Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-04-20, 2 A 84/25

2 A 84/25Verwaltungsgericht / 2. Abteilung20.04.2026

Regest

1. Ein Verzicht auf die Benotung von Leistungen wegen behinderungsbedingter Einschränkungen ("Notenschutz") - hier: keine Bewertung der Rechtschreibung - stellt die Schaffung eines besonderen Prüfungsmaßstabes und damit eine Bevorzugung dar. Eine solche Bevorzugung ist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erlaubt, hierauf besteht jedoch kein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch.(Rn.27) (Rn.40) 2. Die Vertretbarkeit der Gewährung schulischer Fördermaßnahmen (sog. Nachteilsausgleich) ist einzelfallbezogen zu prüfen; aus Gründen der Chancengleichheit ist eine Überkompensation des behinderungsbedingten Nachteils zu vermeiden.(Rn.43) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 4. April 2025, 1 K 543/24, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat — 2 A 84/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-20

Aktenzeichen: 2 A 84/25

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0420.2A84.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 7 GG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein Verzicht auf die Benotung von Leistungen wegen behinderungsbedingter Einschränkungen ("Notenschutz") - hier: keine Bewertung der Rechtschreibung - stellt die Schaffung eines besonderen Prüfungsmaßstabes und damit eine Bevorzugung dar. Eine solche Bevorzugung ist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erlaubt, hierauf besteht jedoch kein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch.(Rn.27) (Rn.40)

  2. Die Vertretbarkeit der Gewährung schulischer Fördermaßnahmen (sog. Nachteilsausgleich) ist einzelfallbezogen zu prüfen; aus Gründen der Chancengleichheit ist eine Überkompensation des behinderungsbedingten Nachteils zu vermeiden.(Rn.43)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 4. April 2025, 1 K 543/24, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2025 – 1 K 543/24 –ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger sind personensorgeberechtigte Eltern ihrer im Jahr 2008 geborenen Tochter …. Anfang des Jahres 2017 wurde bei ihrer Tochter – die zu diesem Zeitpunkt 9 Jahre alt war und die Klassenstufe 3 besuchte – durch den schulpsychologischen Dienst eine Lese- und Rechtschreibstörung diagnostiziert. Aus der Anlage zur schulpsychologischen Stellungnahme vom 23.2.2017 folgt, dass die Testergebnisse dem Kind eine durchschnittliche Gesamtintelligenz bescheinigten, wobei die besten Ergebnisse auf der Skala Wissen und die schlechtesten auf der Skala Planung erreicht wurden. In der LRS-Testung (Lese-Rechtschreib-Schwäche) waren die Ergebnisse hinsichtlich des lauten Vorlesens deutlich unterdurchschnittlich, beim Lesen und Verstehen gerade noch durchschnittlich. Die Werte im Rechtschreiben lagen bei einer ersten Testung (HSP 3)1HSP 3 = Hamburger Schreibprobe für Klassenstufe 3HSP 3 = Hamburger Schreibprobe für Klassenstufe 3 im unterdurchschnittlichen Bereich, aber nicht im Störungsbereich. Ein zweiter Test (DERET)2DERET = Deutscher RechtschreibtestDERET = Deutscher Rechtschreibtest, ausgerichtet auf Kinder in der Klassenstufe 2, ergab für die Kategorie Rechtschreibleistung eine Leistung im Störungsbereich.

2 Bereits seit der Diagnose im Jahr 2017 erhielt die Tochter der Kläger einen Nachteilsausgleich in Gestalt von Schreibzeitverlängerungen, Vorlesen und Erläutern der Aufgabenstellung sowie der Gestattung der Verwendung von Hilfsmitteln, beispielsweise eines Wörterbuchs. Darüber hinaus wurde bis einschließlich Klassenstufe 9 von der Benotung der Rechtschreibung in allen Fächern abgesehen.

3 Die Tochter der Kläger besuchte im Schuljahr 2023/2024 die 10. Klassenstufe bei der beklagten Gemeinschaftsschule. Im Rahmen eines telefonischen Förderplangesprächs am 19.6.2023, das protokolliert wurde und an dem die Klägerin zu 2.), der Klassenlehrer ihrer Tochter und ein Förderschullehrer teilnahmen, wurde vereinbart, dass der bereits gewährte Nachteilsausgleich hinsichtlich der Großen Leistungsnachweise (GLN) und der Kleinen Leistungsnachweise (KLN) auch in der Klassenstufe 10 fortgeführt werden solle. Darüber hinaus wurden die Gewährung einer zehnminütigen Zusatzzeit nach Diktaten bzw. Aufsätzen, die Stellung alternativer Hausaufgaben und die Benutzungsmöglichkeit eines Laptops, iPads o.ä. ohne Einsatz einer Rechtschreibhilfe in Aussicht gestellt. Zwar sollte im Fach Deutsch sowie in den Fremdsprachen eine stärkere Gewichtung der mündlichen Leistung erfolgen, allerdings sollte die Rechtschreibnote ab der 10. Klassenstufe regulär bewertet werden.

4 Am 4.10.2024 legte die Förderkonferenz unter Bezugnahme auf das Förderplangespräch vom 19.6.2023 fest, dass der Tochter der Kläger für die 10. Klassenstufe im Schuljahr 2023/2024 ein Nachteilsausgleich in der Form von „mehr Zeit“ ,„Vorlesen von Aufgabenstellungen“ und*„Verwendung von Hilfsmitteln* “ gewährt werden sollte.

5 Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2023 legten die Kläger gegen den „Bescheid “ der Beklagten vom 19.6.2023 (hier: „Protokoll des Förderplangesprächs “) Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 5.1.2024 teilte die Beklagte mit, dass es sich bei dem Protokoll des Förderplangesprächs nicht um einen Verwaltungsakt handele, weshalb der Schriftsatz vom 28.11.2023 als gegenstandlos betrachtet werde.

6 In der Folge wandten sich die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten am 10.1.2024 unmittelbar an das Ministerium für Bildung und Kultur und teilten mit, dass ihre Tochter den Besuch eines Oberstufengymnasiums beabsichtige, jedoch ihre Noten in den schriftlichen Arbeiten durch die Bewertung ihrer Rechtschreibung in diskriminierender Art und Weise verfälscht würden. Ihr sei nach dem Wegfall des Verzichts auf die Benotung ein tauglicher Nachteilsausgleich in Gestalt der Gewährung der Nutzung eines Laptops mit aktivierter Rechtschreibhilfe zu gewähren.

7 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.4.2024 wurde der Widerspruch der Kläger als unbegründet zurückgewiesen. Die Tochter der Kläger könne keine über den bereits gewährten Nachteilsausgleich hinausgehende Fördermaßnahme beanspruchen. Andernfalls führe dies zu einer Überkompensation, die die Chancengleichheit der anderen Schüler verletze.

8 Am 30.4.2024 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, der Anspruch auf den begehrten Nachteilsausgleich folge wegen der als Behinderung einzustufenden Legasthenie ihrer Tochter unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beziehungsweise dem Gebot der Chancengleichheit.

9 Nachdem die Tochter der Kläger am 12.7.2024 die 10. Klassenstufe erfolgreich absolviert hatte und zu einem Oberstufengymnasium gewechselt ist, haben die Kläger beantragt

10 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, im Rahmen eines Nachteilsausgleichs für ... ... die Rechtschreibung im Rahmen der Notenbildung nicht zu berücksichtigen, |

11 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, im Rahmen des Nachteilsausgleichs die Nutzung eines Laptops mit Rechtschreibkorrekturen ab der Klassenstufe 10 zu gewähren. |

12 Die Beklagte hat beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Die Tochter der Kläger habe bereits umfangreiche und zugleich ausreichende Fördermaßnahmen zum Ausgleich der festgestellten Lese-Rechtschreib-Störung erhalten. Weitergehende Maßnahmen seien weder geboten noch möglich gewesen. Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungserhebung und Leistungsbewertung kämen nur bei Schülerinnen und Schülern mit einer Lese- und/oder Rechtschreibstörung bis einschließlich Klassenstufe 9 in Betracht und seien auf dem Zeugnis zu vermerken. Es existiere keine Rechtsgrundlage für die von den Klägern begehrte Entscheidung.

15 Durch Beschluss der Kammer vom 14.2.2025 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

16 Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.4.2025 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei im Hauptantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aufgrund einer bestehenden Wiederholungsgefahr statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache habe die Klage keinen Erfolg. Der Hauptantrag sei unbegründet, weil die Kläger vor dem Zeitpunkt des Schulwechsels keinen Anspruch auf die Nichtberücksichtigung der Rechtschreibleistung ihrer Tochter bei der Notenbildung gehabt hätten. Das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG vermittele keinen Anspruch auf Notenschutz, weil er eine Bevorzugung der Prüflinge darstelle, denen er gewährt werde. Die Gewährung von Notenschutz ab der Klassenstufe 10 sei nicht mit der durch den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit allein gebotenen Schaffung von gleichen Ausgangsbedingungen für die unter einer Lese- Rechtschreibschwäche leidenden Schüler und die nicht unter einer solchen Störung leidenden Mitschüler vereinbar. Eine solche wäre vielmehr auf eine Bevorzugung des von einer solchen Störung betroffenen Schülers gerichtet, indem diesem gegenüber auf bestimmte Leistungsanforderungen verzichtet werde, die den Mitschülern abverlangt würden. Hierzu gehörten namentlich auch Rechtschreibkenntnisse, die in mehreren Fächern in die Bewertung von Prüfungsarbeiten einfließen könnten. Auch das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe, begründe keine Ansprüche auf behindertengerechten Notenschutz für berufsbezogene Prüfungen, weil die dadurch herbeigeführte Bevorzugung behinderter Prüflinge mit verfassungsrechtlichen Schutzgütern, namentlich der Chancengleichheit der übrigen Schüler und der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG, kollidiere. Dieses Spannungsverhältnis sei im Rahmen der praktischen Konkordanz bereits auf abstrakt-genereller Ebene durch den Gesetzgeber zu lösen. Ferner könne aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ein unmittelbarer Leistungsanspruch auch deshalb nicht hergeleitet werden, weil es sich um ein grundrechtliches Abwehrrecht handele, dessen Aktualisierung dem Gesetzgeber obliege. Entsprechend handele es sich bei dem Begehren nach Notenschutz nicht um eine verfassungsunmittelbare Anspruchsposition, weshalb es für eine entsprechende Anspruchsgrundlage der gesetzlichen Normierung bedürfe. Nur dann könne unter den dort festzulegenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Notenschutz bestehen. An einer solchen normativen Positivierung, also der Schaffung einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage, im Hinblick auf Schüler ab der 10. Klassenstufe fehle es jedoch hier. § 16 Abs. 2 der Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung (Inklusionsverordnung, InklVO) verweise für den Fall einer Lese- bzw. Rechtschreibschwäche oder -störung auf die LRS-Richtlinien. Nach Ziffer 5.1 dieser Richtlinien kämen Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung im Bereich der Rechtschreibung nur bei Schülerinnen und Schülern mit einer Lese- und/oder Rechtschreibstörung bis einschließlich der Klassenstufe 9 in Betracht. Es bestehe keine Grundlage für die begehrte mildere Bewertung im Bereich der Rechtschreibung ab der 10. Klassenstufe. Es bestünden ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die LRS-Richtlinie verfassungswidrig sei. Aus dem Umstand, dass in anderen Bundesländern, beispielsweise in Bayern, die Gewährung von Notenschutz auch in der Oberstufe möglich sei, folge nichts anderes. Der Gleichheitssatz erfasse nur Ungleichbehandlungen, die aus Handlungen desselben Hoheitsträgers resultierten. Andernfalls entstünde ein Harmonisierungszwang, der dem Föderalismus und der damit einhergehenden dezentralen Kompetenzverteilung widerspreche. Der Gleichheitssatz werde nicht verletzt, wenn ein Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereiches von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen treffe, auch wenn dadurch die Einwohnerinnen und Einwohner seines Landes mehr belastet oder begünstigt würden. Vielmehr seien unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt, denn die Ermöglichung von Vielfalt sei ein wesentliches Element des Bundesstaats. Auch im Hinblick darauf, dass Schülern bis einschließlich zur 9. Klassenstufe Notenschutz nach der LRS-Richtlinie gewährt werden könne, Schülern ab der 10. Klassenstufe jedoch nicht mehr, stelle sich die Richtlinie nicht als verfassungswidrig dar. Für die Ungleichbehandlung dieser beiden Vergleichsgruppen bestehe mit der direkten bzw. indirekten Abschlussrelevanz der Noten ab der 10. Klassenstufe ein sachgerechtes Kriterium. So hätten die Noten in der 10. Klasse Einfluss auf den mittleren Bildungsabschluss, während in der Oberstufe nahezu alle erbrachten Noten in die Berechnung der Abschlussnote der allgemeinen Hochschulreife einflössen. Dieser sachliche Grund sei auch dem Ziel der Differenzierung, nämlich eine Vergleichbarkeit der Abschlüsse zwischen allen Schülern des Bundeslandes zu gewährleisten, angemessen. Die Abweichung von den Grundsätzen der Leistungsbewertung in abschlussrelevanten Klassenstufen würde zu einer nur noch ungenügenden Vergleichbarkeit zwischen den Abschlüssen von Schülern, denen Notenschutz gewährt würde, und solchen Schülern, bei denen die Rechtschreibung, unabhängig von der intellektuellen Begabung in die Notenbildung einfließe, führen. Dadurch würde das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art 12 Abs. 1 GG der zuletzt genannten Gruppe verletzt. Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig. Insoweit fehle es an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse als Sachurteilsvoraussetzung. Weder sei eine Wiederholungsgefahr noch ein objektives Klärungsinteresse aufgrund typischerweise kurzfristiger Erledigung dargetan. Bereits der Eintritt in die gymnasiale Oberstufe stelle in dieser Hinsicht eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Umstände dar. Denn über den Antrag auf Nachteilsausgleich bis einschließlich zur 10. Klassenstufe entscheide die Klassen- bzw. Jahrgangskonferenz der jeweiligen Schule, während in der Oberstufe der Antrag durch die Klassen- bzw. Jahrgangskonferenz in Abstimmung mit dem Bildungsministerium als Schulaufsichtsbehörde beschieden werde (§ 16 Abs. 5 S. 2 und 3 InklVO). Ein zukünftig möglicherweise gestellter Antrag auf Nachteilsausgleich werde demnach von einer anderen Behörde beschieden als der hier zugrundeliegende Antrag. Zudem stelle der Schulwechsel eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Umstände in diesem Sinne dar, da die Klassen- bzw. Jahrgangskonferenz sich unter anderem aus Lehrkräften der jeweiligen Schule zusammensetze (vgl. § 6, § 12 Abs. 2 InklVO), weshalb sich das zur Bescheidung des Antrags berufene Gremium von Schule zu Schule unterscheide. Auch die Tatsache, dass über den Widerspruch vorliegend das Bildungsministerium entschieden habe, rechtfertige keine abweichende Beurteilung, weil Ausgangsbehörde und damit Beklagte im vorliegenden Verfahren die vormals besuchte Gemeinschaftsschule und nicht das Bildungsministerium als Schulaufsichtsbehörde gewesen sei. Zudem entscheide das Bildungsministerium auch in der Oberstufe nicht allein über die Gewährung von Nachteilsausgleich, sondern in Abstimmung mit der jeweiligen Klassen- bzw. Jahrgangskonferenz der Schule. Dabei sei die Entscheidung, im Unterschied zum Hauptantrag, nicht derart vordeterminiert, dass das Abstellen auf die zuständige Behörde einen bloßen Formalismus darstelle. Im Rahmen der LRS-Richtlinie habe die jeweilige Schule eine Vielzahl an Möglichkeiten, Nachteilsausgleich zu gewähren, wobei zu beachten sei, dass die Alternativen in Ziffer 5.1 der LRS-Richtlinie nicht abschließend aufgezählt seien. Aufgrund des weiten Spielraums der jeweiligen Schule im Hinblick auf den Nachteilsausgleich stelle der zwischenzeitliche Schulwechsel gerade eine die Wiederholungsgefahr ausschließende, wesentliche Änderung der tatsächlichen Umstände dar. Ferner lasse sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegend auch nicht darauf stützen, dass sich das Nachteilsausgleichsbegehren typischerweise kurzfristig erledige. Jedenfalls fehle es vorliegend an der kumulativ erforderlichen Voraussetzung eines qualifizierten Grundrechtseingriffs. Bei der Ablehnung des begehrten Nachteilsausgleichs durch Gewährung der Nutzung eines Laptops mit aktivierter Rechtschreibhilfe sei nicht von einem solchen schwerwiegenden Grundrechtseingriff auszugehen. Die Gewährung von Nachteilsausgleich diene dem Schutz des sich aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Anspruchs auf Chancengleichheit. Vorliegend sei zu beachten, dass der Tochter der Kläger Nachteilsausgleich durch eine Vielzahl von Maßnahmen gewährt worden sei. Lediglich die darüber hinaus begehrte Maßnahme der Gewährung der Nutzung eines Laptops oder ähnlichen Gerätes mit aktivierter Rechtsschreibhilfe sei versagt worden. Willkür sei nicht erkennbar. Ferner seien die Leistungen der betroffenen Schülerin in den A-Kursen Deutsch und Englisch jeweils mit der Note befriedigend (08) bewertet worden, wobei die Noten ausreichend zum anschließenden Besuch eines Oberstufengymnasiums gewesen seien. Selbst wenn man das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr angesichts des Umstandes, dass die begehrte Maßnahme in den LRS-Richtlinien nicht benannt sei, sondern unter Ziffer 5.1 explizit nur die Benutzung eines Computers ohne Einsatz der Rechtschreibhilfe als mögliches Hilfsmittel aufgeführt werde, unterstellen würde, erwiese sich der Hilfsantrag jedenfalls als unbegründet. Die Kläger hätten im Zeitpunkt vor dem erledigenden Ereignis keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung eines weitergehenden Nachteilsausgleichs für ihre Tochter in Form der Gestattung der Nutzung eines Laptops mit Rechtschreibkorrekturen gehabt. Zwar hätten sie für ihre Tochter aufgrund der diagnostizierten Lese- und Rechtschreibstörung dem Grunde nach die Gewährung von Nachteilsausgleich i.S.d. § 14 Abs. 1 InklVO beanspruchen können. Nach § 15 Satz 1 InklVO könnten im Rahmen des Nachteilsausgleichs die Bedingungen für mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsfeststellungen der Beeinträchtigung angepasst werden. Die Entscheidung über Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sei gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 und 5 InklVO stets im Einzelfall und unter Bezugnahme auf eine bestimmte medizinische, therapeutische oder pädagogische Diagnose zu treffen. Die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs hätten sich demnach an der konkreten Behinderung und der jeweiligen Prüfung zu orientieren. Der Nachteilsausgleich dürfe jedoch nicht zu einer Überkompensierung von Prüfungsbehinderungen und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Prüfungsteilnehmer führen. Soweit durch die Lese- und Rechtschreibstörung nicht die gerade durch die Prüfungen zu ermittelnde Leistungsfähigkeit berührt, sondern, wie hier, die Darstellung des vorhandenen Wissens erschwert werde, bestehe ein Anspruch auf Ausgleich dieses Nachteils aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 14 ff. der Inklusionsverordnung. Es sei aber nicht erkennbar, dass die Entscheidung der Beklagten die Tochter der Kläger in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt und sie zugleich einen weitergehenden Anspruch auf Ausgleich ihrer Nachteile gehabt habe. Die gewährten Maßnahmen seien ausreichend gewesen, um die Benachteiligung der betroffenen Schülerin auszugleichen. Die Benutzung eines Laptops mit aktivierter Rechtschreibhilfe hätte hingegen zu einer Überkompensation geführt, welche das Recht auf Chancengleichheit der übrigen Schüler verletzt hätte. Es sei zu beachten, dass ihr bereits seit längerer Zeit Nachteilsausgleich in verschiedenen Formen gewährt worden sei, der dem Beschluss der Förderkonferenz zufolge auch in der 10. Klassenstufe weitergeführt worden sei. Die Schreibzeitverlängerung stelle den regelmäßig zu gewährenden Ausgleich dar, der insbesondere der Kompensation der langsameren Lese- und Schreibgeschwindigkeit diene. Auch die Rechtschreibstörung könne in gewissem Maße dadurch kompensiert werden, weil hierdurch die Möglichkeit eröffnet werde, sich das Geschriebene noch einmal vertieft anzuschauen und auf etwaige Schreibfehler hin zu untersuchen. Die zusätzliche Gewährung der Nutzung eines Laptops ohne aktivierte Rechtschreibhilfe habe dazu beigetragen, die Gedanken – bei entsprechender Übung – schnell und gut lesbar aufschreiben zu können, wobei Korrekturen im Vergleich zum handschriftlich verfassten Text einfacher vorzunehmen seien. Durch das Wörterbuch sei eine zusätzliche Unterstützung gewährt worden. In der Gesamtschau seien diese gewährten Maßnahmen geeignet gewesen, die Beeinträchtigungen der Tochter der Kläger hinreichend zu kompensieren. Dabei sei auch zu beachten gewesen, dass nach der schulpsychologischen Stellungnahme zwar in einem Test eine Rechtschreibleistung im Bereich der Störung nachgewiesen worden sei, in einem anderen Test die Werte jedoch nicht den Störungsbereich erreicht, sondern nur im unterdurchschnittlichen Bereich gelegen hätten. In einem solchen Fall technische Hilfsmittel in dem beantragten Ausmaß zur Verfügung zu stellen, erscheine nicht angemessen. Ferner zeige eine elektronische Rechtschreibhilfe nicht lediglich an, wenn ein Wort falsch geschrieben worden sei, sondern auch Rechtschreibvorschläge, was im Hinblick auf die Chancengleichheit der übrigen Schüler nicht vertretbar sei. In der Gesamtabwägung aller Umstände seien die gewährten Maßnahmen auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ausreichend, um die Lese- und Rechtschreibstörung der Betroffenen im Sinne der Chancengleichheit angemessen zu kompensieren. Ergänzend sei zu sehen, dass die Tochter der Kläger in dem Abschlusszeugnis der 10. Klassenstufe trotz ihrer Einstufung in den A-Kurs in Deutsch und Englisch – die mit erhöhten Anforderungen an die Schülerin einhergehe – auch ohne die Gewährung einer Rechtschreibhilfe, lediglich unter Inanspruchnahme der seitens der Beklagten gewährten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, in beiden Fächern die Note befriedigend (08) erreicht habe und sie den Wechsel zum Oberstufengymnasium habe realisieren können.

17 Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

18 Der fristgerecht erhobene und begründete Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.4.2025 – 1 K 543/24 – bleibt in der Sache ohne Erfolg.

19 Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen.

20 Der Vortrag des Klägers begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. 1.) noch ist mit ihm eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. 2.) oder eine Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (vgl. 3.) dargetan.

21 1. Mit dem Zulassungsvorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt.

22 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Zulassungsbegründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt.3vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015, 1 A 380/14, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, 1 BvR 830/00, juris, Rn. 15vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015, 1 A 380/14, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, 1 BvR 830/00, juris, Rn. 15 „Richtigkeit “ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.4vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.2004, 7 AV 3/03, juris, Rn. 9, 10vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.2004, 7 AV 3/03, juris, Rn. 9, 10

23 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

24 Die Kläger führen hierzu in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung aus, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.7.2015, Az. 6 C 35/14, gestützt, obwohl diese Entscheidung durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 u.a. – aufgehoben worden sei. Das letztgenannte Urteil habe das Verwaltungsgericht „völlig ausgeblendet “. Zwar habe sich das Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren nicht mit der Frage beschäftigen müssen, ob aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ein Anspruch auf Notenschutz für Schüler mit einer Legasthenie folge, allerdings habe das Verwaltungsgericht die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick auf den Föderalismus fälschlicherweise abgelehnt. Da Abiturienten im Rahmen der Studienplatzvergabe deutschlandweit miteinander konkurrierten, erweise sich die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts als falsch. Das erstinstanzliche Gericht habe nicht in hinreichendem Maß die Behinderung der Tochter der Kläger berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht habe in der benannten Entscheidung mehrfach auf die Wichtigkeit der Abiturnote für die Studienbewerbung hingewiesen, sodass ein Vergleich mit der Gesamtheit der in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreichen Abiturienten, die sich um die Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen bewerben, stattfinden müsse. Soweit Bundesländer die Rechtschreibung behindertengerecht nicht im Rahmen der Benotung berücksichtigten, ergebe sich in einer Gruppe gleicher Kandidaten und Kandidatinnen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Dies sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Föderalismus sei insoweit kein Grund, eine derartige Ungleichbehandlung einer gleichen Gruppe zu rechtfertigen. Die Entscheidung begegne auch betreffend den Hilfsantrag ernstlichen Zweifeln. Der Antrag auf Genehmigung eines Nachteilsausgleichs durch Nutzung eines Laptops mit Rechtschreibekorrektur sei zeitlich unabhängig von der Frage, in welchem Schulabschnitt die Schülerin sich befinde. Die letztendlich entscheidende Behörde sei das Ministerium für Bildung und Kultur, sodass der Verweis auf einen Schulwechsel seitens des erstinstanzlichen Gerichts ein bloßer Formalismus sei. Die Ablehnung der Wiederholungsgefahr durch das erstinstanzliche Gericht erweise sich ebenfalls als nicht überzeugend, weil die Beeinträchtigung gleich bleibe. Die Benotungsstruktur in der Klassenstufe 10 zur gymnasialen Oberstufe sei hinsichtlich der rechtlichen Gegebenheiten identisch.Vor diesem Hintergrund sei auch hinsichtlich des Hilfsantrags eine Wiederholungsgefahr anzunehmen.

25 Mit diesem Vorbringen zeigen die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.

26 a. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.7.2015 – 6 C 35/14 – Bezug genommen und die nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 u.a. – nicht benannt hat, allerdings erweist sich die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts hierdurch nicht als unrichtig.

27 Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf dasUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.7.2015 – 6 C 35/14 – ausgeführt hat, das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG vermittele keinen Anspruch auf Notenschutz, da dieser eine Bevorzugung der Prüflinge darstelle, denen er gewährt werde und auch das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG begründe generell keine Ansprüche auf behindertengerechten Notenschutz für berufsbezogene Prüfungen, weil die dadurch herbeigeführte Bevorzugung behinderter Prüflinge mit verfassungsrechtlichen Schutzgütern, namentlich der Chancengleichheit der übrigen Schüler und der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG, kollidiere, hat es sich nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 u.a. – gesetzt.

28 Gegenstand dieser Entscheidung war gerade nicht die Frage,ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Teilnehmer mit Behinderungen in höheren Klassenstufen beziehungsweise bei Schulabschlussprüfungen abweichende Prüfungsmaßstäbe verlangen können,5vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 98vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 98 sondern die Frage, ob Zeugnisvermerke im Fall behinderungsbedingter, abweichender Bewertungsmaßstäbe verfassungsrechtlich zu beanstanden sind.

29 Losgelöst von der Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der vorbeschriebenen Zeugnisvermerke hat das Bundesverfassungsgericht indes betont, dass die Festlegung der Rechtschreibung als Gegenstand der Abiturprüfung und die Bewertung derselben ihrerseits im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG steht. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf schulische Fördermaßnahmen im Falle einer Behinderung Folgendes klargestellt:

30 „[…] Allerdings können nur solche Fördermaßnahmen verlangt werden, deren personeller und sächlicher Aufwand noch vertretbar ist und denen keine schutzwürdigen Belange Dritter entgegenstehen […].

31 Bezogen auf die Prüfungssituation zählt zu den Fördermaßnahmen, die eine gleiche Teilhabe an der Prüfung ermöglichen und daher nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geboten sind, die Änderung derjenigen Prüfungsbedingungen, die Schülerinnen und Schüler wegen einer behinderungsbedingten Einschränkung daran hindern, ihre Leistungsfähigkeit ebenso gut darstellen zu können wie Nichtbehinderte […] Zu den auf die Herstellung von Chancengleichheit zwischen behinderten und nichtbehinderten Schülern bei der Prüfung zielenden Maßnahmen kann etwa die Zulassung spezieller Arbeitsmittel, die Bereitstellung besonderer Räumlichkeiten oder die Ersetzung mündlicher Prüfungsteile durch schriftliche Ausarbeitungen und umgekehrt gehören […]. Um eine verpflichtende Maßnahme der Inklusion handelt es sich aber nur, wenn die Schüler mit einer Behinderung ansonsten diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für das Prüfungsergebnis relevant sind, ebenso nachweisen müssen wie ihre nichtbehinderten Mitschüler.

32 Hiervon zu unterscheiden ist der von den allgemeinen Prüfungsanforderungen abweichende Verzicht auf den Nachweis oder die Benotung von Leistungen wegen behinderungsbedingter Einschränkungen. 6Hervorhebung durch den Senat Hervorhebung durch den Senat Dazu gehört die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht und der ganze Fächer oder bestimmte Teilleistungen − wie etwa hier die Rechtschreibung als Leistungselement der Fächer Deutsch und Fremdsprachen − betreffende Verzicht auf die Vergabe von Noten oder einer Bewertung. Mit diesen Maßnahmen wird den Schülern mit einer Behinderung nicht die gleiche Teilhabe an der Prüfung wie den nichtbehinderten Schülern ermöglicht. Vielmehr wird für sie ein besonderer Prüfungsmaßstab geschaffen, durch den sie gegenüber ihren Mitschülern bevorzugt werden, da sich ihr eingeschränktes Leistungsvermögen − weil behinderungsbedingt − nicht negativ im Zeugnis niederschlägt. Derartige Bevorzugungen sind nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erlaubt, aber nicht ohne weiteres geboten 7Hervorhebung durch den Senat Hervorhebung durch den Senat […]. Bevorzugende Maßnahmen sind jedenfalls nachrangig gegenüber Fördermaßnahmen, die Chancengleichheit zwischen Schülern mit und denen ohne Behinderung herstellen. […].“ 8vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 96 - 98 vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 96 - 98

33 Mit diesen Feststellungen stehen die obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Einklang. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgt keineswegs, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Falle einer Rechtschreibstörung ein Recht auf einen über die Klassenstufe 9 hinausgehenden Notenschutz gewährt. Im Gegenteil: Auf die Gewährung von Notenschutz gibt es auch im Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geregelte Benachteiligungsverbot für körperlich eingeschränkte oder sonst behinderte Prüfungsteilnehmer keinen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch.9So auch bereits BayVGH, Beschluss vom 28.12.2021 – 7 CE 21.2466 –, juris, Rn. 22So auch bereits BayVGH, Beschluss vom 28.12.2021 – 7 CE 21.2466 –, juris, Rn. 22

34 Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 u.a. – weiter geltend machen, dass Abiturienten im Rahmen der Studienplatzvergabe miteinander deutschlandweit konkurrierten, wobei das erstinstanzliche Gericht in nicht hinreichendem Maße die Behinderung der Tochter der Kläger berücksichtigt habe, obwohl das Bundesverfassungsgericht in dem zitierten Urteil mehrfach auf die Wichtigkeit der Abiturnote für die Studienbewerbung hingewiesen habe und hierzu ausführen, soweit Bundesländer die Rechtschreibung nicht behindertengerecht im Rahmen der Benotung berücksichtigten, ergebe sich in einer Gruppe gleicher Kandidaten und Kandidatinnen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, was gegen Verfassungsrecht verstoße, wird der Inhalt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verkannt.

35 Zum einen hat die benannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – wie bereits ausgeführt – die Vereinbarkeit von Zeugnisbemerkungen mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und mit dem Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG zum Gegenstand und nicht einen etwaigen Anspruch auf Notenschutz.

36 Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen dieser Entscheidung drei Vergleichsgruppen gebildet: 1. Vergleichsgruppe: Schülerinnen und Schüler, bei denen die Rechtschreibleistung bewertet wird. 2. und 3. Vergleichsgruppe: Schülerinnen und Schüler, bei denen die Rechtschreibleistungen oder sonstige Prüfungsleistungen aus anderen Gründen nicht bewertet werden, aber gleichwohl keine Zeugnisbemerkung erfolgt; dies ist der Fall bei Schülerinnen und Schülern mit anderen bewertungsrelevanten Behinderungen (Vergleichsgruppe 2) sowie in den Fällen, in denen auf Grundlage des Ermessens der Lehrkräfte von der Bewertung der Rechtschreibleistungen abgesehen wird (Vergleichsgruppe 3).

37 In Bezug auf die Benachteiligung gegenüber der Vergleichsgruppe 1 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Zeugnisbemerkungen für den Fall des Notenschutzes – über den das jeweils zuständige Bundesland in eigener Kompetenz zu entscheiden hat – erforderlich seien, um einen leistungsbezogenen chancengleichen Zugang zu Ausbildung und Beruf zu ermöglichen.Bemerkungen im Abschlusszeugnis über eine ansonsten nicht erkennbare, nur auf Antrag erfolgte Nichtbewertung prüfungsrelevanter Leistungen seien nicht nur grundsätzlich gerechtfertigt, sondern angesichts der konkreten Ausgestaltung der Abiturprüfung verfassungsrechtlich geboten.10vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 102 - 103vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 102 - 103 Das aus Art. 7 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgende öffentliche Interesse, allen Schulabgängern eines Landes gleiche Chancen auf einen der erbrachten schulischen Leistung entsprechenden Zugang zu Ausbildung und Beruf zu eröffnen, wäre ohne einen Vermerk im Abschlusszeugnis über eine ansonsten nicht erkennbare Nichtbewertung beeinträchtigt. Denn dann würde fälschlich angenommen, dass bei allen Prüfungsteilnehmern dieselben durch schulische Bildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach allgemeinen Maßstäben bewertet und die Bewertungen bei der Notengebung einheitlich berücksichtigt wurden.11vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 106vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 106 Hiervon ausgehend ist das Bundesverfassungsgerichts zugleich zu dem Schluss gekommen, dass ein Zeugnisvermerk über einen gewährten Notenschutz eine gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber der Vergleichsgruppe 1 darstelle.12vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 112vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 112

38 Gleichzeitig wurden die Zeugnisbemerkungen im Verhältnis zu den Vergleichsgruppen 2 und 3 fallbezogen nur deswegen beanstandet, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abiturprüfung der dortigen Beschwerdeführer Zeugnisbemerkungen ausschließlich in den Zeugnissen von Schülerinnen und Schülern mit einer Legasthenie angebracht wurden, die einen Antrag auf Nichtbewertung ihrer Rechtschreibleistungen gestellt hatten. Indes wurde bei anderen Behinderungen eine Zeugnisbemerkung weder dann angebracht, wenn deshalb ebenfalls von einer Bewertung der Rechtschreibleistungen abgesehen wurde, noch dann, wenn die Nichtbewertung andere Teilleistungen eines Faches betraf. Zudem waren diejenigen Fälle nicht erfasst, in denen die Rechtschreibleistungen in einigen Fächern auch bei den anderen Mitschülern wegen eines den Lehrkräften insoweit eingeräumten Ermessens nicht bewertet werden mussten.13vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 112vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 112

39 Folglich kann aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht abgeleitet werden, dass die Wichtigkeit der Abiturnote für die Studienbewerbung im Falle einer Behinderung den hier streitbezogenen Notenschutz begründet, um im Wettbewerb mit allen anderen Studienbewerbern konkurrenzfähig zu sein.

40 Der Umstand, dass in Bayern einfachgesetzlich unter bestimmten Voraussetzungen Notenschutz in Verbindung mit einem entsprechenden Zeugnisvermerk gewährt wird (vgl. § 34 BaySchO i.V.m. Art. 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BayEUG), ändert an dieser Bewertung nichts. Die zur Gesetzgebung in Schulsachen berufenen Bundesländer mögen zur Gewährung dieser Bevorzugung berechtigt sein, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich insoweit – wie ausgeführt – allerdings keine diesbezügliche Verpflichtung.Nach dem aus Art. 7 Abs. 1 GG folgenden staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag ist es Sache des Staates, d. h. der Länder, die Schulformen und die dafür geltenden Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele festzulegen. Dies umfasst die Befugnis, die für einen Schulabschluss erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Bedingungen für deren Nachweis und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation zu bestimmen.14vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.1 2024 – 19 B 1194/23 –, juris, Rn. 9, m.w.N.vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.1 2024 – 19 B 1194/23 –, juris, Rn. 9, m.w.N.

41 b. Die Ausführungen der Kläger zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hilfsantrag, der die Nutzung eines Laptops mit Rechtschreibkorrektur ab der 10. Klasse zum Gegenstand hat, genügen bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

42 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen.15vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2024 – 10 A 1217/23 –, juris, Rn. 3vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2024 – 10 A 1217/23 –, juris, Rn. 3

43 Diesen Anforderungen genügt das diesbezügliche Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht. Zwar wenden sich die Kläger gegen die Bewertungen des Verwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Hilfsantrags, indes lässt die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung eine Auseinandersetzung mit den weitergehenden Urteilsgründen vermissen. Zu der – detailliert begründeten – Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach sich der Hilfsantrag bei Unterstellung einer Wiederholungsgefahr jedenfalls als unbegründet erweise, weil fallbezogen nicht erkennbar sei, dass die bereits gewährten Maßnahmen nicht ausreichend zum Nachteilsausgleich gewesen seien, sondern die Benutzung eines Laptops mit aktivierter Rechtschreibhilfe vielmehr zu einer Überkompensation führe, verhält sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

44 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt.

45 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer konkreten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.16stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2025 – 3 BN 7/24 –, juris, Rn. 9, m.w.N.stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2025 – 3 BN 7/24 –, juris, Rn. 9, m.w.N.

46 Soweit die Kläger insoweit vortragen, die „Frage, inwieweit die Beeinträchtigung durch eine Lese-Rechtsschreib-Schwäche oder Legasthenie einen Anspruch auf Notenschutz respektive einen Nachteilsausgleich durch einen Laptop mit Rechtschreibekorrektur begründet, betrifft jede beeinträchtigte Person im Bereich des Saarlandes in der gymnasialen Oberstufe mit entsprechender Beeinträchtigung“, wobei sich die grundsätzliche Bedeutung daraus ergebe, dass circa 5 Prozent der Kinder eine Legasthenie aufwiesen, wobei im Jahr 2023/2024 insgesamt 24.716 Kinder ein Gymnasium besucht hätten, sodass in diesem Schuljahr rein statistisch 1.235,8 Kinder an einer Legasthenie litten und aktuell ein saarländisches Gymnasium besuchten, genügt den vorstehenden Anforderungen nicht.

47 Diese Einlassung genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen, weil es diesbezüglich an einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie der Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen fehlt.17vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.11.2019 – 1 L 48/18 –, juris, Rn. 56 - 57vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.11.2019 – 1 L 48/18 –, juris, Rn. 56 - 57

48 Im Übrigen ist in Bezug auf die Frage des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Notenschutz in der Oberstufe nicht von einer bislang höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage auszugehen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.7.2015 – 6 C 35/14 – durch seine Entscheidung vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 – aufgehoben, hierdurch ist in Bezug auf die vorbezeichnete Fragestellung jedoch keine Klärungsbedürftigkeit im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung eingetreten. Denn das Bundesverfassungsgericht hat – wie ausgeführt – zugleich klargestellt, dass aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht unmittelbar ein Anspruch auf Gewährung von Notenschutz abgeleitet werden kann.18vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 98. Dies ebenso bewertend: OVG NRW, Beschluss vom 10.1.2024 – 19 B 1194/23 –, juris, Rn. 7-9vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 98. Dies ebenso bewertend: OVG NRW, Beschluss vom 10.1.2024 – 19 B 1194/23 –, juris, Rn. 7-9

49 Weiter hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Gewährung schulischer Fördermaßnahmen (sog. Nachteilsausgleich) betont, dassdie jeweilige Vertretbarkeit einzelfallbezogen zu prüfen sei und keine schutzwürdigen Belange Dritter entgegenstehen dürften.19vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 96; vgl. hierzu auch bereits den Beschluss des Senats vom 12.4.2019 – 2 B 136/19 –, juris, Rn. 27vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 96; vgl. hierzu auch bereits den Beschluss des Senats vom 12.4.2019 – 2 B 136/19 –, juris, Rn. 27 Bereits diese Einzelfallbezogenheit spricht gegen eine grundsätzliche Bedeutung. Betreffend den beanspruchten Nachteilsausgleich „durch einen Laptop mit Rechtschreibekorrektur “ fehlt es außerdem – wie bereits ausgeführt – vollständig an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Urteilsgründen, insbesondere mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die bereits gewährten Fördermaßnahmen im konkreten Fall ausreichend waren, um das individuell bestehende Defizit – das nur in einem von zwei Tests hat bestätigt werden können – auszugleichen.

50 3. Das erstinstanzliche Urteil erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

51 Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen.20stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.11.2024 – 6 B 9/24 –, juris, Rn. 11 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), m.w.N. sowie BayVGH, Beschluss vom 8.10.2025 – 20 ZB 25.1289 –, juris, Rn. 12 - 13stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.11.2024 – 6 B 9/24 –, juris, Rn. 11 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), m.w.N. sowie BayVGH, Beschluss vom 8.10.2025 – 20 ZB 25.1289 –, juris, Rn. 12 - 13

52 Nach diesen Maßgaben haben die Kläger eine entscheidungsrelevante Divergenz nicht dargelegt.

53 Die Kläger tragen diesbezüglich vor, das erstinstanzliche Gericht habe das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 u.a. – nicht berücksichtigt, weil es faktisch ausgesprochen habe, dass beeinträchtigte Schüler und Schülerinnen im Vergleich mit Menschen ohne Behinderung „keinerlei Kompensationsmöglichkeit “ hätten, welche ihnen auch nur ähnliche Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten eröffne. Hierin liege ein Verstoß gegen den Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine rechtliche Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung nur dann zu rechtfertigen sei, wenn es nicht möglich oder zumutbar sei, die Benachteiligung durch auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahmen und Assistenzsysteme zu beseitigen und ihnen dadurch die gleiche Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeit zu eröffnen wie Menschen ohne Behinderung.

54 Die diesbezüglichen Ausführungen der Kläger beruhen bereits auf einer Verkennung des Inhalts der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Keinesfalls folgt aus den Urteilsgründen, dass der Tochter der Klägerin „keinerlei [geeignete] Kompensationsmöglichkeit “ zur Verfügung stehe. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu dem Schluss gekommen, dass die bereits gewährten Fördermaßnahmen und Assistenzsysteme ausreichend waren, um die bestehende Benachteiligung zu beseitigen. Auch insoweit mangelt es wiederum an einer Auseinandersetzung mit dem Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung.

III.

55 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Fußnoten

1) HSP 3 = Hamburger Schreibprobe für Klassenstufe 3

2) DERET = Deutscher Rechtschreibtest

3) vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015, 1 A 380/14, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, 1 BvR 830/00, juris, Rn. 15

4) vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.2004, 7 AV 3/03, juris, Rn. 9, 10

5) vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 98

6) Hervorhebung durch den Senat

7) Hervorhebung durch den Senat

8) vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 96 - 98

9) So auch bereits BayVGH, Beschluss vom 28.12.2021 – 7 CE 21.2466 –, juris, Rn. 22

10) vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 102 - 103

11) vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 106

12) vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 112

13) vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 112

14) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.1 2024 – 19 B 1194/23 –, juris, Rn. 9, m.w.N.

15) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2024 – 10 A 1217/23 –, juris, Rn. 3

16) stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2025 – 3 BN 7/24 –, juris, Rn. 9, m.w.N.

17) vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.11.2019 – 1 L 48/18 –, juris, Rn. 56 - 57

18) vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 98. Dies ebenso bewertend: OVG NRW, Beschluss vom 10.1.2024 – 19 B 1194/23 –, juris, Rn. 7-9

19) vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 –, BVerfGE 167, 239-289, Rn. 96; vgl. hierzu auch bereits den Beschluss des Senats vom 12.4.2019 – 2 B 136/19 –, juris, Rn. 27

20) stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.11.2024 – 6 B 9/24 –, juris, Rn. 11 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), m.w.N. sowie BayVGH, Beschluss vom 8.10.2025 – 20 ZB 25.1289 –, juris, Rn. 12 - 13

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.