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1 U 52/23•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, 2026-04-16, 1 U 52/23
1 U 52/23Obergericht / I. Zivilkammer16.04.2026
1. Eine Partei, die - ebenso wie zuvor bereits der Gegner - einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts vorbehaltlos angenommen hat, kann ihre Zustimmung nicht nachträglich davon abhängig machen, dass der Gegner einer Änderung der in dem Vergleich enthaltenen Kostenregelung zustimmt.(Rn.5) 2. Die erfolgreiche hilfsweise Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung führt kostenrechtlich zu einem Teilunterliegen des Beklagten, wenn sich aufgrund der von ihm vorgegebenen Reihenfolge vorrangig zu prüfende Gegenforderungen als unbegründet erweisen.(Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2026-04-16
Aktenzeichen: 1 U 52/23
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0416.1U52.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 92 Abs 1 S 1 ZPO, § 278 Abs 6 S 1 Alt 2 ZPO, § 130 Abs 1 S 2 BGB, § 130 Abs 3 BGB, § 164 Abs 3 BGB
Rechtskraft: ja
Eine Partei, die - ebenso wie zuvor bereits der Gegner - einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts vorbehaltlos angenommen hat, kann ihre Zustimmung nicht nachträglich davon abhängig machen, dass der Gegner einer Änderung der in dem Vergleich enthaltenen Kostenregelung zustimmt.(Rn.5)
Die erfolgreiche hilfsweise Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung führt kostenrechtlich zu einem Teilunterliegen des Beklagten, wenn sich aufgrund der von ihm vorgegebenen Reihenfolge vorrangig zu prüfende Gegenforderungen als unbegründet erweisen.(Rn.10)
Zitierung zum Leitsatz 1: Anschluss OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 4 U 19/16.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, kein Datum verfügbar, 4 O 35/22
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen ihnen keinerlei Ansprüche, sei es aus eigenem oder aus abgetretenem Recht, mehr bestehen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
1 1. Der Senat hat den Parteien mit Verfügung vom 2. März 2026 gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. März 2026 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. März 2026 (Eingang laut Prüfvermerk am 28. März 2026 um 15:05:41 Uhr) angenommen haben. Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO sind daher das Zustandekommen und der Inhalt des Vergleichs durch Beschluss festzustellen, ohne dass dem Senat insoweit ein Ermessen zukommt (vgl. Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl., § 278 Rn. 91).
2 a) Dem Erlass des Beschlusses steht nicht entgegen, dass die Beklagte in einem weiteren Schriftsatz vom 27. März 2026 (Eingang laut Prüfvermerk am 28. März 2026 um 16:22:49 Uhr) darum gebeten hat, die Kostenregelung des Vergleichs dahingehend zu „ergänzen“, dass sämtliche Kosten von der Klägerin zu tragen sind, und erklärt hat, dass für den Fall, dass die Klägerin der „Ergänzung“ nicht zustimme, die eigene Zustimmung zu dem Vergleich als nicht erteilt bzw. als zurückgenommen gelte. Dieser Schriftsatz ist – worauf der Senat mit Verfügung vom 1. April 2026 hingewiesen hat – erst zeitlich nach der Annahmeerklärung der Beklagten und damit zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem die Beklagte sich nicht mehr wirksam von ihrer Zustimmung zu dem Vergleichsabschluss lösen konnte.
3 b) Der Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen eine Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln. Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig. Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor, die prozessbeendende Wirkung tritt nicht ein (BGH, Urteile vom 30. September 2005 – V ZR 275/04, BGHZ 164, 190, 193 f., vom 14. Juli 2015 – VI ZR 326/14, BGHZ 206, 219 Rn. 12 und vom 19. April 2018 – IX ZR 222/17, NJW-RR 2018, 1023 Rn. 11). Das gilt auch für den Prozessvergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO (BGH, Urteil vom 14. Juli 2015, aaO).
4 c) Im Streitfall ist der Vergleich wirksam mit dem durch den Senat vorgeschlagenen Inhalt zustande gekommen.
5 aa) Als Prozesshandlung konnte die Annahmeerklärung der Beklagten durch den zeitlich später eingegangenen Schriftsatz nicht mehr unter einen Vorbehalt gestellt und auch nicht mehr widerrufen oder zurückgenommen werden (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Februar 2017 – 4 U 19/16, NJW 2018, 638 Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 22. Februar 2016 – I-5 U 68/15, MDR 2016, 547; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 278 Rn. 34; MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl., § 278 Rn. 44; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 5. Aufl., § 278 Rn. 99). Denn die Annahmeerklärung der Beklagten hat die Prozesslage unmittelbar beeinflusst, nachdem die Klägerin bereits zuvor mit Schriftsatz vom 24. März 2026 den gerichtlichen Vergleichsvorschlag angenommen hatte; dem bei ihrem Eingang noch ausstehenden Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO kommt daneben lediglich eine feststellende Bedeutung zu (vgl. OLG Schleswig, aaO, Rn. 16).
6 Aus der prozessualen Wirkung der Annahmeerklärung folgt zugleich, dass diese und die zeitlich später eingegangene Erklärung, durch die die Beklagte ihre Zustimmung zu dem Vergleich von einer Änderung der darin vorgesehenen Kostenregelung abhängig gemacht hat, keiner Gesamtbetrachtung zugänglich sind und nicht als einheitliche Prozesserklärung behandelt werden können. Die anderslautende Auffassung der Beklagten ist mit dem Wortlaut des § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO unvereinbar. Danach kommt bei einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag der Vergleich dadurch zustande, dass die Parteien – wie es hier der Fall war – Schriftsätze mit einer (uneingeschränkten) Annahmeerklärung einreichen. Darauf, ob in später eingereichten Schriftsätzen an der Annahmeerklärung festgehalten wird, kann es schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ankommen, da andernfalls die Wirksamkeit des Vergleichsabschlusses als Grundlage der Prozessbeendigung von einem erst in der Zukunft eintretenden (ungewissen) Ereignis abhängig wäre.
7 bb) Die Beklagte muss sich auch an ihrer in der ursprünglichen Annahmeerklärung liegenden materiell-rechtlichen Willenserklärung festhalten lassen. Ist eine Willenserklärung – wie hier – gegenüber einem Abwesenden abzugeben, wird sie gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Beim Abschluss eines Vergleichs aufgrund eines gerichtlichen Vorschlags nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO ist der Erklärungsadressat im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB das Gericht, dem insoweit materiell-rechtlich gemäß § 130 Abs. 3 und § 164 Abs. 3 BGB die Rolle eines Empfangsvertreters des Prozessgegners zukommt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22. Februar 2016 – I-5 U 68/15, MDR 2016, 547).
8 Danach war die Annahmeerklärung der Beklagten mit dem Eingang des entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht am 28. März 2026 um 15:05:41 Uhr wirksam im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB zugegangen. Ab diesem Zeitpunkt war die Beklagte auch materiell-rechtlich an sie gebunden. Darauf, wann der Schriftsatz dem Senat zur Kenntnisnahme und Bearbeitung vorgelegt wurde, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 – V ZR 320/98, NJW 2000, 3128, 3129).
9 2. Da der Vergleich somit wirksam gemäß dem Vergleichsvorschlag des Senats vom 2. März 2026 zustande gekommen ist, können die von der Beklagten nachträglich vorgebrachten Einwände gegen die Angemessenheit der vereinbarten Kostenaufhebung auf sich beruhen. Dessen ungeachtet trifft allerdings die Auffassung der Beklagten, sachgerecht sei alleine, dass die Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs übernehme, weil sie mit ihrer Klageforderung letztlich nicht durchdringe, nicht zu. Dabei bleiben nämlich die zahlreichen Hilfsaufrechnungen gemäß der Auflistung im Schriftsatz der Beklagten vom 21. Februar 2023 (Bl. 332 ff. A LG) unberücksichtigt, mit denen diese sich gegenüber der Klage verteidigt hat.
10 a) Wie der Senat bereits in seinem Vergleichsvorschlag ausgeführt hat, kann bei einer streitigen Entscheidung die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten mit einer bestrittenen Gegenforderung zu einer Kostenteilung oder Kostenaufhebung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO führen, wenn die Klage ansonsten Erfolg gehabt hätte und erst die Hilfsaufrechnung zu ihrer Abweisung führt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 5. Oktober 1982 – 3 U 41/82, MDR 1983, 226; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl., § 92 Rn. 9; Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., § 92 Rn. 3; Maurer, MDR 2025, 1375, 1381). Werden mehrere Hilfsaufrechnungen hintereinandergeschaltet, von denen vom Beklagten als vorrangig angegebene Forderungen sich als unbegründet erweisen und erst eine nachrangige Forderung begründet ist, kann die gerichtliche Kostenentscheidung unter Umständen sogar deutlich zu Lasten des Beklagten ausfallen (vgl. MüKoZPO/Schulz, aaO).
11 b) Zwar lag dem Vergleichsvorschlag des Senats zugrunde, dass die von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Erbengemeinschaft Bieber-Höfler geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Miete und Nutzungsentschädigung dem Grunde nach unstreitig waren mit der Folge, dass die mit diesen Ansprüchen erklärte Hilfsaufrechnung bei einer streitigen Entscheidung voraussichtlich zum Erlöschen der Klageforderung geführt hätte. Das ändert aber nichts daran, dass angesichts der von der Beklagten vorgegebenen Reihenfolge zunächst die Berechtigung mehrerer vorrangig zur Aufrechnung gestellter Ansprüche zu prüfen gewesen wäre. Da diese Prüfung zum Zeitpunkt des Vergleichsvorschlags noch nicht abgeschlossen war und jedenfalls bei einigen Ansprüchen von dem nicht prognostizierbaren Ausgang der vom Senat beabsichtigten Beweisaufnahme abhing, erschien die vorgeschlagene Kostenaufhebung unter Berücksichtigung des jeweiligen Prozess- und Kostenrisikos der Parteien aus Sicht des Senats sachgerecht, zumal auch das Gesetz bei einem Vergleichsabschluss als Regelfall eine Kostenaufhebung vorsieht (§ 98 ZPO).
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