Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, 2026-06-12, 3 U 43/25

3 U 43/25Obergericht / III. Zivilkammer12.06.2026

Regest

Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nicht mehr möglich, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug bei seiner Erstzulassung bereits eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten hatte. Einem solchen Fahrzeug fehlt objektiv der für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis erforderliche „Schmelz der Neuwertigkeit“, selbst wenn es im Unfallzeitpunkt weniger als einen Monat zugelassen war und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km hatte. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 22. September 2025, 12 O 93/24 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, VI ZR 187/26

Gesamter Gesetzestext

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat — 3 U 43/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-12

Aktenzeichen: 3 U 43/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0612.3U43.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nicht mehr möglich, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug bei seiner Erstzulassung bereits eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten hatte. Einem solchen Fahrzeug fehlt objektiv der für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis erforderliche „Schmelz der Neuwertigkeit“, selbst wenn es im Unfallzeitpunkt weniger als einen Monat zugelassen war und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km hatte.

Verfahrensgang

vorgehend LG Saarbrücken, 22. September 2025, 12 O 93/24 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, VI ZR 187/26

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.09.2025 – 12 O 93/24 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 17.10.2023 in ... ereignet hat und für dessen Folgen die Beklagte in vollem Umfang einzustehen hat. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers, ein Mercedes-Benz AMG SL 63 4Matic+, beschädigt. Der Kläger beauftragte zur Feststellung des entstandenen Fahrzeugschadens ein Sachverständigenbüro, das Reparaturkosten von 19.526,18 € netto sowie eine merkantile Wertminderung von 7.500,- € ermittelte. Unter Bezugnahme auf dieses Schadengutachten teilte der Kläger der Beklagten durch Schreiben vom 19.10.2023 mit, dass er sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen möchte, sondern die Anschaffung eines vergleichbaren Neufahrzeuges begehre. Die Beklagte rechnete den Fahrzeugschaden auf Reparaturkostenbasis ab und zahlte an den Kläger 25.230,26 € (Reparaturkosten 18.455,26 €; Wertminderung 6.750,- €; Unkostenpauschale 25,- €).

2 Das beim Unfall beschädigte Fahrzeug wurde von der ... (im Folgenden: ...), die als Geschäftszweck u.a. den Groß- und Einzelhandel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen hat und bei der der Kläger als Prokurist tätig ist, gemäß Auftragsbestätigung der Mercedes-Benz AG vom 06.04.2022 zu einem Preis von 207.208,75 € brutto käuflich erworben und der ... am 16.09.2022 übergeben. Bereits vor Übergabe an die ... schlossen der Kläger und die ... einen Kaufvertrag über den Weiterverkauf des Fahrzeugs an den Kläger zum Preis von 207.208,75 € (Kaufvertrag vom 12.09.2022, Bl. 227 eALG). Am 15.09.2023 erteilte die ... eine Abrechnung über diesen Kaufpreis (Bl. 8 eALG). Am 19.09.2023 wurde das Fahrzeug auf den Kläger erstzugelassen (Bl. 11 eALG). Im Unfallzeitpunkt (17.10.2023) hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 452 km.

3 Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich eine Abrechnung auf Neuwagenbasis geltend gemacht und unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten auf die Reparaturkosten einen Zahlbetrag von (207.208,75 € ./. 18.455,26 € =) 188.753,49 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des beschädigten Fahrzeugs, vorgerichtliche Anwaltskosten (2.491,86 €), jeweils nebst Zinsen, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Er hat hierzu unter Vorlage eines entsprechenden Kaufvertrages (Bl. 46 eALG) vorgetragen, er habe am 06.11.2023 als Ersatzfahrzeug einen Mercedes-Benz AMG GT Black Series als Neufahrzeug zu einem Preis von 357.000,- € erworben.

4 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis lägen nicht vor. Bei dem beschädigten Fahrzeug habe es sich aufgrund des Alters des Fahrzeugs ungeachtet dessen Erstzulassung und der geringen Laufleistung im Unfallzeitpunkt nicht um ein fabrikneues Fahrzeug gehandelt. Darüber hinaus sei beim Unfall kein erheblicher Schaden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entstanden. Nach der vom Kläger vorgelegten Schadenskalkulation werde deutlich, dass alle beschädigten Bauteile gegen Neuteile ausgetauscht werden könnten. Tragende oder sicherheitsrelevante Teile müssten nicht instandgesetzt werden. Das Fahrzeug wäre nach seiner Reparatur technisch nicht schlechter als ein vergleichbares Modell ohne diese Beschädigungen. Schließlich sei eine adäquate Ersatzbeschaffung nicht erfolgt. Die inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Kaufvertrages werde ebenso bestritten wie die Anschaffung eines Mercedes-Benz AMG GT Black Series für 357.000,- €. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass (unstreitig) eine Zulassung eines solchen Fahrzeugs auf den Kläger bis heute nicht erfolgt sei.

5 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger sei schon deshalb eine Abrechnung auf Neuwagenbasis verwehrt, weil das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht mehr neuwertig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung sei auf die Fabrikneuheit des beschädigten Fahrzeugs abzustellen. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sei bei einer Lagerzeit von mehr als 12 Monaten – wie hier – ein Fahrzeug nicht mehr fabrikneu. Zwar komme eine Abrechnung auf Neuwagenbasis auch jenseits dieser Grenze in Betracht, wenn wegen durch eine fachgerechte Reparatur nicht zu beseitigender konkreter technischer oder ästhetischer Mängel dem Geschädigten eine Weiterbenutzung unzumutbar sei. Dazu habe der Kläger aber nichts mit Substanz vorgetragen.

6 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge unter Vertiefung seines Sachvortrags weiter.

7 Der Kläger beantragt,

8 1. Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 22.09.2025 (Az. 12 O 93/24) wird die Beklagte verurteilt,

9 a) an den Kläger 188.753,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Mercedes-Benz AMG SL 63 4Matic+ mit der Fahrzeug-Ident-Nr. ... zu zahlen;

10 b) an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.491,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

11 2. Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 22.09.2025 (Az. 12 O 93/24) wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1.) a.) bezeichneten PKW seit dem 23.12.2023 in Annahmeverzug befindet.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Berufung zurückzuweisen.

14 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

15 Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 05.06.2026 Bezug genommen.

II.

16 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte, die für die Unfallfolgen gemäß §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in vollem Umfang einzustehen hat, kein Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis (Neuwertabrechnung; Neukaufbasis; unechter Totalschaden) zusteht.

17 1. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich bislang in mehreren Entscheidungen mit den Voraussetzungen einer Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Pkw in Kfz-Haftpflichtfällen beschäftigt (zur dogmatischen Grundlage und zur Art dieser Abrechnung vgl. BGHZ 181, 242, 246 ff. m.w.N.).

18 a) In seiner Entscheidung vom 4. März 1976 hat er das Recht des Geschädigten zu einer Abrechnung auf Neuwagenbasis für den Fall der erheblichen Beschädigung eines „fabrikneuen unfallfreien Kraftwagens“ grundsätzlich anerkannt. Er hat dabei betont, dass es bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis darauf ankomme, ob es dem Geschädigten in seiner Lage zuzumuten sei, sich mit einer Reparatur und der Zuzahlung eines Geldbetrages für den verbliebenen Minderwert zu begnügen (§ 251 Abs. 2 BGB analog, § 242 BGB; BGH, Urteil vom 4. März 1976 – VI ZR 14/75, Rn. 19, juris). Inwieweit, d.h. bis zu welcher Fahrleistung und Gebrauchsdauer, für „fast neuwertige“ Fahrzeuge entsprechendes zu gelten habe, hat der Senat in dieser Entscheidung offen gelassen.

19 b) In seiner Entscheidung vom 3. November 1981 hat der Senat entschieden, dass ein Geschädigter im Regelfall eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur verlangen könne, wenn sein Fahrzeug höchstens 1.000 km gelaufen sei. Auch jenseits einer Fahrleistung von 1.000 km könne der Grundsatz, dass der Geschädigte auf volle Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustandes Anspruch hat, der vor dem Unfall vorhanden gewesen war, zwar mitunter die Zurverfügungstellung eines Neuwagens erfordern. Der Zulassung solcher Ausnahmefälle müsse allerdings eine ziemlich enge Grenze gesetzt sein. Daraus folge zunächst, dass der „Schmelz der Neuwertigkeit“, soweit er einer wirtschaftlichen Verkehrsanschauung entspreche, auch in den Ausnahmefällen nach äußerstenfalls einer Fahrleistung von 3.000 km oder einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat nicht mehr besonders zu Buche schlagen könne. Bei einer Laufleistung zwischen 1.000 und 3.000 km könne auch nur beim Vorliegen besonderer Umstände eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Betracht kommen. Voraussetzung sei hier, dass bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wiederhergestellt werden könne. Dies werde vor allem dann der Fall sein, wenn entweder Teile beschädigt worden seien, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung seien und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibe (Fallgruppe 1), nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler am Pkw zurückblieben (verzogene oder nicht mehr schließende Türen bzw. Kofferraum- oder Motorhaubendeckel, sichtbare Schweißnähte, Verformungen bestimmter Fahrzeugteile usw.) (Fallgruppe 2) oder eine Beschädigung stattgefunden habe, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden könne und der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht alsbald nach dem Unfall verbindlich seine Einstandspflicht für einen solchen Fall anerkenne (Fallgruppe 3). Jenseits der Grenze von 3.000 km oder einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat könne sich eine Unzumutbarkeit der Weiterbenutzung durch den Geschädigten allenfalls aus konkreten technischen oder ästhetischen Mängeln ergeben, die durch die Reparatur nicht beseitigt werden können. Doch gäben solche Fälle Anlass, den merkantilen Minderwert einschließlich des technischen so hoch anzusetzen, dass sich eine ins Gewicht fallende Differenz der verschiedenen Berechnungsarten nicht mehr ergebe (BGH, Urteil vom 3. November 1981 – VI ZR 234/80, Rn. 12 ff., juris).

20 c) In seinen Entscheidungen vom 29. März 1983 und 25. Oktober 1983 hat der Senat die Grenze von 1.000 km für die Frage der Neuwertigkeit als für den Regelfall verwertbare „Faustregel“ bestätigt (BGH, Urteile vom 29. März 1983 – VI ZR 157/81, Rn. 9, juris, und vom 25. Oktober 1983 – VI ZR 282/81, Rn. 6, juris).

21 d) In der in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidung vom 9. Juni 2009 hat der Senat im Anschluss an seine Entscheidung vom 4. März 1976 die Abrechnung auf Neuwagenbasis davon abhängig gemacht, dass „ein fabrikneues Fahrzeug erheblich beschädigt“ wird mit der Folge, dass es trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert. Als „Faustregel“ hat er daran festgehalten, dass „Fahrzeuge mit einer Fahrleistung von nicht mehr als 1.000 km im Regelfall als fabrikneu“ anzusehen sind. Weiterhin hat er berücksichtigt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug erst am Tag vor dem Unfall zugelassen worden war (BGHZ 181, 242, 249).

22 e) Zuletzt hat der Senat in seiner Entscheidung vom 29. September 2020 unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 9. Juni 2009 und unter Zurückweisung entsprechender Kritik aus dem Schrifttum festgestellt, dass der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km im Falle dessen erheblicher Beschädigung (nur dann) berechtigt sei, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeugs zu verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben habe (BGH, Urteil vom 29. September 2020 – VI ZR 271/19, Rn. 8, juris).

23 Zur Entscheidung der streitgegenständlichen Frage, inwieweit die Entscheidung über die Neuwertigkeit bzw. Fabrikneuheit eines Fahrzeugs auch von anderen Faktoren, wie etwa dem Alter des Fahrzeugs, beeinflusst werden kann, insbesondere, wenn – wie hier – zwischen Herstellung, Erwerb und Erstzulassung ein längerer Zeitraum liegt, hatte der Senat bislang keine Veranlassung.

24 2. Die Instanzgerichte haben die vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Pkw übernommen. Sie deuten die höchstrichterliche Rechtsprechung dabei in der Weise, dass neben der Laufleistung des Fahrzeugs und der Erheblichkeit der Schäden als weiteres Ausschlusskriterium auf die Dauer der Zulassung abgestellt werden muss, wobei meist eine Zulassungs-(Gebrauchs-)dauer von 1 Monat als Grenze zugrunde gelegt wird (vgl. KG, Beschluss vom 2. August 2010 – 12 U 49/10, Rn. 18, juris; OLG Düsseldorf, Urteile vom 19. März 2003 – I-1 U 139/03, Rn. 4, juris, und vom 2. März 2009 – I-1 U 58/08, Rn. 20, juris; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 – 14 U 181/11, Rn. 13, juris; OLG München, Beschluss vom 1. Dezember 2009 – 10 U 4364/09, Rn. 17, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 1994 – 3 U 1020/94, Rn. 5, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 17. Dezember 1996 – 5 U 154/96, Rn. 18, juris). Mit der Frage der Bedeutung des Alters des Fahrzeugs für die Entscheidung über die Neuwertigkeit bzw. Fabrikneuheit im Unfallzeitpunkt haben sich die Instanzgerichte bislang nicht eingehend auseinandergesetzt.

25 Das Kammergericht hat zwar in einer Entscheidung aus dem Jahr 1991 festgestellt, dass die Rechtsprechung nicht so zu verstehen sei, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis auch in Betracht komme, wenn ein beschädigtes Fahrzeug viele Monate alt wäre, aber nur geringfügig genutzt worden sei, und dass insofern bei einem Alter eines Fahrzeugs von zwei Monaten der zeitliche Rahmen für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis „bei weitem“ überschritten sei (KG, Urteil vom 29.04.1991 – 12 U 1992/90, VersR 1992, 195). Unklar bleibt allerdings, ob das Kammergericht tatsächlich auf das Alter oder – wofür die weiteren Ausführungen und die Bezugnahme auf die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sprechen – nicht eher auf die Gebrauchsdauer (neben der Laufleistung) abstellen wollte.

26 Das Oberlandesgericht Hamm nimmt zwar in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 Bezug auf ein Fahrzeugalter „bis ca. einem Monat“, bis zu dem neben einer Laufleistung bis etwa 1.000 km eine Abrechnung auf Neuwagenbasis möglich sein soll. Auch das Oberlandesgericht Hamm nimmt indes Bezug auf eine Stelle in der Literatur (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, Großkommentar, 3. Aufl., 1997, Anh. I Rn. 34), wo nicht auf das Alter, sondern auf die Nutzungsdauer abgestellt ist (OLG Hamm, Urteil vom 3. Juli 2001 – 9 U 49/01, Rn. 12, juris).

27 Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 festgestellt, dass ein Pkw als fabrikneu gelte, der jedenfalls nicht älter als 1 Monat sei und eine Fahrleistung von nicht mehr als 1.000 km, u.U auch bis 3.000 km, aufweise. Dass das Oberlandesgericht Nürnberg dabei aber tatsächlich auf das Alter des Fahrzeugs abstellen wollte, erscheint zweifelhaft, da das Gericht ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen hat, in der dieser auf die Gebrauchsdauer (und nicht das Alter) abgestellt hat (OLG Nürnberg, Urteil vom 15. August 2008 – 5 U 29/08, Rn. 27, juris).

28 Gleiches gilt für eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aus dem Jahr 2008, das zwar eine Grenze bei einem „Fahrzeugalter bis zu einem Monat“ annimmt, aber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgreift, die ersichtlich nicht auf das Fahrzeugalter abstellt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28. März 2008 – 14 U 95/07, Rn. 24, juris).

29 3. Das Schrifttum hat ganz überwiegend – wenn auch teilweise mit anderem dogmatischem Ansatz (vgl. etwa MüKo-BGB/Oetker, 10. Aufl., § 251 Rn. 26; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, 29. Aufl. 2026, BGB § 251 Rn. 7, die nicht § 249 BGB, sondern § 251 BGB als schadensrechtliche Grundlage heranziehen) – die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Neuwertigkeit übernommen (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 249 Rn. 18; Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVG § 12 Rn. 29; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, 29. Aufl. 2026, BGB § 251 Rn. 7; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-StrVerkR, 3. Aufl., § 249 BGB Rn. 109; BeckOGK/Brand, Stand: 1.3.2024, BGB § 249 Rn. 138; BeckOK BGB/Flume, Stand: 1.2.2025, BGB § 249 Rn. 236; NK-GVR/Sven Kuhnert, 3. Aufl. 2021, BGB § 251 Rn. 6 f.; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., Kap. 4 Rn. 42; Lemcke, NJW-Spezial 2013, 457; missverständlich Stiefel/Maier/Rogler, 19. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 171-173, beck-online, der entgegen der zitierten Rechtsprechung die Voraussetzungen der Fahrleistung von 1.000 km und die Gebrauchsdauer von etwa 1 Monat als Alternative betrachtet).

30 Teilweise wird erwogen, angesichts der zunehmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Fahrzeuge die Neuheitsgrenze „ein wenig auszudehnen“, indem nur auf die Fahrleistung abgestellt wird oder die Fahrleistung bis zu der Grenze ausgedehnt wird, bis zu der der Geschädigte auf dem Markt tatsächlich ein Gebrauchtfahrzeug erwerben kann. Diese Grenze werde typischerweise bei einer Gebrauchsdauer von sechs Monaten liegen (Huber, VersR 2009, 1336, 1337).

31 Andere Teile der Literatur betonen die Umstände des Einzelfalls und messen dabei auch dem Alter des Fahrzeugs eine Bedeutung zu (so insbesondere MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 232 ff.; ders., Schadensersatz bei Verkehrsunfällen, 1. Aufl., Rn. 628 f.; in diese Richtung auch Katzenstein, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 3 Rn. 20).

32 4. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Frage der Neuwertigkeit, die notwendige Voraussetzung für einen Anspruch des Geschädigten auf eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist, nicht losgelöst vom Alter des beschädigten Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt entschieden werden kann.

33 a) Aus der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Neuwertigkeit eines Pkw, die (bislang) mit dessen Fabrikneuheit gleichgesetzt wurde, ausschließlich von der Fahrleistung und der Zulassungsdauer des Pkw im Unfallzeitpunkt abhängt. Der Bundesgerichtshof hat zwar beide Kriterien (insbesondere 1.000 km als Faustregel für die Laufleistung) für die Abgrenzung im Regelfall gebilligt. Er hat aber selbst Ausnahmen hiervon zugelassen, was dafür spricht, dass er die Entscheidung über die Neuwertigkeit eines Pkw nicht allein von diesen beiden Kriterien abhängig machen will, sondern vielmehr eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verlangt. Dass im Rahmen dieser Entscheidung im Einzelfall auch das Alter des Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt in den Blick genommen werden muss, zeigt der (theoretische) Fall, dass ein Fahrzeug zu Eigentum erworben wird, aber erst einige Jahre später erstmals zugelassen und dann innerhalb eines Monats nach Erstzulassung bei einem Kilometerstand von bis zu 1.000 km erheblich beschädigt wird. Wollte man allein auf die bisherigen Abgrenzungskriterien (Zulassungsdauer weniger als 1 Monat + Laufleistung bis 1.000 km = Neuwertigkeit + erhebliche Beschädigung) abstellen, fiele dem Geschädigten in einem solchen Fall ein Anspruch auf einen (fabrikneuen) Neuwagen zu, und zwar selbst dann, wenn das beschädigte Fahrzeug bereits seit längerem nicht mehr produziert wird. Ein solches Ergebnis stößt auf erhebliche Bedenken.

34 b) Die bisherigen Abgrenzungskriterien der Zulassungsdauer und der Laufleistung dienen erkennbar dazu, dem Gericht einen Anhalt für die nach § 287 ZPO zu treffende Entscheidung (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 29. September 2020 – VI ZR 271/19, Rn. 7, juris) zu geben, wie lange ein Pkw nach wirtschaftlicher Verkehrsanschauung noch als „fabrikneu“ qualifiziert werden kann. Ob und inwieweit das Alter eines Fahrzeugs bei der Beurteilung der Neuwertigkeit („Fabrikneuheit“) im Rahmen der Abrechnung auf Neuwagenbasis hat, muss sich deshalb danach richten, ob und welche Bedeutung dem Alter eines Fahrzeugs für die Frage der Neuwertigkeit („Fabrikneuheit“) nach der Verkehrsanschauung zukommt.

35 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Fahrzeug im Regelfall nicht mehr als fabrikneu anzusehen ist, wenn es bis zum Zeitpunkt der Erstzulassung eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist (BGH, Urteile vom 15. Oktober 2003 – VIII ZR 227/02, Rn. 12, juris, und vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 180/05 –, Rn. 10, juris; bestätigt durch BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, Rn. 42, juris). Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs betont insoweit, dass die Lagerdauer eines Kraftfahrzeugs für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs von wesentlicher Bedeutung ist. Denn jedes Kraftfahrzeug unterliegt einem Alterungsprozess, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes einsetzt. Grundsätzlich verschlechtert sich der Zustand des Fahrzeugs durch Zeitablauf aufgrund von Materialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu verlangsamen, aber nicht zu verhindern (vgl. zuletzt BGHZ 220, 77, 82 m.w.N.).

36 Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass der Begriff der „Fabrikneuheit“ im Kaufvertragsrecht aufgrund unterschiedlicher Interessenlage nicht notwendig identisch sein muss mit dem (hier maßgeblichen) schadensrechtlichen Begriff der „Fabrikneuheit“ bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis (zu diesem Unterschied bereits Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Auflage, B. Einzelfälle von Sachmängeln, Rn. 133). Das schließt indes nicht aus, im Rahmen des hier auszuübenden tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf eine in anderem Zusammenhang getroffene Wertung zurückzugreifen, soweit diese einer allgemeinen, also über das jeweilige Rechtsgebiet hinausgehenden, Verkehrsanschauung entspricht. Dies gilt nach der Überzeugung des Senats insbesondere für die hier zu entscheidende Frage der Neuwertigkeit eines Pkw.

37 Ausschlaggebend für die Neuwertigkeit eines Pkw ist nicht die subjektive Sicht des Geschädigten. Entscheidend ist vielmehr die allgemeine Verkehrsanschauung, die sich nach objektiven Kriterien bemisst. Diese Verkehrseinschätzung, wann ein Fahrzeug noch als neuwertig („fabrikneu“) angesehen werden kann, stellt den maßgeblichen Faktor dar, der die objektive „Bewertung“ eines Fahrzeugs am Markt beeinflusst und dem Geschädigten deshalb (neben dem Erfordernis der ebenfalls objektiv zu bestimmenden Schadenserheblichkeit) eine Abrechnung auf Neuwagenbasis unter Zurückweisung sonstiger Wiederherstellungsnahmen erlaubt (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 1994 – 3 U 1020/94, Rn. 4, juris; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 – 14 U 181/11, Rn. 14, juris; Geigel/Katzenstein aaO Rn. 20; zur allgemeinen besonderen Wertschätzung gegenüber fabrikneuen Fahrzeugen vgl. auch BGH, Urteil vom 9. September 2020 – VIII ZR 71/19, Rn. 27).

38 c) Der Senat geht deshalb davon aus, dass einem Geschädigten eine Abrechnung auf Neuwagenbasis jedenfalls dann verwehrt ist, wenn sein Fahrzeug – wie hier der Fall – bei der Erstzulassung bereits eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist. Da die Beurteilung der Neuwertigkeit („Fabrikneuheit“) von der allgemeinen Verkehrsanschauung abhängt, kann in Fällen wie hier nicht allein auf den tatsächlichen Gebrauch bzw. die Gebrauchsmöglichkeit auf Seiten des Geschädigten abgestellt werden (insoweit zu eng LG Schweinfurt, Urteil vom 3. März 2005 – 21 O 959/04, VersR 2006, 425). Entscheidend ist vielmehr, wie die Verkehrsanschauung das Eigentum an einem solchen Fahrzeug, an dessen Verletzung der Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis anknüpft, bewertet. Nach dem Gesagten fehlt einem solchen Fahrzeug aber objektiv, mithin auch in schadensrechtlichem Zusammenhang, der erforderliche „Schmelz der Neuwertigkeit“, selbst wenn es im Unfallzeitpunkt weniger als 1 Monat zugelassen war und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km hatte (a.A. wohl BeckOK StVR/Froitzheim, Stand: 15.1.2026, § 251 BGB Rn. 6).

39 d) Ob einem Geschädigten trotz einer Standzeit von mehr als 12 Monaten unter besonderen Umständen ein Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis zustehen kann, erscheint zweifelhaft, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Selbst wenn die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs so zu verstehen wäre, dass auch jenseits einer Neuwertigkeit des beschädigten Fahrzeugs eine Abrechnung auf Neuwagenbasis möglich sein sollte, hat der Senat deutlich gemacht, dass dies nur der Fall sein kann, wenn sich eine Unzumutbarkeit aus konkreten technischen oder ästhetischen Mängeln ergibt, die durch die Reparatur nicht beseitigt werden können. Solche Umstände hat das Landgericht nicht festgestellt und werden auch von der Berufung nicht vorgetragen. Im Übrigen hat der Senat selbst betont, dass solche Fälle eher Anlass geben, den merkantilen Minderwert einschließlich des technischen so hoch anzusetzen, dass sich eine ins Gewicht fallende Differenz der verschiedenen Berechnungsarten nicht mehr ergibt (BGH, Urteil vom 3. November 1981 – VI ZR 234/80, Rn. 12, juris).

40 Auf die weiteren Fragen des Streitfalles, ob eine erhebliche Beschädigung vorliegt und der Kläger ein gleichwertiges Fahrzeug erworben hat, kommt es danach nicht mehr an.

III.

41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO).

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