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3 W 1/26•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, 2026-05-07, 3 W 1/26
3 W 1/26Obergericht / III. Zivilkammer07.05.2026
1. Erlässt das Erstgericht ein Anerkenntnisurteil und wird in der Folge lediglich dessen Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten, ist das Beschwerdegericht der Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Anerkenntnisurteil vorlagen, enthoben und darf lediglich die Richtigkeit der getroffenen Kostenentscheidung überprüfen (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 5. November 2004 – 19 W 44/04, Rn. 5, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2017 – 13 WF 278/17, Rn. 2, juris). 2. Zur Prüfungsfrist eines Kfz-Haftpflichtversicherers bei Beschädigung eines für den Straßenverkehr zugelassenen Motorsportfahrzeugs. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 6. Januar 2026, 4 O 384/25
Entscheidungsdatum: 2026-05-07
Aktenzeichen: 3 W 1/26
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0507.3W1.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 93 ZPO, § 99 Abs 2 ZPO
Erlässt das Erstgericht ein Anerkenntnisurteil und wird in der Folge lediglich dessen Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten, ist das Beschwerdegericht der Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Anerkenntnisurteil vorlagen, enthoben und darf lediglich die Richtigkeit der getroffenen Kostenentscheidung überprüfen (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 5. November 2004 – 19 W 44/04, Rn. 5, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2017 – 13 WF 278/17, Rn. 2, juris).
Zur Prüfungsfrist eines Kfz-Haftpflichtversicherers bei Beschädigung eines für den Straßenverkehr zugelassenen Motorsportfahrzeugs.
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 6. Januar 2026, 4 O 384/25
I. Das Beschwerdeverfahren wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Saarbrücken im Anerkenntnisurteil vom 06.01.2026 – 4 O 384/25 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Der Kläger hat gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 08.09.2025 in ... ereignet hat. Bei dem Unfall fuhr die Erstbeklagte mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug auf das klägerische Fahrzeug, einen für den Straßenverkehr zugelassenen Citroen Saxo 1.6 VTS 16V, der als Motorsportfahrzeug umgebaut war und auch entsprechend verwendet wurde, auf.
2 Der Kläger beauftragte am 15.09.2025 einen Sachverständigen, der in seinem Gutachten vom 25.09.2025 unter Berücksichtigung eines Vorschadens einen (steuerneutralen) Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs von 8.800,- €, Bruttoreparaturkosten von 9.112,38 €, einen Restwert von 2.062,- € und einen kalendertäglichen Nutzungsausfall von 29,- € ermittelte. Eine merkantile Wertminderung schloss der Sachverständige aus. Der Sachverständige stellte für seine Schadensermittlung mit Datum vom 25.09.2025 Kosten in Höhe von 1.569,61 € in Rechnung. Mit elektronischem Schreiben vom 29.09.2025 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Zweitbeklagte unter Beifügung des Sachverständigengutachtens und der Rechnung des Sachverständigen unter Fristsetzung zum 13.10.2025 zur Zahlung von 8.818,61 € (Wiederbeschaffungsaufwand 6.738,- €, Sachverständigenkosten 1.569,61 €, Unkostenpauschale 25,- €, Ab- und Anmeldegebühr 80,- €, 14 Tage Nutzungsausfall à 29,- € täglich) auf. Die Zweitbeklagte zahlte am 04.11.2025 die Unkostenpauschale von 25,- €, An- und Abmeldekosten von 60,- € sowie Sachverständigenkosten von 1.311,38 €. In ihrem der Zahlung zugrundeliegenden Regulierungsschreiben vom 30.10.2025 wies die Zweitbeklagte darauf hin, dass die Sachverständigenkosten nur teilweise ausgeglichen würden, da das Honorar den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung übersteige und andererseits gegen die Pflicht zur Schadensminderung verstoßen worden sei, da der gewählte Sachverständige erkennbar überhöhte Honorarsätze für seine Tätigkeit verlange. Am Schluss des Schreibens teilte die Zweitbeklagte mit, dass sich das Gutachten derzeit in Prüfung befinde und sie um Geduld bitte.
3 Mit seiner Klage vom 06.11.2025, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe eines Betrages von 6.735,- € nebst Zinsen seit dem 30.10.2025, Freistellung von den restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 258,23 € sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 940,40 € verlangt.
4 Die Klage wurde den Beklagten am 29.11.2025 zugestellt. Durch Schreiben vom 02.12.2025 teilte die Zweitbeklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass sie die ... mit der Nachbesichtigung des Fahrzeugs beauftragt habe. Grund seien vorhandene Umbauten, die für die korrekte Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes relevant seien. Fahrzeuge ohne diese Modifikationen hätten einen deutlich geringeren Wert, so dass eine ergänzende Prüfung erforderlich sei. Zudem sei erst nach erfolgter Nachbesichtigung, worauf die Zweitbeklagte einen Anspruch habe, zu prüfen, ob das vorgelegte Gutachten als Regulierungsgrundlage dienen könne und ob eine Erstattung des Sachverständigenhonorars geschuldet sei.
5 Unter dem 04.12.2025 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und zeigten ihre Verteidigungsbereitschaft an.
6 Am 09.12.2025 fand nach vorheriger Terminvereinbarung am Wohnort des Klägers eine Nachbesichtigung durch die ... statt. Im Anschluss fertigte die ... einen entsprechenden Reparatur-/Schadenbericht, in dem festgestellt wurde, dass der vom Sachverständigen des Klägers ermittelte Wiederbeschaffungswert von 8.800,- € nachvollzogen werden könne (Reparatur-/Schadenbericht vom 09.12.2025; Bl. 117 eALG).
7 Am 17.12.2025 erkannten die Beklagten die gesamte Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
8 Mit Schriftsatz vom 30.12.2025 erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Er führte aus, dass die Beklagten die Klageforderungen am 22.12.2025 beglichen hätten. Daraufhin teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch Schriftsatz vom 06.01.2026 mit, dass die Erledigungserklärung des Klägers gegenstandslos sei, da das Anerkenntnis vor Erledigungserklärung erfolgt sei. Höchst vorsorglich für den Fall, dass das Gericht kein Anerkenntnisurteil erlasse, schlossen sie sich der Erledigungserklärung der Klägerseite unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
9 Durch Anerkenntnisurteil vom 06.01.2026 hat das Landgericht die Beklagten ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage gegeben, da die Prüfungsfrist bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Individuelle Umbauten, die für die Wert- und Reparaturbemessung wichtig seien, könnten einen besonderen Prüfungsaufwand rechtfertigen.
10 Mit seiner sofortigen Beschwerde, die er gegen die im Anerkenntnisurteil getroffene Kostenentscheidung richtet, erstrebt der Kläger die alleinige Kostentragung durch die Beklagten.
11 Die Beklagten verteidigen die angefochtene Kostenentscheidung.
12 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
13 Die Entscheidung, das Beschwerdeverfahren dem Senat zu übertragen, beruht auf § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO.
III.
A.
14 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 99 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auf die Frage, ob das Landgericht ein Anerkenntnisurteil erlassen durfte, nachdem der Kläger den Rechtsstreit vorher insgesamt für erledigt und die Beklagtenvertreterin sich der Erledigungserklärung "höchst vorsorglich" angeschlossen hatte, kommt es dabei nicht an (zur Voraussetzung eines mit dem Anerkenntnis übereinstimmenden Sachantrags für den Erlass eines Anerkenntnisurteils vgl. stellv. Musielka/Hüntermann, in: MüKo-ZPO, 7. Aufl., § 307 Rn. 24; Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., § 307 Rn. 12; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 17. Aufl., § 307 Rn. 11; Musielak/Voit/Wolff, ZPO, 23. Aufl., § 307 Rn. 16; Elzer, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2026, § 307 Rn. 35, jeweils m.w.N.). Erlässt das Erstgericht ein Anerkenntnisurteil und wird in der Folge lediglich dessen Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten, ist das Beschwerdegericht der Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Anerkenntnisurteil vorlagen, enthoben und darf lediglich die Richtigkeit der getroffenen Kostenentscheidung überprüfen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. November 2004 – 19 W 44/04, Rn. 5, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2017 – 13 WF 278/17, Rn. 2, juris; Muthorst, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 99 Rn. 7; Schulz, in: MüKo-ZPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 28).
B.
15 In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO auferlegt.
16 Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Beklagte aufgrund eines Anerkenntnisses in der Hauptsache unterliegt. Hiervon macht § 93 ZPO aus Billigkeitsgründen eine Ausnahme zugunsten des Beklagten, wenn dieser keine Veranlassung zur Klage gegeben und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat. In diesem Fall sind dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, obwohl er in der Hauptsache obsiegt hat. Dabei trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 ZPO (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – I ZB 17/06, Rn. 11, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 – V ZB 93/18, Rn. 16, juris, jeweils m.w.N.).
17 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass einem Kfz-Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, eine Prüffrist zuzubilligen ist, die erst mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht im Sinne von § 93 ZPO veranlasst ist (vgl. stellv. Senat, Beschluss vom 24. März 2026 – 3 W 12/25, Rn. 12, juris, m.w.N.).
18 2. Keinen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, dass die Prüffrist hier mit Zugang des anwaltlichen Schreibens vom 29.09.2025 angelaufen ist. Das Schreiben genügt den an ein die Prüffrist auslösendes Anspruchsschreiben zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 4 W 11/19, Rn. 26, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Januar 2026 – 7 W 20/25, Rn. 12, juris, jeweils m.w.N.). Insbesondere enthält das Schreiben, dem neben dem Haftpflichtgutachten auch die Rechnung des Sachverständigen beigefügt war, eine ausreichende Darstellung des Unfallhergangs sowie eine nachvollziehbare Aufstellung der einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen.
19 3. Der Senat folgt dem Landgericht im Ergebnis auch darin, dass die der Zweitbeklagten zuzubilligende Prüffrist bei Eingang der Klage am 06.11.2025 als dem für die Frage der Klageveranlassung im Sinne des § 93 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 28. September 2006 – IX ZB 232/04, Rn. 8, juris; Senat, Beschluss vom 24. März 2026 – 3 W 12/25, Rn. 12, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Januar 2025 – 5 W 84/24, Rn. 13, juris; Muthorst, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rn. 13; Lasch, in: BeckOGK ZPO, Stand: 15.03.2026, § 93 Rn. 15) noch nicht abgelaufen war. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich ein Zeitraum von lediglich 5 Wochen und 3 Tagen (29.09.2025 bis 06.11.2025) verstrichen. Anders als der Kläger unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 22 W 2/18, juris) meint, kann nicht in allen Fällen der Bearbeitung eines Kraftfahrzeughaftpflichtschadens von einer Prüffrist des Haftpflichtversicherers von maximal 4 Wochen ausgegangen werden. Die Annahme einer entsprechend starren Grenze wäre ungeeignet, etwaigen Besonderheiten des Einzelfalls in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Es entspricht daher höchstrichterlicher Rechtsprechung und auch allgemeiner Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum, dass die Dauer der Prüfungsfrist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt (so bereits BGH, Urteil vom 27.04.1964 – III ZR 128/63, BeckRS 1964, 31183682; vgl. ferner Senat, Beschluss vom 24. März 2026 – 3 W 12/25, Rn. 12, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 17. Mai 2019 – 4 W 4/19, Rn. 22, juris; KG, Beschluss vom 30. März 2009 – 22 W 12/09, Rn. 7, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2007 – I-1 W 23/07, Rn. 3, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2019 – I-20 W 3/19, Rn. 5, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 30 W 7/24, Rn. 24, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2025 – 30 W 73/25, Rn. 47, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. April 2010 – 3 W 15/10, Rn. 13, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 2022 – 9 W 23/22, Rn. 3, juris; Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., § 93 Rn. 6.27; Schulz, in: MüKo-ZPO, 7. Aufl., § 93 Rn. 31; Böhm, Zfs 2025, 484, 486; Schwartz, jurisPR-VerkR 17/2018 Anm. 2). Bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall wird nach überwiegender Auffassung eine Dauer von 4 bis 6 Wochen regelmäßig als angemessen erachtet (vgl. stellv. Senat, Beschluss vom 24.03.2026 – 3 W 12/25, Rn. 12, juris, m.w.N.). Allerdings können insbesondere die Komplexität des Unfallhergangs, die Schwierigkeit der Schadensermittlung, aber auch die Person des Ersatzverpflichteten (wie etwa bei Unfällen mit Auslandsbezug) zu einer durchschnittlich längeren Prüfungsfrist führen als bei einfach gelagerten Sachverhalten (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.1964 – III ZR 128/63, BeckRS 1964, 31183682; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.11.2017 – 4 W 16/17, Rn. 12, juris; Beschluss vom 17. Juli 2019 – 4 W 11/19, Rn. 31, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2020 – 12 W 326/20, Rn. 4, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Juli 2021 – 1 W 16/21, Rn. 4, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 4 W 640/20, Rn. 10, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Januar 2026 – 7 W 20/25, Rn. 12, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 9. Januar 2001 – 1 W 338/98, Rn. 4, juris; Lennartz, in: jurisPK-StrVerkR, 3. Aufl., § 119 VVG Rn. 32; Geigel/Wern, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 40 Rn. 27).
20 Im Streitfall hat bereits der vom Kläger beauftragte Privatsachverständige auf eine über das Übliche hinausgehende Bearbeitungsdauer bei der Schadensermittlung hingewiesen und dies mit aufwändigen Recherchen zum Restwert und zum Wiederbeschaffungswert "für ein sehr spezielles Fahrzeug" begründet. Entsprechendes durfte die Zweitbeklagte für sich in Anspruch nehmen, da sie berechtigt war, vor abschließender Entscheidung über ihre Eintrittspflicht die Schadensermittlung des klägerischen Sachverständigen einer eigenen sorgfältigen und kritischen Überprüfung zuzuführen. Insoweit liegt es nahe, dass die Zweitbeklagte hier eine über die Regelfrist hinausgehende Frist für sich in Anspruch nehmen durfte. Dies bedarf indes keiner weitergehenden Erörterung, da der Zweitbeklagten unter den gegebenen Umständen jedenfalls eine an der oberen Grenze der Regelfrist liegende Frist zuzubilligen war.
21 4. Dahinstehen kann auch, ob ein Geschädigter im Einzelfall Veranlassung zur Klageerhebung haben kann, obwohl die Prüffrist des Haftpflichtversicherers bei Eingang der Klage noch nicht abgelaufen ist. Denn solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich.
22 a) Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGHZ 168, 57, 59 m.w.N.). Entscheidend hierfür ist allein das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess, ohne Rücksicht auf ein Verschulden und die materielle Rechtslage (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – IX ZB 41/19, Rn. 7, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 – V ZB 93/18, Rn. 16, jeweils m.w.N.). Zwar kann zu dessen Beurteilung auch das Verhalten des Beklagten nach Klageerhebung herangezogen werden. Ein Anlass zur Erhebung der Klage kann aber nicht rückwirkend eintreten ("nachwachsen"; vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 – VIII ZR 233/78, Rn. 21, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. September 2017 – 4 W 18/17, Rn. 17, juris; Beschluss vom 2. Februar 2021 – 5 W 55/20, Rn.9, juris; Muthorst, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rn. 13).
23 b) Nach diesen Maßstäben hatte der Kläger keinen berechtigten Anlass, die Beklagten vor Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist klageweise in Anspruch zu nehmen. Zum einen hatte die Zweitbeklagte durch ihr Schreiben vom 30.10.2025 zum Ausdruck gebracht, dass sie den Haftungsgrund nicht in Frage stellen würde, und zugleich ihre Bereitschaft zur Teilregulierung gezeigt. Zum anderen ergab sich aus diesem Schreiben, dass die Zweitbeklagte zur Prüfung des klägerischen Schadensgutachtens noch Zeit benötigen würde. Da der Kläger zudem von seinem eigenen Sachverständigen über die Probleme bei der Ermittlung des Schadens an dem streitgegenständlichen Fahrzeug wusste, durfte er im Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 06.11.2026, der nur 1 Woche nach dem Schreiben der Zweitbeklagten lag, nicht davon ausgehen, dass er nur im Wege der Klage zu seinem Recht kommen könnte (zur Klageveranlassung bei Reaktion des Haftpflichtversicherers vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. September 2019 – 9 W 37/19, Rn. 23, juris, m.w.N.). Dass die Zweitbeklagte erst nach Klagezustellung ihren eigenen Sachverständigen mit der Nachbesichtigung beauftragt hat (vgl. Reparatur-/Schadenbericht der ... vom 09.12.2025), ändert angesichts dieser Gesamtumstände nichts, vermag insbesondere nicht im Nachhinein einen Klageanlass zu begründen.
24 5. Das am 17.12.2025 abgegebene Anerkenntnis war auch "sofort" im Sinne des § 93 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Beklagte bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens – wie hier – den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (BGHZ 168, 57; BGH, Beschluss vom 21. März 2019 – IX ZB 54/18, Rn. 5, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 – V ZB 93/18, Rn. 11, juris, jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend durften die Beklagten den Klageanspruch bis zum Ablauf der Klageerwiderungsfrist (hier: 29.12.2025) anerkennen, nachdem die Beklagtenvertreterin in ihrem Bestellungsschriftsatz lediglich die Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte.
IV.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
26 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Senat befindet sich mit seiner Auffassung, die Prüffrist des Haftpflichtversicherers sei maßgebend von den Umständen des Einzelfalls beeinflusst und unterliege keiner starren Grenze, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.1964 – III ZR 128/63, BeckRS 1964, 31183682), aber auch der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (vgl. zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 30 W 7/24, Rn. 24, juris, und Beschluss vom 17. Juni 2025 – 30 W 73/25, Rn. 47, juris).
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