projekte
2 E 16/26•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-04-30, 2 E 16/26
2 E 16/26Verwaltungsgericht / 2. Abteilung30.04.2026
In Verfahren, in denen ein Kläger nur die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung eines Antrags auf ermessensabhängige Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG (juris: RuStAG) begehrt, ist der Streitwert in Anlehnung an Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf die Hälfte des Wertes der entsprechenden Vornahmeklage zu reduzieren.(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 27. Februar 2026, 2 K 834/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: 2 E 16/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0430.2E16.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 52 Abs 1 GKG 2004, § 114 S 1 VwGO, § 10 Abs 2 RuStAG
Rechtskraft: ja
In Verfahren, in denen ein Kläger nur die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung eines Antrags auf ermessensabhängige Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG (juris: RuStAG) begehrt, ist der Streitwert in Anlehnung an Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf die Hälfte des Wertes der entsprechenden Vornahmeklage zu reduzieren.(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 27. Februar 2026, 2 K 834/25, Beschluss
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
1 Die Prozessbevollmächtigten der Kläger wenden sich gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes.
2 Im zugrundeliegenden Verfahren hatten die Kläger im Wege einer Untätigkeitsklage beantragt, den Beklagten zur positiven Bescheidung bzw. hilfsweise zur Bescheidung ihres Einbürgerungsantrags zu verpflichten. Nach zwischenzeitlicher (Mit-)Einbürgerung der Kläger stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 27.2.2026 – 2 K 834/25 – ein, legte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert (unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.4.2025 – 19 E 588/24 –) auf 20.000,- € fest.
3 Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde erhoben – eingegangen am 27.2.2026 – und beantragt,
4 den Streitwert auf 30.000,- € festzusetzen.
5 Zur Begründung beziehen sie sich auf Ziff. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach der Streitwert im Einbürgerungsrecht den doppelten Auffangwert pro Person betrage. Dies gelte für alle drei Kläger, für die jeweils primär nicht nur eine Bescheidung, sondern eine positive Bescheidung ihres Einbürgerungsantrags – als Vornahmeklage – beantragt worden sei. Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, auf die sich der Beklagte und das Verwaltungsgerichts beriefen, wonach der Streitwert einer Miteinbürgerung in Anlehnung an Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf die Hälfte des Werts der entsprechenden Vornahmeklage zu reduzieren sei, überzeuge nicht. Einbürgerungs- und Miteinbürgerungsanträge verfolgten materiell-rechtlich dasselbe Ziel und seien insofern gleich zu behandeln.
6 Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 2.3.2026 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
7 Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts entscheidet das Oberverwaltungsgericht nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin, weil die angefochtene Entscheidung nach Einstellung des Verfahrens durch den Einzelrichter erlassen worden ist.
8 Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger, die diese im eigenen Namen erheben können (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG)1vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2020 – 1 E 233/20 –, juris, Rn. 1; eine namens der Kläger erhobene Streitwertbeschwerde wäre demgegenüber mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da Verfahrensbeteiligte durch die Festsetzung eines niedrigeren als des von ihnen für zutreffend gehaltenen Streitwerts in der Regel nicht beschwert werden, vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.3.2025 – 2 E 119/24 –, juris, Rn. 8vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2020 – 1 E 233/20 –, juris, Rn. 1; eine namens der Kläger erhobene Streitwertbeschwerde wäre demgegenüber mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da Verfahrensbeteiligte durch die Festsetzung eines niedrigeren als des von ihnen für zutreffend gehaltenen Streitwerts in der Regel nicht beschwert werden, vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.3.2025 – 2 E 119/24 –, juris, Rn. 8, ist unbegründet.
9 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).
10 Maßgebend für die Bestimmung des Streitwerts ist grundsätzlich der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will. Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar so, wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Allerdings ist das Gericht aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend seiner bisherigen oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte verpflichtet. Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18.7.2013 und am 21.2.2025 beschlossenen Änderungen.2vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.5.2022 – 2 E 28/22 –, juris, Rn. 9 m. w. N., sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 – 1 E 368/17 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.5.2022 – 2 E 28/22 –, juris, Rn. 9 m. w. N., sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 – 1 E 368/17 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.
11 Hierauf basierend ist keine Abänderung der Streitwertfestsetzung angezeigt.
12 Die Bedeutung der Einbürgerung für die Kläger, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Ziff. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 grundsätzlich mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.3vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2025 – 19 E 588/24 –, juris, Rn. 4 f.vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2025 – 19 E 588/24 –, juris, Rn. 4 f. Insoweit haben sich durch Ziff. 42.1 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 21.2.2025 keine Änderungen ergeben.
13 Im Fall des Klägers zu 1. gibt es unstreitig keine Veranlassung, von dieser Spruchpraxis abzuweichen, so dass auf ihn ein Streitwert in Höhe von 10.000,- € entfällt. Hinsichtlich seiner minderjährigen Kinder, der Kläger zu 2. und 3., war jedoch jeweils nur ein Streitwert in Höhe von 5.000,- € festzusetzen. Denn ihr Begehren war nach sachgerechter Auslegung ihres Klageantrags nach § 88 VwGO von Beginn an – und anders als ihre Prozessbevollmächtigten meinen – nicht auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG, sondern nur auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung ihrer Anträge auf Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG gerichtet, was sich insbesondere ausdrücklich aus dem durch den Beklagten mit Beschwerdeerwiderungsschriftsatz vom 4.3.2026 vorgelegten Einbürgerungsantrag vom 23.2.2024 ergibt. Danach können die minderjährigen Kinder eines Einbürgerungsbewerbers nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 StAG mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
14 Insofern war der Streitwert in Anlehnung an Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 bzw. 2025, wonach im Falle einer Bescheidungsklage der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch ½ des Werts der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen kann, vorliegend zu reduzieren. Hintergrund der Reduzierung ist die im materiellen Recht angelegte Kompetenzverteilung zwischen Gericht und Behörde. Das Gericht kann der Behörde im Fall einer Bescheidungsklage nur „Leitlinien“ für deren Entscheidung vorgeben, nicht aber – mangels Spruchreife – den Erlass eines Verwaltungsakts bestimmten Inhalts. Die Prüfung und (Ermessens-)Entscheidung verbleibt bei der Behörde, während das Gericht einen durch die Vorgaben des § 114 Satz 1 VwGO begrenzten Prüfumfang hat. Anders als im Fall des § 10 Abs. 1 StAG handelt es sich bei der Einbürgerung von Familienangehörigen nach Abs. 2 um eine Ermessensentscheidung. Es ist zwar anzunehmen, dass der Gesetzgeber angesichts des öffentlichen Interesses an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit aller Familienmitglieder die Einbürgerung der Familienangehörigen als „Normalfall“ ansieht. Allerdings hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, Familienangehörigen einen unbedingten oder „Regel“ -Anspruch auf Einbürgerung zuzubilligen. Daraus folgt, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des Abs. 1 ein Ermessensspielraum der Behörde eröffnet ist, der dazu dient, allgemeinen einwanderungspolitischen Erwägungen Geltung zu verschaffen.4so bereits OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2025 – 19 E 588/24 –, juris, Rn. 10 ff., siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 26.2.2026 – 19 E 74/26 –, juris, Rn. 9so bereits OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2025 – 19 E 588/24 –, juris, Rn. 10 ff., siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 26.2.2026 – 19 E 74/26 –, juris, Rn. 9
15 Insofern hätte das Verwaltungsgericht den Beklagten im Fall eines Obsiegens der Kläger zu 2. und 3. nur zu einer ermessensfehlerfreien (Neu-)Bescheidung verpflichten können, so dass der Regelfall einer Reduzierung nach Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 bzw. 2025 vorliegt.
16 Danach ist pro Kind die Hälfte des für eine entsprechende Vornahmeklage festzusetzenden Streitwerts, mithin die Hälfte des nach Ziff. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 bzw. 2025 festzusetzenden doppelten Auffangwerts (5.000,- pro Person), festzusetzen. Daraus ergibt sich vorliegend ein Streitwert in Höhe von insgesamt 20.000,- € (10.000,- € für den Kläger zu 1. + 2 x 5.000,- € für die Kläger zu 2. und 3.).
III.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
18 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fußnoten
1) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2020 – 1 E 233/20 –, juris, Rn. 1; eine namens der Kläger erhobene Streitwertbeschwerde wäre demgegenüber mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da Verfahrensbeteiligte durch die Festsetzung eines niedrigeren als des von ihnen für zutreffend gehaltenen Streitwerts in der Regel nicht beschwert werden, vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.3.2025 – 2 E 119/24 –, juris, Rn. 8
2) vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.5.2022 – 2 E 28/22 –, juris, Rn. 9 m. w. N., sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 – 1 E 368/17 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.
3) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2025 – 19 E 588/24 –, juris, Rn. 4 f.
4) so bereits OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2025 – 19 E 588/24 –, juris, Rn. 10 ff., siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 26.2.2026 – 19 E 74/26 –, juris, Rn. 9
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.