Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-03-31, 1 A 78/25

1 A 78/25Verwaltungsgericht / 1. Abteilung31.03.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat — 1 A 78/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-31

Aktenzeichen: 1 A 78/25

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0331.1A78.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 20 BeamtStG, § 26 Abs 4 SBG, § 124a Abs 6 S 1 VwGO

Tenor

  1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Berufung zurückgenommen wurde.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

  2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 In Streit steht, ob der Kläger als Beamter der Beklagten nach seiner Zuweisung zu den privatrechtlich organisierten Gemeindewerken der Beklagten weiterhin beförderungsfähig ist.

2 Der 1963 geborene Kläger steht seit dem 01.09.1980 bei der Beklagten in einem Beamtenverhältnis. Zuletzt befördert wurde er am 21.10.1999 zum Gemeindeamtmann (BesGr A 11). Im Stellenplan der Beklagten wird er bis heute als Sachbearbeiter für Erschließungsbeitragsrecht im Fachbereich 3 (Bauen, Wohnen, Umwelt) geführt.

3 Im Herbst 2003 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Gründung der Gemeindewerke A-Stadt GmbH & Co. KG, bei der es sich um ein Kooperationsunternehmen der Beklagten und der Stadtwerke B-Stadt Beteiligungsgesellschaft mbH handelt, sowie der Gemeindewerke A-Stadt Geschäftsführungsgesellschaft mbH als alleinige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der KG. Die Beklagte ist an den Gesellschaften jeweils mehrheitlich, zu 51%, beteiligt.

4 Mit Bescheid vom 09.01.2004 wurde der Kläger, beginnend mit dem 01.01.2004, den beiden Gesellschaften zur Dienstleistung zugewiesen. Als Rechtsgrundlage für die Zuweisung wurde die zu diesem Zeitpunkt geltende Vorschrift des § 42a Abs. 2 SBG zur Zuweisung infolge der Umbildung von kommunalen Dienststellen in privatrechtlich organisierte Einrichtungen der öffentlichen Hand herangezogen. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich für den Kläger durch die Zuweisung seine Rechtsstellung als Beamter nicht ändere. Es gälten für ihn weiterhin die beamtenrechtlichen Vorschriften.

5 Am 18.06.2004 schlossen die Gemeindewerke A-Stadt Geschäftsführungsgesellschaft mbH und der Kläger einen Geschäftsführervertrag, mit dem der Kläger rückwirkend zum 01.01.2004 zum Geschäftsführer der Gesellschaften bestellt wurde. Der Kläger erhält für diese Tätigkeit ein jährliches Geschäftsführerhonorar sowie seit dem 01.06.2006 ein zusätzliches Entgelt als Geschäftsführer des Zweckverbands Entsorgung A-Stadt. Weiterhin wird er aus seinem Beamtenverhältnis von der Beklagten nach BesGr A11, Stufe 12, zzgl. Familienzuschlag und Stellenzulage besoldet.

6 Mit Schreiben vom 07.12.2015 bat die Beklagte das Ministerium für Inneres und Sport um Mitteilung, ob eine Beförderung eines einer Privatgesellschaft der Gemeinde zugewiesenen Beamten von BesGr A11 nach A12 möglich sei, wenn dieser Beamte weiterhin der Privatgesellschaft zugewiesen bleibe und die Aufgaben eines Geschäftsführers in dem privatrechtlichen Unternehmen ausübe. Dabei machte sie deutlich, dass sie eine solche Beförderung als rechtlich problematisch erachte, weil hierfür eine neue Planstelle der Wertigkeit A12 ausgewiesen werden müsste und für die Ausweisung einer passenden Planstelle bzw. die entsprechende Bewertung des Dienstpostens nur auf den Aufgabenbereich bei der Kommunalverwaltung und nicht auf den Aufgabenbereich einer privaten Gesellschaft zurückgegriffen werden könnte.

7 Mit Antwortschreiben vom 04.04.2016 verneinte das angefragte Ministerium für Inneres und Sport eine solche Beförderungsmöglichkeit. Zur Begründung heißt es, ausgehend von der Regelung des § 20 Abs. 3 BeamtStG, wonach die Rechtsstellung eines zugewiesenen Beamten unberührt bleibe, behalte der Beamte seinen Anspruch auf sein abstrakt-funktionelles Amt. Grundsätzlich lasse die Zuweisung die Zuständigkeit des Dienstherrn als Ernennungsbehörde unberührt und bleibe eine Beförderung auf dem früheren Dienstposten im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung auch während der Zuweisung möglich, etwa wenn der frühere Dienstposten aufgrund einer Bandbreitenbewertung mehrere Besoldungsgruppen umfasse. Im konkreten Fall liege allerdings die von dem zugewiesenen Beamten angestrebte BesGr A12 außerhalb der Wertigkeit seines früheren Dienstpostens. Der Beamte könne sich aber wie jeder sonstige beförderungsreife Beamte der Gemeinde bewerben, was jedoch die Bereitschaft voraussetze, die Zuweisung zwecks Übernahme dieses höherwertigen Dienstpostens zu beenden.

8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2020 beantragte der Kläger, förmlich festzustellen, dass er nach seiner Zuweisung zu der Gemeindewerke A-Stadt GmbH & Co. KG bzw. der Gemeindewerke A-Stadt Geschäftsführungsgesellschaft mbH noch „Anspruch auf eine Beförderung/Höherbewertung seiner Stelle“ habe.

9 Mit Antwortschreiben vom 20.01.2021 verwies die Beklagte darauf, dass sie weiter bei ihrer rechtlichen, vom Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben vom 04.04.20216 bestätigten Einschätzung verbleibe. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger mit Schriftsatz vom 01.02.2021 Widerspruch ein, über den die Beklagte bislang nicht entschieden hat.

10 Am 11.06.2021 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage erhoben, mit der er zunächst die Feststellung begehrt hat, dass er als Beamter der Beklagten auch nach der Zuweisung an die Gemeindewerke A-Stadt weiterhin beförderungsfähig ist. Mit Schriftsatz vom 01.08.2022 hat er seine Klage ergänzt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt,

11 1. festzustellen, dass der Kläger als Beamter der Beklagten auch nach der Zuweisung an die Gemeindewerke A-Stadt GmbH & Co. KG und die Gemeindewerke A-Stadt Geschäftsführungsgesellschaft mbH weiterhin beförderungsfähig ist und dass die Ernennung in ein höherwertiges Amt bei der Beklagten und die Übertragung eines entsprechenden Dienstpostens auch erfolgen kann, ohne dass der Kläger die Aufgaben tatsächlich wahrnimmt und die Zuweisung beendet wird, sobald sich eine Beförderungsmöglichkeit in ein höheres Amt im Geschäftsbereich der Beklagten eröffnet,

12 2. festzustellen, dass die Aufgabenbeschreibung und Ausweisung der Planstelle des Klägers im gemeindlichen Stellenplan der Beklagten rechtswidrig ist und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Aufgabenbeschreibung und Tätigkeitsdarstellung zu erstellen und aufgrund dieser Erkenntnisse die Planstelle des Klägers erneut zu bewerten.

13 Die Beklagte hat beantragt,

14 1. die Klage abzuweisen, und

15 2. soweit die Klage zurückgenommen wurde, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

16 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.09.2024 – 2 K 675/21 – abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Klageantrag zu 1. sei bereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet. Es fehle am erforderlichen Feststellungsinteresse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO und an dem gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG auch für beamtenrechtliche Feststellungsklagen geltenden Erfordernis der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Ein Feststellungsinteresse sei zu verneinen, weil die Beklagte die Beförderungsfähigkeit des Klägers trotz Zuweisung nicht in Abrede gestellt habe, und zwar im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren. Da der Kläger vorgerichtlich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.12.2020 die Feststellung beantragt habe, dass er nach Zuweisung an die Privatgesellschaften noch Anspruch auf eine Beförderung/Höherbewertung seiner Stelle habe, hätten sich das als Ausgangsbescheid angefochtene Schreiben der Beklagten vom 20.01.2021 sowie der hiergegen vom Kläger am 01.02.2021 eingelegte Widerspruch nur hierauf bezogen. In Bezug auf die – so das Verwaltungsgericht – erstmals mit dem Klageschriftsatz vom 11.06.2021 beantragte Feststellung der grundsätzlichen Beförderungsfähigkeit des Klägers trotz Zuweisung fehle es an der Einleitung eines Widerspruchsverfahrens und sei die Klage folgerichtig auch nicht gemäß § 75 VwGO in Gestalt der Untätigkeitsklage zulässig. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung hat das Verwaltungsgericht, anders als bei der Zulässigkeitsprüfung, einen Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass er auch nach Zuweisung zu den Privatgesellschaften beförderungsfähig sei, ohne dass er den entsprechenden (Beförderungs)Dienstposten antrete bzw. die Aufgaben wahrnehme und die Zuweisung beendet werde, geprüft und verneint. Zunächst hat es sich darauf bezogen, dass es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für einen Beamten ohnehin keinen Rechtsanspruch auf Beförderung gebe. Zudem sehe das Gesetz im vorliegenden Fall eine Beförderungsmöglichkeit ohne Beendigung der Zuweisung und Übertragung des neuen Dienstpostens bzw. Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben gerade nicht vor. Auf die Regularien, die für die Zuweisung von (Bundes)Beamten an die Autobahn-GmbH des Bundes gälten, könne sich der Kläger als Kommunalbeamter nicht berufen. Den Klageantrag zu 2. hat das Verwaltungsgericht als unzulässig angesehen. Dieser stelle eine unzulässige Klageänderung dar, weil die Beklagte nicht in sie eingewilligt habe und sie aus Sicht des Gerichts auch nicht sachdienlich sei. Ferner sei insoweit kein Vorverfahren durchgeführt worden. Darüber hinaus mangele es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis und am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

17 Auf Antrag des Klägers vom 16.10.2024 hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 02.05.2025 – 1 A 179/24 –, dem Kläger zugestellt am 05.05.2025, wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen.

18 Mit seiner am 04.06.2025 begründeten Berufung verweist der Kläger vollumfänglich auf die Schriftsätze im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens vom 11.12.2024 und vom 14.04.2025 sowie auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Im Zulassungsverfahren trug er vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es ihm nicht um die Frage gehe, ob er generell einen Anspruch auf Beförderung habe. Es sei bereits in der vorgerichtlichen Korrespondenz deutlich geworden, dass es ihm auch um die Frage gehe, ob eine Beförderungsmöglichkeit bestehe, während er als Geschäftsführer den genannten privaten Gesellschaften zugewiesen sei. Die Beklagte habe lediglich erklärt, dass eine Beförderungsmöglichkeit nur im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren bestehe. Durch diese Formulierung habe sie deutlich gemacht, dass eine Beförderung auf der zugewiesenen Stelle nicht möglich sei. Daraus folge sein Feststellungsinteresse. Das Vorverfahren sei im vorliegenden Verfahren entbehrlich gewesen. Zum einen habe sich die Beklagte in dem Rechtsstreit ausführlich zur Sache eingelassen. Zum anderen habe er in mehreren vorgerichtlichen Schreiben dargelegt, warum er das Verfahren gegen die Beklagte eingeleitet habe und worauf sein Antrag gerichtet sei. Ferner greife das Argument des Verwaltungsgerichts nicht durch, wonach das Gesetz eine generelle Beförderungsmöglichkeit ohne Beendigung der Zuweisung nicht vorsehe. Maßgebliche Vorschrift sei § 20 BeamtStG. Mit Schriftsatz vom 20.03.2026 führt der Kläger unter Hinweis auf das zwischenzeitlich gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren aus, dieses diene nur dem Zweck, seine Beförderung zu verhindern.

19 Der Kläger beantragt zuletzt nur noch,

20 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.09.2024 – 2 K 675/21 festzustellen, dass die Zuweisung des Klägers an die Gemeindewerke A-Stadt GmbH & Co. KG und die Gemeindewerke A-Stadt Geschäftsführungsgesellschaft mbH, mit der einhergeht, dass seine dienstlichen Aufgaben darin bestehen, dass er die Tätigkeit eines Geschäftsführers dieser Gesellschaften wahrzunehmen hat, einer unter fortdauernder Ausübung dieser Tätigkeit erfolgenden Beförderung in das nächsthöhere Statusamt nicht entgegensteht, wenn eine (Dienstposten-)Bewertung der Geschäftsführertätigkeit ergibt, dass diese ihm zugewiesene Tätigkeit von ihrer Wertigkeit her einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher zuzuordnen ist.

21 Die Beklagte beantragt,

22 die Berufung zurückzuweisen sowie dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit die Berufung zurückgenommen wurde.

23 Hierzu trägt sie vor, die Berufung des Klägers sei bereits als unzulässig zu verwerfen, da sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht in ausreichendem Sinne gem. § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden sei. Zwar könne eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen für eine ordnungsgemäße Begründung ausreichen, was hier aber erkennbar nicht der Fall sei. Die Zulassung der Berufung im Beschluss des Senats vom 02.05.2025 sei im Wesentlichen damit begründet, dass das Verwaltungsgericht auf einen sachdienlichen Klageantrag hätte hinwirken müssen. Dieser sachdienliche Antrag sei nicht Gegenstand der Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung. Insofern seien keine maßgeblichen Berufungsgründe, die zur Zulassung der Berufung geführt hätten, substantiiert und konkret ausgeführt. Der im Berufungsverfahren erstmals gestellte Feststellungsantrag sei bereits als unzulässig, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Der anwaltlich vertretene Kläger habe diesen Antrag weder im außergerichtlichen Verfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren gestellt. Der Klageänderung werde von Seiten der Beklagten weder zugestimmt noch erweise sie sich als sachdienlich. Es fehle insofern auch an einem erforderlichen Vorverfahren gem. § 54 BeamtStG. Der Feststellungantrag sei im Übrigen unzulässig, da gem. § 43 Abs. 2 VwGO eine Feststellung nicht begehrt werden könne, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verlangen könne oder hätte verfolgen können. Dies sei vorliegend erkennbar der Fall. Es werde im Übrigen nicht in Abrede gestellt, dass der zugewiesene Beamte bei Beförderungen zu berücksichtigen sei, wenn der frühere Dienstposten mehrere Besoldungsgruppen umfasse. Auch dieser Umstand stehe einer Zulässigkeit des Klageantrags entgegen. Es bestehe zudem kein Anspruch auf die begehrte Feststellung, da nach allgemeiner Auffassung die Beförderung selbst eine Planstelle des Beförderungsamtes voraussetze. Hierauf nehme der Feststellungsantrag keinen Bezug. Die begehrte Feststellung stehe somit im Widerspruch zu allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen. Der Vorwurf, das Disziplinarverfahren diene nur dem Zweck, eine Beförderung des Klägers zu verhindern, entbehre jeglicher tatsächlicher und rechtlicher Grundlage. Das Disziplinarverfahren stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit.

24 Nach der mündlichen Verhandlung hat der Kläger über seinen Rechtsanwalt eine Stellungnahme vorlegen lassen, in der er seine Rechtsansicht wiederholt und vertieft.

25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Personalakten des Klägers Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

26 Aufgrund der wirksamen, die früheren Hauptanträge betreffenden – also teilweisen – Rücknahme der Berufung ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO). Die zur Wirksamkeit der Rücknahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Einwilligung der Beklagten ist in deren Antrag auf Kostenauferlegung zu erblicken. Es ist allgemein anerkannt, dass sowohl die Einwilligung als auch ihre Verweigerung konkludent erfolgen kann, insbesondere durch Stellung des Kostenantrages.11 Vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 92, Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 92, Rn. 15 f.Vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 92, Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 92, Rn. 15 f.

27 Die Berufung des Klägers ist im verbliebenen Umfang zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

28 Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Befugnis zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war vorliegend nicht von Amts wegen geboten,22Vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 104, Rn. 15; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 104, Rn. 15.Vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 104, Rn. 15; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 104, Rn. 15. da der nach der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz des Klägers weder einen Wiedereröffnungsgrund darlegt noch ein solcher ersichtlich ist.

29 I. Die Berufung genügt dem Begründungserfordernis des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO.

30 Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO muss die Berufung nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses durch einen gesonderten Schriftsatz innerhalb eines Monats begründet werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe, vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Zum Antrag gehören der Rechtsmittelantrag und der Sachantrag. Er ist unter Heranziehung der Gründe auszulegen (§ 88 VwGO).33BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, juris, Rn. 17 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, juris, Rn. 17 m.w.N. Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann – je nach den Umständen des Einzelfalles – für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen. Selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf das bereits im Antrag auf Zulassung der Berufung enthaltene Begehren und die dort genannten Gründe kann entbehrlich sein, wenn sich beides aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend deutlich ergibt.44BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2/18 -, juris, Rn. 7 m.w.N.BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2/18 -, juris, Rn. 7 m.w.N. Unzureichend ist regelmäßig die Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen, weil sich dieses nicht mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt.55 BVerwG, Beschluss vom 03.03.2005 - 5 B 58/04 -, juris, Rn. 3.BVerwG, Beschluss vom 03.03.2005 - 5 B 58/04 -, juris, Rn. 3.

31 Diesen Anforderungen wird der anwaltlich vertretene Kläger jedenfalls durch seine Bezugnahme auf das Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren ersichtlich gerecht. Dort sind alle relevanten Gründe zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils genannt. Die Begründung lässt erkennen, inwieweit und warum das angegriffene Urteil nach Ansicht des Klägers in rechtlicher Hinsicht unrichtig ist. Insbesondere hat der Kläger ausgeführt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit seinem eigentlichen Klagebegehren, nämlich der Frage seiner Beförderungsfähigkeit, auseinandergesetzt habe. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten, dass die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung keinen sachdienlichen Antrag enthält, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Es trifft zu, dass der Senat den die Berufung zulassenden Beschluss vom 02.05.2025 unter anderem damit begründet hat, dass das Verwaltungsgericht auf einen sachdienlichen Klageantrag hätte hinwirken müssen. Dies hat der Kläger jedoch in seiner Berufungsbegründung vom 04.06.2025 dahingehend aufgegriffen, dass das angegriffene Urteil vom 27.09.2024 abzuändern ist; zudem wurden die Sachanträge in Reaktion auf den Zulassungsbeschluss um den zuletzt in der mündlichen Verhandlung nur noch gestellten Klageantrag ergänzt.

32 II. Das zur Entscheidung stehende Klagebegehren ist als (allgemeine) Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO bereits unzulässig.

33 1. Statthafte Klageart für das klägerseitig verfolgte Begehren ist die in § 43 Abs. 1 VwGO vorgesehene Feststellungsklage.

34 Bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 88 VwGO) unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens, des im Berufungsverfahren in Bezug genommenen Berufungszulassungsverfahrens sowie des außergerichtlichen Schriftverkehrs kann dieses nur darin bestehen, die Beförderungsfähigkeit des Klägers unter dem Blickwinkel der Zuweisung zu klären. Dies ergibt sich eindeutig auch aus dem Wortlaut des zuletzt im Berufungsverfahren schriftsätzlich angekündigten Antrages, „die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass die Zuweisung des Klägers an die Gemeindewerke A-Stadt GmbH & Co. KG und die Gemeindewerke A-Stadt Geschäftsführungsgesellschaft mbH, (…) einer unter fortdauernder Ausübung dieser Tätigkeit erfolgenden Beförderung in das nächsthöhere Statusamt nicht entgegensteht, wenn (…).“ Dabei handelt es sich nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO, da dieses Begehren – wenn auch mit anderer Formulierung – bereits in dem früheren Hauptantrag zu 1 enthalten war.

35 Das so verstandene Klagebegehren bezieht sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 Hs. 1, Alt. 1 VwGO. Ob die Zuweisung des Klägers an die Gemeindewerke A-Stadt GmbH & Co. KG und die Gemeindewerke A-Stadt Geschäftsführungsgesellschaft mbH, mit der einhergeht, dass seine dienstlichen Aufgaben darin bestehen, dass er die Tätigkeit eines Geschäftsführers dieser Gesellschaften wahrzunehmen hat, einer unter fortdauernder Ausübung dieser Tätigkeit erfolgenden Beförderung in das nächsthöhere Statusamt nicht entgegensteht, betrifft die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf der Grundlage einer Rechtsnorm – vorliegend § 26 Abs. 4 SBG i.V.m. § 20 BeamtStG – ergebenden rechtlichen Beziehungen des Klägers zu seinem Dienstherrn bzw. die Klärung seiner Statusrechte nach seiner Zuweisung an eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand und nicht etwa die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage.

36 2. Dem Kläger fehlt es aber an dem nach § 43 Abs. 1 Hs. 2 VwGO für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage weiter erforderlichen berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung (Feststellungsinteresse).

37 Das Feststellungsinteresse ist nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein.66StRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, juris, Rn. 20.StRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, juris, Rn. 20. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern.

38 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an einem berechtigten oder schutzwürdigen Interesse an einer baldigen (vorbeugenden) Feststellung i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO, wenn der Kläger die Möglichkeit hat, statt der Feststellungsklage einen gleichwertigen und effektiven nachträglichen Rechtsschutz – ggf. als Eilrechtsschutz – in Anspruch zu nehmen. Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen – ggf. einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, weil der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.77BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 C 52/17 -, juris, Rn. 37 unter Verweis auf: stRspr, seit BVerwG, Urteil vom 12.01.1967 - 3 C 58.65 -, BVerwGE 26, 23 <2 f.>.BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 C 52/17 -, juris, Rn. 37 unter Verweis auf: stRspr, seit BVerwG, Urteil vom 12.01.1967 - 3 C 58.65 -, BVerwGE 26, 23 <2 f.>.

39 Für den Kläger wäre es nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden, das mit seinem Feststellungsantrag verfolgte Interesse durch nachgängigen – gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz – zu verfolgen. Sein Interesse an der begehrten Feststellung besteht darin, dass er im Falle der künftigen Vergabe eines Amtes der BesGr A 12 unter Fortdauer seiner Zuweisung und Beibehaltung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Gemeindewerke A-Stadt GmbH & Co. KG und der Gemeindewerke Geschäftsführungsgesellschaft mbH in die einer Beförderung vorgelagerte Auswahlentscheidung einbezogen wird und befördert werden kann. Dieses Interesse kann der Kläger aber anlässlich eines konkreten Stellenbesetzungsverfahrens durch einen Antrag auf Gewährung nachträglichen – ggf. einstweiligen Rechtsschutzes – effektiv verfolgen, ohne unzumutbare Nachteile zu erleiden. Soweit erforderlich, kann dann in diesem Verfahren die von dem Kläger aufgeworfene Frage seiner Beförderungsfähigkeit trotz fortdauernder Zuweisung zu einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft ebenso geklärt werden wie die Rechtmäßigkeit der Ausweisung seiner Planstelle im Stellenplan der Beklagten.

40 Hinzu kommt, dass die von dem Kläger begehrte Feststellung seiner trotz der Zuweisung an die privatrechtlich organisierten Gemeindewerke möglichen Beförderungsfähigkeit eine bloße Vorfrage zur Begründung eines Rechtsanspruchs betrifft. Auch wenn der Kläger sowohl im Berufungszulassungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, dass es ihm im Hinblick auf seinen in den kommenden Jahren anstehenden Eintritt in den Ruhestand und das zu erwartende Ruhegehalt um die Klärung seiner Beförderungsfähigkeit geht und nicht um einen konkreten Beförderungsanspruch, so ist doch zu sehen, dass ein höheres Ruhegehalt zwingend eine Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe voraussetzt. Eine etwaige Beförderung des Klägers hinge aber nicht nur von dessen genereller Beförderungsfähigkeit, sondern einer Vielzahl weiterer Voraussetzungen ab. So setzte eine Beförderung neben dem Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle, die der Dienstherr auch tatsächlich besetzen will, im Weiteren auch voraus, dass der Beamte der am besten geeignete Kandidat ist.88BVerwG, u.a. Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, juris, Rn. 27 f, und vom 11.12.2014 - 2 C 51.13 -, juris Rn. 15BVerwG, u.a. Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, juris, Rn. 27 f, und vom 11.12.2014 - 2 C 51.13 -, juris Rn. 15 Letzteres wiederum setzte zwingend eine den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Auswahl zugunsten des die Beförderung begehrenden Beamten voraus.99BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, juris, Rn. 28BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, juris, Rn. 28 Davon ausgehend ist aber kein schützenswertes Interesse anzuerkennen, allein die vorgelagerte Frage einer generellen Beförderungsfähigkeit des Klägers zu klären. Eine dem Antrag des Klägers entsprechende Feststellung führte nicht zu seinem letztlich begehrten Ziel einer Beförderung in ein Amt der BesGr A 12; der Feststellung würde mithin keine selbstständige Bedeutung zukommen, weil sie nur eine von mehreren für die Beförderung zu erfüllenden Voraussetzungen betrifft.

41 Das Vorbringen des Klägers, dass der frühere Bürgermeister der Beklagten grundsätzlich gewillt gewesen sei, ihn zur Beförderung vorzuschlagen1010Vgl. Bl. 47 der Verwaltungsakte.Vgl. Bl. 47 der Verwaltungsakte., gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Eine rechtskonforme Beförderung des Klägers setzte – wie dargelegt – eine Planstelle der Wertigkeit A12 voraus, die nur dann mit dem Kläger zu besetzen wäre, wenn dieser aus einem Auswahlverfahren als bestgeeigneter Bewerber hervorginge. Wie zudem der derzeitige Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, steht aktuell im Stellenplan der Gemeinde keine freie Planstelle der Wertigkeit A12 zur Verfügung und ist derzeit auch nicht beabsichtigt, eine entsprechende Planstelle zu schaffen. Fallbezogen ist die erhobene Feststellungsklage damit nicht geeignet, (unmittelbar) die Rechtsposition des Klägers zu verbessern.

42 3. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert im Weiteren auch an dem in § 43 Abs. 2 VwGO niedergelegten Grundsatz der Subsidiarität bzw. an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

43 Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist die Klage, mit der das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, nicht zulässig, soweit der Kläger den damit verfolgten Zweck ebenso gut durch eine Gestaltungsklage oder eine allgemeine Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dabei muss die Reichweite und die Effektivität der alternativ zur Feststellungsklage zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten für den Kläger mindestens gleichwertig sein.

44 Wie dargelegt, bestehen für den Kläger derartige Rechtsschutzmöglichkeiten. Darüber hinaus könnte und müsste der Kläger seine vermeintlichen Rechte im Wege einer auf Beförderung in ein Amt der BesGr A 12 gerichteten Verpflichtungsklage geltend machen. Dass ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Beförderung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bestehen kann1111Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 - 2 B 117.07 -, juris, Rn. 8Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 - 2 B 117.07 -, juris, Rn. 8, steht dem nicht entgegen. Dies ist allein eine Frage der Begründetheit und ändert nichts an der prozessualen Statthaftigkeit einer solchen Verpflichtungsklage und damit der Subsidiarität der Feststellungsklage.

45 Damit unterliegt die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts der Zurückweisung.

46 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO.

47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

48 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

49 Beschluss

50 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt

51 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1 ) Vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 92, Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 92, Rn. 15 f.

2) Vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 104, Rn. 15; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 104, Rn. 15.

3) BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, juris, Rn. 17 m.w.N.

4) BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2/18 -, juris, Rn. 7 m.w.N.

5 ) BVerwG, Beschluss vom 03.03.2005 - 5 B 58/04 -, juris, Rn. 3.

6) StRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, juris, Rn. 20.

7) BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 C 52/17 -, juris, Rn. 37 unter Verweis auf: stRspr, seit BVerwG, Urteil vom 12.01.1967 - 3 C 58.65 -, BVerwGE 26, 23 <2 f.>.

8) BVerwG, u.a. Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, juris, Rn. 27 f, und vom 11.12.2014 - 2 C 51.13 -, juris Rn. 15

9) BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, juris, Rn. 28

10) Vgl. Bl. 47 der Verwaltungsakte.

11) Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 - 2 B 117.07 -, juris, Rn. 8

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