Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-05-19, 2 A 105/25

2 A 105/25Verwaltungsgericht / 2. Abteilung19.05.2026

Regest

1. Der Landesgesetzgeber hat bei Normierung des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG (juris: KomWG SL 2019) offenbar nicht den vorliegenden Fall und die damit einhergehende Gesetzeslücke berücksichtigt, dass im Zuge der Erstellung eines neuen Wahlvorschlags neue Vertrauenspersonen bestellt werden und die abberufenen Vertrauenspersonen sowie die Unterzeichner des ersten Wahlvorschlags sich weigern, die entsprechenden Erklärungen abzugeben.(Rn.69) 2. Dass die Partei in einem solchen Fall in den Zustand der Handlungsunfähigkeit versetzt würde, stellt kein Ergebnis dar, dass der Gesetzgeber, hätte er diese Konstellation bedacht, gewünscht hätte.(Rn.69) 3. Die Vorschrift des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG (juris: KomWG SL 2019) ist deshalb mit Blick auf den Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG verfassungskonform auszulegen. Es entspricht dem im Lichte des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG gesehenen Grundsatz der innerparteilichen Demokratie nur eine dahingehende Auslegung, dass auch und gerade die Mitgliederversammlung einer Partei als Souverän des Wahlvorschlags sowie als höchstes Parteiorgan zur Abberufung und Ersetzung von Vertrauenspersonen legitimiert ist.(Rn.70)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat — 2 A 105/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-19

Aktenzeichen: 2 A 105/25

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0519.2A105.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 21 Abs 1 S 3 GG, § 24 Abs 6 S 4 KomWG SL 2019, § 25 S 1 KomWG SL 2019, § 47 Abs 2 KomWG SL 2019, § 47 Abs 3 KomWG SL 2019 ... mehr

Leitsatz

  1. Der Landesgesetzgeber hat bei Normierung des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG (juris: KomWG SL 2019) offenbar nicht den vorliegenden Fall und die damit einhergehende Gesetzeslücke berücksichtigt, dass im Zuge der Erstellung eines neuen Wahlvorschlags neue Vertrauenspersonen bestellt werden und die abberufenen Vertrauenspersonen sowie die Unterzeichner des ersten Wahlvorschlags sich weigern, die entsprechenden Erklärungen abzugeben.(Rn.69)

  2. Dass die Partei in einem solchen Fall in den Zustand der Handlungsunfähigkeit versetzt würde, stellt kein Ergebnis dar, dass der Gesetzgeber, hätte er diese Konstellation bedacht, gewünscht hätte.(Rn.69)

  3. Die Vorschrift des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG (juris: KomWG SL 2019) ist deshalb mit Blick auf den Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG verfassungskonform auszulegen. Es entspricht dem im Lichte des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG gesehenen Grundsatz der innerparteilichen Demokratie nur eine dahingehende Auslegung, dass auch und gerade die Mitgliederversammlung einer Partei als Souverän des Wahlvorschlags sowie als höchstes Parteiorgan zur Abberufung und Ersetzung von Vertrauenspersonen legitimiert ist.(Rn.70)

Orientierungssatz

Parteien muss es im Interesse einer möglichst aktuellen demokratischen Legitimation möglich sein, auch gegen den Willen der ursprünglich benannten Vertrauenspersonen Wahlvorschläge zu ersetzen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 6.12.2002 - 192/01 -, NVwZ-RR 2003, 397 und juris, Rn. 59).(Rn.77)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 27. Mai 2025, 3 K 1897/24, Urteil

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.5.2025 wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 21.11.2024 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Wahl zum Stadtrat der A-Stadt vom 9.6.2024 für ungültig zu erklären und eine Neuwahl anzuordnen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 21.11.2024, mit dem seine Anfechtung der Wahl zum Stadtrat der A-Stadt vom 9.6.2024 zurückgewiesen wurde. Er begehrt, dass der Beklagte die Wahl für ungültig erklärt und eine Neuwahl anordnet.

2 Am 21.8.2023 wurde bei der Gemeindewahlleitung ein Wahlvorschlag der Listenaufstellungsversammlung vom 28.3.2023 zur Wahl einer Gebietsliste des Kreisverbandes A-Stadt-Stadt der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) eingereicht (im Folgenden: Wahlvorschlag 1), der als Vertrauensperson Herrn AG. sowie als stellvertretende Vertrauensperson Herrn BP. benennt.

3 Auf der Listenaufstellungsversammlung vom 18.2.2024 wurde beschlossen, die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1 abzuberufen, diese vorsorglich aufzufordern, den Wahlvorschlag 1 zurückzuziehen, und es wurden zwei neue Vertrauenspersonen gewählt mit dem Auftrag, den Wahlvorschlag 1 zurückzuziehen. Ferner wurde beschlossen, eine neue Wahlvorschlagsliste zu wählen und anstelle des bisherigen Wahlvorschlags einen neuen Wahlvorschlag (im Folgenden: Wahlvorschlag 2) einzureichen. Am 22.2.2024 ging der Wahlvorschlag 2 bei dem Gemeindewahlleiter ein, der als Vertrauensperson den Kläger und als stellvertretende Vertrauensperson Herrn BQ. ausweist.

4 Mit Schreiben vom 8.3.2024 wurden die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages 1 durch den Kläger über ihre Abberufung als Vertrauenspersonen informiert. Mit an den Gemeindewahlleiter gerichtetem Schreiben vom 1.4.2024 legte der Kläger die Beschlusslage der Listenaufstellungsversammlung vom 18.2.2024 dar und stellte klar, dass der Vorstand des AfD-Kreisverbandes A-Stadt-Stadt die bereits erklärte Zustimmung der Parteileitung zur ersten Liste vom 28.3.2023 zurückziehe und die Zustimmung ausschließlich zu der am 22.2.2024 eingereichten (und am 18.2.2024 gewählten) neuen Liste erkläre.

5 Mit Schreiben vom 2.4.2024 erklärten der Kläger als Vertrauensperson sowie Herr BQ. als stellvertretende Vertrauensperson gegenüber dem Gemeindewahlleiter die Rücknahme des Wahlvorschlags 1 sowie den Wahlvorschlag 2 zum alleinigen Wahlvorschlag.

6 Der Gemeindewahlausschuss beschloss am 9.4.2024, die Wahlvorschläge der AfD, die er beide für sich als zulassungsreif erachtete, wegen des Verbots der Mehrfachbewerbung als ungültig zurückzuweisen und nicht zur Stadtratswahl zuzulassen, weil es nicht Aufgabe des Gemeindewahlausschusses im Rahmen seiner Vorprüfung sei, parteiinterne Vorgänge zu prüfen. Verstöße gegen den Kernbestand einer demokratischen Kandidatenaufstellung seien nicht vorgetragen, so dass eine vertiefte Prüfung nicht angezeigt sei. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der jeweiligen Vertrauenspersonen wies der Wahlbeschwerdeausschuss in seiner Sitzung vom 16.4.2024 unter Hinweis auf die aus seiner Sicht zutreffende Rechtsauffassung des Gemeindewahlausschusses als unbegründet zurück.

7 Die Bekanntmachung über die Zulassung von Wahlvorschlägen zur Wahl des A-Stadt Stadtrates erfolgte am 22.4.2024 auf der Internetseite der A-Stadt.

8 Der Kläger erklärte am 26.6.2024 gegenüber dem Beklagten die Anfechtung der Stadtratswahl und trug zur Begründung vor, der Wahlvorschlag 2 der AfD vom 22.2.2024 sei zu Unrecht nicht zur Stadtratswahl zugelassen worden.

9 Am 9.7.2024 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung des amtlichen Endergebnisses auf der Internetseite der A-Stadt. Danach wurden die Beigeladenen zu den Ziffern 2 bis 64 in den Stadtrat gewählt. Unter dem 18.7.2024 bestätigte der Kläger, dass er seine Wahlanfechtung aufrechterhalte.

10 Mit Bescheid vom 21.11.2024, dem Kläger zugestellt am 23.11.2024, wies der Beklagte dessen Wahlanfechtung zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Wahlvorschlag 1 habe keine evidenten wahlrechtlichen Mängel aufgewiesen. Etwaige Verstöße gegen satzungsrechtliche Bestimmungen seien grundsätzlich nicht von dem Gemeindewahlausschuss zu prüfen, parteiinterne Vorgänge gehörten nicht zu dessen Vorprüfung. Der Gemeindewahl- sowie Wahlbeschwerdeausschuss seien aufgrund der gemäß den §§ 24 Abs. 8 Satz 2, 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG abgegebenen Versicherungen an Eides statt von einer rechtmäßigen Listenaufstellung zum Wahlvorschlag 1 ausgegangen. Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG könnten die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1 nur durch mehrheitliche Erklärung der Unterzeichner des Wahlvorschlages abberufen werden. Eine solche liege aber nicht vor. Eine Abberufung durch die Mitgliederversammlung sei nach § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG nicht zulässig. Der Wortlaut der Norm bedeute die Auslegungsgrenze und für eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung sei kein Raum. Die Listenaufstellungsversammlung vom 18.2.2024 sei lediglich befugt gewesen, Vertrauenspersonen für den Wahlvorschlag 2 vom 22.2.2024 zu benennen. Die hierin benannten Personen seien nur imstande, den Wahlvorschlag 2 durch gemeinsame schriftliche Erklärung gemäß § 25 KWG zurückzunehmen. Es sei kein expliziter Beschluss gefasst worden, dass die im Wahlvorschlag 2 benannten Vertrauenspersonen die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1 "ersetzen" sollten. Auch eine konkludente Abberufung durch die Listenaufstellungsversammlung scheide aufgrund der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG aus. Die Rücknahme des Wahlvorschlags 1 habe ausschließlich durch die im Wahlvorschlag 1 benannten Vertrauenspersonen erfolgen können. Der Wortlaut des § 25 KWG sei bezüglich der Zurücknahme von Wahlvorschlägen eindeutig. Die klägerseits angeführten Urteile des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes1VerfGH Sachsen, Urteil vom 11.4.2018 - Vf. 108-V-17 -, juris.VerfGH Sachsen, Urteil vom 11.4.2018 - Vf. 108-V-17 -, juris. und des Berliner Verfassungsgerichtshofes2VerfGH Berlin, Urteil vom 6.12.2002 - 192/01 -, juris.VerfGH Berlin, Urteil vom 6.12.2002 - 192/01 -, juris. seien aufgrund abweichender Sachverhalte nicht einschlägig. Das sächsische Urteil betreffe die Streichung einer Person auf der Wahlvorschlagsliste durch die Vertrauensperson und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Berlin habe es in den dortigen Wahlgesetzen – anders als im Saarland – keine Vorschrift über die Abberufung von Vertrauenspersonen gegeben. Das Gesetz sehe nicht vor, dass eine Listenaufstellungsversammlung bereits benannte Vertrauenspersonen abberufen könne. Die Abberufung sei ausschließlich den im Wahlvorschlag benannten Unterzeichnern vorbehalten (§ 24 Abs. 6 Satz 4 KWG). Ferner seien nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes3VGH Hessen, Urteil vom 27.1.2005 - 8 UE 211/04 -, juris.VGH Hessen, Urteil vom 27.1.2005 - 8 UE 211/04 -, juris. zwei Wahlvorschläge derselben Partei wegen des Verbots des Doppelauftretens von Parteien und Wählergruppen zurückzuweisen, sofern eine notwendige, aber auch ausreichende Evidenzkontrolle keine Zweifel daran aufkommen lasse, dass beide Wahlvorschläge der Partei zuzurechnen seien. In solchen Fällen sei nicht zu prüfen, ob die betroffenen Wahlvorschläge oder einer von ihnen aus anderen Gründen unzulässig sei. Die danach fallbezogen durch die zuständigen Wahlorgane vorgenommene Evidenzkontrolle begegne keinen rechtlichen Bedenken, denn der Wahlvorschlag 1 sei der AfD zuzurechnen und nicht mit einem Mangel behaftet, der zu dessen Ungültigkeit führe. Damit hätten zwei – für sich genommen – gültige Wahlvorschläge für die AfD vorgelegen. Da keiner der Wahlvorschläge zurückgenommen worden sei, sei der Wahlvorschlag 2 nicht zuzulassen gewesen.

11 Hiergegen hat der Kläger am 19.12.2024 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben.

12 Der Kläger hat beantragt,

13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2024 (Az.: 1.1/24100/101) zu verpflichten, die Wahl zum Stadtrat der A-Stadt vom 9.6.2024 für ungültig zu erklären und eine Neuwahl anzuordnen.

14 Der Beklagte hat beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.5.2025 – 3 K 1897/24 – abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Wahl zum Stadtrat der A-Stadt vom 9.6.2024 für ungültig erkläre mit den sich aus dem Gesetz ergebenden Folgen einer Wiederholungs- bzw. Neuwahl. Der Beklagte habe die in zulässiger Weise erhobene Wahlanfechtung des Klägers mit Bescheid vom 21.11.2024 zu Recht zurückgewiesen. Es liege kein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, da der Wahlvorschlag 2 zu Recht wegen Verstoßes gegen § 22 Abs. 1 Satz 2 KWG gemäß den §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 27 Abs. 2 Satz 3 KWG nicht zugelassen worden sei. Da dem Gemeindewahlleiter zwei der AfD zuzurechnende und - je für sich zulassungsreife - Wahlvorschläge vorgelegen hätten, sei das in § 22 Abs. 1 Satz 2 KWG verankerte Verbot der Doppelbewerbung verletzt worden. Damit seien diese Wahlvorschläge ungültig (§ 27 Abs. 2 Satz 3 KWG). Der Gemeindewahlleitung habe nicht nur Wahlvorschlag 2 vorgelegen, da Wahlvorschlag 1 nicht durch den Kläger und BQ. - weder in ihrer Funktion als neue Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1 noch als Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 2 - wirksam zurückgenommen worden sei. Der durch die spätere Listenaufstellungsversammlung zur Vertrauensperson des Wahlvorschlags 1 bestellte Kläger und Herr BQ. als stellvertretende Vertrauensperson hätten die Rücknahme des Wahlvorschlags 1 gegenüber dem Gemeindewahlleiter nicht wirksam erklären können, da die Voraussetzungen des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG für eine Abberufung bzw. Ersetzung der ursprünglich benannten Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1 nicht vorgelegen hätten. Folglich seien Herr Bernd AG. und Herr BP. weiterhin Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1; diese hätten jedoch keine Rücknahme des Wahlvorschlags 1 gegenüber der Gemeindewahlleitung erklärt. Die gesetzlich geforderte schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags 1 zur Ersetzung der Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1 sei zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Gemeindewahlleiter abgegeben worden.

17 Andere Möglichkeiten der Abberufung oder Ersetzung der Vertrauenspersonen, insbesondere durch Beschluss einer nachfolgenden Listenaufstellungsversammlung, seien im KWG nicht vorgesehen und auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Insoweit sei dem Kläger zwar zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG der von ihm angestrebten Auslegung, wonach die Vorschrift lediglich eine zusätzliche Auswechslungsbefugnis zu der bereits qua Verfassungsrecht bestehenden Auswechslungsbefugnis der Listenaufstellungsversammlung normiere, nicht bereits per se entgegenstehe, da die Vorschrift keine Formulierung wie "nur" oder "ausschließlich" enthalte. In die Richtung der von dem Beklagten vorgenommenen Auslegung einer Ausschließlichkeit deute zumindest, dass es nahegelegen hätte, beide Ersetzungsmöglichkeiten im Gesetzesentwurf zu verschriftlichen. Aus Sinn und Zweck der §§ 24 ff. KWG folge, dass im Hinblick auf die Gesetzessystematik und die Stellung der Vertrauensperson sowie der Gemeindewahlleitung die Norm des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG eine für die vorliegende Fallkonstellation abschließende Regelung enthalte. Die Kommunikation finde nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 24 Abs. 6 Satz 3, 27 Abs. 1 KWG ab Einreichung des Wahlvorschlages zwischen Vertrauensperson und Gemeindewahlleitung statt. Die Erklärungen der Vertrauenspersonen seien nach außen grundsätzlich auch dann verbindlich, wenn sie von Parteibeschlüssen oder Instruktionen des Wahlvorschlagsträgers oder allgemein von dessen Willen abwichen. Meinungsverschiedenheiten seien innerparteilich zu klären. § 25 KWG regele hinsichtlich der Rücknahme des Wahlvorschlages im Sinne des aufgezeigten Kommunikationsweges, dass eine solche durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson erfolgen könne, solange nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden sei. Der Vertrauensperson komme nach den Regelungen des KWG im Außenverhältnis eine starke Stellung zu, wenngleich sie im Innenverhältnis Bindungen und Weisungen unterliege.

18 Die Kammer schließe sich den im Hinblick auf die begrenzten Prüfungsmöglichkeiten und -kompetenzen der Gemeindewahlleitung überzeugenden Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes an. Auch das Bundesverfassungsgericht4BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, juris.BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, juris. habe hervorgehoben, dass solche Prüfungserleichterungen den begrenzten Prüfungsmöglichkeiten der Wahlausschüsse Rechnung trügen und es geboten sei, die Erheblichkeit von Wahlfehlern, die Dritte verwirklichen könnten, eng und strikt zu begrenzen, da die einmal durch Wahl hervorgebrachte (Volks-)Vertretung wegen der diesen zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandsschutz verlange. Dadurch könne die Gefahr, dass Parteien durch einen - etwa bewussten - Verstoß gegen wahlrechtliche Regelungen bei der Kandidatenaufstellung Einfluss auf die Gültigkeit der Wahl nähmen, eingeschränkt werden. Vor dem Hintergrund der begrenzten Prüfungsmöglichkeiten und -kompetenzen des Gemeindewahlleiters könne es nicht Aufgabe der Gemeindewahlleitung sein, in kürzester Zeit die mitunter und auch gerade fallbezogen äußerst schwierige Prüfung durchzuführen, ob eine Rücknahme eines Wahlvorschlages wirksam durch die richtigen Vertrauenspersonen aufgrund eines demokratische Mindestanforderungen wahrenden Beschlusses einer der ersten Listenaufstellungsversammlung zeitlich nachfolgenden Listenaufstellungsversammlung erfolgt sei. Dabei könnten sich für die Gemeindewahlleitung u.U. schwierige Abgrenzungsfragen stellen, ob bspw. gerügte Beschlussmängel lediglich Parteiinterna beträfen oder ob erhebliche Fehler wegen Verletzung demokratischer Mindestanforderungen vorlägen. Von derartigen Abgrenzungsschwierigkeiten wollten die §§ 25, 24 Abs. 6 Satz 4 KWG die Gemeindewahlleitung gerade befreien, indem sie eine klare und leicht überprüfbare Regelung dazu träfen, wie ein Wahlvorschlag zurückgenommen werden könne und wie Vertrauenspersonen ersetzt werden könnten. Der vom Kläger zu Grunde gelegte Ansatz verlange vom Gemeindewahlleiter eine weitreichende Prüfung, die der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen habe und die weit über die vorgesehenen - einfach zu überprüfenden - Voraussetzungen hinausgehe.

19 Selbst wenn man hinsichtlich der Rücknahme des Wahlvorschlags gemäß § 25 KWG annähme, der Gemeindewahlleiter habe lediglich zu prüfen, ob formal eine schriftliche Erklärung von zwei Vertrauenspersonen vorliege, ohne ihm die in der Kürze der Zeit kaum zu bewältigende Prüfung aufzuerlegen, ob eine Auswechslung der Vertrauenspersonen aufgrund einer qua Verfassung gegebenen Ersetzungsbefugnis wirksam erfolgt sei, stünde einer Ersetzung der Vertrauenspersonen durch die Listenaufstellungsversammlung die in § 27 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 KWG enthaltene gesetzgeberische Wertung entgegen. Wenn eine Rücknahme des Wahlvorschlags 1 durch Einreichung eines nachfolgenden Wahlvorschlags 2 unter gleichzeitiger Ersetzung der Vertrauenspersonen und Erklärung der Rücknahme des Wahlvorschlags 1 durch die neu bestimmten Vertrauenspersonen stets möglich wäre, und unter der weiteren Annahme, die Prüfung des Gemeindewahlleiters beschränke sich darauf, ob eine gemeinsame Rücknahmeerklärung irgendwelcher Vertrauenspersonen im Sinne des § 25 KWG vor der Zulassungsentscheidung vorliege, ohne den zu Grunde liegenden Beschluss einer weiteren Überprüfung zu unterziehen, verbliebe für § 27 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 KWG bei mehreren für sich zulassungsreifen Wahlvorschlägen kaum noch ein Anwendungsbereich. Beide Bestimmungen, die der Partei eine parteiinterne Lösung abverlangten, die gegenüber dem Gemeindewahlleiter durch die Vertrauenspersonen in Form eines Wahlvorschlages präsentiert werde, wären obsolet und gingen ins Leere. Dies gelte insbesondere, wenn man - wie das OVG Mecklenburg-Vorpommern5OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.6.2013 - 2 L 4/12 -, juris.OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.6.2013 - 2 L 4/12 -, juris. - sogar eine konkludente Ersetzung der Vertrauenspersonen und Rücknahme des Wahlvorschlags 1 durch Einreichung eines zeitlich nachfolgenden Wahlvorschlages in einem Akt zuließe. Ferner gehe das Gesetz in § 27 Abs. 2 Satz 4 KWG selbst bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge davon aus, dass es für jeden Wahlvorschlag nur eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson gebe, die einen Wahlvorschlag zum einzigen Wahlvorschlag bestimmen könne. Die vorliegende Fallkonstellation, dass eine Anhörung von vier Vertrauenspersonen vor der Gemeindewahlleitung stattfinde, wobei alle vier Personen sich jeweils rühmten, Vertrauensperson des Wahlvorschlags 1 zu sein, käme für den Gesetzgeber ersichtlich nicht in Betracht, weil er aufgrund der von ihm geschaffenen klaren und einfach nachprüfbaren Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG davon ausgegangen sei, dass jederzeit Klarheit bei der Gemeindewahlleitung darüber herrsche, wer Vertrauensperson eines Wahlvorschlags sei.

20 Das Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass zusätzlich die Listenaufstellungsversammlung zur jederzeitigen Abberufung der Vertrauenspersonen befugt sei, ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin. Anders als das der Entscheidung zu Grunde liegende damalige Berliner Wahlrecht, welches keine Vorschrift zur Regelung der Abberufung und Ersetzung von Vertrauenspersonen enthalten habe, sei dies in § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG ausdrücklich geregelt. Daher sei auch die im dortigen Urteil angesprochene "Blockadesituation" nicht in vergleichbarem Umfang gegeben. Hier bestünden durchaus weitergehende Möglichkeiten der Partei, die nicht nur an die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1 herantreten könne, um (konsensual) eine Rücknahme des Wahlvorschlags 1 durch die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1 zu erreichen. § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG eröffne zusätzlich die Möglichkeit, an die Unterzeichner des Wahlvorschlags 1 heranzutreten und faktisch auf eine Erklärung der Ersetzung hinzuwirken. Wenn beides letztlich misslinge und weder eine Rücknahme- noch eine Ersetzungserklärung gegenüber dem Gemeindewahlleiter abgegeben werde, möge dies letztlich parteiinterne Gründe haben; dies begründe jedoch kein Bedürfnis, über die beiden im saarländischen Landeswahlrecht eröffneten Möglichkeiten hinaus zusätzlich eine Ersetzung der Vertrauensperson durch die Listenaufstellungsversammlung zuzulassen. Dass § 25 KWG insoweit über die Voraussetzungen der gemeinsamen schriftlichen Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson vor Entscheidung über die Zulassung keine (ausdrücklichen) weiteren Anforderungen stelle, spreche im Übrigen dafür, dass § 25 KWG mit "Vertrauensperson" genau die Vertrauensperson meine, die den (nun zurückgenommenen) Wahlvorschlag eingereicht habe.

21 Auch soweit das OVG Mecklenburg-Vorpommern ausführe, mit "Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages" könnten nur die aktuellen die Partei repräsentierenden Unterzeichner gemeint sein, wenn eine Partei in einem Akt nicht nur ihre bisherigen Vertrauenspersonen, sondern auch ihren bisherigen Wahlvorschlag durch einen neuen ersetze, überzeuge dies für das saarländische Kommunalwahlrecht nicht. Hiergegen spreche der Wortlaut des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG, der von "der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages" ausgehe, also auf einen konkreten Wahlvorschlag Bezug nehme und nicht die Formulierung "des jeweils zeitlich nachfolgenden Wahlvorschlages" enthalte. Ließe man es für eine Rücknahme des Wahlvorschlags 1 genügen, dass danach ein Wahlvorschlag 2 mit neu benannten Vertrauenspersonen bei der Gemeindewahlleitung eingereicht werde mit der Erklärung, dass nur Wahlvorschlag 2 gelten solle, hätte dies zur Folge, dass bei zwei oder mehreren zulassungsreifen Wahlvorschlägen § 27 Abs. 2 Satz 4 und 5 KWG keinen Anwendungsbereich mehr hätten; zum anderen hätten auch § 22 Abs. 1 Satz 2 KWG (Verbot der Mehrfachbewerbung) und § 27 Abs. 2 Satz 3 KWG letztlich keine echte Bedeutung mehr und nur noch deklaratorischen Charakter. Diese Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass sich stets der zeitlich nachfolgende Wahlvorschlag gegenüber dem früheren zulassungsreifen Wahlvorschlag durchsetze, sofern er binnen der Frist des § 23 KWG rechtzeitig bei der Gemeindewahlleitung eingereicht worden sei und die Voraussetzungen der Zulassungsreife selbst erfülle. Das saarländische Kommunalwahlgesetz sehe einen solchen Vorrang des letzten zulassungsreifen Wahlvorschlags nicht vor, sondern setze in § 27 Abs. 2 Satz 4 und 5 KWG auf eine parteiinterne Lösung. Werde eine solche nicht erzielt, ergebe sich die Rechtsfolge der Ungültigkeit (aller Wahlvorschläge) aus § 27 Abs. 2 Satz 3 KWG.

22 Soweit der Kläger zur Begründung der aus seiner Sicht gebotenen erweiternden Auslegung des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG den hypothetischen Fall anführe, dass weder die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1 imstande wären, dessen Rücknahme zu erklären, noch die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags 1 in der Lage wäre, eine Erklärung zur Ersetzung der Vertrauenspersonen gegenüber der Gemeindewahlleitung abzugeben, käme im Falle einer echten Blockadesituation durch Tod/Unfall/Erkrankung eine erweiternde Auslegung des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG in Betracht, da der Gesetzgeber einen solchen Fall nicht bedacht haben dürfte. Indes sei herauszustellen, dass ein Fall der (echten oder faktischen) Unmöglichkeit gerade nicht vorliege, sondern die fehlende Rücknahme des Wahlvorschlags 1 auf parteiinterner Zerstrittenheit beruhe. Im Spannungsfeld zwischen Parteiautonomie (Art. 21 GG) und dem Grundsatz der Rechtssicherheit und -klarheit müsse es dabei verbleiben, dass § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG eine für den vorliegenden Fall abschließende Regelung zur Ersetzung der Vertrauensperson beinhalte. Für eine erweiternde Auslegung bestehe angesichts des Vorhandenseins einer Norm mit aus guten Gründen klaren, leicht nachprüfbaren Voraussetzungen kein Raum. Ebenso wenig bestehe aus den dargelegten Gründen und wegen des Grundsatzes der Rechtssicherheit Raum für die Fiktion der Rücknahme des Wahlvorschlags 1. Dem stehe bereits der eindeutige Wortlaut des § 25 Satz 1 KWG entgegen, der eine "gemeinsame schriftliche Erklärung" fordere. Auch die streitgegenständliche Vorschrift des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG sehe eine "schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner" vor. Dieses Schriftlichkeitserfordernis in der Kommunikation gegenüber der Gemeindewahlleitung diene der Rechtssicherheit und -klarheit (vgl. auch §§ 23, 27 Abs. 2 Satz 4 KWG), habe daher für die Vorbereitung der Wahl einen essentiellen Stellenwert und könne nicht durch die Annahme von Fiktionen umgangen werden.

23 Der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Verfassungsgerichthofes des Freistaates Sachsen habe eine gänzlich abweichende Fallgestaltung zu Grunde gelegen. Die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, wenn die Wahlbehörden die von den Vertrauenspersonen erklärte pflichtwidrige Streichung eines Kandidaten nicht berücksichtigen dürften, dürften sie auch nicht die Augen davor verschließen, wenn die Vertrauenspersonen die ihnen von der Listenaufstellungsversammlung aufgetragene Rücknahme weisungswidrig nicht erklärten, verfange nicht. Der vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen entschiedene Fall habe eine Änderung eines Wahlvorschlags betroffen; die im Außenverhältnis zur Wahlleitung abgegebene Erklärung der Vertrauensperson sei ausnahmsweise nicht maßgeblich, weil es der Wahlleitung bekannt und ebenso offensichtlich gewesen sei, dass die Vertrauensperson zur Streichung eines Kandidaten ohne Votum der Versammlung angesichts der in § 21 Abs. 3 Satz 1 SächsWahlG enthaltenen Regelung nicht befugt gewesen sei, also ein offensichtlicher Exzess der Vertrauensperson vorgelegen habe. Daher habe der Verfassungsgerichtshof angenommen, dass das Streichen eines Listenkandidaten sich nicht allein auf der Ebene des innerparteilichen Dürfens bewege, sondern auf das Außenverhältnis und das wahlrechtliche Können ausstrahle. Fallbezogen stehe jedoch nicht die Änderung eines Wahlvorschlags in Rede, sondern dessen Rücknahme. Beides sei nicht gleichzusetzen und folge unterschiedlichen Regimen (vgl. §§ 25, 26 KWG). Insbesondere sei bei der Rücknahme kein Wahlbewerber mehr vorhanden, so dass sich die Frage der fortbestehenden demokratischen Legitimation nicht mehr stelle. Die Berufung werde gemäß den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Listenaufstellungsversammlung eine eigene Kompetenz zur Abberufung bzw. Ersetzung von Vertrauenspersonen neben der in § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG vorgesehenen Möglichkeit zukomme bzw. ob weisungswidrig nicht abgegebene Erklärungen der Vertrauenspersonen zu fingieren seien, komme grundsätzliche Bedeutung zu.

24 Mit seiner am 20.7.2025 begründeten Berufung führt der Kläger aus, es liege ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeindewahlausschusses hätten nicht zwei Wahlvorschläge der AfD vorgelegen. Der eingereichte Wahlvorschlag 1 sei durch die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 2 wirksam zurückgenommen worden. Diese Vertrauenspersonen seien zur Rücknahme des Wahlvorschlags 1 befugt gewesen, weil die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1 durch Beschluss der Listenaufstellungsversammlung vom 18.2.2024 wirksam abberufen und durch die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 2 ersetzt worden seien. Der Ansicht der Vorinstanz, jenseits der Vorschrift des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG bestehe keine - auch nicht aus Verfassungsrecht folgende - Kompetenz der Listenaufstellungsversammlung zur Auswechslung der Vertrauenspersonen, könne nicht gefolgt werden. Die Listenaufstellungsversammlung sei - als Ausfluss der aus Art. 21 Abs. 1 GG folgenden Parteiautonomie - der souveräne Entscheidungsträger über den Wahlvorschlag. Die von ihr eingesetzten Vertrauenspersonen seien lediglich ausführendes Organ ihrer Beschlüsse und Wahlen. Wenn die Vertrauenspersonen im Innenverhältnis der klaren Beschlusslage zuwiderhandelten, führe dies zur Unwirksamkeit der entsprechenden Erklärung der Vertrauenspersonen im Außenverhältnis gegenüber den Wahlorganen. So sei in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bspw. geklärt, dass die Streichung eines Kandidaten von der Liste einen Beschluss der Listenaufstellungsversammlung erfordere. Erklärten die Vertrauenspersonen gleichwohl eigenmächtig - ohne entsprechenden Beschluss - die Streichung eines gewählten Kandidaten, dürften die Wahlorgane diese Streichungserklärung nicht beachten. Gleiches müsse daher gelten, wenn sich die Vertrauenspersonen des ursprünglichen Wahlvorschlages weigerten, das auf Rücknahme des ersten und Einreichung eines neuen Wahlvorschlags gerichtete Votum der Listenaufstellungsversammlung zu exekutieren. In Folge der Stellung als Souverän des Wahlvorschlags müsse die Listenaufstellungsversammlung befugt sein, die selbst gewählten Vertrauenspersonen im Wege eines "actus contrarius" wieder auszutauschen. Wie der Begriff der Vertrauensperson andeute, gehöre das Fortbestehen einer Vertrauenslage zur Geschäftsgrundlage zwischen Wahlvorschlagsträger und dem Vertreter des Wahlvorschlags. Sei dieses Vertrauen nachträglich entfallen, sei es dem Wahlvorschlagsträger möglich, die Benennung der Vertrauensperson zu widerrufen und eine neue Vertrauensperson zu benennen. Wenn sogar die Mehrheit der Unterzeichner des (ersten) Wahlvorschlags, die über keinerlei innerparteilich-demokratische Legitimation verfügten, zur Auswechslung der Vertrauenspersonen berechtigt sei, dann müsse dies erst recht für den vollumfänglich innerparteilich-demokratisch legitimierten Souverän des Wahlvorschlags gelten. Jede andere Sichtweise würde zu dem "unsinnigen" Ergebnis führen, dass die Vertrauenspersonen und die Unterzeichner des zunächst eingereichten, von der Listenaufstellungsversammlung aber später abgewählten Wahlvorschlags 1 die Einreichung des neu gewählten Wahlvorschlags durch kollusives Zusammenwirken endgültig verhindern könnten und der Listenaufstellungsversammlung kein Mittel zur Verfügung stünde, ihrem neu gefassten Votum Geltung zu verschaffen. Die abgewählten Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1, die dort u.U. sogar selbst kandidierten und folglich ein Eigeninteresse an der Sabotage des neuen Wahlvorschlags hätten, könnten eine Liste perpetuieren, die vom nunmehr eindeutigen Votum der Listenaufstellungsversammlung nicht mehr getragen werde und der damit jede demokratische Legitimation fehle. Bei rein wörtlicher Anwendung des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG würden sich auch im Falle von Unfall oder Krankheit beider Vertrauenspersonen erhebliche Probleme ergeben. Wie das OVG Mecklenburg-Vorpommern zutreffend ausgeführt habe, müsse die Listenaufstellungsversammlung in diesem Fall neue Vertrauenspersonen benennen. Jede andere Rechtsauffassung würde dazu führen, dass die Partei gegen den Willen ihres Souveräns "an eine abgewählte Liste gekettet" wäre. Auch die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Listenaufstellungsversammlung grundsätzlich eine aus Art. 21 Abs. 1 GG folgende Auswechslungsbefugnis mit Blick auf die Vertrauenspersonen zustehe, diese jedoch durch die - vermeintlich - abschließende einfachgesetzliche Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG vollständig überlagert bzw. derogiert werde, in eng begrenzten Ausnahmefällen (Tod/Unfall/Erkrankung) aber wiederaufleben könne. Auch unter Bezug auf das Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofs gebe die Vorinstanz zu erkennen, dass sie die Existenz eines eigenen aus Verfassungsrecht folgenden Abberufungsrechts der Listenaufstellungsversammlung jedenfalls im Falle des Fehlens einfachgesetzlicher Abberufungsregelungen durchaus für möglich halte, diese Kompetenz aber bei Bestehen ausdrücklicher Abberufungsvorschriften verdrängt werde.

25 Das hiernach bestehende, unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 GG folgende Auswechslungsrecht der Listenaufstellungsversammlung bezüglich der Vertrauenspersonen werde durch die Vorschrift des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG nicht eingeschränkt. § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG regele nur, dass eine Auswechselung der Vertrauenspersonen (auch) durch Mehrheitsvotum der Unterzeichner des Wahlvorschlags möglich sei. Die Vorinstanz wähle einen normhierarchisch verfehlten Ansatz, wenn sie primär diese Vorschrift betrachte und erst im zweiten Schritt die Frage stelle, ob ein "Bedürfnis [besteht], über die beiden im saarländischen Landeswahlrecht eröffneten Möglichkeiten hinaus zusätzlich eine Ersetzung der Vertrauensperson durch die Listenaufstellungsversammlung zuzulassen." Wenn die Listenaufstellungsversammlung qua Verfassungsrechts grundsätzlich zur Auswechslung der Vertrauenspersonen befugt sei, müsse geprüft werden, ob dieses Recht durch § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG in verfassungskonformer Weise ausgeschlossen werden könne. Eine einfachgesetzliche Landesnorm könne keine bundesverfassungsrechtlich gewährten Rechte derogieren. Zwingende Konsequenz der verwaltungsgerichtlichen Rechtsauffassung wäre, dass die Partei keine Möglichkeit hätte, unkooperativ und kollusiv gegen die Beschlüsse handelnde Vertrauenspersonen gegen den Willen der Erstunterzeichner zu ersetzen. Dies würde nicht nur eine einfachgesetzliche Ausgestaltung eines von der Verfassung gewährten Rechts darstellen, sondern einen gänzlichen Ausschluss desselben. Angesichts dessen erweise sich auch die Erwägung des Erstgerichts als unbehelflich, wonach es nahegelegen hätte, beide Ersetzungsmöglichkeiten im Gesetzesentwurf zu verschriftlichen. Erwägungen des saarländischen Landesgesetzgebers könnten von vornherein keinen Aufschluss über das Bestehen oder Nichtbestehen verfassungs-mäßiger Rechte der Listenaufstellungsversammlung geben.

26 Ebenso fehl gehe die Argumentation des Erstgerichts, wonach eine aus Verfassungsrecht folgende Ersetzungsbefugnis der Listenaufstellungsversammlung mit Blick auf die Vertrauenspersonen deshalb nicht bestehen könne, weil andernfalls die Vorschriften der § 27 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 KWG sowie § 22 Abs. 1 Satz 2 KWG keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hätten. Die Sicherstellung eines Anwendungsbereichs für eine einfachgesetzliche Norm könne keinen legitimen Zweck zur Einschränkung verfassungsrechtlich garantierter Rechte darstellen. In diesem Kontext komme es allein darauf an, ob die Einschränkung des (Grund-)Rechts einem legitimen Zweck diene und sich als verhältnismäßig erweise. Dies könne letztlich dahinstehen, da den genannten Vorschriften noch ein praktischer Anwendungsbereich verbleibe, wenn etwa eine Listenaufstellungsversammlung in derselben Tagung zwei Listen aufstelle oder zwei verschiedene Versammlungen zeitgleich tagten und beide Listen gleichberechtigt nebeneinanderstünden. Auch der Wortlaut des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG stehe nicht entgegen, denn er spreche nicht davon, dass ein Austausch der Vertrauenspersonen "nur" oder "ausschließlich" durch die Unterzeichner des Wahlvorschlags vorgenommen werden könne. Eine Vereinbarkeit der Auswechslungskompetenz der Listenaufstellungsversammlung mit dem Wortlaut erkenne auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich an. Entgegen der Meinung der Vorinstanz nötigten aber auch nicht Sinn und Zweck des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG zu der Annahme, ein Austausch der Vertrauenspersonen könne ausschließlich durch die Erstunterzeichner des Wahlvorschlags erfolgen. Das Argument, die klägerseits vertretene Rechtsauffassung führe zu einem überbordenden Prüfprogramm des Gemeindewahlausschusses, das der gesetzgeberischen Konzeption des KWG widerspreche, trage nicht. Das Prüfprogramm im Falle der Rücknahme und Neueinreichung eines Wahlvorschlags unterscheide sich nicht von dem Prüfprogramm bei erstmaliger Einreichung eines Wahlvorschlags. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass zusätzlich die entweder in die Niederschrift aufzunehmende oder in einem zusätzlichen schriftlichen Dokument enthaltene Erklärung zu verlangen sei, dass der neue Wahlvorschlag den alten und die neuen Vertrauenspersonen die alten ersetzen sollen. Weshalb diese Prüfung unzumutbar umfangreich sein solle, erschließe sich nicht. Soweit das Erstgericht zu insinuieren versuche, der Gemeindewahlausschuss habe darüber hinaus die parteiinterne/satzungsrechtliche Ordnungsmäßigkeit der neuen Wahlversammlung einschließlich der Wirksamkeit der Bestellung der neuen Vertrauenspersonen zu überprüfen, sei dies unzutreffend. Ob die Versammlung vom "richtigen" Vorsitzenden eingeladen oder ob irgendwelche Parteischiedsgerichte die Durchführung der Versammlung zu Recht oder zu Unrecht untersagt hätten, prüfe der Gemeindewahlausschuss im Rahmen der Rücknahme und Neueinreichung genauso wenig wie er dies im Rahmen der erstmaligen Einreichung tun würde. Es handele sich dabei um wahlrechtlich irrelevante Parteiinterna.

27 Aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich schon deshalb nichts anderes, weil es fallbezogen nicht um einen von Dritten verschuldeten Wahlfehler gehe, sondern um einen Wahlfehler durch staatliche Wahlorgane, nämlich die rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines zulassungsreifen Wahlvorschlags durch den Gemeindewahlausschuss. Die Anerkennung einer eigenständigen Abberufungskompetenz der Listenaufstellungsversammlung in Bezug auf die Vertrauenspersonen könne entgegen der Auffassung des Erstgerichts auch nicht mit dem Argument verneint werden, das saarländische Kommunalwahlrecht setze auf eine "parteiinterne Lösung". Unabhängig davon, dass sich mit dieser unterstellten gesetzgeberischen Zielsetzung schon per se keine verfassungsrechtlich radizierten Parteienrechte ausschließen ließen, greife dieser Ansatz in der Sache zu kurz. Lasse sich die vom Gesetzgeber erhoffte parteiinterne Lösung nämlich rein praktisch nicht erzielen, etwa weil sich die abberufenen Vertrauenspersonen - wie vorliegend - als beratungsresistent erwiesen und das Votum des Parteisouveräns vorsätzlich missachteten, hätte die betroffene Partei nach der konsequent zu Ende gedachten Gedankenführung des Verwaltungsgerichts schlicht "Pech gehabt". Wie eine solche Gesetzesauslegung, dass zwei abtrünnige Vertrauenspersonen dem demokratisch gebildeten Parteiwillen jede praktische Wirksamkeit nähmen, mit der aus Art. 21 Abs. 1 GG folgenden Parteiautonomie vereinbar sein solle, erkläre die Vorinstanz nicht. Ebenso unverständlich bleibe, weshalb das Erstgericht in Fällen einer "echten Blockadesituation" wie Tod/Unfall/Erkrankung eine Auswechslungsbefugnis der Listenaufstellungsversammlung anerkennen wolle, in Fällen einer willentlichen Blockade durch die Vertrauenspersonen hingegen nicht.

28 Ebenso wenig tragfähig sei das Argument, wonach es nicht sein könne, dass sich stets die zeitlich letzte Liste durchsetze. Tatsächlich führe die Ersetzung eines Wahlvorschlages durch einen neuen dazu, dass in der juristischen Sekunde der Einreichung des neuen Vorschlages der alte zurückgenommen werde, sodass zu keinem Zeitpunkt eine Doppeleinreichung vorliege. Offenbar gehe das Erstgericht davon aus, dass es sich bei den beiden Listenaufstellungsversammlungen um zwei völlig verschiedene, im Wettstreit stehende Parteiorgane handele. Im Gegenteil sei ein Parteiorgan wie die Listenaufstellungsversammlung von ihrer konkreten personellen Zusammensetzung abstrahiert, ebenso wie etwa der Bundes- oder Landesparteitag.

29 Schließlich gehe auch das Argument fehl, wonach das Gesetz in § 27 Abs. 2 Satz 4 KWG selbst bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge davon ausgehe, dass es für jeden Wahlvorschlag nur eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson gebe, die einen Wahlvorschlag zum einzigen Wahlvorschlag bestimmen könnten. Dass eine Anhörung von vier Vertrauenspersonen vor der Gemeindewahlleitung stattfinde, sei für den Gesetzgeber ersichtlich nicht in Betracht gekommen. Sollte § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG tatsächlich dahingehend auszulegen sein, dass die Norm die verfassungsrechtliche Auswechslungsbefugnis der Listenaufstellungsversammlung vollständig ausschließe, wäre sie wegen Verstoßes gegen die Parteiautonomie sowie gegen das innerparteiliche Demokratieprinzip verfassungswidrig, weshalb nach Art. 100 Abs. 1 GG zu verfahren sei. Selbst wenn man dies anders sehe und die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1 trotz eindeutigen Votums der Listenaufstellungsversammlung weiter "im Amt" geblieben seien, so sei dem Gemeindewahlausschuss aber jedenfalls unstreitig vor Beschlussfassung über die Zulassung der Wahlvorschläge positiv zur Kenntnis gelangt, dass die Listenaufstellungsversammlung die Rücknahme des Wahlvorschlags 1 und die Einreichung des zweiten beschlossen und den abberufenen Vertrauenspersonen die Mitwirkung bei der Rücknahme des Wahlvorschlags 1 aufgetragen habe, sodass eine entsprechende Rücknahmeerklärung der Vertrauenspersonen jedenfalls fingiert werde. Das Argument, dem in Bezug genommenen Fall des VerfGH Sachsen habe eine Änderung des Wahlvorschlags und nicht seine komplette Rücknahme zugrunde gelegen, überzeuge nicht. In beiden Fällen liege ein vom Willen des Parteisouveräns nicht mehr gedeckter Exzess der Vertrauenspersonen vor. Ohnehin fehle es hier an zwei Wahlvorschlägen, weil Wahlvorschlag 1 unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts mangels Zustimmung der Parteileitung (§ 24 Abs. 7 Satz 3 KWG) von vorneherein nicht zulassungsfähig und daher zurückzuweisen gewesen sei.

30 Die rechtsfehlerhafte Nichtzulassung des Wahlvorschlags 2 vom 22.2.2024 habe auch Mandatsrelevanz. Wie die Wahlergebnisse der Bezirksratswahlen zeigten, hätte die AfD aller Voraussicht nach und auch angesichts der seinerzeitigen Umfrageergebnisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Falle der Zulassung ihrer Stadtratsliste mindestens ein Mandat errungen. Hierfür spreche auch die ungewöhnlich hohe Zahl an ungültigen Stimmen. Liege somit ein mandatsrelevanter Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, der nicht berichtigt werden könne, sei der Beklagte zur Ungültigerklärung der Wahl sowie zur Anordnung einer Wiederholungswahl verpflichtet. Da diese nicht mehr binnen sechs Monaten nach dem ursprünglichen Wahltag durchgeführt werden könne, sei stattdessen eine Neuwahl anzuordnen (§ 49 Abs. 4 KWG).

31 Der Kläger beantragt,

32 das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.5.2025, Az.: 3 K 1897/24, abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 21.11.2024, Az.:, zu verpflichten, die Wahl zum Stadtrat der A-Stadt vom 9.6.2024 für ungültig zu erklären und eine Neuwahl anzuordnen,

33 hilfsweise, die Grundsatzrevision zuzulassen.

34 Der Beklagte beantragt,

35 die Berufung zurückzuweisen.

36 Er macht geltend, die zeitlich nachfolgende, parteiintern konkurrierende Listenaufstellungsversammlung des Wahlvorschlags 2 sei nicht befugt gewesen, die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1 abzuberufen und durch neue zu ersetzen. Dass es zur Aufstellung zweier Listen gekommen sei, sei Ausdruck parteiinterner Lagerkämpfe innerhalb der Saar-AfD. Bei zwei Wahlvorschlägen, die jeweils zu rivalisierenden Flügeln derselben Partei gehörten, könne die jeweilige Listenaufstellungsversammlung nur Souverän ihres eigenen, nicht aber des anderen Wahlvorschlages sein. Das Grundgesetz weise Parteien die Funktion zu, Mittler zwischen Meinungen, Interessen und Bestrebungen des Volkes und der staatlichen Willensbildung zu sein. Damit die Parteien diese zentrale Rolle für die politische Willensbildung in Volk und staatlichen Institutionen wahrnehmen könnten, sei es unerlässlich, dass jede Partei nur einen einzigen Wahlvorschlag einreiche, wie es § 27 Abs. 2 Satz 3 KWG vorgebe. Gelinge es einer Partei nicht, einen einzigen gültigen Wahlvorschlag einzureichen, sei der parteiinterne Willensbildungsprozess, den der Gesetzgeber den Parteien abverlange, gescheitert. Dass in einem solchen Fall keiner der eingereichten Wahlvorschläge gültig sei, sei der erklärte Wille des Gesetzgebers. Daher gingen die Ausführungen des Klägers, eine zeitlich nachfolgende Listenaufstellungsversammlung könne einen Wahlvorschlag einer anderen parteiintern konkurrierenden Listenaufstellungsversammlung aufheben und die Vertrauenspersonen der ersten, konkurrierenden Liste ersetzen, fehl. Der vom Kläger angesprochene actus contrarius-Gedanke bzw. das Bestehen einer Vertrauenslage als Geschäftsgrundlage könne nur im Verhältnis der jeweiligen Liste zu ihren Vertrauenspersonen, nicht aber für die Vertrauenspersonen einer anderen, parteiintern konkurrierenden Liste gelten. Der Kläger könne auch nicht das zitierte Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern in seinem Sinne erfolgreich ins Feld führen, wo es heiße "Die Parteiorgane können sich als Ausdruck der aus Art. 21 GG, Art. 3 Abs. 4 LV M-V abzuleitenden Parteiautonomie... jederzeit gegenüber ihren (bisherigen) Vertrauenspersonen durchsetzen." Damit sei erkennbar nur das Verhältnis des Wahlvorschlages zu den eigenen Vertrauenspersonen gemeint. Hier gehe es allerdings um die Abberufung von Vertrauenspersonen des rivalisierenden Wahlvorschlags. Sofern das Verwaltungsgericht in einem obiter dictum eine erweiternde Auslegung des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG für den Fall einer "Blockadesituation durch Tod/Unfall/Erkrankung" der Vertrauenspersonen in Betracht ziehe, könne damit allenfalls eine Blockadesituation hinsichtlich des eigenen Wahlvorschlags gemeint sein.

37 Sowohl der Kläger als auch das Verwaltungsgericht gingen fehl in der Annahme, der Wortlaut des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG lasse im Hinblick auf die Vertrauenspersonen einer parteiintern konkurrierenden Wahlvorschlagsliste auch andere als die normierten Ersetzungsmöglichkeiten zu. Wenn die in einer Norm genannten Varianten nicht abschließend seien, so lasse sich dies an Formulierungen wie "insbesondere", "beispielsweise", "unter anderem" oder dergleichen leicht erkennen. Eine entsprechende Formulierung fehle hier, sodass schon der Wortlaut andere Ersetzungsmöglichkeiten ausschließe. Dass § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG eine abschließende Regelung sei, sei auch der Wille des Gesetzgebers. Zum einen habe er auf Formulierungen verzichtet, die auch andere Ersetzungsmöglichkeiten zuließen. Zum anderen weise das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass es für den Gesetzgeber nahegelegen hätte, die Möglichkeit weiterer Ersetzungsmöglichkeiten zu verschriftlichen, was er (auch anlässlich der Novellierung der Vorschrift) aber gerade nicht getan habe. Das Verwaltungsgericht gehe zutreffend davon aus, dass es sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift um eine abschließende Regelung handele, die zudem nur für die Ersetzung von Vertrauenspersonen des eigenen Wahlvorschlags gelte. Der Gemeindewahlleiter könne nur anhand einer abschließenden und leicht handhabbaren Vorschrift innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden kurzen Zeit rechtssicher prüfen und entscheiden, ob Vertrauenspersonen wirksam abberufen und wirksam ersetzt worden seien. Dies gelte umso mehr, wenn sich zwei konkurrierende Lager derselben Partei mit jeweils eigenen Listen gegenüberstünden. Es sei nicht Aufgabe des Gemeindewahlleiters, B. bei parteiinternen Lagerkämpfen zu sein. Nach Sinn und Zweck sei die Norm dahin zu verstehen, dass die Vertrauenspersonen durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des eigenen Wahlvorschlags, nicht aber durch eine entsprechende Mehrheit eines konkurrierenden Wahlvorschlags ersetzt werden dürften. Auch die Gesetzessystematik spreche für ein solches Verständnis. Das in § 27 Abs. 2 Satz 3 KWG geregelte Mehrfachbewerbungsverbot gehe davon aus, dass dieselbe Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge einreichen könne, die jeweils für sich genommen wirksam seien. Dazu passe die Auffassung des Klägers nicht, dass eine zeitlich später eingereichte Liste derselben Partei, die - wie hier - einem rivalisierenden Parteiflügel zuzurechnen sei, im Sinne eines Wettlaufs der Wahlvorschläge die jeweils erste Liste ersetzen könne. Dem Verwaltungsgericht sei beizupflichten, dass die irrige Rechtsauffassung des Klägers zur Folge hätte, dass die §§ 27 Abs. 2 Satz 4 und 5, 22 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 2 Satz 3 KWG keinen Anwendungsbereich mehr hätten. Nach alledem könne es im vorliegenden Fall, in dem die parteiinterne Willensbildung bzw. eine parteiinterne Lösung gescheitert sei, nicht sein, dass eine Listenaufstellungsversammlung die Vertrauenspersonen der gegnerischen Liste an den Maßgaben des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG vorbei ersetzen könne.

38 Der Kläger gehe fehl in der Annahme, § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG sei im Wege verfassungskonformer Auslegung dergestalt anzuwenden, dass auch eine Listenaufstellungsversammlung zur Abberufung von Vertrauensperson einer rivalisierenden Listenaufstellungsversammlung befugt sei. Dies führe dazu, dass das gesetzgeberische Ziel einer abschließenden Regelung im Hinblick auf den jeweils eigenen Wahlvorschlag verfehlt oder verfälscht würde. Eine verfassungskonforme Auslegung sei dort nicht statthaft, wo sie zu dem Gesetzeswortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch trete. Der Grundsatz der Gewaltenteilung schließe es aus, dass die Gerichte sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben. Die grundgesetzlich gewährleistete Parteiautonomie komme zu keiner wirksamen Willensbekundung mehr, wenn dieselbe Partei einen zweifachen und jeweils entgegengesetzten Willen in Form der Abgabe von parteiintern konkurrierenden Wahlvorschlägen formuliere. Dieser Umstand sei aber nicht dem Staat zuzurechnen, sondern sei allein Ausdruck der parteiinternen Zerstrittenheit. Schon aus diesem Grund könne § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG nicht gegen Art. 21 Abs. 1 GG verstoßen und verfassungswidrig sein. Die Berufung biete somit keinen Anlass, das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG anzurufen.

39 Eine Rücknahmeerklärung der Vertrauenspersonen AG. und BP. könne auch nicht fingiert werden. Den vorgebrachten "Exzess der Vertrauenspersonen" gebe es nicht, weil sie sich nie im Widerspruch zu "ihrer" Listenaufstellungsversammlung verhalten hätten. Die Listenaufstellungsversammlung des parteiintern rivalisierenden Wahlvorschlags 2 stehe mit den Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1 in keinem Verhältnis. Entsprechende Beziehungen gebe es bei mehreren Wahlvorschlägen einer Partei infolge parteiinterner Flügelkämpfe nur zwischen dem jeweiligen Wahlvorschlag und "seinen" Vertrauenspersonen. Ein Weisungsrecht der konkurrierenden Wahlvorschlagsliste gegenüber Vertrauenspersonen der anderen Wahlvorschlagsliste derselben Partei könne es nicht geben. Jede andere Betrachtung führe dazu, dass § 27 Abs. 2 Satz 4 und 5 KWG keinen Anwendungsbereich mehr hätte. § 22 Abs. 1 Satz 2 KWG (Verbot der Mehrfachbewerbung) und § 27 Abs. 2 Satz 3 KWG hätten letztlich nur noch deklaratorischen Charakter. Unabhängig davon schließe das Schriftlichkeitserfordernis des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG die Annahme einer Fiktion aus. Der Kläger irre, wenn er meine, dass der Wahlvorschlag 1 mangels Zustimmung der Parteileitung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG hätte zurückgewiesen werden müssen. Er könne mit dem Vorbringen, der Wahlvorschlag 1 hätte mangels Zustimmung der Parteileitung zurückgewiesen werden müssen, im Berufungsverfahren schon nicht gehört werden, da er mit diesem neuen Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren nach § 47 Abs. 4, 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 KWG präkludiert sei.

40 Ferner sei die Revision nicht nach dem hilfsweise gestellten klägerischen Antrag zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe eine Rechtssache nur dann, wenn in dem Revisionsverfahren die Klärung einer – in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts – revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten sei.

41 Durch Beschluss vom 2.4.2026 hat der Senat die Beiladung in Bezug auf zwei ausgeschiedene Stadtratsmitglieder aufgehoben und zugleich die beiden Ersatzmitglieder beigeladen.

42 Die Beigeladenen haben sich zu der Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

44 Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 VwGO) des Klägers ist zulässig und begründet.

45 Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Wahl zum Stadtrat der A-Stadt vom 9.6.2024 für ungültig erklärt und eine Neuwahl durchgeführt wird. Der dem entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 21.11.2024 ist aufzuheben.

46 Der Wahlvorschlag 2 hätte wegen des Verbots der Mehrfachbewerbung nicht zurückgewiesen werden dürfen. Die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1 durften durch den Beschluss der Mitgliederversammlung6Das KWG spricht von Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung (§ 24a Abs. 1 KWG; vgl. auch § 8 Abs. 1 PartG).Das KWG spricht von Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung (§ 24a Abs. 1 KWG; vgl. auch § 8 Abs. 1 PartG). vom 18.2.2024 abberufen werden. In der Folge waren die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 2 zur Rücknahme des Wahlvorschlags 1 berechtigt.

47 I. Bei der gegen den Beklagten gerichteten Klage handelt es sich um eine statthafte Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO. Sie ist auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, die Ungültigkeit der angefochtenen Wahl festzustellen und eine Neuwahl anzuordnen.

48 Die Befugnis des Klägers, die Gültigkeit der Wahl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, findet ihre rechtliche Grundlage in der Vorschrift des § 48 Abs. 5 KWG und resultiert aus dem – dem Kläger als Wahlberechtigtem der A-Stadt – zustehenden Recht, die Wahl anzufechten (vgl. § 47 Abs. 3 KWG). Zur Zulässigkeit der Klage gegen den Beklagten kann im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen werden, deren Richtigkeit insoweit von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen worden ist.

49 II. Der Anspruch des Klägers darauf, dass die angefochtene Wahl für ungültig erklärt wird, ergibt sich aus § 48 Abs. 3 Satz 1 KWG.

50 Danach hat eine Wahlanfechtung Erfolg, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde einen Verstoß nach § 47 Abs. 2 KWG feststellt. Dies ist dann der Fall, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde und die Möglichkeit besteht, dass dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist. Wird die Wahl eines Wahlgebiets, eines Wahlbereichs oder einzelner Wahlbezirke rechtskräftig für ungültig erklärt, so ist sie entsprechend der ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zu wiederholen (§ 49 Abs. 1 Satz 1 KWG). Wird die Wiederholungswahl nicht binnen sechs Monaten nach dem ursprünglichen Wahltag durchgeführt, so ist sie als Neuwahl nach den Vorschriften für die ursprüngliche Wahl durchzuführen (§ 49 Abs. 4 KWG).

51 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

52 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist ein zur Ungültigerklärung der Wahl führender erheblicher Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften darin zu erblicken, dass die bei der Beigeladenen zu 1. ansässige Gemeindewahlleitung beide Wahlvorschläge der AfD wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das in § 22 Abs. 1 Satz 2 KWG verankerte Verbot der Doppelbewerbung für ungültig erklärt hat. Eine Doppelbewerbung lag wegen der wirksamen Rücknahme des ersten Wahlvorschlags nicht vor.

53 Zu den Wahlvorschriften, gegen die in für die Anfechtbarkeit der Wahl relevanter Weise verstoßen werden kann, gehören neben dem § 22 Abs. 1 Satz 2 KWG auch die Vorschrift des § 25 KWG, die die Zurücknahme von Wahlvorschlägen regelt, sowie der § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG zu den Voraussetzungen der Abberufung und Ersetzung von Vertrauenspersonen. Eine nähere, nicht abschließende Erläuterung, welche Verstöße im Sinne des § 47 Abs. 2 KWG erfasst werden, findet sich zunächst in § 59 KWO. Danach liegen derartige Verstöße insbesondere dann vor, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Ermittlung oder Feststellung des Wahlergebnisses unzutreffend angewandt wurden oder unbeachtet geblieben sind. Dabei sind die Vorschriften der §§ 25, 24 Abs. 6 Satz 4 KWG jeweils der Stufe der Wahlvorbereitung zuzurechnen. Es handelt sich zudem um wesentliche Wahlvorschriften.

54 Wesentliche Wahlvorschriften sind diejenigen Bestimmungen, die die Wahrung der auch bei Kommunalwahlen beachtlichen, von Verfassungs wegen geltenden tragenden Grundsätze des Wahlrechts (Art. 28 Abs. 1, 38 Abs. 1 GG, Art. 117 Verf SL, § 32 Abs. 1 KSVG, § 1 KWG), nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl, sichern sollen. Ebenfalls den wesentlichen Wahlvorschriften zuzurechnen sind solche Bestimmungen, die die Öffentlichkeit des Verfahrens, korrekte wahlrechtliche Entscheidungen sowie die zutreffende Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen, wobei auch diese Bestimmungen zumindest in aller Regel einen Bezug zu den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen aufweisen.7OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2008 - 3 A 8/07 -, juris, Rn. 45-48 m.w.N.OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2008 - 3 A 8/07 -, juris, Rn. 45-48 m.w.N.

55 Hiervon ausgehend sind die §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 25, 24 Abs. 6 Satz 4 KWG ohne Zweifel den wesentlichen Wahlvorschriften zuzuordnen. Die betreffenden Vorschriften sollen ein rechtssicheres Verfahren zur Einreichung sowie zur Rücknahme von Wahlvorschlägen gewährleisten und dienen damit der Sicherung der Wahlrechtsgrundsätze im Zusammenhang mit der im Sinne des Art. 21 GG, § 1 PartG hervorgehobenen Stellung der Parteien als verfassungsrechtliche Institution.

56 Vorliegend wurde der Wahlvorschlag 1 gemäß § 25 Satz 1 KWG wirksam zurückgenommen, so dass von dem Gemeindewahlausschuss nur noch über die Zulassung des Wahlvorschlags 2 zu entscheiden gewesen wäre.

57 Nach § 25 Satz 1 KWG kann ein Wahlvorschlag durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

58 Dies ist hier geschehen. Die Rücknahmeerklärung ging fristgerecht, d.h. noch vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags 1 durch den Gemeindewahlausschuss am 9.4.2024 ein (vgl. § 25 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 KWG). Die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 2 – d.h. der Kläger als Vertrauensperson sowie Herr BQ. als stellvertretende Vertrauensperson – haben gegenüber dem Gemeindewahlleiter am 22.2.2024 den Wahlvorschlag 2 eingereicht, mit am 4.4.2024 eingegangenen Schreiben die Abberufung der Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1 mitgeteilt und mit Schreiben vom 2.4.2024 die Rücknahme des Wahlvorschlags 1 erklärt. Im Einzelnen erklärten die neu berufenen Vertrauenspersonen mit Schreiben vom 2.4.2024 gegenüber dem Gemeindewahlleiter unter Bezugnahme auf § 25 KWG "aufgrund des Votums der Listenaufstellungsversammlung vom 18.02.2024 die Rücknahme des am 28.03.2023 gewählten Wahlvorschlages der AfD und […] den am 18.02.2024 neu gewählten Wahlvorschlag zum alleinigen Wahlvorschlag der Alternative für Deutschland."

59 Die streitentscheidende Frage, ob die in dem Wahlvorschlag 2 bezeichneten Vertrauenspersonen zu einer Rücknahme des Wahlvorschlags 1 ermächtigt waren, ist vorliegend zu bejahen. Denn die in dem Wahlvorschlag 1 benannten Vertrauenspersonen wurden durch die Mitgliederversammlung vom 18.2.2024 abberufen und durch die im Wahlvorschlag 2 benannten Vertrauenspersonen ersetzt.

60 Zwar enthält das Saarländische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.1.2019 in § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG eine ausdrückliche Norm zur Abberufung und Ersetzung von Vertrauenspersonen. Dies setzt die schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Gemeindewahlleiter voraus. Eine Regelung zu weiteren Ersetzungsmöglichkeiten von Vertrauenspersonen, etwa durch die Mitgliederversammlung einer Partei, sehen die kommunalwahlrechtlichen Normen nicht vor. Die Vorschrift des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG ist jedoch nicht abschließend.

61 Der Wortlaut des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG lässt – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – mehrere Auslegungen zu. Die erstinstanzlich aufgezeigten Interpretationsspielräume der Vorschrift sprechen dafür, dass die gesetzlich geregelte Abberufungs- und Ersetzungsmöglichkeit von Vertrauenspersonen nicht enumerativ ist.

62 Eine Auslegung der Norm dahingehend, dass eine Ersetzung der Vertrauenspersonen nur durch Mehrheitsvotum der Unterzeichner des Wahlvorschlags möglich wäre, würde nicht genügend berücksichtigen, dass die Vertrauenspersonen und die Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber der Mitgliederversammlung als dem für den Wahlvorschlag zuständigen Parteiorgan nur eine nachgeordnete Position einnehmen.

63 Der einzige Sinn und Zweck von Vertrauenspersonen besteht darin, im Sinne eines Treuhänders8VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.7.2019 - 1 S 699/19 -, juris, Rn. 14 m.w.N.VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.7.2019 - 1 S 699/19 -, juris, Rn. 14 m.w.N. den Kontakt zwischen den Wahlvorschlagsträgern und den Wahlbehörden sowie Wahlorganen zu erleichtern bzw. die einheitliche und widerspruchsfreie Wahrnehmung der Interessen des Wahlvorschlagsträgers zu sichern (vgl. § 24 Abs. 6 Satz 1 und 3 KWG).9Vgl. Schreiber, Bundeswahlgesetz, 11. Aufl. 2021, § 22 BWG, Rn. 1; VerfGH Berlin, Urteil vom 6.12.2002 - 192/01 -, juris, Rn. 59.Vgl. Schreiber, Bundeswahlgesetz, 11. Aufl. 2021, § 22 BWG, Rn. 1; VerfGH Berlin, Urteil vom 6.12.2002 - 192/01 -, juris, Rn. 59. Die Vorschrift bezweckt hingegen nicht, den Vertrauenspersonen als solchen einen bestimmenden Einfluss auf die Kandidatenaufstellung einzuräumen und sie gegenüber Einflüssen oder Weisungen ihrer Partei zu immunisieren. Wie der Begriff der Vertrauensperson andeutet gehört das Fortbestehen einer Vertrauenslage zur Geschäftsgrundlage zwischen Wahlvorschlagsträger und dem Vertreter ihres Wahlvorschlags. Ist dieses Vertrauen nachträglich entfallen, so ist es dem zur Aufstellung von Wahlvorschlägen berechtigten Wahlvorschlagsträger möglich, die Benennung der jeweiligen Vertrauensperson zu widerrufen und neue Vertrauenspersonen zu benennen.10Vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 6.12.2002 - 192/01 -, juris, Rn. 59.Vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 6.12.2002 - 192/01 -, juris, Rn. 59.

64 Dies wird unterstrichen durch die Begründung des Entwurfes eines Saarländischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz – KWG –) vom 8.7.1959.11Vgl. Landtag des Saarlandes, 3. Wahlperiode, Drucks. II Nr. 467 I, Bl. 6.Vgl. Landtag des Saarlandes, 3. Wahlperiode, Drucks. II Nr. 467 I, Bl. 6. Diesem ist zu entnehmen, dass die dem heutigen § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG entsprechende Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 6 KWG in der Fassung vom 29.9.1960 (Abl. S. 706) der Vorschrift des § 23 BWG a.F. entspricht. Nach der Kommentarliteratur zu dem heute geltenden § 22 Abs. 3 BWG sind Abberufung und Ersetzung der Vertrauenspersonen an keine materiellen Voraussetzungen geknüpft, stehen also im freien politischen Ermessen des Wahlvorschlagsträgers, das die Wahlorgane nicht zu hinterfragen haben. Die Vorschrift, die zum Schutz des Wahlvorschlagsträgers und seiner Anhänger gilt,12Vgl. Schreiber, Bundeswahlgesetz, 11. Aufl. 2021, § 22 BWG, Rn. 5.Vgl. Schreiber, Bundeswahlgesetz, 11. Aufl. 2021, § 22 BWG, Rn. 5. schafft damit ein "Gegengewicht" gegen umfassende Vertretungsmacht der Vertrauenspersonen im Außenverhältnis. Der Wahlvorschlagsträger (hier: die Mitgliederversammlung) wird von der Möglichkeit der Abberufung und Ersetzung dann Gebrauch machen, wenn er das Vertrauen in die Vertrauensperson verloren hat, weil diese bereits gegen ihre Verpflichtung im Innenverhältnis verstoßen hat oder weil deren politische Loyalität in Zweifel steht.13Vgl. Michl, Wahlrecht, 1. Aufl. 2026, § 22 BWG, Rn. 13.Vgl. Michl, Wahlrecht, 1. Aufl. 2026, § 22 BWG, Rn. 13.

65 Die gegenteilige Ansicht lässt sich nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der Gesetzessystematik des KWG begründen. Aus dem Rechtsgedanken der parteiinternen Lösung, den die Vorinstanz aus den Normen des § 27 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 KWG sowie § 22 Abs. 1 Satz 2 KWG ableitet, ergeben sich zwar die eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten und Prüfungskompetenzen der Gemeindewahlleitung. Das gezeichnete Szenario eines Spannungsverhältnisses zwischen der Parteiautonomie (Art. 21 GG) einerseits und dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit andererseits ergibt sich fallbezogen aber gerade nicht.

66 Ausgehend von den genannten Erklärungen der (neuen) Vertrauenspersonen mit Schreiben vom 1.4.2024 und vom 2.4.2024 war es für den Gemeindewahlleiter (und auch für den Gemeindewahlausschuss) ohne weiteres erkennbar, dass die AfD nicht zwei Listen zur Wahl stellen wollte, sondern, dass der Wahlvorschlag 1 zurückgenommen und stattdessen der Wahlvorschlag 2 eingereicht wurde.

67 Zum Prüfprogramm zählen die in den §§ 24, 25, 27 KWG genannten Voraussetzungen. Im konkreten Fall wurde dieser Prüfungsumfang der Gemeindewahlleitung nicht unzumutbar ausgeweitet. Nachdem die Gemeindewahlleitung beide Wahlvorschläge als jeweils gültig im Sinne des §§ 24, 27 Abs. 2 Satz 2 KWG angesehen hat, war vorliegend nur noch zu prüfen, ob eine wirksame Rücknahme des Wahlvorschlags 1 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen im Sinne des § 25 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 4 und 5 KWG erfolgt ist. Dies zu erkennen wäre für die Gemeindewahlleitung vorliegend mit vertretbarem Prüfaufwand möglich gewesen. Mit Schreiben vom 1.4.2024 hat der Kläger die – sich aus dem "Protokoll zur Wahlversammlung zur Listenaufstellung der Wahlvorschlagsliste" (TOP 9 und 11) klar und eindeutig zu entnehmende – Beschlusslage vom 18.2.2024 dargelegt. Unter dem 2.4.2024 erfolgte zudem aufgrund des Votums der Mitgliederversammlung vom 18.2.2024 die Rücknahme des am 28.3.2023 gewählten Wahlvorschlags 1 und die Erklärung des am 18.2.2024 gewählten Wahlvorschlags 2 zum alleinigen Wahlvorschlag. Damit wurde auch dem Schriftlichkeitserfordernis des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG bzw. der §§ 25 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 4 KWG hinreichend Genüge getan.

68 Dass sich die – in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutierten – geänderten Verhältnisse in der Mitgliederversammlung auf das Ergebnis der Listenaufstellung der AfD ausgewirkt haben, entspricht dem demokratischen Willensbildungsprozess als das Verfahren, durch das in einer Demokratie die unterschiedlichen Interessen, Meinungen und Ideen der Bürger zu politischen Überzeugungen, Zielen und Entscheidungen geformt werden. Es ist Ausdruck von Pluralismus, dass einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen in einer Partei miteinander um die besten Lösungen konkurrieren und der Meinungsstreit letztlich durch das Mehrheitsprinzip entschieden wird. Beleg dafür, dass sich binnen eines Jahres die Mehrheitsverhältnisse innerhalb der AfD geändert haben, bieten die entsprechenden Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Bewerber. Festzuhalten ist, dass an der Mitgliederversammlung vom 18.2.2024 insgesamt 44 stimmberechtigte Mitglieder teilnahmen, was einem rund 20% höheren Anteil im Vergleich zu der Mitgliederversammlung vom 28.3.2023 entspricht, an der 36 stimmberechtigte Mitglieder vertreten waren (vgl. Bl. 120 und 132 der Verwaltungsakte). Die Mitgliederversammlung vom 18.2.2024 hat einstimmig beschlossen, dass die Vertrauenspersonen der ursprünglich gewählten Wahlvorschlagsliste vom 28.3.2023 für den Stadtrat A-Stadt (AG. und BP.) wegen Wegfalls der Vertrauenslage durch Votum der Wahlversammlung mit sofortigem Datum abberufen und zwei neue Vertrauensleute für den Wahlvorschlag vom 28.3.2023 gewählt werden, mit dem Auftrag der Partei diesen vor der Einreichungsfrist zurückzuziehen. Der Hinweis des Beklagten im Verwaltungsverfahren, in der mündlichen Verhandlung und in dem nachgereichten Schriftsatz vom 21.5.2026 der Beigeladenen zu 1 auf "Lagerkämpfe" innerhalb der AfD ändert nichts an der Befugnis der Mitgliederversammlung, neu zusammen zu treten, eine neue Liste zu wählen und die Vertrauenspersonen zu ersetzen. Zu einer solchen Listenaufstellungsversammlung sind alle Mitglieder einzuladen. Es entspricht dem Grundsatz der Demokratie, dass sich die Mehrheitsverhältnisse (z.B. aufgrund des Beitritts neuer Mitglieder) ändern können. Im vorliegenden Fall lag es in der Natur der Sache, dass die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags 1 nicht bereitwillig die Rücknahme dieses Wahlvorschlags erklärt haben, da die Vertrauensperson - Herr AG. - für den (Gebiets-)Listenplatz Nr. 1 und die stellvertretende Vertrauensperson - Herr BP. - auf Listenplatz Nr. 2 kandidiert haben (vgl. Bl. 116 der Verwaltungsakte).

69 Der Landesgesetzgeber hat bei Normierung des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG offenbar nicht den – vorliegenden – Fall und die damit einhergehende Gesetzeslücke berücksichtigt, dass im Zuge der Erstellung eines neuen Wahlvorschlags neue Vertrauenspersonen bestellt werden und die abberufenen Vertrauenspersonen sowie die Unterzeichner des ersten Wahlvorschlags sich weigern, die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Dass die Partei in einem solchen Fall in den Zustand der Handlungsunfähigkeit versetzt würde, stellt kein Ergebnis dar, dass der Gesetzgeber, hätte er diese Konstellation bedacht, gewünscht hätte. Dies würde ersichtlich der Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 5 KWG zuwiderlaufen, wonach das Recht der Partei besteht, anstelle der bisher eingereichten Wahlvorschläge innerhalb der Einreichungsfrist einen neuen Wahlvorschlag einzureichen. Überdies hat der Landesgesetzgeber im Falle von mehreren Wahlvorschlägen in § 27 Abs. 2 Satz 4 KWG eine Möglichkeit zur Mängelbeseitigung geschaffen. Genau von dieser Option hat die AfD – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – vorliegend Gebrauch gemacht, indem die von der Mitgliederversammlung vom 18.2.2024 beauftragten Vertrauenspersonen mit gemeinsamer schriftlicher Erklärung vom 2.4.2024 den Wahlvorschlag 2 zum einzigen Wahlvorschlag der AfD bestimmt haben. Das Votum der Mitgliederversammlung vom 18.2.2024 zu missachten, widerspräche insbesondere dem aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG gefolgerten Grundsatz der Willensbildung "von unten nach oben." Dies gilt umso mehr unter dem Blickwinkel, dass die Mitgliederversammlung vom 18.2.2024 – wie aufgezeigt – einen größeren Zuspruch durch eine höhere Teilnahme von stimmberechtigten Mitgliedern erfahren hat, was auf eine breitere demokratische Legitimation des Wahlvorschlags 2 hindeutet.

70 Die Vorschrift des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG ist deshalb mit Blick auf den Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG verfassungskonform auszulegen.

71 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Norm ist daher nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er fordert mithin eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird.14BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247-292, juris, Rn. 92 f. m.w.N.BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247-292, juris, Rn. 92 f. m.w.N.

72 Ausgehend von diesen Maßstäben entspricht dem im Lichte des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG gesehenen Grundsatz der innerparteilichen Demokratie nur eine dahingehende Auslegung, dass auch und gerade die Mitgliederversammlung einer Partei zur Abberufung und Ersetzung von Vertrauenspersonen legitimiert ist.

73 Einem solchen Verständnis steht nicht etwa ein im Wortlaut des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG eindeutig zum Ausdruck kommender Wille des Gesetzgebers entgegen, an dem eine verfassungskonforme Auslegung scheitern müsste mit der Folge, dass das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes einzuholen wäre (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 47 Abs. 1 VerfGHG).

74 Ziel der in Art. 21 GG verankerten Parteiautonomie ist es, den Parteien bzgl. der ihrer inneren Ordnung zuzurechnenden Bereiche (etwa die Bildung der Landesliste) in den durch Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG gezogenen Grenzen bei der Gestaltung des Aufstellungsverfahrens einen eigenverantwortlich auszufüllenden Freiraum zu belassen, da sie nur so vor unverhältnismäßiger staatlicher Einflussnahme auf den Ablauf innerparteilicher Willensbildungsprozesse bewahrt werden können.15Vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 25.11.2005 - Vf. 67-V-05 -, juris, Rn. 85 ff.Vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 25.11.2005 - Vf. 67-V-05 -, juris, Rn. 85 ff.

75 Die Pflicht zur demokratischen inneren Ordnung (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) beinhaltet die Beachtung demokratischer Grundsätze bei der parteiinternen Willensbildung,16Vgl. Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Kommentar, Lfg. 64, Art. 21, Rn. 331.Vgl. Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Kommentar, Lfg. 64, Art. 21, Rn. 331. d.h. zur demokratischen Willensbildung "von unten nach oben." Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen an die innerparteiliche Demokratie dahingehend zusammengefasst, dass der Aufbau der Partei von unten nach oben erfolgen muss, die Mitglieder also nicht von der Willensbildung ausgeschlossen sein dürfen, und dass die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Mitglieder sowie die Freiheit von Eintritt und Ausscheiden gewährleistet sein muss.17BVerfG, Urteil vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 -, juris, Rn. 166.BVerfG, Urteil vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 -, juris, Rn. 166.

76 Hiervon ausgehend wäre es nicht mit demokratischen Grundsätzen zu vereinbaren, wenn zwar die Unterzeichner des Wahlvorschlags, die über keine besondere innerparteilich-demokratische Legitimation verfügen, nicht aber die Mitgliederversammlung zur Ersetzung von Wahlvorschlägen und Vertrauenspersonen befugt wäre. Damit wäre der durch Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG bezweckte mitbestimmende Einfluss der Mitglieder auf die Organisation und Leitung der Partei nicht gewährleistet. Vielmehr muss die Vorschrift des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG dahingehend ausgelegt werden, dass die Ersetzungsbefugnis nicht nur für das normierte Mehrheitsvotum der Unterzeichner des Wahlvorschlags gilt, sondern erst recht für die Mitgliederversammlung als Souverän des Wahlvorschlags sowie als höchstes Parteiorgan (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 PartG: "oberstes Organ des Gebietsverbandes"). Schließlich wird die Entscheidung über die Aufstellung der Bewerber und deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag in der Mitglieder- oder Vertreterversammlung getroffen (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 1 KWO).

77 Parteiorgane können sich als Ausdruck der aus Art. 21 GG abzuleitenden Parteiautonomie jederzeit gegenüber ihren (bisherigen) Vertrauenspersonen und gegenüber den Unterzeichnern eines früheren Wahlvorschlags durchsetzen. Die Regelungen über die Änderung oder Rücknahme von Wahlvorschlägen dienen nicht dem Zweck, zuvor eingereichte Wahlvorschläge gegen die Ersetzung durch – eventuell veränderten Mehrheitsverhältnissen Rechnung tragenden – neue Wahlvorschläge abzuschirmen. Vielmehr ergibt sich aus § 27 Abs. 2 Satz 5 KWG eindeutig, dass die Partei bis zum Ablauf der Einreichungsfrist einen neuen Wahlvorschlag einreichen kann, wenn zuvor eine entsprechende Listenaufstellungsversammlung (Mitgliederversammlung) stattgefunden hat. Daraus kann ohne weiteres geschlossen werden, dass es Parteien im Interesse einer möglichst aktuellen demokratischen Legitimation möglich sein muss, auch gegen den Willen der ursprünglich benannten Vertrauenspersonen Wahlvorschläge zu ersetzen.18Vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 6.12.2002 - 192/01 -, juris, Rn. 59.Vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 6.12.2002 - 192/01 -, juris, Rn. 59.

78 Dies folgt auch unmittelbar aus § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG, wonach Vertrauenspersonen abberufen und ersetzt werden können. Wenn für diese Maßnahme eine Erklärung der (Mehrheit der) Unterzeichner des Wahlvorschlages erforderlich ist, können damit nur die aktuellen die Partei repräsentierenden Unterzeichner gemeint sein, deren Stellung auf einer aktuellen Mitgliederversammlung – d.h. der Willensbildung des parteiinternen Souveräns – beruht.

79 Ausgehend davon ist die Vorstellung des Beklagten und der Vorinstanz von einem Dualismus der Mitgliederversammlung verfehlt. Stattdessen handelt es sich bei der Mitgliederversammlung vom 28.3.2023 und vom 18.2.2024 um dasselbe Parteiorgan.

80 Hat die Partei – wie hier durch die Mitgliederversammlung vom 18.2.2024 und Mitteilung vom 22.2.2024 an den Gemeindewahlleiter – in einem Akt nicht nur die bisherigen Vertrauenspersonen, sondern auch ihren bisherigen Wahlvorschlag ersetzt, kommt es auf die aktuellen Unterzeichner an. Nur so wird der Parteiautonomie hinreichend Rechnung getragen. Eine Partei auf Personen zu verweisen, von denen sie sich nicht mehr vertreten lassen will, stünde dem Zweck der genannten Wahlverfahrensvorschriften entgegen. Zu bedenken ist auch der Fall, dass bisherige Vertrauenspersonen aus in ihrer Person liegenden Gründen – die auch das Verwaltungsgericht als Ausnahmefälle (bei Tod, Krankheit oder Unfall von Vertrauenspersonen) für eine erweiternde Auslegung des § 24 Abs. 6 Satz 4 KWG anerkannt hat – ausfallen. Dies kann nicht dazu führen, dass die Partei dann gegenüber der Wahlleitung nicht mehr handlungsfähig wäre.19Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 4.6.2013 - 2 L 4/12 -, juris, Rn. 33 unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 28.3.2002 - 2 BvR 307/01 -, juris, Rn. 24 sowie VerfGH Sachsen, Urteil vom 25.11.2005 - Vf.67-V-05 -, juris.Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 4.6.2013 - 2 L 4/12 -, juris, Rn. 33 unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 28.3.2002 - 2 BvR 307/01 -, juris, Rn. 24 sowie VerfGH Sachsen, Urteil vom 25.11.2005 - Vf.67-V-05 -, juris. Dasselbe gilt, wenn die Partei – z.B. wegen parteischädigenden Verhaltens – das Vertrauen in die zunächst benannten Vertrauenspersonen verloren hat.

81 Die Anwendung der vorstehend beschriebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass der Wahlvorschlag 1 wirksam durch die mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.2.2024 ersetzten Vertrauenspersonen zurückgenommen wurde und der zugleich eingereichte Wahlvorschlag 2 nicht durch die Gemeindewahlleitung hätte zurückgewiesen werden dürfen. Mit der Einreichung des Wahlvorschlags 2 hat die AfD somit nicht gegen § 22 Abs. 1 Satz 2 KWG (Verbot der Doppelbewerbung) verstoßen, da der Wahlvorschlag 1 gleichzeitig zurückgenommen wurde.

82 Durch die wirksame Rücknahme des Wahlvorschlags 1 kommt es nicht mehr streitentscheidend auf die klägerseits aufgeworfene Frage an, ob eine Rücknahmeerklärung der Vertrauenspersonen jedenfalls fingiert werden müsse. Ebenso dahinstehen kann, ob der Wahlvorschlag 1 wegen fehlender Zustimmungserklärung der Parteileitung hätte zurückgewiesen werden müssen.

83 Durch die Zurückweisung beider Wahlvorschläge der AfD besteht im Sinne des § 47 Abs. 2 KWG die Möglichkeit, dass wegen Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist. Auszugehen ist dabei davon, dass der saarländische Landesgesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass sich die Rechtsfolge der Ungültigerklärung der Wahl nicht schon bei jedem Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften, sondern nur dann eintreten soll, wenn der Rechtsverstoß in dem Sinne erheblich ist, dass ohne ihn die Möglichkeit eines anderen Wahlausganges besteht. Erforderlich ist vielmehr die nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit des Einflusses des Rechtsverstoßes auf das Wahlergebnis.20OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2008 - 3 A 8/07 -, juris, Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5/96 -, juris, Rn. 21 m.w.N. zu den Anforderungen des von Verfassungs wegen bei Parlamentswahlen geltenden Erheblichkeitsgrundsatzes; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2007 - 1 S 567/07 -, juris, Rn. 48.OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2008 - 3 A 8/07 -, juris, Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5/96 -, juris, Rn. 21 m.w.N. zu den Anforderungen des von Verfassungs wegen bei Parlamentswahlen geltenden Erheblichkeitsgrundsatzes; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2007 - 1 S 567/07 -, juris, Rn. 48.

84 Ausgehend von diesen Maßstäben besteht unter Berücksichtigung eines Stimmenanteils der AfD von 8,9 % an den Gemeinderatswahlen des Jahres 2024 im Saarland21Vgl. Amtliches Endergebnis der Gemeinderatswahl 2024 im Saarland - Stand: 16.12.2024 -: https://wahlergebnis.saarland.de/GRW/(lt. Zugriff: 11.05.2026).Vgl. Amtliches Endergebnis der Gemeinderatswahl 2024 im Saarland - Stand: 16.12.2024 -: https://wahlergebnis.saarland.de/GRW/(lt. Zugriff: 11.05.2026). die naheliegende Möglichkeit, dass die Zulassung des Wahlvorschlags 2 die Sitzverteilung des Stadtrats der A-Stadt beeinflusst hätte.

85 Damit ist die Wahl für ungültig zu erklären und eine Neuwahl durchzuführen (§§ 48 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 KWG).

86 Der Bescheid des Beklagten vom 21.11.2024 ist aufzuheben, weil er die Wahlanfechtung des Klägers zu Unrecht zurückweist.

87 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

88 Dabei entspricht es der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass dem Beklagten nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO).

89 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

90 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

91 Beschluss

92 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG i.V.m. Ziffer 22.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013).

93 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1) VerfGH Sachsen, Urteil vom 11.4.2018 - Vf. 108-V-17 -, juris.

2) VerfGH Berlin, Urteil vom 6.12.2002 - 192/01 -, juris.

3) VGH Hessen, Urteil vom 27.1.2005 - 8 UE 211/04 -, juris.

4) BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, juris.

5) OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.6.2013 - 2 L 4/12 -, juris.

6) Das KWG spricht von Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung (§ 24a Abs. 1 KWG; vgl. auch § 8 Abs. 1 PartG).

7) OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2008 - 3 A 8/07 -, juris, Rn. 45-48 m.w.N.

8) VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.7.2019 - 1 S 699/19 -, juris, Rn. 14 m.w.N.

9) Vgl. Schreiber, Bundeswahlgesetz, 11. Aufl. 2021, § 22 BWG, Rn. 1; VerfGH Berlin, Urteil vom 6.12.2002 - 192/01 -, juris, Rn. 59.

10) Vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 6.12.2002 - 192/01 -, juris, Rn. 59.

11) Vgl. Landtag des Saarlandes, 3. Wahlperiode, Drucks. II Nr. 467 I, Bl. 6.

12) Vgl. Schreiber, Bundeswahlgesetz, 11. Aufl. 2021, § 22 BWG, Rn. 5.

13) Vgl. Michl, Wahlrecht, 1. Aufl. 2026, § 22 BWG, Rn. 13.

14) BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247-292, juris, Rn. 92 f. m.w.N.

15) Vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 25.11.2005 - Vf. 67-V-05 -, juris, Rn. 85 ff.

16) Vgl. Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Kommentar, Lfg. 64, Art. 21, Rn. 331.

17) BVerfG, Urteil vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 -, juris, Rn. 166.

18) Vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 6.12.2002 - 192/01 -, juris, Rn. 59.

19) Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 4.6.2013 - 2 L 4/12 -, juris, Rn. 33 unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 28.3.2002 - 2 BvR 307/01 -, juris, Rn. 24 sowie VerfGH Sachsen, Urteil vom 25.11.2005 - Vf.67-V-05 -, juris.

20) OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2008 - 3 A 8/07 -, juris, Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5/96 -, juris, Rn. 21 m.w.N. zu den Anforderungen des von Verfassungs wegen bei Parlamentswahlen geltenden Erheblichkeitsgrundsatzes; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2007 - 1 S 567/07 -, juris, Rn. 48.

21) Vgl. Amtliches Endergebnis der Gemeinderatswahl 2024 im Saarland - Stand: 16.12.2024 -: https://wahlergebnis.saarland.de/GRW/(lt. Zugriff: 11.05.2026).

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