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3 L 2341/25•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2026-01-08, 3 L 2341/25
3 L 2341/25Verwaltungsgericht / 3. Kammer08.01.2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-08
Aktenzeichen: 3 L 2341/25
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2026:0108.3L2341.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 3 K 2340/25) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.12.2025 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
1 Der Antrag des Antragstellers,
2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.12.2025 – 10461093-475 – anzuordnen,
3 ist statthaft, denn der erhobenen Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 12.12.2025 enthaltene Abschiebungsandrohung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG entfalten Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Daher sind Entscheidungen nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. §§ 34, 36 AsylG, mit denen - wie hier - auf einen Zweitantrag hin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, weil ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist und zugleich eine Abschiebungsandrohung erlassen wird, sofort vollziehbar.1VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2025 – 17 L 3613/25.A –, Rn. 5, juris.VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2025 – 17 L 3613/25.A –, Rn. 5, juris.
4 Der Antrag wurde innerhalb der Wochenfrist (§ 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt und ist auch im Übrigen zulässig.
5 Des Weiteren ist der Antrag auch begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung bestehen.
6 Aus §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG folgt, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.2vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 juris Rn. 99.vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 juris Rn. 99.
7 "Angegriffen" im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist.3vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 juris Rn. 93.vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 juris Rn. 93.
8 Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote entgegenstehen (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist.
9 Ausgehend hiervon bestehen fallbezogen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Bescheid vom 12.12.2025 unter Ziffer 3 enthaltenen Verwaltungsakts, mit welchem dem Antragsteller für den Fall, dass er die einwöchige Ausreisefrist nicht einhält, die Abschiebung nach Syrien angedroht wird.
10 Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG vorliegen, ist in Anbetracht der veränderten Lage im Herkunftsland des Antragstellers jedenfalls als offen zu beurteilen, ob die sich aus § 60 Abs. 5 AufenthG ergebenden Anforderungen bei einer zu unterstellenden Rückkehr des Antragstellers nach Syrien erfüllt sind. Die abschließende Beurteilung der überstellungsrelevanten Lage für den Antragsteller ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.4Die zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes hat bislang nach dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht in der Hauptsache über die Situation in Syrien entschieden.Die zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes hat bislang nach dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht in der Hauptsache über die Situation in Syrien entschieden. Bis dahin ist sein weiterer Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzusichern.
11 Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG stattzugeben.
Fußnoten
1) VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2025 – 17 L 3613/25.A –, Rn. 5, juris.
2) vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 juris Rn. 99.
3) vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 juris Rn. 93.
4) Die zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes hat bislang nach dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht in der Hauptsache über die Situation in Syrien entschieden.
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