Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2026-04-15, 6 L 6/26

6 L 6/26Verwaltungsgericht / Chamber 615.04.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 L 6/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-15

Aktenzeichen: 6 L 6/26

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2026:0415.6L6.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 53 Abs 1 AufenthG, § 67d Abs 6 StGB, § 53 Abs 3 AufenthG, § 54 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 55 Abs 1 Nr 1 AufenthG

Rechtskraft: ja

Tenor

Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

1 Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht zu bewilligen, weil dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten fehlen. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

2 Der auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Ausweisungsverfügung und die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 20 AGVwGO vollziehbare Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

3 Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ausweisungsbescheides vom 27.10.2025 in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass der Antragsteller eine Straftat von erheblichem Gewicht begangen hat und in seinem Fall nicht davon ausgegangen werden könne, dass er künftig keine Straftaten mehr begehen werde. Ein mögliches Klageverfahren könne eine Dauer von bis zu zwei Jahren in Anspruch nehmen, in denen zu befürchten stehe, dass der Antragsteller erneut straffällig werde. Zudem sei für die Durchführung des Widerspruchs- und Klageverfahrens die persönliche Anwesenheit des Antragstellers nicht zwingend erforderlich, da er anwaltlich vertreten sei. Diese Ausführungen lassen in ausreichendem Maße eine Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls erkennen.

4 Es besteht auch in der Sache kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der in dem angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung und Abschiebungsandrohung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf in der Hauptsache verschont zu bleiben, schwerer wiegt. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, wobei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zukommt. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung, denn am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen; umgekehrt kommt dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Vorrang zu, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus im Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht.

5 Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Ausreise überwiegt sein privates Interesse, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf in der Hauptsache von der Vollziehung der Ausreisepflicht verschont zu bleiben, weil sich die gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid des Antragsgegners vom 27.10.2025 ausgesprochene Ausweisung – nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung – als rechtmäßig erweist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht.

6 Außer Streit steht zunächst, dass sich der Antragsteller auf eine Rechtsposition aus dem ARB 1/80 berufen kann.

7 Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist daher § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG. Demgemäß darf ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 53 Abs. 3 AufenthG wegen der Bezugnahme auf das "persönliche Verhalten" eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen erlaubt. Die Ausweisung muss demnach dem Zweck dienen, einer vom Auszuweisenden ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für ein Grundinteresse zu begegnen.

8 Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, 1 C 3/16, juris Rn. 46 ff. m.w.N.; ferner Urteile der Kammer vom 01.09.2020, 6 K 873/18 (n.v.), sowie vom 14.09.2018, 6 K 210/17, juris Rn. 29 ff. m.w.N.

9 Die vom Antragsgegner ausgesprochene Ausweisung wird von § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG getragen.

10 Nach den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnissen geht vom Antragsgegner gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

11 Die zur Feststellung einer von dem Ausländer ausgehenden Wiederholungsgefahr anzustellende Prognose bedarf einer wertenden Betrachtung aller für und gegen den Betreffenden sprechenden Umstände des Einzelfalls. Zu den relevanten Umständen, die hierbei zu berücksichtigen sind, können die Höhe der verhängten Strafe gehören, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt wie auch die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie. Dabei gilt für die Gefahrenprognose ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind danach umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

12 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013, 1 C 10/12, juris Rn. 15, vom 04.10.2012, 1 C 13/11, juris Rn. 18 und vom 16.11.2000, 9 C 6/00, juris Rn. 16 f. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017, 11 S 1555/16, juris Rn. 48.

13 Anlass der Ausweisung ist die Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht B-Stadt vom 14.01.2020 wegen fünf Fällen gefährlicher Körperverletzung, davon einer in Tateinheit mit Diebstahl, Bedrohung und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz, sowie wegen drei weiterer Fälle gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet. Diese Straftaten beging der Antragsteller maßgeblich zu Lasten seiner Ehefrau sowie seiner Tochter; zudem befand er sich bei der Tatbegehung aufgrund einer bei ihm vorliegenden bipolaren affektiven Störung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB.

14 Bei den abgeurteilten Straftaten handelt es sich um besonders schwerwiegende Taten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigen. Das betroffene Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit nimmt in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und löst staatliche Schutzpflichten aus. Insbesondere die mehrfache Begehung von Körperverletzungsdelikten begründet eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft.

15 Vgl. etwa VG München, Urteil vom 07.04.2022, M 12 K 20.6176, juris Rn. 52 m.w.N.

16 Zudem ist zu sehen, dass auch die konkreten Tatumstände besonders schwer wiegen. Die Taten lassen eine besondere Brutalität und Rücksichtslosigkeit erkennen. Der Antragsteller würgte seine Ehefrau mehrfach im Verlauf weniger Tage, dabei teilweise bis zur Bewusstlosigkeit. Dabei hat der Antragsteller, wie auch das Landgericht ausgeführt hat, zumindest billigend in Kauf genommen, dass durch die Taten akute Todesangst bei den jeweils Betroffenen verursacht worden ist. Überdies hat der Antragsteller zur Ausübung der Tat einer polizeilichen Anordnung sowie einer gerichtlichen Gewaltschutzanordnung zum Schutz seiner Ehefrau zuwidergehandelt. In erhöhtem Maße missbilligenswert ist zudem – wie auch das Landgericht im Urteil vom 14.01.2020 ausgeführt hat – die allen Fällen zu Grunde liegende Motivation, seine Frau aus unbegründeter Eifersucht für eine nicht real existierende Affäre zu bestrafen und eine Position der Alleinherrschaft über seine Familie mit Gewalt durchzusetzen, die unabhängig von seiner bipolaren Erkrankung bestand.

17 Vom Antragsteller geht auch eine beachtliche Gefahr der Begehung vergleichbarer Straftaten aus.

18 Der Antragsteller leidet unter einer bipolaren affektiven Störung. Ausweislich der Stellungnahme der …Klinik… (im Folgenden: …) vom 24.09.2025 ist diese Störung derzeit medikamentös gut eingestellt und konnten seit 2024 keine manischen Phasen mehr beobachtet werden. Nach den Ausführungen im kriminalprognostischen Gutachten des Herrn Dr. med. … vom 12.08.2025 liegt das Risiko, dass der Antragsteller erneut eine Manie entwickelt, allerdings bei 100 %, sollte er die Einnahme der ihm verordneten Medikamente eigenmächtig beenden; dabei besteht im Falle eines erneuten Auftretens manischer Symptome die Gefahr, dass der Antragsteller erneut gewalttätig wird. Auch im Anhörungstermin vom 17.12.2025 vor dem Landgericht B-Stadt führte der Gutachter Herr Dr. med. … aus, dass für diesen Fall eine bis zu mittelgradige Wahrscheinlichkeit für erneute Gewaltdelikte durch den Antragsteller zu befürchten steht. Diese Einschätzung wird weiter durch die Stellungnahme der … vom 24.09.2025 untermauert, der sich entnehmen lässt, dass das Risiko von Gewalttaten ansteigen wird, wenn der Antragsteller keine ausreichende Medikamentencompliance zeigt. Dass vom Antragsteller, sollte er seine Medikamente nicht ordnungsgemäß einnehmen, die Gefahr ausgeht, Gewaltdelikte zu begehen, zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass er ausweislich der Stellungnahme der … – bevor es durch medikamentöse Einstellung zu einer Stabilisierung seines Zustands gekommen ist – fremdgefährdendes Verhalten gegenüber dem Pflegepersonal gezeigt hat.

19 Zentral für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist demnach die Prognose, ob der Antragsteller sich auch nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug medikamentencompliant verhalten wird.

20 Eine positive Prognose kann insoweit aber nicht gestellt werden.

21 Wie gesehen sind im Rahmen der Gefahrenprognose an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dies zugrunde gelegt sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Fall des Antragstellers, der mit den von ihm begangenen Taten gleich mehrmals das hohe Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit in empfindlichem Maße beeinträchtigt hat, keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht daher vorliegend bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Hiervon ausgehend besteht ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug weitere Gewaltdelikte begehen wird.

22 Tragfähige tatsächliche Erkenntnisse dahingehend, dass der Antragsteller die ihm verordneten Medikamente auch über das Ende des Maßregelvollzugs hinaus zuverlässig einnehmen wird, liegen nicht vor.

23 In Freiheit oder auch nur bei Lockerungserprobungen unter alltagsnahen Bedingungen konnte sich der Antragsteller noch nicht bewähren. Er befindet sich seit dem 16.09.2019 ununterbrochen im Maßregelvollzug. Nur in einem kurzen Zeitraum, nämlich im Juni und Juli 2025, haben erste Lockerungserprobungen überhaupt stattgefunden und diese lediglich in Gestalt von Ausführungen im Begleitmodus 1:1 bis zu den nahegelegenen Einkaufsmärkten. Dass der Umstand, dass es zu weiteren Lockerungserprobungen nicht gekommen ist, seinen Grund nicht zuletzt in der vom Antragsgegner in den Blick genommenen Ausweisung des Antragstellers hatte, ist zwar tatsächlich zutreffend. Aus welchem Grund es an der notwendigen Praxiserprobung fehlt, ist für die Beurteilung der vom Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr allerdings rechtlich ohne Bedeutung. Außerdem muss sich der Antragsteller insoweit auch entgegenhalten lassen, dass ausweislich der Stellungnahme der … vom 24.09.2025 die bereits im Jahr 2021 begonnenen Lockerungserprobungen immer wieder aufgrund seines eigenen Fehlverhaltens ausgesetzt worden sind (im Jahr 2021 aufgrund Drogenkonsums, im Jahr 2022 aufgrund mangelnder Medikamentencompliance, im Jahr 2023 insgesamt zehn Mal aufgrund versäumter/verweigerter Therapiebausteine, im Übrigen aufgrund von Tauschgeschäften, Besitzes koffeinhaltigen Kaffees, Spielen mit Glücksspielcharakter sowie gelegentlicher Abwesenheit von Pflichtveranstaltungen).

24 Auch den fachärztlichen Einschätzungen lässt sich nicht entnehmen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug medikamentencompliant verhalten wird. Vielmehr bieten die dortigen Ausführungen Anlass hieran zu zweifeln. So ergibt sich aus der Stellungnahme der …, dass sich der Antragsteller derzeit, unter dem hoch strukturierten Setting des Maßregelvollzugs, zwar medikamentencompliant verhält, gleichermaßen aber auch, dass Lockerungserprobungen über einen längeren Zeitraum und mehrfach aufgrund Fehlverhaltens des Antragstellers abgebrochen werden mussten – und zwar auch, nachdem seine Erkrankung erfolgreich medikamentös eingestellt werden konnte. Die im kriminalprognostischen Gutachten von Dr. med. … vom 12.08.2025 enthaltene Aussage, wonach sich aus dem bisherigen Krankheitsverlauf keine konkreten Anhaltspunkte für ein eigenmächtiges Absetzen der verordneten Medikamente durch den Antragsteller nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug ergeben würden, hat der Gutachter im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht B-Stadt am 17.12.2025 – auf entsprechende Frage des Gerichts – selbst relativiert und seinerzeit ein mittelgradiges Risiko dafür angegeben, dass der Antragsteller, der dazu neige, Regeln bis an die Grenzen und darüber hinaus auszutesten, die Medikation nicht ordnungsgemäß einnehmen wird.

25 Die Annahme einer fortbestehenden ausländerrechtlich erheblichen Wiederholungsgefahr steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 23.01.2026. Zwar wurde damit die durch Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 14.01.2020 angeordnete Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Wirkung zum 01.06.2026 für erledigt erklärt und die Vollstreckung der Reststrafe aus besagtem Urteil mit Wirkung vom 01.06.2026 für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Allerdings liegt dieser Entscheidung ein rechtlicher Maßstab zugrunde, der mit der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose nicht vergleichbar ist. Maßgeblich für diese Entscheidung war, wie auch das Landgericht ausgeführt hat, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. – als Ausprägung dieses Grundsatzes – die Regelung des § 67d Abs. 6 StGB. Demnach ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, wenn deren weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre (Satz 1); dies ist bei einer Unterbringungsdauer von über sechs Jahren in der Regel der Fall, wenn nicht die Gefahr qualifizierter Straftaten im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB besteht (Satz 2). Im Rahmen der ausweisungsrechtlichen Gefahrenprognose spielen derartige strafrechtliche Verhältnismäßigkeitserwägungen indes allenfalls eine untergeordnete Rolle. Überdies hat das Landgericht in seinem Beschluss lediglich die Feststellung getroffen, dass erwartet werden kann, dass der Antragsteller "nach entsprechender Vorbereitung außerhalb des Maßregelvollzugs bei Befolgung der getroffenen Anordnungen keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird". Ob der Antragsteller die getroffenen Anordnungen befolgen wird, bleibt aber gerade abzuwarten. Das verbleibende Risiko, dass er die Anordnungen nicht befolgen wird, kann jedoch im Hinblick auf die bedrohten, hochrangigen Rechtsgüter der Gesellschaft – wie bereits ausgeführt – nicht aufgebürdet werden.

26 Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich nach der unter Berücksichtigung des Einzelfalls gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG vorzunehmenden Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft auch als unerlässlich.

27 Bei der erforderlichen Abwägung sind gemäß Abs. 2 der Vorschrift nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Unerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG ist die Ausweisung dann, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt.

28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017, 1 C 3/16, juris Rn. 23, 45 ff. m.w.N. sowie vom 10.07.2012, 1 C 19/11, juris Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 04.10.2019, 6 L 967/19 (n.v.) sowie Urteil vom 14.09.2018, 6 K 210/17, juris Rn. 31 f. m.w.N.

29 Einzelnen, in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei nach §§ 54, 55 AufenthG von vorneherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als "besonders schwerwiegend" oder "schwerwiegend". Auch das Vorliegen eines in diesem Verständnis qualifizierten Ausweisungs- oder Bleibeinteresses entbindet aber nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung.

30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017, 1 C 28/16, juris Rn. 39.

31 Dabei sind auch die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens entsprechend ihrem Gewicht in die Gesamtabwägung mit einzustellen.

32 Die Abwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

33 Im Fall des Antragstellers besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG. Dieser regelt, dass das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG (u.a.) dann besonders schwer wiegt, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist beim Antragsteller, wie aufgezeigt, der Fall. Zudem wiegt das Ausweisungsinteresse hier auch nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 AufenthG besonders schwer, da das Landgericht B-Stadt mit Urteil vom 14.01.2020 die Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet hat.

34 Dem steht ein ebenfalls besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, da der Antragsteller eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren – nämlich seit etwa 1975 – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zudem ist der inzwischen 53-jährige Antragsteller bereits im Alter von zwei bis drei Jahren in das Bundesgebiet eingereist und verbrachte er daher nahezu sein ganzes Leben in Deutschland. Er hat im Bundesgebiet die Schule besucht, eine Berufsausbildung abgeschlossen und sich im weiteren Verlauf – jedenfalls bis zu seiner krankheitsbedingten Frühverrentung im Jahre 2013 – auch wirtschaftlich integriert. Darüber hinaus leben seine nächsten Familienangehörigen, seine Ehefrau und seine drei volljährigen Kinder, im Bundesgebiet. Etwaige Bindungen zur Türkei lassen sich hingegen nicht (mehr) feststellen; nach dem Vorbringen des Antragstellers leben in der Türkei lediglich entfernte Verwandte.

35 Allerdings ist auch die Ausweisung eines "faktischen Inländers", der, wie der Antragsteller, seine Sozialisation nahezu vollständig im Bundesgebiet durchlaufen hat, nicht von vornherein unzulässig. Vielmehr ist der besonderen Härte, die mit einer solchen Ausweisung einhergeht, durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können, sowie im Rahmen der Interessenabwägung durch eine besonders sorgfältige Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits Rechnung zu tragen.

36 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.08.2023, 1 B 20/23, juris Rn. 3 m.w.N.

37 Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Ausweisung des Antragstellers verhältnismäßig. Der Antragsteller hat mit den von ihm begangenen Straftaten hochrangige Rechtsgüter mehrfach und empfindlich beeinträchtigt. Wie dargelegt steht auch fest, dass von ihm die beachtliche Gefahr der Begehung vergleichbarer Straftaten ausgeht, sollte er seine Medikamente nicht verlässlich einnehmen und sind tragfähige Erkenntnisse, die mit hinreichender Sicherheit die Annahme rechtfertigen, er werde die ihm verordneten Medikamente zuverlässig einnehmen, nicht gegeben. Das Risiko, das mit seiner Erprobung in Freiheit einherginge, kann der Öffentlichkeit auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen ist, hier sein bisheriges Leben verbracht hat und seine Kernfamilie in Deutschland lebt, nicht aufgebürdet werden.

38 Hierbei ist zu sehen, dass den familiären Bindungen des Antragstellers zu seiner ebenfalls in Deutschland lebenden Ehefrau und seinen drei volljährigen im Bundesgebiet lebenden Kindern nur eingeschränkt Gewicht beigemessen werden kann. Das Verfahren zur Scheidung der Ehe des Antragstellers und seiner Ehefrau ist derzeit anhängig. Außerdem hat der Antragsteller erhebliche Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau und seiner Tochter begangen. Darüber hinaus enthalten die gutachterlichen Stellungnahmen die eindeutige Empfehlung, dem Antragsteller zu untersagen, sich seiner Ehefrau und seiner Tochter zu nähern oder auf sonstige Weise Kontakt herzustellen. Überdies sind die weiteren Söhne des Antragstellers – sollte überhaupt, wie er behauptet, zu diesen noch ein irgendwie gearteter Kontakt bestehen – volljährig und damit alt genug, um, sollten sie den Kontakt erhalten wollen, mit ihm über Telekommunikationswege, insbesondere über das Internet, zu kommunizieren und in Kontakt zu bleiben oder besuchsweise in die Türkei zu reisen.

39 Die Ausreise in die Türkei ist dem Antragsteller auch unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. Auch wenn es in dem vorliegenden Fall für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung nicht auf die Prüfung von Abschiebungsverboten ankommt,

40 vgl. BayVGH Beschluss vom 01.02.2019, 10 ZB 18.2455, juris Rn. 10,

41 so ist die Frage der Behandelbarkeit der Erkrankung des Antragstellers – in Deutschland und in der Türkei – für die Abwägungsentscheidung zwischen dem Ausweisungs- und dem Bleibeinteresse von Bedeutung.

42 Die Behandlung der Erkrankung des Antragstellers kann allerdings auch in der Türkei erfolgen. Dort gibt es eine staatliche Krankenversicherung, die den Versicherten eine medizinische Grundversorgung gewährt. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Landesweit sind Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei psychiatrischen Erkrankungen.

43 Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei aus dem COI-CMS, Version 10, 06.08.2025, S. 344 ff.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), 20.05.2024, S. 21.

44 Dass dem Antragsteller in der Türkei Verelendung droht, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

45 Zum einen erhält er, ausweislich des Rentenbescheides vom 30.06.2025, Rentenleistungen in Höhe von 1.043,49 €. Diese erhält er ohne Einschränkungen auch dann weiter, wenn er seinen ständigen Aufenthalt in die Türkei verlagert. Denn zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland besteht bereits seit dem 01.11.1965 ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen.

46 Vgl. hierzu https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE/Presse/pressemeldungen/2025/250402_sva_tr.html (zuletzt abgerufen am 09.04.2026).

47 Die Höhe der Rentenleistungen entspricht etwa 80 % der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in Istanbul (66.550 Lira, entspricht etwa 1.260 €).

48 Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei aus dem COI-CMS, Version 10 vom 06.08.2025, S. 336.

49 Damit wird dem Antragsteller als alleinstehendem Erwachsener ein auskömmliches Einkommen zur Verfügung stehen.

50 Im Übrigen gibt es auch in der Türkei staatliche Sozialleistungen für Bedürftige. Diese werden über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt und von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besonderen Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Außerdem existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

51 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, vom 28.07.2022 und vom 14.06.2019, 508-516.80/3 TUR, sowie Auskunft vom 17.07.2002 an VG Schleswig.

52 Schließlich sind dem Antragsteller auch die mit seiner Ausreise in die Türkei verbundenen Eingewöhnungsschwierigkeiten bzw. der darin zu sehende tiefe Einschnitt für sein Leben zumutbar. Insbesondere ist vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller das Kind zweier aus der Türkei zugewanderter türkischer Staatsangehöriger ist und es sich auch bei seiner Ehefrau um eine türkische Staatsangehörige handelt, davon auszugehen, dass er, entgegen seinem Vorbringen, zumindest in Grundzügen der türkischen Sprache mächtig ist, was für die Eingewöhnung von großem Vorteil sein dürfte.

53 Nach alledem hat der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht ausgewiesen.

54 Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers. Aufgrund der von dem Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr kann sein Verbleib im Bundesgebiet bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht hingenommen werden. Entsprechend den obigen Ausführungen besteht die Gefahr, dass er wieder Gewaltdelikte, insbesondere zum Nachteil seiner Ehefrau und seiner Tochter, begehen wird.

55 Da der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht ausgewiesen hat, ist auch die auf Grundlage des § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG erlassene Androhung der Abschiebung unter Benennung der Türkei als Abschiebezielstaat rechtmäßig. Insbesondere sind Abschiebungsverbote nach Maßgabe des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG nicht ersichtlich. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Erkrankung des Antragstellers in der Türkei behandelbar und droht ihm dort auch keine Verelendung.

56 Nach alledem ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

57 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes, also auf 2.500,00 €, festzusetzen ist (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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