Vorwurfs und der Schuldform. Es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen dem Beamten Vorwürfe gemacht werden, d.h. welches konkrete Tun oder Unterlassen ihm vorgeworfen wird. Wird dem Beamten ein positives Tun vorgeworfen, ist genau zu beschreiben, welches; wird ihm ein Unterlassen vorgeworfen, ist genau zu beschreiben, wann er welche Handlungen hätte vornehmen müssen. Ein Verweis auf beigefügte Berichte oder Listen genügt in der Regel nicht.
11 Die Kammer macht sich diesbezüglich -Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgaben in den Blick nehmend- fallbezogen die Ausführungen des VG Düsseldorf in dessen Beschluss vom 02.04.20251135 L 2681/24, BeckRS 2025, 725935 L 2681/24, BeckRS 2025, 7259 zu eigen, soweit dieses ausgeführt hat:
12 "Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an eine Disziplinarklageschrift gehört es zwar grundsätzlich zum notwendigen Inhalt eines Bescheides über eine vorläufige Dienstenthebung, dass die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen dem Beamten Vorwürfe gemacht werden. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich ist und das Disziplinargericht in die Lage versetzt wird, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen.
13 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2019 – 35 L 148/19.O –, juris, Rn. 16; VG Magdeburg, Beschluss vom 24. September 2018 – 15 B 23/18 –, juris, Rn. 10 m.w.N.
14 Dies muss allerdings nicht zwingend in der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung selbst dargelegt werden.
15 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2005 – 80 SN 1/05 –, juris, Rn. 10.
16 Im Übrigen bedarf es nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, der gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW ergänzend Anwendung findet, einer Begründung nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist."
17 So liegt der Fall unter Geltung inhaltsgleicher Normen des SDG und des SVwVfG hier12Vgl. auch die inhaltlich hinreichend bestimmte (hierzu bspw. BVerwG, Urteil vom 13.03.2025, 2 C 11.24, NVwZ 2025, 1175; VG München, Beschluss vom 10.08.2023, M 13L DA 23.3048, BeckRS 2023, 21076) Einleitungsverfügung vom 14.04.2025Vgl. auch die inhaltlich hinreichend bestimmte (hierzu bspw. BVerwG, Urteil vom 13.03.2025, 2 C 11.24, NVwZ 2025, 1175; VG München, Beschluss vom 10.08.2023, M 13L DA 23.3048, BeckRS 2023, 21076) Einleitungsverfügung vom 14.04.2025.
18 Denn erforderlich ist stets eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, da sich sachlich Zusammengehöriges in erheblichem zeitlichen Abstand abspielen, zeitlich Zusammenfallendes ohne sachlichen Zusammenhang nebeneinander ablaufen kann. Dabei können Verknüpfungen aller Art und Intensität eine Rolle spielen. Wird der Tatvorwurf durch andere Tatumstände unverwechselbar bestimmt, kann sich eine Beschränkung auf eng zu begrenzendes Zeitfenster und grob beschriebene Örtlichkeit oder ausnahmsweise sogar ein vollständiger Verzicht auf die Angabe von Tatzeit und Tatort rechtfertigen. Hinzu kommt fallbezogen, dass in der strafgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich serieller -aber auch vereinzelter- Begehung von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern oder geistig behinderten Menschen anerkannt ist, dass die rechtlich gebotene Individualisierung der Tathandlungen durch Zeugen oftmals nicht ohne Weiteres möglich ist. Um gewichtige Lücken in der Strafverfolgung zu vermeiden, wird es dort in diesen Konstellationen bei stets gebotener Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, etwa Alter, kognitiver Fähigkeiten des Zeugen, Komplexität des Geschehens, als ausreichend anerkannt, dass der Lebenssachverhalt, auf den sich der staatsanwaltschaftliche Verfolgungswille bezieht, zweifelsfrei erkennbar wird13Vgl. hierzu im Einzelnen: MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, StPO § 200 Rn. 25-28Vgl. hierzu im Einzelnen: MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, StPO § 200 Rn. 25-28.
19 Dies in den Blick nehmend können zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Maßnahmen nicht angenommen werden.
20 Es besteht vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der hinreichend begründete Verdacht, dass der Antragsteller ein -einheitlich zu bewertendes- innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, in dessen Folge die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher als eine geringere Disziplinarmaßnahme ist, weil er dadurch voraussichtlich das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 SDG).
21 In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer derzeit von folgendem Sachverhalt aus:
I.
22 Der Antragsteller ist hinreichend verdächtig, zu einem derzeit nicht näher bestimmbaren, unverjährten Zeitpunkt zwischen der Übertragung der Leitung einer Klasse mit sechs Schülern und zwei Schülerinnen im Alter zwischen 11 und 13 Jahren mit sehr komplexen körperlichen, motorischen und kognitiven Förderbedarfen, dem 01.02.2024, und dem 06.03.2025 bei einem der ihm anvertrauten Schüler, dem am 12.01.2012 geborenen X ohne Aufforderung der Sorgeberechtigten und ohne ärztliche Verordnung die medizinische Maßnahme des von ihm selbst so bezeichneten digitalen Ausräumens vollzogen zu haben, indem der mit seinem Finger den Anus dieses Schülers drückte, bis sich Stuhlgang löste, den er sodann entfernte.
23 Der Zeugin Y gegenüber, wie auch gegenüber den Zeuginnen Z, G und S äußerte er, dies stets so zu praktizieren.
24 Eine stimulierende Maßnahme um den Anus-Bereich eines Schülers zur Förderung des Stuhlgangs fällt nicht in den Aufgabenbereich des an der Förderschule als Klassenleiter eingesetzten Antragstellers. Selbst wenn entsprechende Fachkräfte an der Schule vorhanden wären, dürften diese eine derartige Handlung in keinem Fall eigenmächtig ausführen, da sie nur nach ärztlicher Feststellung und Aufforderung durch die Sorgeberechtigten initiiert werden darf, die nicht vorlag. Vielmehr wurde die sorgeberechtigte Mutter zu keinem Zeitpunkt über diese Maßnahmen informiert.
25 Der vorstehend wiedergebebene Sachverhalt ergibt sich bei summarischer Prüfung anhand des Ermittlungsergebnisses, auch im beigezogenen Strafverfahren14Der grundsätzliche Vorrang des strafrechtlichen Verfahrens schließt nicht aus, im summarischen Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu prüfen, ob ein hinreichender strafrechtlicher Tatverdacht und auf dieser Grundlage der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 29.04.2024, 8 DO 415/23, BeckRS 2024, 13959).Der grundsätzliche Vorrang des strafrechtlichen Verfahrens schließt nicht aus, im summarischen Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu prüfen, ob ein hinreichender strafrechtlicher Tatverdacht und auf dieser Grundlage der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 29.04.2024, 8 DO 415/23, BeckRS 2024, 13959). 08 Js 420/25 unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel, insbesondere der Stellungnahme der Schulleiterin ... vom 11.03.2025, der -übereinstimmenden- zeugenschaftlichen Vernehmungen bzw. Angaben der Mutter und Tante des X, M und H sowie der der Zeuginnen Z, G, L und S. Diese sind entgegen der Ansicht des Antragstellers hinreichend detailliert und konkret. Sie geben Einzelheiten und Komplikationen stattgefundener Gespräche und Beobachtungen wieder.
26 Es ist darüber hinaus kein nachvollziehbarer, plausibler Grund vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb die Zeuginnen -im Kerngeschehen übereinstimmend- jeweils ohne konkreten Anlass die Erlebnisse, wie von ihnen beschrieben, simulieren bzw. erfinden sollten, um den Antragsteller auf diese Weise wahrheitswidrig zu belasten. Die Angaben sind nicht von Belastungseifer geprägt und erkennbar vom Bemühen um Objektivität und eine wahrheitsgemäße Aussage getragen.
27 Insbesondere gab die Mutter des X in ihrer polizeilichen Vernehmung in glaubhafter Weise an, dass der Stuhlgang von X nicht rektal bzw. digital ausgeräumt werden muss, dies "automatisch" laufe und keiner äußeren Einwirkung bedürfe. Im Januar 2025 habe sie Veränderungen bei ihm bemerkt. Er rede nicht viel, könne einzelne Wörter sprechen. X, der die Bedeutung des Wortes "Angst" durchaus erfassen könne, habe zu diesem Zeitpunkt in arabischer Sprache geäußert "X fürchtet die Schule". In der Zeit nach seinem Geburtstag bis zum 18.02.2025 habe er angefangen, komische bzw. "fremde" Bewegungen zu machen. Er habe seine Hand auf ihr Gesäß zwischen die Pobacken unter ihrer Hose gesteckt und dort versucht, seinen Finger anal einzuführen. Anfang Februar 2025 habe er gegenüber seiner -dies in ihrer Zeugenaussage bestätigenden Tante- geäußert "Gib mir deinen Po Tante H".
28 Diese Angaben sind detailreich unter Wiedergabe ungewöhnlicher Einzelheiten und Schilderung eigenpsychischer Wahrnehmungen, in sich stimmig, frei von inhaltlichen Strukturbrüchen und ohne Belastungseifer. Sie decken sich auch mit den übrigen Ermittlungsergebnissen. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen zu zweifeln.
29 Sie belegen auffällige Verhaltensänderungen des X und seine neu aufgetretene Angst vor dem Besuch der Schule ebenso wie ein für ihn typisches nachahmendes Verhalten -hier analbezogen.
30 Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.06.2025 ausgeführt hat, regelmäßig im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit mit der pflegerischen Versorgung des X betraut gewesen zu sein, vermag dies den derzeit festgestellten Sachverhalt nicht zu erschüttern.
31 Seine weitere Einlassung, er sei sich des von ihm -zugestanden- verwendeten Begriffs des "digitalen Ausräumens" nicht bewusst gewesen, er habe diesen "umgangssprachlich" verwendet, sieht die Kammer als Schutzbehauptung an.
32 Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Zeuginnen dem Antragsteller gerade diese Wortwahl wahrheitswidrig unterschieben sollten, zumal der verwandte Begriff zu den übrigen Schilderungen des Antragstellers passt:
33 Nach üblicher Definition versteht man unter einem digitalen Ausräumen (von lat. digitus "Finger") das manuelle Entfernen von Kot aus dem Enddarm, welches erforderlich ist, wenn das Abführen durch chemische Abführmittel keinen Erfolg zeigt. Hierbei werden ein bis drei behandschuhte Finger in den Anus der betroffenen Person eingeführt. Im zweiten Schritt werden durch Krümmen der Finger die Kotsteine erfasst und dem Darmtrakt entzogen15Vgl. bspw. https://de.wikipedia.org/wiki/Digitales_Ausr%C3%A4umen, zuletzt abgerufen am 11.08.2025Vgl. bspw. https://de.wikipedia.org/wiki/Digitales_Ausr%C3%A4umen, zuletzt abgerufen am 11.08.2025. Es handelt sich um einen in der "Umgangssprache" so nicht bekannten Begriff aus der Pflege bzw. Medizin.
34 Ebenso als eine Schutzbehauptung sieht die Kammer die Einlassung des Antragstellers an, er sei davon ausgegangen, "die von ihm geleistete Unterstützung" habe "im Rahmen der üblichen Pflegehandlungen" gelegen.
35 Das digitale Ausräumen von Kotsteinen ist eine ärztliche Tätigkeit. Sie kann gegebenenfalls an eine geeignete Pflegefachkraft delegiert werden, wenn eine schriftliche ärztliche patientenbezogene Verordnung vorliegt16Vgl.https://www.bibliomed-pflege.de/sp/artikel/33604-wer-darf-digital-ausraeumen#:~:text=Entfernt%20eine%20Pflegefachkraft%20eigenm%C3%A4chtig%20Kotsteine,Straftatbestand%20der%20vors%C3%A4tzlichen%20K%C3%B6rperverletzung%20erf%C3%BCllt, zuletzt abgerufen am 11.08.2025Vgl.https://www.bibliomed-pflege.de/sp/artikel/33604-wer-darf-digital-ausraeumen#:~:text=Entfernt%20eine%20Pflegefachkraft%20eigenm%C3%A4chtig%20Kotsteine,Straftatbestand%20der%20vors%C3%A4tzlichen%20K%C3%B6rperverletzung%20erf%C3%BCllt, zuletzt abgerufen am 11.08.2025. Vorliegend war ein digitales Ausräumen nach den glaubhaften Angaben der Mutter des X nicht notwendig, es lag keine ärztliche Verordnung vor, der Antragsteller ist verbeamtete Lehr- und keine Pflegefachkraft.
36 Dass er als Förderschulrektor davon ausging, diese Tätigkeit gehöre zu seinem Aufgabenbereich, widerspricht zum einen zumindest teilweise seiner zuvor wiedergegebenen Einlassung und ist auch im Übrigen absolut unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund verfängt auch seine Einlassung nicht, er habe nie eine strukturierte oder schriftliche Einweisung zur konkreten Pflege des Schülers erhalten.
37 Ferner besteht der hinreichend begründete Verdacht, dass der Antragsteller zu einem derzeit nicht näher bestimmbaren unverjährten Zeitpunkt zwischen 01.02.2024 und dem 06.03.2025 bei männlichen, 11 bis 13jährigen Schülern seiner ihm zur Leitung anvertrauten Klasse -konkret sind dies X, U, J, I, D und W- an deren Glied manipuliert, diese manuell befriedigt oder diese bei der manuellen Selbstbefriedigung aktiv unterstützt hat oder ein selbstbefriedigendes Verhalten von männlichen Schülern beobachtet hat und, nachdem die jeweiligen Schüler dann zum Orgasmus gekommen waren, das Ejakulat weggewischt hat. In einem Fall hat er bei einem Schüler, U, zur Abklärung der Herkunft eines Fleckes im Hüftbereich, an dessen Hose im Schritt gerochen17Zeugenaussage der Zeugin Z, Bl. 181 der StrafakteZeugenaussage der Zeugin Z, Bl. 181 der Strafakte.
38 Der Antragsteller hat die seitens der Zeuginnen geschilderten Gespräche sexuellen Inhalts nicht in Abrede gestellt. Er hat ausgeführt, er bestreite ausdrücklich, dass er zu manuellen sexuelle Handlungen aufgefordert oder diese gefördert habe, er habe zu keinem Zeitpunkt sexuelle Handlungen von Schülern an sich selber geduldet oder eingefordert.
39 Auch insoweit ergibt sich der vorstehend wiedergebebene Sachverhalt bei summarischer Prüfung aber wiederum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anhand des Ermittlungsergebnisses im beigezogenen Strafverfahren 0 Js /25 unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel, insbesondere der zeugenschaftlichen Vernehmungen der Zeuginnen Z, G und S, die sich im Wesentlichen übereinstimmend, detailreich auf mehrfache Gespräche mit dem Antragsteller bezogen, in welchen dieser regelmäßig das Thema Sexualität der Schüler in den Vordergrund gestellt habe und worin der Antragsteller geschildert habe, dass männliche Schüler regelmäßig Erektionen hätten, er dann die Windel entferne und die Schüler sich entdecken lasse. Die von den Zeuginnen unter Wiedergabe eigener Empfindungen geschilderten Gesprächssequenzen weisen in hohem Maße auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hin.
40 Ausgehend von den Angaben der Sorgeberechtigten der in Betracht kommenden Schüler18weigere sich nach Angaben seiner Mutter, mit dem Antragsteller in die Pflege zu gehenweigere sich nach Angaben seiner Mutter, mit dem Antragsteller in die Pflege zu gehen und den Angaben der vorgenannten Zeuginnen war Vergleichbares zuvor nicht beobachtet worden und ist keiner der Schüler dazu fähig, selbständig bis zu einem Samenerguss zu masturbieren.
41 Soweit der Antragsteller, zu dessen Aufgabenbereich unzweifelhaft eine Unterstützung zur Entwicklung einer selbstbestimmten Sexualität bei den noch im Kindesalter befindlichen Schülern nicht gehört, letztlich pauschal einwendet, der Sachverhalt sei derzeit nicht hinreichend geklärt, vermag die Kammer dem nach Vorstehendem nicht zu folgen.
42 Entsprechendes gilt, soweit er mit Schriftsatz vom 11.08.202519Der Antragsteller hat in diesem Schriftsatz erkennbar abschließend zu den maßgeblichen Umständen Stellung genommen hat, es ergibt sich für die Kammer weder aus den Umständen noch aus einem entsprechenden Hinweis eine Absicht, sich im Laufe der „bis zum 14.08.2025“ gesetzten Frist noch einmal dem Gericht gegenüber äußern zu wollen.Der Antragsteller hat in diesem Schriftsatz erkennbar abschließend zu den maßgeblichen Umständen Stellung genommen hat, es ergibt sich für die Kammer weder aus den Umständen noch aus einem entsprechenden Hinweis eine Absicht, sich im Laufe der „bis zum 14.08.2025“ gesetzten Frist noch einmal dem Gericht gegenüber äußern zu wollen. weiter ausführt, keine Zeugenaussage sei ausreichend konkret, um ihm einen ausreichenden Tatverdacht für eine Straftat vorwerfen zu können. Insofern ist auf die in der Strafakte befindlichen Niederschriften der Zeugenvernehmungen zu verweisen.
43 Aus dem im Schriftsatz vom 11.08.2025 vom Antragsteller angeführten Umstand, die Strafakte enthalte -was zutrifft- keine Anklageschrift, "nicht einmal im Entwurf", lassen sich entgegen der Ansicht des Antragstellers derzeit keine Rückschlüsse zum Vorliegen eines -strafrechtlichen- hinreichenden Tatverdachtes ziehen.
44 Nach § 170 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft, bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht Klage. Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten (§ 169a StPO). Die von § 169a StPO geforderte Prozesshandlung dokumentiert innerhalb des Vorverfahrens den Übergang von der Ermittlungs- in die Entschließungsphase im Sinne eines Abschlussvermerks. Abschlussreif sind Ermittlungen, sobald die Staatsanwaltschaft von einem Aufklärungsgrad ausgeht, der ihr eine Abschlussentscheidung erlaubt. Letztgenannte Norm verlangt einen Abschlussvermerk -ohne Selbstbindung der Staatsanwaltschaft- zwar ohnehin nur dann, wenn irgendeine Klageform erwogen wird (Anklage, Strafbefehlsantrag etc.), zulässig ist er auch im Vorfeld einer Einstellung. Andererseits sind Verfahrensbeteiligte von einer Verfahrenseinstellung in Kenntnis zu setzen (§§ 170 Abs. 2 Satz 2, 171 Satz 1 StPO), was bisher ebenso nicht geschehen ist.
45 Letzter der vorgelegten Strafakte zu entnehmender Verfahrensstand war die Gelegenheit des Verteidigers des Antragstellers zur Stellungnahme gemäß § 406e StPO zur beabsichtigten Gewährung von Akteneinsicht an die sich zunächst als Beistand bestellende Rechtsanwältin des Geschädigten X. Entwürfe von Abschlussentscheidungen werden auch bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken üblicherweise nicht in die Strafakte eingelegt bzw. sind nicht Gegenstand einer Akteneinsicht bzw. -übersendung.
46 Die strafrechtliche Beurteilung in dem am 14.03.2025 eingeleiteten Verfahren im derzeitigen Verfahrensstadium obliegt der Staatsanwaltschaft. Ob diese von einem hinreichend konkreten Tatverdacht ausgeht, lässt sich der Strafakte derzeit nach alledem nicht entnehmen.
47 Hierauf kommt es mit Blick auf die vorliegend von der Kammer zu treffende Entscheidung in dem vorstehend dargelegten rechtlichen Rahmen im Kern aber auch nicht an.
II.
48 Der Vollständigkeit halber und insbesondere mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren weist die Kammer ergänzend auf Folgendes hin:
49 Soweit dem Antragsteller -in der Einleitungsverfügung vom 14.04.2025- weiter zur Last gelegt wurde, von Schülern Foto- oder Videoaufnahmen angefertigt haben, lässt sich dies den bisherigen Ermittlungsergebnissen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnehmen.
50 Beim Antragsteller aufgefundene Datenträger wurden -bis auf einen Laptop, welcher besonders gesichert war- von den Ermittlungsbehörden gespiegelt und ausgewertet, wobei Bilder von Kindern, teilweise nackt, in Alltagssituationen entdeckt wurden. Es ergaben sich keine Hinweise auf kinderpornographische Inhalte, die Identität der abgelichteten Kinder wurde bislang nicht weiter geklärt.
51 Die Kammer vermag entgegen der Auffassung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 03.07.2025, schon allein die Mitnahme eines privaten Smartphones mit der technischen Möglichkeit der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen durch den Antragsteller in den Pflegeraum, in welchem dieser mit Schülerinnen und Schülern alleine war, ein Dienstvergehen nicht zu erkennen.
52 Ein solches Verhalten mag isoliert als ungeschickt oder unangebracht anzusehen sein, aufgrund der Sozialadäquanz ständigen Mitführens eines Smartphones, das zu Bild- und Tonaufnahmen typischerweise in der Lage ist, kann hierin mangels ersichtlich anderweitig etablierter Praxis oder entgegenstehender Weisungslage indes kein Dienstvergehen im Sinne eines schuldhaften Verstoßes gegen sich aus dem Beamtenverhältnis ergebende Pflichten nach §§ 33 bis 37 BeamtStG, den entsprechenden Regelungen aus dem saarländischen Beamtengesetz oder etwaig in Betracht kommenden ungeschriebenen Pflichten erblickt werden.
53 Soweit dem Antragsteller in der der Einleitungsverfügung vom 14.04.2025 weiter zur Last gelegt wurde, den Unterricht entgegen seiner Dienstpflicht nicht strukturiert geplant und keine Absprachen mit den Kolleginnen des Klassenteams getroffen sowie keine hinreichenden Fördermaßnamen mit den Schülerinnen und Schülern durchgeführt zu haben, stützt sich die verfahrensgegenständliche Verfügung des Antragsgegners vom 20.05.2025 nicht auf diesen Sachverhalt, sodass die Kammer im vorliegenden Verfahren hierauf ungeachtet insoweit bestehender hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht einzugehen hat. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer vorläufigen Dienstenthebung können grundsätzlich nur solche Vorwürfe Berücksichtigung finden, die in der Suspendierungsverfügung aufgeführt sind oder die ihr offenkundig zugrunde gelegt wurden20So -für das thüringische Disziplinarrecht-: Thüringer OVG, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2025, 35 L 2681/24, BeckRS 2025, 7259So -für das thüringische Disziplinarrecht-: Thüringer OVG, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2025, 35 L 2681/24, BeckRS 2025, 7259.
54 Auf Grundlage der unter I. dargelegten Feststellungen ist der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer -vorsätzlich und schuldhaft begangenen- disziplinarwürdigen innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung verdächtig.
55 Denn er hat durch die unter I. geschilderten Verhaltensweisen vorsätzlich sowie schuldhaft gegen seine beruflichen Kernpflichten als Lehrkraft verstoßen. Strafrechtlich stehen hinsichtlich des "digitalen Ausräumens" insoweit der Verdacht eines Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB, gegebenenfalls der Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB, sowie eines solchen der unerlaubten Heilkundeausübung nach § 5 des Heilpraktikergesetzes sowie der Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB und des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB im Raum, wobei sich der Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern auch hinsichtlich der Tathandlungen manueller Befriedigung männlicher Schüler, der Hilfeleistung oder Beobachtung hierbei, des Wegwischens von Ejakulat und des Riechens im Schritt des Kindes ergibt.
56 Ungeachtet der letztendlichen strafrechtlichen Einordnung der genannten Vorfälle hat der Antragsteller mit diesen hinreichend wahrscheinlichen, absolut unakzeptablen und nicht zu tolerierenden übergriffigen Handlungen zum Nachteil ihm anvertrauter, körperlich und geistig beeinträchtigter Kinder in ganz erheblicher Weise gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen.
57 Dies zugrunde gelegt sieht es die Kammer nach derzeitigem Sachstand als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Antragsteller im Rahmen des Disziplinarklageverfahrens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird, wobei aus Sicht der Kammer die Entfernung aus dem Dienst aber auch schon allein für den Fall angezeigt wäre, dass sich nur einer der unter I. geschilderten Vorwürfe endgültig bestätigen würde.
58 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SDG) unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 SDG) und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beschädigt hat (§ 13 Abs. 1 Satz 4 SDG). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese drei Bemessungskriterien - Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung - mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen2121Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, BVerwG 2 C 12.04, juris Rn. 22 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, BVerwG 2 C 12.04, juris Rn. 22 . Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden2222Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007, BVerwG 1 D 16.05, juris Rn. 55; Urteil vom 03.05.2007, BVerwG 2 C 9.06, juris Rn. 13; Urteil vom 07.02.2008, 1 D 4.07, juris Rn. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007, BVerwG 1 D 16.05, juris Rn. 55; Urteil vom 03.05.2007, BVerwG 2 C 9.06, juris Rn. 13; Urteil vom 07.02.2008, 1 D 4.07, juris Rn. 14 . Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 SDG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht oder sich Entlastungsgründe aus anderen Umständen ergeben, die in ihrem Gewicht allerdings geeignet sein müssen, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen2323Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, 1 D 2/06, juris; dem folgend die ständige Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 03.08.2018, 7 K 2422/17, juris Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, 1 D 2/06, juris; dem folgend die ständige Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 03.08.2018, 7 K 2422/17, juris . Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 SDG) schließlich betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Eine Beeinträchtigung der Dienstausübung ist dabei schon dann gegeben, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist2424BVerwG, Urteil vom 28.07.2011, 2 C 16.10, Rn. 22, juris BVerwG, Urteil vom 28.07.2011, 2 C 16.10, Rn. 22, juris . Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 SDG). Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht die Kammer vom Vorliegen eines Dienstvergehens von erheblichem Gewicht aus.
59 Der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmende Verdacht der vom Antragsteller begangenen Handlungen zum Nachteil ihm anvertrauter, beeinträchtigter Schüler wiegt nach derzeitiger Würdigung für sich genommen so schwer, dass diese einheitlich zu bewertenden Pflichtverletzungen die Höchstmaßnahme rechtfertigen dürften.
60 Durch das Dienstvergehen dürfte bei Nachweis das Vertrauen in die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes in besonders bedeutsamer Weise beeinträchtigt sein. Es besteht -wie aufgezeigt- eine besondere Verantwortung der Lehrkraft im Hinblick auf die Vermittlung und eigene Einhaltung sittlicher Wertvorstellungen und -empfindungen. Sie muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Bei einer Lehrkraft verbietet sich jedwedes körperliches übergriffiges Verhalten gegenüber einem Schüler oder einer Schülerin. Vielmehr besteht die Pflicht, die körperliche und geistige Integrität von Schülern zu wahren, sich also in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt zu verhalten. Dies gilt insbesondere wenn sie -wie vorliegend- minderjährig und aufgrund komplexer körperlicher, motorischer und kognitiver Förderbedarfe nur sehr eingeschränkt in der Lage sind, sich gegenüber ungewollten und übergriffigen Verhaltensweisen zur Wehr zu setzen25vgl. an dieser Stelle die von der Mutter des X Bagatellisierung und Schuldexternalisierung von dessen Verhaltensauffälligkeiten durch den Antragsteller in Richtung u.a. auf Schubsereien unter den Schülernvgl. an dieser Stelle die von der Mutter des X Bagatellisierung und Schuldexternalisierung von dessen Verhaltensauffälligkeiten durch den Antragsteller in Richtung u.a. auf Schubsereien unter den Schülern und deshalb besonderen Schutzes bedürfen.
61 Bei einer erwiesenen Straftat gegen Kinder kann diese Verantwortung nicht mehr glaubhaft vermittelt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass das Vertrauen in die ordnungsgemäße Pflichtenerfüllung seitens der Schüler, aber auch der Eltern und Lehrer bei Kenntnis aller Umstände nicht mehr gegeben sein wird. Insoweit macht sich die Kammer die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners auf Seiten 3 und 4 der verfahrensgegenständlichen Verfügung vom 20.05.2025 zu eigen.
62 Daher dürfte derzeit bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung sein.
63 Was das Persönlichkeitsbild2626Vgl. zum Kriterium des Persönlichkeitsbildes nur BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, 2 C 63.11, juris Rn. 17 m. w. N., Beschluss vom 01.03.2012, 2 B 140.11, juris Rn. 9 sowie Urteil der Kammer vom 20.01.2010, 7 K 167/18 Vgl. zum Kriterium des Persönlichkeitsbildes nur BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, 2 C 63.11, juris Rn. 17 m. w. N., Beschluss vom 01.03.2012, 2 B 140.11, juris Rn. 9 sowie Urteil der Kammer vom 20.01.2010, 7 K 167/18 des Antragstellers betrifft sind derzeit keine Gründe ersichtlich, die in ihrem Gewicht geeignet wären, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Zunächst sind bei derzeitiger Würdigung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der klassischen Milderungsgründe -eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, ein Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation oder eine Wiedergutmachung oder zumindest freiwillige Offenbarung vor Entdeckung der Tat- vorgetragen oder sonst ersichtlich. Gegen den Antragsteller spricht zudem deutlich die Tatsache, dass er zur Tatzeit als Förderschulrektor -auch eingedenk der zu Beginn seiner Tätigkeit in der Förderschule durchgeführten Wiedereingliederungsmaßnahme- eine besondere Vorbildfunktion innehatte2727Vgl. zu Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Maßnahmebemessung: VG des Saarlandes, Urteil vom 19.04.2024, 4 K 321/22 Vgl. zu Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Maßnahmebemessung: VG des Saarlandes, Urteil vom 19.04.2024, 4 K 321/22 . Er gehörte damit zu einem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um körperliche Übergriffigkeiten zum Nachteil junger beeinträchtigter Menschen geht. Einem Beamten in einer Position des Antragstellers kommt eine Vorbildfunktion zu, an der sich sein Verhalten innerhalb (wie außerhalb) des Dienstes messen lassen muss. Hinzu tritt der Umstand, dass der Antragsteller nicht nur einmal "versagt" hat. Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen2828Vgl. zu diesem Aspekt Bay. VGH, Urteil vom 09.05.2018, 16a D 16.1597 Vgl. zu diesem Aspekt Bay. VGH, Urteil vom 09.05.2018, 16a D 16.1597 . Dies insbesondere mit Blick auf die Reaktionen seiner Kolleginnen. Dass beim Antragsteller in gewisser Hinsicht Zweifel jedenfalls hinsichtlich des "digitalen Ausräumens" bestand, belegt auch seine Äußerung und die seiner Ehefrau anlässlich der bei ihm stattgefundenen Hausdurchsuchung.
64 Dass ihn die vorläufige Dienstenthebung hart trifft, vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Der Antragsteller ist besonders schwerer Fehlverhalten hinreichend verdächtig. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses voraussichtlich endgültig zerstört. Die vorläufige Dienstenthebung beruht auf diesem Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Antragstellers, der sich gerade angesichts des Versagens im Kernbereich seiner Aufgaben bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.
65 Zu seinen Gunsten kann auch nicht gewertet werden, dass er während des Disziplinarverfahrens bis zur hier in Rede vorläufigen Dienstenthebung weiter Dienst geleistet hat. Entscheidungen über die weitere Verwendung eines Beamten während des Disziplinarverfahrens sind bemessungsneutral29Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -2 C 3.12, juris, Rn. 42 Urteile vom 20.01.2004, 1 D 33.02, BVerwGE 120, 33 <49 f.> und vom 08.06.2005, 1 D 3.04- juris Rn. 26Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -2 C 3.12, juris, Rn. 42 Urteile vom 20.01.2004, 1 D 33.02, BVerwGE 120, 33 <49 f.> und vom 08.06.2005, 1 D 3.04- juris Rn. 26. Erscheint die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten, vermag eine zunächst erfolgte weitere Dienstausübung während des Disziplinarverfahrens daran nichts zu ändern. Das Vertrauensverhältnis, dessen Fortbestand für den Verbleib im Beamtenverhältnis erforderlich ist, bezieht sich auf den allgemeinen Status als Beamter, nicht auf die Dienstleistung30BVerwG, a.a.O. sowie Urteil vom 28.02.2013, 2 C 3.12- jurisBVerwG, a.a.O. sowie Urteil vom 28.02.2013, 2 C 3.12- juris. Ebenso wäre eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen31Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28.02.2013, 2 C 3.12, juris, m.w.N.Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28.02.2013, 2 C 3.12, juris, m.w.N..
66 Durch ein weiteres Verbleiben des Antragstellers an der Förderschule körperliche und motorische Entwicklung -Schule ...- würde im Übrigen- wovon der Antragsgegner in seiner Verfügung vom 20.05.2025 weiter zutreffend ausgeht- auch der Dienstbetrieb im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 2 SDG wesentlich beeinträchtigt. Denn es wäre es auch für die betroffenen Schüler wie auch in die Sachverhaltsaufklärung involvierte Kolleginnen und Kollegen -jedenfalls soweit sie sich noch an der Schule befinden- mit Problemen verbunden, wenn der Antragsteller vor umfassender Klärung der Vorwürfe weiterhin an der Schule unterrichten würde. Dies belegt auch die "Stellungnahme zu den Berichten über Herrn Förderschulrektor " der Schulleiterin vom 11.03.2025.
67 Insoweit kommt es nicht allein darauf an, ob der Antragsteller in der Lage wäre, eventuelle Weisungen von dieser entgegenzunehmen oder mit ihr dienstlich zusammenzuarbeiten. Vielmehr ist die Gesamtsituation der Schule zu berücksichtigen, bei der ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb auch durch die Angst vor weiteren Übergriffen beeinträchtigt wäre, wobei insbesondere in den Blick zu nehmen ist, dass die Schülerinnen und Schüler teilweise nicht dazu in der Lage sind, sich ihrer Umwelt mitzuteilen.
68 Neben der Störung des Dienstbetriebs würde durch die weitere Anwesenheit des Antragstellers möglicherweise auch die Aufklärung der Vorwürfe erschwert, denn wenn dieser weiterhin an der Schule unterrichten würde, könnten für andere Mitarbeiter, Kollegen und Kolleginnen und Schüler sowie Schülerinnen Hemmungen entstehen, an der Aufklärung der Vorwürfe mitzuwirken.
69 Die vorläufige Dienstenthebung steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Vorwürfe und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme. Denn in der Zusammenschau aller Umstände spricht nach Vorstehendem Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller ein so schweres Dienstvergehen begangen hat, dass beim Dienstherrn und der Allgemeinheit ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten und er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 SDG).
70 Dies in den Blick nehmend lässt die aus dem Bescheid erkennbare Ermessensbetätigung keine durchgreifenden Ermessensfehler erkennen.
71 Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind32BVerwG, Beschluss vom 21.09.2000, 1 DB 7/00, juris Rn. 16BVerwG, Beschluss vom 21.09.2000, 1 DB 7/00, juris Rn. 16. Eine solche Interessenabwägung ist selbst dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt, nicht entbehrlich, sondern lediglich hinsichtlich ihres erforderlichen Umfangs dahingehend eingeschränkt, dass an ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen sind33BVerwG, a.a.O.BVerwG, a.a.O..
72 Die vom Antragsgegner in der verfahrensgegenständlichen Verfügung vom 20.05.2025 angestellten Ermessenserwägungen werden diesen Anforderungen noch gerecht.
73 Entsprechendes gilt hinsichtlich der Einbehaltung der Dienstbezüge. Der Antragsteller hat seine Einnahmen und Ausgaben -weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren- offengelegt. Daher ist es ermessensgerecht, wenn der Antragsgegner davon ausgeht, dass der Antragsteller mit 50% seiner Dienstbezüge amtsangemessen alimentiert wird, zumal zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller für seine um 50% gekürzten Bezüge keine Arbeitsleistung mehr erbringen muss.
74 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 4 SDG, 154 Abs. 1 VwGO.
Fußnoten
1) Vgl. zum inhaltsgleichen § 38 BDG nur BVerwG, Beschluss vom 28.11.2019, 2 VR 3/19, juris
2) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.10.2015, 7 B 140/15; BVerwG, Beschluss vom 29.09.1997, 2 WDB 3/97, BVerwGE 113, 143
3) Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 09.09.1994, 2 BvR 1089/94, NVwZ 1996, 1199
4) Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand November 2019, § 38 BDG, Rdnr. 15
5) Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 18.05.2011, 6 B 211/11, juris, Rn. 23; VG Magdeburg, Beschluss vom 09.05.2023, 15 B 23/23 MD, juris, Rn. 57
6) Vgl. zum inhaltsgleichen § 38 BDG nur BVerwG, Beschlüsse vom 28.11.2019, 2 VR 3/19, juris, und vom 12.08.2021, 2 VR 6.21, BeckRS 2021, 25753; Hessischer VGH, Beschluss vom 24.03.2016, 28 A 2764/15.D, juris, Rn. 32; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.05.2005, 3 ZD 1/05, juris, Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2024, OVG 80 S 1/24, NVwZ-RR 2024, 613; VG Wiesbaden, Beschluss vom 10.11.2023, 28 L 1210/23.WI.D, juris, Rn. 80 m.w.N.
7) Vgl. für § 63 LDG NRW: VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2025, 35 L 2681/24, BeckRS 2025, 7259
8) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2002, 2 WDB 1/02, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22.09.2009, 83 DB 1.09, juris, Rn. 10, und vom 18.08.2005, 80 SN 1.05, juris, Rn. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 11.04.2012, 16b DC 11.985, juris, Rn 24
9) Vgl. VG Magdeburg, Beschlüsse vom 09.05.2023, 15 B 23/23 MD, juris, Rn. 57, und vom 12.06.2012, 8 B 5/12, juris
10) Vgl. den Gerichtsbescheid der Kammer vom 14.07.2017, 7 K 247/17, n.v.
11) 35 L 2681/24, BeckRS 2025, 7259
12) Vgl. auch die inhaltlich hinreichend bestimmte (hierzu bspw. BVerwG, Urteil vom 13.03.2025, 2 C 11.24, NVwZ 2025, 1175; VG München, Beschluss vom 10.08.2023, M 13L DA 23.3048, BeckRS 2023, 21076) Einleitungsverfügung vom 14.04.2025
13) Vgl. hierzu im Einzelnen: MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, StPO § 200 Rn. 25-28
14) Der grundsätzliche Vorrang des strafrechtlichen Verfahrens schließt nicht aus, im summarischen Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu prüfen, ob ein hinreichender strafrechtlicher Tatverdacht und auf dieser Grundlage der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 29.04.2024, 8 DO 415/23, BeckRS 2024, 13959).
15) Vgl. bspw. https://de.wikipedia.org/wiki/Digitales_Ausr%C3%A4umen, zuletzt abgerufen am 11.08.2025
16) Vgl.https://www.bibliomed-pflege.de/sp/artikel/33604-wer-darf-digital-ausraeumen#:~:text=Entfernt%20eine%20Pflegefachkraft%20eigenm%C3%A4chtig%20Kotsteine,Straftatbestand%20der%20vors%C3%A4tzlichen%20K%C3%B6rperverletzung%20erf%C3%BCllt, zuletzt abgerufen am 11.08.2025
17) Zeugenaussage der Zeugin Z, Bl. 181 der Strafakte
18) weigere sich nach Angaben seiner Mutter, mit dem Antragsteller in die Pflege zu gehen
19) Der Antragsteller hat in diesem Schriftsatz erkennbar abschließend zu den maßgeblichen Umständen Stellung genommen hat, es ergibt sich für die Kammer weder aus den Umständen noch aus einem entsprechenden Hinweis eine Absicht, sich im Laufe der „bis zum 14.08.2025“ gesetzten Frist noch einmal dem Gericht gegenüber äußern zu wollen.
20) So -für das thüringische Disziplinarrecht-: Thüringer OVG, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2025, 35 L 2681/24, BeckRS 2025, 7259
21) Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, BVerwG 2 C 12.04, juris Rn. 22
22) Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007, BVerwG 1 D 16.05, juris Rn. 55; Urteil vom 03.05.2007, BVerwG 2 C 9.06, juris Rn. 13; Urteil vom 07.02.2008, 1 D 4.07, juris Rn. 14
23) Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, 1 D 2/06, juris; dem folgend die ständige Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 03.08.2018, 7 K 2422/17, juris
24) BVerwG, Urteil vom 28.07.2011, 2 C 16.10, Rn. 22, juris
25) vgl. an dieser Stelle die von der Mutter des X Bagatellisierung und Schuldexternalisierung von dessen Verhaltensauffälligkeiten durch den Antragsteller in Richtung u.a. auf Schubsereien unter den Schülern
26) Vgl. zum Kriterium des Persönlichkeitsbildes nur BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, 2 C 63.11, juris Rn. 17 m. w. N., Beschluss vom 01.03.2012, 2 B 140.11, juris Rn. 9 sowie Urteil der Kammer vom 20.01.2010, 7 K 167/18
27) Vgl. zu Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Maßnahmebemessung: VG des Saarlandes, Urteil vom 19.04.2024, 4 K 321/22
28) Vgl. zu diesem Aspekt Bay. VGH, Urteil vom 09.05.2018, 16a D 16.1597
29) Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -2 C 3.12, juris, Rn. 42 Urteile vom 20.01.2004, 1 D 33.02, BVerwGE 120, 33 <49 f.> und vom 08.06.2005, 1 D 3.04- juris Rn. 26
30) BVerwG, a.a.O. sowie Urteil vom 28.02.2013, 2 C 3.12- juris
31) Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28.02.2013, 2 C 3.12, juris, m.w.N.
32) BVerwG, Beschluss vom 21.09.2000, 1 DB 7/00, juris Rn. 16
33) BVerwG, a.a.O.
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