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5 W 27/26•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, 2026-05-19, 5 W 27/26
5 W 27/26Obergericht / V. Zivilkammer19.05.2026
Für die Bemessung des Streitwertes einer einstweiligen Verfügung auf Gewährung vorläufigen Versicherungsschutzes und bedingungsgemäße Übernahme der Kosten für eine geplante, kurzfristig durchzuführende und alsbald abgeschlossene medizinische Behandlung kann im Einzelfall auf den Wert der Hauptsache abzustellen sein. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 2. April 2026, 14 O 77/26
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: 5 W 27/26
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0519.5W27.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 ZPO, § 40 GKG, § 48 GKG, § 192 VVG
Für die Bemessung des Streitwertes einer einstweiligen Verfügung auf Gewährung vorläufigen Versicherungsschutzes und bedingungsgemäße Übernahme der Kosten für eine geplante, kurzfristig durchzuführende und alsbald abgeschlossene medizinische Behandlung kann im Einzelfall auf den Wert der Hauptsache abzustellen sein.
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 2. April 2026, 14 O 77/26
Die Beschwerde des Verfügungsklägers vom 2. April 2026 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. April 2026 – 14 O 77/26 – wird zurückgewiesen.
I.
1 Der Verfügungskläger hat mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27. März 2026 gegenüber der Verfügungsbeklagten, seinem privaten Krankheitskostenversicherer, auf Gewährung vorläufigen Versicherungsschutzes für eine geplante medizinische Behandlung seiner Tochter zum Zwecke der Verzögerung des Fortschreitens eines bestehenden Typ-1-Diabetes im Stadium 2 zum Stadium 3 mit dem Wirkstoff "Teplizumab" und auf bedingungsgemäße Übernahme der hierfür entstehenden medizinisch notwendigen Kosten angetragen (Bl. 2 ff. GA-I). In der Antragsschrift hat er die voraussichtlichen Kosten der beabsichtigten Behandlung – unter Verweis auf eine Auskunft des Krankenhauses – auf 150.000,- Euro bis 200.000,- Euro beziffert (Bl. 7 GA-I; s. auch die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers, Bl. 133 GA-I), den Streitwert des Verfahrens hat er vorläufig mit 150.000,- Euro angegeben. Nachdem das Landgericht – nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter – mit Verfügung vom 30. März 2026 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13. April 2026 anberaumt hatte, hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 1. April 2026 seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen und Klage zur Hauptsache eingereicht (Bl. 159 GA-I).
2 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 163 GA-I) den Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf 150.000,- Euro festgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Verfügungsklägers, der unter Hinweis auf den "vorläufigen" Charakter der beantragten Entscheidung eine Herabsetzung des Streitwertes begehrt, hat es nicht abgeholfen (Beschluss vom 7. Mai 2026, Bl. 207 f. GA-I).
II.
3 Die zulässigerweise namens des Verfügungsklägers mit dem Ziel einer Herabsetzung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung eingelegte Beschwerde (§ 68 GKG) bleibt in der Sache erfolglos. Das Landgericht hat den Gegenstandswert für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im vorliegenden Einzelfall zu Recht anhand der verfahrenseinleitenden Angaben des Verfügungsklägers zur Höhe der voraussichtlichen Behandlungskosten auf 150.000,- Euro festgesetzt.
4 Die Ermittlung des Streitwerts einer Klage bzw., hier, eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat anhand des – nach freiem Ermessen des Gerichts zu schätzenden – Interesses des Klägers zu erfolgen, wobei nach § 40 GKG auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung abgestellt werden muss, die den Rechtszug einleitet (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2023 – 5 W 43/23, VersR 2023, 1464; OLG Zweibrücken, MDR 2019, 761; Loyal, in: Stein, ZPO 24. Aufl., § 3 Rn. 36). Für die Bewertung des klägerischen Interesses stellen die bei Verfahrenseinleitung gemachten Angaben der Parteien ein wichtiges Indiz dar (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1990 – V ZR 291/89, juris; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO 40. Aufl. § 2 Rn. 17), die das Gericht daraufhin zu überprüfen hat, ob die Angaben nachvollziehbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – X ZR 104/09, MDR 2012, 875; Senat, Beschluss vom 28. August 2023 – 5 W 43/23, VersR 2023, 1464). Angesichts mitgeteilter Behandlungskosten in Höhe von voraussichtlich 150.000,- Euro bis 200.000,- Euro, deren Richtigkeit der Verfügungskläger unter Verweis auf einen Ablaufplan für die beabsichtigte Behandlung und eine Auskunft des Krankenhauses an Eides statt versichert hat, ist hier im Ausgangspunkt unzweifelhaft, dass jedenfalls der geringere dieser beiden Beträge, auf den auch das Landgericht abgestellt hat, das Interesse des Verfügungsklägers an einer Verurteilung der Verfügungsbeklagten zur Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zuverlässig wiederspiegelt. Soweit auch noch andere Erkenntnisquellen, die zwar erst nach dem maßgeblichen Stichtag zutage getreten sind, aber ein neues Licht auf die Wertverhältnisse an diesem Tag werfen, ebenfalls zu beachten sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20, GRUR-RS 2021, 45885; Senat, Urteil vom 21. Mai 2025 – 5 U 57/24, juris = VersR 2026, 220, dort insoweit nicht abgedruckt), gibt die nachfolgende Mitteilung des Klägers, wonach im Rahmen der – später anhängig gemachten – Hauptsache (14 O 88/26) ein Streitwert von 120.000,- Euro angenommen und ein entsprechender Gerichtskostenvorschuss angefordert worden sei, schon mangels näherer Erläuterung dieser Diskrepanz zu seinen früheren – höheren – Angaben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
5 Darüber hinaus beanstandet die Beschwerde vergeblich, dass das Landgericht für die Streitwertemessung in dem hier anhängig gewesenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die angegebenen Behandlungskosten in voller Höhe und nicht lediglich im Umfange eines Bruchteils des angegebenen Betrages angesetzt hat. Zwar wird in einem solchen Verfahren, soweit es auf die nur vorläufige Sicherung oder Regelung eines Zustandes gerichtet ist, der Streitwert grundsätzlich niedriger sein als der Wert eines entsprechenden Klageverfahrens und daher häufig mit einem Bruchteil der zu sichernden Forderung zu bewerten sein, der unter ihrem Nennwert liegt (Senat, Beschluss vom 13. April 2011 – 5 W 70/11-28; Seggewiße, in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar 15. Aufl., § 3 ZPO Rn. 2_1111 m. zahlr. Nachw.). Das Landgericht ist ausweislich der Begründung seines Nichtabhilfebeschlusses jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem vorliegenden Antrag des Verfügungsklägers – ungeachtet der missverständlichen Formulierung – nicht um die bloß "vorläufige" Regelung eines Rechtsverhältnisses, sondern um die "Übernahme" von Kosten, nämlich die – wenn auch vorübergehende – Erfüllung einer (vermeintlichen) Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag, handelte. In solchen Fällen der Leistungsverfügung, die praktisch schon zur Befriedigung des Gläubigers führt oder aus dessen Sicht die Erwartung einer abschließenden Lösung rechtfertigt, kommt die Bedeutung des erstrebten (vorläufigen) Titels einer endgültigen Regelung sehr nahe, weshalb sich der Wert des Verfügungsverfahrens hier dem des Hauptsacheverfahrens weitgehend annähern oder ihn sogar erreichen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2026 – 5 W 51/25; SaarlOLG, Beschluss vom 25. Mai 2011 – 4 W 112/11-16, juris; OLG Koblenz, MDR 2009, 1075; Seggewiße, in: Schneider/Kurpat, a.a.O., § 3 ZPO, Rn. 2.1113; Herget, in: Zöller, ZPO 36. Aufl., § 3 Rn. 16.63). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es auch im vorliegenden Einzelfall, der eine kurzfristig durchzuführende, nach dem vorgelegten Ablaufplan rd. 14 Tage andauernde und daher alsbald abgeschlossene Behandlung betrifft, so dass ein evtl. Erfolg die Hauptsache vollständig vorwegnähme und die Verfügungsbeklagte im Falle der Nichtschuld dem vollen Risiko der Uneinbringlichkeit einer Rückforderung aussetzte, den vollen Wert der Hauptsache als Streitwert anzusetzen, wie es das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung beanstandungsfrei getan hat und wobei es bewendet (vgl. – insbes. für Leistungsverfügungen gegen private Krankheitskostenversicherer – auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juli 2009 – 3 W 43/09, juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 14 O 182/11, juris; aus neuerer Zeit außerdem etwa: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 2023 – 4 U 117/23, juris für Leistungsverfügung gegen D&O-Versicherer; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 3 W 14/25, juris für Leistungsverfügung gegen Rechtsschutzversicherer).
6 Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG ist das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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