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5 W 4/26•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, 2026-04-21, 5 W 4/26
5 W 4/26Obergericht / V. Zivilkammer21.04.2026
Ungeachtet der Frage, ob das Fehlen einer Regelung zur Abfindung (§ 305 Abs. 1 AktG) in einem Unternehmensvertrag ein Eintragungshindernis darstellt, erweist sich die darauf gestützte Zurückweisung der Anmeldung zum Handelsregister jedenfalls dann als ermessensfehlerhaft, wenn das Registergericht keine Anhaltspunkte dafür hat, dass ein außenstehender Aktionär existiert, der durch das Fehlen einer solchen Regelung benachteiligt wird.(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2026-04-21
Aktenzeichen: 5 W 4/26
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0421.5W4.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 291 Abs 1 AktG, § 305 Abs 1 AktG
Rechtskraft: ja
Ungeachtet der Frage, ob das Fehlen einer Regelung zur Abfindung (§ 305 Abs. 1 AktG) in einem Unternehmensvertrag ein Eintragungshindernis darstellt, erweist sich die darauf gestützte Zurückweisung der Anmeldung zum Handelsregister jedenfalls dann als ermessensfehlerhaft, wenn das Registergericht keine Anhaltspunkte dafür hat, dass ein außenstehender Aktionär existiert, der durch das Fehlen einer solchen Regelung benachteiligt wird.(Rn.9)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Senatsbeschluss vom 21. April 2026 ist durch Beschluss vom 16. Juni 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Verfahrensgang
vorgehend AG Saarbrücken, 30. Januar 2026, HRB 109066
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Registergericht – vom 30. Januar 2026 – HRB 109066 – aufgehoben.
I.
1 Mit Registeranmeldung vom 9. Dezember 2025 meldete die Antragstellerin zur Eintragung in das Handelsregister an, dass zwischen ihr als beherrschter Gesellschaft und der H. AG mit Sitz in Coburg (HRB 3533 AG Coburg) als herrschender Gesellschaft ein am 8. Dezember 2025 geschlossener Beherrschungsvertrag bestehe, dem mit Beschlüssen der Hauptversammlung der Antragstellerin und der herrschenden Gesellschaft vom 8. Dezember jeweils zugestimmt worden sei. Der Anmeldung waren eine Niederschrift über Zustimmungsbeschlüsse und Verzichtserklärungen zum vorgenannten Beherrschungsvertrag in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt, in deren Anlage außerdem der Beherrschungsvertrag sowie Vollmachten der beiden beteiligten Gesellschaften und der alleinigen Anteilseignerin der herrschenden Gesellschaft zugunsten der an der Beurkundung beteiligten Vertreter dieser Gesellschaften.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Januar 2026 (Bl. 47 GA-I) hat das Amtsgericht die beantragte Anmeldung zum Handelsregister im Anschluss an einen entsprechenden Hinweis, zu dem die Antragstellerin Stellung genommen hat (Verfügung vom 22. Januar 2026, Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Januar 2026) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aus der überlassenen Vertragsurkunde nicht ersichtlich sei, wer die herrschende Gesellschaft bei dem Abschluss des Beherrschungsvertrages vertreten habe; die Unterschriften auf dem Beherrschungsvertrag seien nicht leserlich und der Vertrag enthalte auch keine weiteren Angaben zu den Vertretern. Zudem enthalte der Vertrag lediglich die in § 304 AktG vorgesehene Verpflichtung zur Ausgleichszahlung an den außenstehenden Aktionär, nicht jedoch die in § 305 Abs. 1 AktG weiterhin vorgesehene Verpflichtung des anderen Vertragsteils, auf Verlangen des außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte Abfindung zu erwerben; insoweit liege eine Unvollständigkeit des Beherrschungsvertrages vor, so dass das Registergericht die Eintragung ablehnen könne.
3 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 9. Februar 2026 (Bl. 51 GA-I). Unter Verweis auf ihre vorangegangene Stellungnahme und die darin erfolgte namentliche Benennung der für die Gesellschaften handelnden Vorstandsmitglieder erachtet sie die Unterzeichner des Vertrages anhand der Unterschriften für ausreichend erkennbar. Da das Fehlen einer Abfindungsregelung nach § 305 AktG die Wirksamkeit des Beherrschungsvertrages nicht in Frage stelle und die Rechte des außenstehenden Aktionärs – der dem Abschluss des Vertrages auch zugestimmt habe – nach dem Gesetz auf andere Weise gewahrt würden, bestehe auch insoweit schon keine Prüfungskompetenz des Registergerichts.
4 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Februar 2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. Die zunächst unvollständigen Registerakten sind mit den hier maßgeblichen Fallunterlagen am 15. April 2026 beim Senat eingegangen.
II.
5 Die gemäß §§ 374 Nr. 1, 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 58 ff. FamFG) Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung zum Handelsregister hat Erfolg. Das Registergericht durfte die Anmeldung des Bestehens des am 8. Dezember 2025 geschlossenen Beherrschungsvertrages nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen.
1.
6 Ein von einer Aktiengesellschaft mit einem anderen Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG), wie er hier vorliegt, bedarf als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag der Eintragung in das Handelsregister. Der Vorstand der beherrschten Gesellschaft hat hierzu das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; der Anmeldung sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen (§ 294 Abs. 1 AktG). Die Eintragung eines Unternehmensvertrages hat konstitutive Wirkung (§ 294 Abs. 2 AktG). Das Registergericht hat die Anmeldung nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht zu prüfen. Der Vertrag kann nur in das Handelsregister eingetragen werden, wenn er formgerecht (schriftlich, § 293 Abs. 3 AktG) und materiell wirksam zustande gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 – II ZB 7/88, BGHZ 105, 324; OLG München, ZIP 2009, 1520; Krafka, Registerrecht 12. Aufl., Rn. 1607). Ergeben sich Bedenken gegen die Wirksamkeit des Unternehmensvertrages und können diese bei der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Ermittlung des Sachverhalts (§ 26 FamFG) nicht ausgeräumt werden, so kann das Gericht die Eintragung ggf. auch ablehnen (OLG München, ZIP 2009, 1520; Koch, Aktiengesetz 20. Aufl., § 294 Rn. 11).
2.
7 Die in der angefochtenen Entscheidung bemängelten Umstände begründen keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Beherrschungsvertrages und vermögen die Zurückweisung der Anmeldung – jedenfalls im vorliegenden Einzelfall – nicht zu rechtfertigen.
a)
8 Die vom Amtsgericht angeführten Bedenken einer vermeintlich nicht ausreichenden Erkennbarkeit der für die Vertragsparteien handelnden vertretungsberechtigten Personen erweisen sich bei sachgerechter Beurteilung der hiesigen Umstände als nicht durchgreifend. Die Antragstellerin hat, nachdem die für die jeweilige Gesellschaft handelnden Unterzeichner in der schriftlichen Vertragsurkunde nicht namentlich benannt wurden und das Registergericht dies – in ordnungsgemäßer Ausübung seiner Ermittlungspflichten (§ 26 FamFG) – beanstandet hatte, in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2026 erklärt, dass für die Antragstellerin deren Vorstände M. und C. gehandelt hätten, während auf Seiten der herrschenden Gesellschaft sowie deren alleiniger Aktionärin jeweils die Herren K. und T. als Vorstände unterzeichnet hätten. Dass diese Beteiligten als Mitglieder des Vorstandes der von ihnen vertretenen Gesellschaft gesetzlich vertretungsbefugt sind, folgt aus ihrer Eintragung im Handelsregister, von der sich der Senat durch Einsichtnahme überzeugt hat. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts können die handelnden Personen hier auch hinreichend durch ihre jeweilige Unterschrift unter den Vertrag individualisiert werden. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift – auch zur Wahrung des Schriftformerfordernisses – ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt. Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – XII ZR 26/20, NJW-RR 2021, 801). Diesen Anforderungen wird hier in Bezug auf die jeweilige Unterschrift zweifelsfrei genügt. Nachdem die angefochtene Entscheidung auch sonst keine Anhaltspunkte aufzeigt, die durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Urheberschaft wecken könnten, muss für das vorliegende Verfahren davon ausgegangen werden, dass der Beherrschungsvertrag von den benannten vertretungsberechtigten Organen der beteiligten Gesellschaften ordnungsgemäß unterzeichnet worden ist.
b)
9 Der Senat sieht unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalles auch keinen Anlass, die Anmeldung dieses Vertrages wegen des bloßen Fehlens einer Regelung zur Ausgleichszahlung nach § 305 Abs. 1 AktG zurückzuweisen. Während ein Unternehmensvertrag, der – anders als hier – überhaupt keinen Ausgleich für außenstehende Aktionäre vorsähe, nach § 304 Abs. 1 AktG nichtig wäre, führt das Fehlen einer Regelung nach § 305 Abs. 1 AktG nach ganz allgemeiner, vom Senat geteilter Auffassung nicht zu einer Unwirksamkeit des Vertrages (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 – II ZR 18/91, BGHZ 119, 1; Beschluss vom 20. Mai 1997 – II ZB 9/96, BGHZ 135, 374; Koch, Aktiengesetz a.a.O., § 294 Rn. 11; Krafka, Registerrecht 12. Aufl., Rn. 1607). Vielmehr gilt insoweit, dass die außenstehenden Aktionäre auch für den Fall eines völligen Fehlens eines Abfindungsangebotes nicht anders als bei Vorhandensein eines unangemessenen Angebotes auf das Spruchstellenverfahren zu verweisen sind (§ 305 Abs. 5 Satz 2 AktG; BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 – II ZR 18/91, BGHZ 119, 1, 9 f.; Servatius, in: Grigoleit, Aktiengesetz 3. Aufl., § 305 Rn. 29). Ob daraus grundsätzlich gefolgert werden muss, dass das bloße Fehlen einer solchen Regelung kein Eintragungshindernis darstellt (so die wohl überwiegende Ansicht, s. etwa Koch, Aktiengesetz a.a.O., § 294 Rn. 11; Mülbert, in: Aktiengesetz 4. Aufl., § 294 Rn. 33; Wandt/Herold AG 2024, 417; einschränkend Krafka, a.a.O., Rn. 1607, wonach der Registerrichter die Anmeldung wegen Unvollständigkeit des Vertrags zurückweisen könne), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls in Fällen, in denen – wie hier – das Registergericht keine Anhaltspunkte dafür hat, dass ein außenstehender Aktionär existiert, der durch das Fehlen einer solchen Regelung benachteiligt wird, erweist sich die darauf gestützte Zurückweisung der Anmeldung als ermessensfehlerhaft. Aus der eingereichten Niederschrift und den beigeschlossenen Anlagen folgt nämlich, dass der außenstehende Aktionär der Antragstellerin, die N. AG (HRB 103769 AG Saarbrücken) an der außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über den gegenständlichen Beherrschungsvertrag teilgenommen und dem Vertrag ausdrücklich zugestimmt hat. Bei dieser Sachlage besteht jedenfalls kein vernünftiger Grund, von der evtl. Möglichkeit, die Anmeldung wegen Unvollständigkeit des Vertrags zurückzuweisen, Gebrauch zu machen.
3.
10 Da das Registergericht die Anmeldung vom 9. Dezember 2025 mit der gegebenen Begründung nicht hätte zurückweisen dürfen, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Saarbrücken zurückzugeben. Weil das Rechtsmittel damit erfolgreich ist und am Beschwerdeverfahren allein die Antragstellerin teilgenommen hat, waren eine Kostenentscheidung ebenso wenig veranlasst wie eine Festsetzung des Geschäftswertes.
Berichtigungsbeschluss vom 16. Juni 2026
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 21. April 2026 – 5 W 4/26 – wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es unter Gründe, II. 2. b) im ersten Satz anstelle der Wendung „Regelung zur Ausgleichszahlung nach § 305 Abs. 1 AktG“ richtigerweise „Regelung zur Abfindung nach § 305 Abs. 1 AktG“ heißt.
Gründe:
Es handelt sich um einen – wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 305 Abs. 1 AktG offenkundigen – Schreibfehler, der deshalb gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen war.
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