Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, 2026-04-29, 5 U 23/25

5 U 23/25Obergericht / V. Zivilkammer29.04.2026

Regest

Zur Geltung einer in den Tarifbedingungen des privaten Krankheitskostenversicherers enthaltenen, von den Musterbedingungen wirksam in Bezug genommenen Beschränkung der Leistungspflicht auf die nach der GOÄ bzw. GOZ abzurechnenden Kosten für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Ausland. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 14. März 2025, 14 O 283/16

Gesamter Gesetzestext

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat — 5 U 23/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: 5 U 23/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0429.5U23.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 4 MB/KK, § 4 Abs 1 MB/KK, § 192 VVG

Leitsatz

Zur Geltung einer in den Tarifbedingungen des privaten Krankheitskostenversicherers enthaltenen, von den Musterbedingungen wirksam in Bezug genommenen Beschränkung der Leistungspflicht auf die nach der GOÄ bzw. GOZ abzurechnenden Kosten für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Ausland.

Verfahrensgang

vorgehend LG Saarbrücken, 14. März 2025, 14 O 283/16

Tenor

I. Die Berufung gegen das am 14. März 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 283/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.196,38 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten einer in Spanien durchgeführten ärztlichen Behandlung.

2 Der im Jahre 1955 geborene Kläger unterhält bei dem Beklagten unter der Service-Nr.: xxx eine private Krankenversicherung unter anderem in den Tarifen PN, PNM65/200 und PNE. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung in Form von Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) nebst den Tarifbedingungen der Tarife PN und PNE zugrunde (Anlagen K2, K3 und K4, Blatt 12 ff. GA-I).Bei dem Tarif PN ist ein Selbstbehalt von 10% bei ambulanter Behandlung vereinbart.

3 § 1 MB/KK lautet:

4 § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

5 (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer

6 a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,

7 b) […]

8 (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlungen in Europa. […]

9 (5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union […], so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

10 § 4 MB/KK besagt:

11 (1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.

12 (2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. […]

13 (3) …

14 (4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

15 § 5 Abs. 2 MB/KK lautet:

16 (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen […]

17 Die Tarifbedingungen des Tarifs PN sehen unter der „Anmerkung zu A bis C“ vor:

18 1. Erstattungsfähig sind Aufwendigen für solche ärztliche und zahnärztliche Leistungen, die in den Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ und GOZ) in den jeweils gültigen Fassungen aufgeführt sind.

19 Von den Gebührenordnungen abweichende Vergütungen (z.B. fehlende Begründungen bei begründungspflichtigen Vergütungen) und Mehraufwendungen aufgrund von Vergütungsvereinbarungen erstatten wir nicht.

20 Der Kläger litt an einer induratio penis plastica (Penisverkrümmung) bei einer Krümmung von 30⁰, die auf einem entzündlichen Prozess im Bereich des Gewebes der Schwellkörper beruht. Seit Ende 2013 litt er unter Schmerzen im Bereich des Penis, die bis 2014 deutlich zunahmen. Die Penisverkrümmung führte im weiteren Verlauf zu schmerzhaften Erektionszuständen und einer Beeinträchtigung der Sexualfunktion. Zur Behandlung ließ sich der Kläger aufgrund Vermittlung durch die Streithelferin durch den Streitverkündeten, Herrn Dr. K., am 20. Februar 2015 ambulant untersuchen. Der Streitverkündete ist approbierter Arzt und Facharzt für Urologie. Er unterhielt eine Praxis in A. und bietet Operationen in der C. in P. an. Er stellte hierbei die Indikation zu einer operativen Behandlung, die der Kläger in der Folge vornehmen ließ. Die Operation wurde am xx März 2015 unter Intubationsnarkose in der C. in P. (Spanien) durch Herrn Dr. K. durchgeführt, wobei die sog. „Grafting-Technik“ angewandt wurde. Aufgrund der Operation bildete sich ein Hämatom, welches sich mehrere Wochen nach der Operation noch nicht zurückgebildet hatte. Am 23. April 2015 fand eine Nachbehandlung statt. Zu der Behandlung verordnete der Streitverkündete dem Kläger Medikamente, die dieser in der S.-Apotheke S. erwarb. Hierfür verauslagte der Kläger insgesamt Kosten in Höhe von 198,76 €. Die durchgeführte Operationsmethode ist in der GOÄ nicht geregelt.

21 Durch die Behandlung entstanden dem Kläger insgesamt folgende Kosten:

22 | | | | --- | --- | | Kosten der Untersuchung am 20.02.2015 gemäß Rechnung vom 24.02.2015 (Anlage K6) | 189,67 € | | Durchführung der Operation am 14.03.2015 gemäß Rechnung vom 14.03.2015 (Anlage K7) | 12.000,00 € | | Kosten des Krankenhausaufenthalts vom 14.03.20215 bis 15.03.2015 gemäß Rechnung vom 19.03.2015 (Anlage K8) | 1.500,00 € | | Kosten der verordneten Medikamente | 198,76 € | | Summe: | 13.888,43 € |

23 Hiervon erstattete der Beklagte, entsprechend seiner bereits vor der Operation geäußerten Ankündigung vom xx März 2015 (Blatt 267 GA-I.), insgesamt lediglich einen Betrag in Höhe von 1.800,00 € (auf der Basis von 90% der von ihm lediglich als erstattungsfähig erachteten Kosten iHv 2.000,00 €). Nachdem der Kläger die entsprechenden Belege für die Kosten bei dem Beklagten eingereicht hatte und um Erstattung bat, lehnte der Beklagte mit Schreiben vom xx Juni 2015 eine über den geleisteten Betrag hinausgehende Erstattung ab.

24 Der Kläger hat behauptet, die durchgeführte Operation sei mit einem stationären Aufenthalt im Sinne der Versicherungsbedingungen verbunden. Beides sei medizinisch notwendig gewesen. Auch die angewandte Technik, die nicht nur die Beseitigung der Krümmung erwirke, sondern auch der Beseitigung der Ursache diene, sei ebenfalls notwendig gewesen.

25 Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass ihm europaweit unter den approbierten Ärzten ein Wahlrecht zugestanden habe, weswegen auch unter Berücksichtigung der Dienstleistungsfreiheit eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht in Betracht komme, da sich der Versicherungsschutz auf Europa erstrecke. Eine kundenfreundliche Auslegung der Versicherungsbedingungen ergebe daher, dass die Regelung in den Tarifbedingungen als unwirksam anzusehen sei, da diese den vorgeschriebenen Leistungsumfang einschränke. Eine Auslegung dahingehend, dass Kosten für die Inanspruchnahme eines Arztes in Europa nicht erstattungsfähig seien, höhle den Versicherungsschutz aus. Eine Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 GOÄ auf diesen Fall gebe der Wortlaut der Vorschrift nicht her. Aber selbst bei Anwendung der Analogberechnung seien vorliegend auch keine geringeren Kosten angefallen bzw. zu erstatten, denn die mit dem durchgeführten Eingriff verbundenen Kosten seien in Deutschland höher gewesen. Ungeachtet dessen komme es aufgrund der Dienstleistungsfreiheit ohnehin nicht darauf an, ob die erbrachten ärztlichen Leistungen im Inland zu geringeren Kosten hätten erbracht werden können. Aufgrund des Wahlrechts des Versicherungsnehmers müssten auch die im Ausland angefallenen Kosten voll erstattet werden.

26 Der Beklagte ist der auf Zahlung des Differenzbetrags von 12.088,43 Euro gerichteten Klage entgegengetreten. Für die bei dem beim Kläger bestehende Krümmung von 30⁰ sei die Anwendung der Grafting-Technik nicht adäquat und damit nicht medizinisch notwendig gewesen.Ohnehin seien nur Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig, die in den Gebührenordnungen aufgeführt seien. Da dies bei der hier durchgeführten Operationsmethode nicht der Fall sei, sei § 6 Abs. 2 GOÄ anzuwenden (etwa die Ziffern 1745, 1746 GOÄ). Bei Abrechnung nach GOÄ wären maximal Kosten in Höhe von 1.200,00 € entstanden. Zu berücksichtigen sei zudem der bei dem Tarif PN geregelte Selbstbehalt bei ambulanten Leitungen von 10%. Eine stationäre Behandlung sei nicht ersichtlich. Der Beklagte beruft sich zudem darauf, dass höhere Kosten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 MB/KK nicht zu übernehmen seien, da das medizinisch notwendige Maß überstiegen worden sei.

27 Die Streithelferin ist mit Schriftsatz vom 17.Oktober 2017 dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.

28 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 102 ff. GA - I), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, den Beklagten nach Einholung zweier medizinischer Sachverständigengutachten zur Zahlung von 892,05 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht ist von einer medizinisch notwendigen Behandlung und damit von einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall ausgegangen. Zudem hat es angenommen, dass sich der durchgeführten Operation ein bedingungsgemäßer stationärer Aufenthalt angeschlossen habe. Eine Vollerstattung der im Ausland für den Kläger angefallenen Heilbehandlungskosten hat das Landgericht jedoch abgelehnt, da nach § 4 Abs. 1 MB/KK iVm Teil A und Teil B sowie Teil C Nr. 1 der Tarifbedingungen des Tarifs PN dem Kläger lediglich ein weiterer Entschädigungsanspruch in zugesprochenen Umfang zustehe. Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen sei auf die Leistungen begrenzt, die in den Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ und GOZ) in den jeweils gültigen Fassungen aufgeführt seien. Diese Regelung sei weder unklar oder überraschend noch werde der Versicherungsnehmer hierdurch unangemessen benachteiligt. Zwar erstrecke sich der Versicherungsschutz gem. § 1 Abs. 4 MB/KK auf Heilbehandlungen in Europa. Damit bringe der Versicherer jedoch nicht zum Ausdruck, dass sämtliche im Ausland erbrachten Leistungen unweigerlich der Höhe nach zu den dort abgerechneten Preisen erstattet würden.§ 4 Abs. 1 MB/KK verweise bezüglich der Höhe der Versicherungsleistungen ausdrücklich auf die Tarifbedingungen. Die dort genannten Regelungen sähen eine Beschränkung der Versicherungsleistungen auf die in den Gebührenordnungen enthaltenen Leistungen vor.Da die streitgegenständlich durchgeführte Operation im Katalog der GOÄ nicht enthalten sei, komme eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ in Betracht. Unter Zugrundelegung der Berechnungen der Sachverständigen Prof. Dr. K. könne der Kläger eine Kostenerstattung in Höhe von 2.692,05 € abzüglich der bereits gezahlten 1.800,00 € verlangen.

29 Hiergegen richtet sich die vom Kläger und der Streithelferin eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Auslegung der maßgeblichen Bedingungen des Landgerichts überzeuge nicht. § 1 Abs. 4 MB/KK enthalte ausdrücklich keine irgendwie gearteten Regelungen zu einer Begrenzung der Leistungspflicht. Eine Leistungsbegrenzung, die das Landgericht annehme, sei gerade an dieser Stelle mit aufzunehmen gewesen. Die tatsächlich in den Tarifbedingungen enthaltenen Formulierungen seien - entgegen der Auffassung des Landgerichts - hingegen nicht geeignet, eine wirksame Leistungsbegrenzung des Versicherers zu begründen. Die herangezogene Regelung in den Tarifbedingungen sei nur als „Anmerkung“ formuliert und stehe in keinem Zusammenhang mit dem vom Versicherer in § 1 Abs. 4 MB/KK abgegebenen Versprechen, Versicherungsschutz für ganz Europa zu gewähren.Stattdessen erläutere der Versicherer die Regelung, dass nur Aufwendungen erstattungsfähig sein sollen, welche in den Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ und GOZ) in den jeweils gültigen Fassungen aufgeführt seien, dahingehend, dass er von den Gebührenordnungen abweichende Vergütungen, z.B. bei fehlender Begründungen für begründungspflichtige Vergütungen, und Mehraufwendungen aufgrund von Vergütungsvereinbarungen nicht erstatte. Einen Auslandsbezug enthalte die entsprechende „Anmerkung“ in den Tarifbedingungen ausdrücklich nicht, vielmehr würden als Beispiele für das Eingreifen der vorgesehenen Leistungsbegrenzung nur die fehlende Begründung eines erhöhten Gebührensatzes oder aber eine über die geregelten Gebühren hinausgehende Vergütungsvereinbarung genannt, wodurch dem Versicherungsnehmer nicht einmal die Möglichkeit eröffnet werde, auf die Idee zu kommen, dass im Ausland anfallende Heilbehandlungskosten möglicherweise nicht vollständig abgedeckt sein könnten, da sich die Regelungen erkennbar nur auf in Deutschland gesetzlich geregelte Gebührensätze bezögen. Nichts anderes ergebe sich aus der § 207 Abs. 3 VVG entsprechenden Regelung des § 1 Abs. 5 MB/KK.Auch ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse werde sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei der Lektüre der entsprechenden Regelung deren Sinn erschließen, nämlich dass der Versicherer bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der versicherten Person in das europäische Ausland nicht regelmäßig und auf Dauer mit Kosten konfrontiert werden möchte, welche bei Verbleib im Inland üblicherweise nicht angefallen wären, und welche er daher bei der Kalkulation seiner Prämie nicht berücksichtigen konnte.Der Versicherungsnehmer werde, nachdem er in § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 gelesen habe, dass der Versicherungsschutz für Europa gelte, aus der Regelung in § 1 Abs. 5 MB/KK 2009 den zulässigen Rückschluss ziehen, dass eine Begrenzung der Kostenerstattung auf die Kosten, welche im Inland angefallen wären, nur dann stattfinde, wenn der Behandlung eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland vorangegangen sei. Die Streithelferin ist der Ansicht, dass darüber hinaus die Berechnung des Landgerichts nicht stimmig sei, da das Landgericht Dortmund bei einer vergleichbaren Operation in Deutschland einen Betrag von gut 20.000,00 € - und damit mehr als vorliegend geltend gemacht - zugesprochen habe.

30 Der Kläger und die Streithelferin beantragen,

31 den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 14.03.2025, Az. 14 O 283/16. zu verurteilen, an den Kläger über den ausgeurteilten Betrag von EUR 892,05 nebst Zinsen hinaus weitere EUR 11.196,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 03.06.2015 zu zahlen.

32 Der Beklagte beantragt,

33 die Berufungen zurückzuweisen.

34 Er verteidigt unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil.

35 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 19. Oktober 2017 (Bl 132 ff. GA-I) sowie vom 21. Februar 2025 (Bl. 467 ff. GA- I) und des Senats vom 18. März 2026 (BI. 202 ff. GA- II) verwiesen.

II.

36 Die Berufung hat keinen Erfolg.

1.)

37 Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Legen - wie hier - Hauptpartei und Nebenintervenient nebeneinander Berufung ein, so liegt nur ein einheitliches Rechtsmittel vor, da das vom Nebenintervenienten ergriffene Rechtsmittel der unterstützten Partei zuzurechnen ist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW-RR 2006, 644; MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 519 Rn. 30). Insoweit ist es unschädlich, dass das seitens der Streithelferin eingelegte Rechtsmittel bereits deshalb unzulässig ist, da es nicht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO eingelegt wurde. Der unselbständige Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Hauptpartei (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 3 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, juris). Die Berufung der Streithelferin ging am 16. April 2025 bei Gericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist gegen das dem Kläger am 11. März 2025 zugestellte Urteil, die gem. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB am 14. April 2025 endete, abgelaufen.

2.)

38 Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinausgehender Kostenerstattungsanspruch nach § 4 Abs. 1 MB/KK i.V.m. Teil A und Teil B sowie Teil C Nr. 1 der Tarifbedingungen des Tarifs PN wegen seiner Behandlung in der C. in P. im Jahre 2015 zu.

a)

39 Das Landgericht hat zur Beurteilung der Frage, inwieweit der Beklagte - über die bereits vorgerichtlich erbrachte Zahlung hinaus - weitere versicherungsvertragliche Leistungen schuldet, die vertragliche Vereinbarung, wie sie sich aus den unstreitig einbezogenen Versicherungs- und Tarifbedingungen ergibt, zu Grunde gelegt. Die Fragen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Operation um eine notwendige Heilbehandlungsmaßnahme i.S.v. § 1 Abs. 2 MB/KK, ob es sich um eine sich daran anschließende stationäre Behandlung i.S.v. § 4 Abs.4 MB/KK und ob es sich bei dem Operateur Herrn Dr. K. um einen niedergelassenen Arzt i.S.v. § 4 Abs.2 MB/KK handelte, stehen zwischen den Parteien zweitinstanzlich nicht mehr im Streit. Was den Umfang der Leistungen anbetrifft, hat das Landgericht auch auf die vorliegende in Spanien erfolgte ärztliche Heilbehandlung § 4 Abs. 1 MB/KK i.V.m. Teil A und Teil B sowie Teil C Nr. 1 der Tarifbedingungen des Tarifs PN zur Anwendung gebracht und eine Erstattungsfähigkeit auf die in den Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ und GOZ) in den jeweils gültigen Fassungen aufgeführten Leistungen beschränkt.

aa)

40 Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Tarifbedingungen des hier maßgeblichen Versicherungsvertrags zwar selbst keine ausdrücklichen Regelungen betreffend die Kostenerstattung für im Ausland erbrachte Heilbehandlungen enthielten. Der Versicherungsschutz erstrecke sich gemäß § 1 Abs. 4 MB/KK auf Heilbehandlungen in Europa, weswegen dem Kläger auch gemäß § 4 Abs. 2 MB/KK die Wahl unter zugelassenen und approbierten Ärzten in Europa zustehe. Damit bringe der Versicherer jedoch nicht zum Ausdruck, dass sämtliche im Ausland erbrachten Leistungen unweigerlich der Höhe nach zu den dort abgerechneten Preisen zu erstatten seien. Denn § 4 Abs. 1 MB/KK verweise bezüglich der Höhe der Versicherungsleistungen ausdrücklich auf die Tarifbedingungen. Dort enthalte die Anmerkung zu A bis C Ziffer 1, wonach Aufwendungen für solche ärztliche und zahnärztliche Leistungen erstattungsfähig sind, die in den Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ und GOZ) in den jeweils gültigen Fassungen aufgeführt sind und von den Gebührenordnungen abweichende Vergütungen nach Abs. 2 nicht erstattet werden, eine klare Begrenzung auf die in den Gebührenordnungen enthaltenen Leistungen. Bei der vorliegenden Gestaltung sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar erkennbar, dass der Versicherer, auch bei Behandlungen im Ausland, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach lediglich die nach der GOÄ (bzw. GOZ) abzurechnenden Leistungen erstatte, wobei damit auch auf eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ Bezug genommen werde. Hierfür spreche zusätzlich die in § 1 Abs. 5 MB/KK übernommene Regelung des § 207 Abs. 3 VVG, wonach bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherungsnehmers in einen anderen Mitgliedstaat der EU der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibe, welche er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

bb)

41 Das Landgericht ist zu Recht durch wertende Auslegung aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu dem Ergebnis gekommen, dass die in den Tarifbedingungen enthaltene Beschränkung der Leistungspflicht auf die nach der GOÄ (bzw. GOZ) abzurechnenden Leistungen auch für notwendige Heilbehandlungen im Ausland gilt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis.

42 aaa)

43 Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (grundlegend BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83). Werden Versicherungsverträge typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend (BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918; Urteil vom 18. November 2020 - IV ZR 217/19, BGHZ 227, 279). In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 10. April 2019 - IV ZR 59/18, VersR 2019, 811; Urteil vom 22. Januar 2020 - IV ZR 125/18, VersR 2020, 414).

44 bbb)

45 Hieran gemessen wird ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer zunächst der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK entnehmen, dass Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen ist. Dabei wird er nicht davon ausgehen, dass der Versicherer Aufwendungen ausnahmslos für jede derartige Heilbehandlung ersetzt. Mit Blick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 MB/KK wird er vielmehr annehmen, dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes im Versicherungsfall aus dem Versicherungsschein, etwaigen späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbestimmungen) und den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Für die Frage nach Art und Höhe der Versicherungsleistungen wird ein verständiger Versicherungsnehmer seinen Blick auf § 4 Abs.1 MB/KK richten, der ihn auf die jeweiligen Tarifbedingungen verweist. Hieraus wird dem Versicherungsnehmer der Regelungszusammenhang der Versicherungsbedingungen offenbar, wonach Fragen hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Leistungen allein den Tarifbedingungen zu entnehmen sind. Aus diesem Grund wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auch § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK nicht dahingehend verstehen, dass nach dieser Bestimmung der auf Heilbehandlung in Europa erstreckte Versicherungsschutz auch solche Aufwendungen umfassen soll, die über die Grenzen der nach der GOÄ abzurechnenden Leistungen hinausgehen. Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird neben dem Umstand, dass sich die Höhe der erstattungsfähigen Leistungen nach § 4 Abs. 1 MB/KK aus den jeweiligen Tarifbedingungen ergibt, auch die Stellung von § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK in den Blick nehmen und danach in dieser Vorschrift eine Regelung über den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erkennen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - IV ZR 141/16, VersR 2017, 2348; Bach/Moser/Wiemer, 6. Auflage 2023, MB/KK § 1 Rn. 200; Prölss/Martin/Voit, 32. Auflage 2024, VVG, § 1 MB/KK 2009 Rn. 20; HK-VVG/Rogler, 5. Auflage 2025, MB/KK 2009 § 1 Rn. 21). Er wird hingegen nicht davon ausgehen, dass § 1 Abs. 4 Satz MB/KK eine Aussage über die Höhe der zu erstattenden Leistungen im Falle einer notwendigen ärztlichen Behandlung in Europa trifft. Angesichts dessen ergibt sich auch aus § 1 Abs. 5 MB/KK für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer kein anderes Bild. Die Regelung gewährleistet zunächst, dass der Versicherungsschutz erhalten bleibt, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verlegt. § 1 Abs. 5 MB/KK enthält insoweit eine Ausnahme von § 15 Abs. 3 MB/KK, wonach das Versicherungsverhältnis bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts in einen außereuropäischen Staat endet. Dass § 1 Abs. 5 MB/KK weiter regelt, dass das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fortbesteht, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte, lässt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keinen Rückschluss darauf zu, dass bei einer Behandlung im Ausland ohne Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts die dabei anfallenden Kosten uneingeschränkt übernommen werden. Soweit in der Kommentarliteratur zuweilen unter Verweis auf eine Entscheidung des LG Köln angenommen wird, dass während des in § 1 Abs. 4 MB/KK genannten Zeitraums Aufwendungen uneingeschränkt übernommen werden (vgl. Prölss/Martin/Voit, 32. Aufl. 2024, MB/KK 2009 § 1 Rn. 22; LG Köln, NJW-RR 2008, 542), folgt der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht. Maßgeblich ist vielmehr die jeweilige Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen. So ist schon die der Entscheidung des LG Köln zugrundeliegende Sachverhaltskonstellation mit der hiesigen nicht vergleichbar. Es ging zwar um den gleichen medizinischen Eingriff. Die Versicherungsbedingungen sahen dort aber einen Zusatz zu § 1 Abs. 4 MB/KK vor, wonach für Behandlungen im Ausland die in dem jeweiligen Land bestehenden Gebührenordnungen oder sonstigen Preisverzeichnisse, preislichen Regelwerke oder Preislisten zugrunde gelegt werden; sind solche nicht vorhanden, sind Grundlage der Erstattung ortsübliche oder, sofern nicht vorhanden, landesübliche Preise. An einer solchen Regelung in den Versicherungsbedingungen fehlt es vorliegend jedoch. Soweit die Berufung weiter einwendet, dass aufgrund des Umstands, dass die Tarifbestimmungen, auf die § 4 Abs. 1 MB/KK verweist, ausdrücklich keinen Auslandbezug aufwiesen, ein Versicherungsnehmer auch nicht auf die Idee käme, dass im Ausland anfallende Heilbehandlungskosten möglicherweise nicht vollständig abgedeckt sein könnten, überzeugt dies nicht. Vielmehr wird der Versicherungsnehmer der unbeschränkten Verweisung in § 4 Abs. 1 MB/KK entnehmen, dass sich die Frage der Höhe der Leistungspflicht ausnahmslos, d.h. für jeden Versicherungsfall, gleich in Deutschland oder in Europa, aus den Tarifbedingungen ergibt und die dort enthaltene Beschränkung der Leistungspflicht auf die nach der GOÄ (bzw. GOZ) abzurechnenden Leistungen auf jeden Versicherungsfall Anwendung findet.

46 Schließlich findet sich eine abweichende Regelung nur im Tarif PNE für Heilbehandlungen bei Reisen ins Ausland und einen dort unvorhergesehenen Versicherungsfall (vgl. II. A. Nr.1, Nr. 1.1 und Nr. 1.2 Tarif PNE). Durch die Einschränkung, dass die Heilbehandlung dort auf einem unvorhergesehenen Versicherungsfall beruhen muss, soll gerade verhindert werden, dass sich ein Versicherungsnehmer - wie hier - in Kenntnis oder Erwartung einer durchzuführenden Behandlung auf Reisen begibt, um über die Reisekrankenversicherung Versicherungsschutz zu erhalten.

cc)

47 Der Verweis in § 4 Abs. 1 MB/KK auf die Tarifbedingungen und damit auf die maßgeblichen Regelungen in Teil A und Teil B sowie Teil C Nr. 1 ist angesichts der dargestellten Auslegung von § 1 Abs. 4 MB/KK auch weder unklar noch überraschend, noch liegt darin eine zur Unwirksamkeit führende unangemessene Benachteiligung des Klägers oder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.

48 aaa)

49 Entgegen der Ansicht des Klägers sind die vorgenannten Bestimmungen nicht unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Unklar sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (BGH, Urteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 28 m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein. Wie weiter oben ausgeführt und im Einzelnen begründet wurde, ergibt die Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass der Beklagte auch bei Heilbehandlungen in Europa von der Gebührenordnung (GOÄ und GOZ) abweichende Vergütungen nicht erstatten möchte. Indes kommt § 305c Abs. 2 BGB nicht schon stets dann zur Anwendung, wenn unterschiedliche Auslegungen möglich sind, sondern erst dann, wenn von diesen nach den vorrangigen allgemeinen Auslegungsprinzipien keine den klaren Vorzug verdient (BGH, Urteil vom 31. Mai 2023 - IV ZR 58/22, VersR 2023, 969 Rn. 19). Das ist hier jedoch angesichts des weiter oben gefundenen - klaren - Auslegungsergebnisses nicht der Fall.

50 bbb)

51 Soweit die Tarifbedingungen eine Erstattungspflicht für von der GOÄ abweichende Vergütungen nicht vorsehen, ist diese Regelung auch nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und daher unanwendbar. Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Eine überraschende Klausel i.S. des § 305c Abs. 1 BGB ist allein dann anzunehmen, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622; Beschluss vom 6. März 2019 - IV ZR 108/18, VersR 2019, 806). Davon kann hier keine Rede sein. Dem Versicherer ist nach Lektüre der Versicherungsbedingungen bewusst, dass der Versicherer auch notwendige Heilbehandlungen in Europa nicht einschränkungslos, sondern nur in den Grenzen der GOÄ erstatten wird. Schon der Vergleich zur Reisekrankenversicherung im Tarif PNE macht deutlich, dass der Versicherungsnehmer bei einer geplanten Reise ins Ausland, um sich dort einer notwendigen Heilbehandlung zu unterziehen, nicht mit der Erstattung der am Behandlungsort anfallenden Kosten rechnen kann.

52 ccc)

53 Die Begrenzung der Leistungspflicht in den vertraglichen Tarifbedingungen auf die in den Gebührenordnungen festgelegten Höchstsätze verstößt schließlich auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 Satz 1 und 2 BGB). Das Transparenzgebot aus § 307 Abs. Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt eine möglichst klare, einfache und präzise Darstellung der vertraglichen Regelungen. Wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für den Vertragspartner sind so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - IV ZR 212/07, VersR 2009, 1211; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 32. Aufl. 2024, Einl. I, Rn. 153; Grüneberg/Grüneberg BGB 84. Aufl. 2025, § 307 Rn.21). Auch wenn sich die Einschränkung unter der Überschrift „Anmerkung zu A bis C“ befindet, erschließt sich einem vernünftigen Versicherungsnehmer ohne weiteres, dass die zu erstattenden Heilbehandlungskosten - auch bei Heilbehandlungen in Europa (s.o.) nach den gesetzlichen Regelwerken, nämlich den in Bezug genommenen Gebührenordnungen, zu berechnen sind. Anders lässt sich die Klausel angesichts ihrer Formulierung nicht verstehen. Im Zusammenhang mit den weiteren Versicherungsbedingungen wird dem Versicherungsnehmer - wie bereits dargelegt - bewusst, dass der Versicherer auch notwendige Heilbehandlungen in Europa nicht einschränkungslos, sondern nur in den Grenzen der GOÄ erstatten wird. Die Klausel ist auch nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Versicherers seine Leistungspflicht auf die (Höchst)sätze der Gebührenordnungen zu beschränken (so auch OLG Hamm, Urteil vom 25. März 2015 - I-20 U 143/14, juris).

dd)

54 Die eingeschränkte Erstattungspflicht für notwendige Heilbehandlungen in Europa verstößt, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, auch nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht.

55 aaa)

56 Art. 19 Buchst. b der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) verbietet diskriminierende Beschränkungen der Möglichkeit zur Erlangung finanzieller Unterstützung, die auf der Tatsache beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Die Dienstleistungsrichtlinie findet jedoch nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. f keine Anwendung auf Gesundheitsdienstleistungen unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt. Danach sind die - wie hier - in einer Privatklinik erbrachten ärztlichen Leistungen vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13, WRP 2015, 966 Rn. 13 m. w. N.; BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - IV ZR 141/16, juris Rn. 25).

57 bbb)

58 Entgegen der Ansicht der Streithelferin liegt auch keine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 AEUV vor. Inwieweit Versicherungsbedingungen privater Versicherungsunternehmen überhaupt an der Dienstleistungsfreiheit zu messen sind (vgl. dazu EuGH Slg. 1984, 4277 Rn. 16 ff. zu Art. 59 EWGV; Slg. 2000, I-4139 Rn. 30 ff. zur Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 48 EWGV), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die eingeschränkte Erstattungspflicht in den streitgegenständlichen Versicherungs- und Tarifbedingungen wäre nämlich jedenfalls gerechtfertigt. Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind dann nicht mit Art. 56 Abs. 1 AEUV unvereinbar, wenn die zugrunde liegende Regelung in nicht diskriminierender Weise angewandt wird, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 43/10, juris Rn. 39; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 65 ff.; ZfWG 2016, 425 Rn. 41, 44; NVwZ 2015, 506 Rn. 47; Slg. 1996, I-6511 Rn. 28 zu Art. 59 EGV). Die Tarifbestimmungen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags haben keinen diskriminierenden Charakter, sie gelten unterschiedslos für In- und Ausländer und werden in nicht diskriminierender Weise angewandt. Die Beschränkung der Leistungspflicht auf die nach der GOÄ (bzw. GOZ) abzurechnenden Leistungen liegt im Allgemeininteresse der Gesamtheit der Versicherten und dient dazu das versicherte Risiko aus Rücksicht auf die Gesamtheit der Versicherten kalkulierbar zu halten. Ein unbegrenzter Versicherungsschutz für notwendige Heilbehandlungsmaßnahmen in ganz Europa, würde Zweckreisen für durchzuführende Behandlungen im europäische Ausland Vorschub leisten, die Überschaubarkeit des versicherten Risikos wesentlich erschweren und dazu führen, dass ein Versicherer ein von vornherein erhöhtes Risiko auf Kosten der Versichertengemeinschaft übernehmen muss. Er würde mit Kosten konfrontiert, die bei Verbleib im Inland üblicherweise nicht angefallen wären und die er bei der Kalkulation seiner Prämie nicht berücksichtigen könnte. Die Beschränkung der Leistungspflicht auf die nach der GOÄ (bzw. GOZ) abzurechnenden Leistungen - auch für erforderliche Heilbehandlungen im Ausland - ist schließlich auch geeignet, eine sichere Risikokalkulation des Versicherers zu ermöglichen und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

b)

59 Steht damit fest, dass die Vergütung für die vorliegende in Spanien durchgeführte, ärztliche Heilbehandlung gem. § 4 Abs. 1 MB/KK i.V.m. Teil A und Teil B sowie Teil C Nr. 1 der Tarifbedingungen des Tarifs PN zur Anwendung gebracht und eine Erstattungsfähigkeit, auf die in den Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ und GOZ) in den jeweils gültigen Fassungen aufgeführten Leistungen beschränkt ist, richtet sich die Höhe der Versicherungsleistungen vorliegend nach der GOÄ. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass die geschuldete Versicherungsleistung, da die Operation im Katalog der GOÄ nicht enthalten ist, nach § 6 Abs. 2 GOÄ zu berechnen ist. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang die einsichtigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. K. in deren Gutachten vom 30. September zugrunde gelegt und die dem Kläger zustehenden Leistungen korrekt berechnet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Seiten 9 bis 12 der landgerichtlichen Entscheidung (Bl. 484 - 487 d.A.) Bezug genommen. Gegen die inhaltliche Richtigkeit der Berechnung durch das Landgericht erinnert die Berufung konkret nichts. Der Hinweis der Streithelferin auf eine nichtveröffentlichte Entscheidung des LG Dortmund, in der dem Versicherungsnehmer für eine vergleichbare Operation 20.000,- Euro zugesprochen wurden, verfängt nicht. Einerseits wird nicht dargelegt, welche konkreten Einwendungen gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. K. sich hieraus ergeben sollen. Andererseits weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich aus der Entscheidung nicht hinreichend ergibt, inwieweit eine Vergleichbarkeit mit der hiesigen Fallgestaltung besteht; insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, wie lange die stationäre Behandlung in dem dortigen Fall erfolgte, welche Prozeduren abgerechnet wurden und ob Wahlleistungen erbracht wurden, die vom Versicherungsschutz des Klägers ohnehin nicht umfasst sind.

III.

60 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

61 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

62 Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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