Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2025-12-18, 5 K 1175/20

5 K 1175/20Verwaltungsgericht / 5. Kammer18.12.2025

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 K 1175/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-18

Aktenzeichen: 5 K 1175/20

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2025:1218.5K1175.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die am xxx.2002 geborene Klägerin begehrt unter Aufhebung des Bescheides vom 23.09.2020 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise von subsidiärem Schutz bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG.

2 Am 06.08.2020 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 12.08.2020 gab sie, sie habe Algerien am 17.07.2018 verlassen. Sie sei über Marokko, Spanien und Frankreich nach Deutschland gereist. Nach Deutschland sei sie am 04.08.2020 eingereist. In Algerien habe sie sich fünf Jahre aufgehalten.

3 Bei ihrer Anhörung am 19.08.2020 trug die Klägerin vor, sie habe noch die syrische Staatsangehörigkeit. Sie sei Kurdin und Sunnitin. Sie habe ihren syrischen Pass bereits abgegeben. Der algerische Pass liege bei ihrer Familie in Algerien. In Algerien habe sie nur ihre Pässe gehabt. Für den Personalausweis sei sie noch zu jung gewesen. Zuletzt habe sie in xxx im Stadtteil xxx gelebt. Sie sei ledig. Ihr Vater lebe in B-Stadt, ihre Mutter sei hier im Lager bei ihnen. Ihre Geschwister seien mit ihr nach Deutschland gekommen. Sie habe auch noch eine Großmutter sowie Onkel und Tanten väterlicherseits hier. Sie lebten in xxx und xxx. Eine Tante väterlicherseits lebe in Schweden und eine weitere in Dänemark. Auch in Syrien habe sie noch eine Tante und zwei Onkel väterlicherseits. In Algerien habe sie noch Tanten und Onkel mütterlicherseits. Sie lebten in xxx und in xxx. Sie habe die neunte Klasse in Algerien abgeschlossen. Das sei im Jahr 2018 gewesen, kurz bevor sie ausgereist seien. Sie sei nur Schülerin gewesen. Früher hätten sie eine Zeitlang in Syrien gelebt. Das sei unter anderem im Jahr 2008 gewesen. An mehr könne sie sich nicht erinnern, weil sie damals noch jünger gewesen sei. Sie habe zwei Jahre in Spanien verbracht, aber sie habe dort keine Anhörung gehabt.

4 Am 17.07.2018 habe sie Algerien legal mit ihren Geschwistern und ihrer Mutter verlassen. Sie seien auf dem Luftweg nach Casablanca, Marokko, geflogen. In Marokko seien sie nur einen Tag geblieben. Anschließend seien sie mithilfe eines Schleusers illegal über Melilla nach Spanien eingereist. In Spanien hätten sie etwa zwei Jahre gelebt. Vier Monate davon hätten sie in Melilla in einem Flüchtlingslager verbracht. In Malaga und in Cadiz seien sie nur wenige Tage zwecks Durchreise gewesen. Die meiste Zeit hätten sie in Madrid verbracht. Ende Juli 2020 hätten sie dann mit dem Bus Frankreich durchquert und seien nach Deutschland gereist. Anfang August 2020 seien sie in Deutschland angekommen und hätten Asyl beantragt.

5 Bezüglich ihrer fluchtauslösenden Gründe trug die Klägerin vor, sie seien in Algerien nicht glücklich gewesen, weder von der Schule her, noch vom alltäglichen Leben. Nachbarn, Lehrer, andere Schüler und allgemein gesagt viele Leute hätten sie als Kurden beschimpft. Ihr Vater habe nicht nach Algerien reisen können und sie hätten keine Familienzusammenführung gehabt, um zu ihm nach Deutschland zu kommen. Ihr Vater sei öfters unterwegs gewesen, weil er von Beruf Brunnenbohrer sei. Sie hätten normal als Familie leben und nicht ständig getrennt voneinander sein wollen. Sie hätten es nicht mehr aushalten können. Sie hätten keine Wahl gehabt. Ihre Mutter habe Angst gehabt. Sie habe auf Dauer auch nicht vier Kinder alleine versorgen können. Sie habe ihren Vater gebraucht. Sie seien in Algerien als Kurden beschimpft worden, dass sie wertlos seien und Algerien verlassen sollten. Es sei kein schönes Leben gewesen. Sie befürchte, dass sie wieder in diese Situation zurückfallen könnte. Probleme mit staatlichen Sicherheitsbehörden oder anderen Personen/Personengruppen habe sie nicht gehabt. Sie hätten im Juli 2018 das Heimatland verlassen, weil sie versucht hätten, über die Familienzusammenführung nach Deutschland zu kommen, aber das sei abgelehnt worden. Daher seien sie erst später ausgereist. Das Leben in Algerien sei nicht einfach gewesen. Beispielsweise hätten die Schüler auf sie gezeigt und hinter ihrem Rücken über sie und ihre Geschwister gesprochen. Auf dem Nachhauseweg habe sie öfters ihre Nachbarn getroffen, die ihr blöde Bemerkungen hinterhergeworfen hätten. Sie sollten verschwinden und aus Algerien ausreisen. Eigentlich hätte sie mich sicher fühlen sollen, wenn sie nach Hause gegangen sei, aber es habe ständig solche Bemerkungen gegeben. Irgendwann hätten sie es nicht mehr aushalten können. Wenn man immer die gleichen Beleidigungen und Sachen höre, werde man psychisch irgendwann krank. Es belaste einen sehr stark. Daher hätten sie von Algerien weggewollt. Die Leute seien alle gegen sie eingestellt gewesen. Niemand habe ihnen geholfen. Sie möchte ganz normal leben wie andere Menschen auch. Sie sei es leid, ständig woanders zu sein und keine festen Freunde oder Bekannte zu haben. Sie habe immer wieder neu anfangen müssen. Sie möchte mit ihrer Familie ein normales Leben haben. Der Großteil ihrer Familie sei hier, darunter auch viele Verwandte väterlicherseits. Ihr Vater sei in Deutschland anerkannter Flüchtling und sie habe ihn lange nicht gesehen. In Algerien wäre sie ohne Familie und ohne Zukunft. Das Gleiche gelte auch für Syrien.

6 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 23.09.2020 den Antrag auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, drohte der Klägerin die Abschiebung nach Algerien an. Nach Syrien dürfe die Klägerin nicht abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Die von der Klägerin im Rahmen der persönlichen Anhörung vorgetragenen Ereignisse, insbesondere die geschilderten Gründe, aus denen sie Algerien verlassen haben wolle, ließen bereits erhebliche Zweifel an einer irgendwie gearteten Verfolgung ihrer Person aufkommen. Demnach solle sie aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit in der Schule und im alltäglichen Leben beschimpft und diskriminiert worden sein. Darüber hinaus habe ihr die Trennung vom Vater aufgrund dessen beruflicher Tätigkeit als Brunnenbohrer und seiner syrischen Staatsangehörigkeit zu schaffen gemacht. Auch die Mutter habe in dieser Zeit Existenzängste gehabt. Diese so dargelegten Ereignisse beinhalteten jedoch keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf eine irgendwie geartete Verfolgung. Insoweit lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor.

7 Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterschieden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst sei. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte lägen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Im Übrigen könne aufgrund der doppelten Staatsangehörigkeit der Klägerin kein abgeleiteter Familienschutz nach § 26 AsylG gewährt werden.

8 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Klägerin in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG durch mögliche Verfolger drohe, seien nach Prüfung des Sachverhalts nicht hinreichend glaubhaft dargelegt worden.

9 Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsyIG festgestellt, drohe der Klägerin in Algerien keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohten, sei daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr laufe im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Algerien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine Unterschreitung des wirtschaftlichen Existenzminimums sei nicht zu befürchten. Insbesondere erscheine es zumutbar, den Lebensunterhalt durch einfache und gegebenenfalls befristete Tätigkeiten zu sichern. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Hinweise, die gegen eine Rückkehr der Klägerin mit ihren Eltern und Geschwistern nach Algerien sprächen, lägen nicht vor. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes verfüge die Mutter über einen guten Gesundheitszustand, eine gute Schulbildung und berufliche Erfahrung als Berufsschullehrerin in einer Berufsschule in Mascara. Ferner verfüge auch der Vater der Klägerin, zu dem eine intakte Beziehung bestehe, über berufliche Erfahrung als Brunnenbohrer. Demnach könne der Klägerin zugemutet werden, dass sie auf den Rückhalt ihrer Familie zurückgreife, um sich das eigene wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern, da sie bislang nur Schülerin gewesen sei. Darüber hinaus befänden sich weitere Familienangehörige in den Städten xxx und xxx, auf deren Hilfe verwiesen werden könne. Dem Bundesamt lägen auch keine Hinweise auf innerfamiliäre Spannungen vor, die einer möglichen Unterstützung durch besagte Familie entgegenstehen könnten. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht.

10 Es drohe der Klägerin auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei komme es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgehe und wodurch sie hervorgerufen werde. Es müsse jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt sei, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteige. Anhaltspunkte auf individuelle Gefahren für Leib und Leben der Klägerin im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG seien weder vorgetragen worden, noch seien sie aus dem Sachvortrag ersichtlich.

11 Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehöre, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibe Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Die durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen könne, komme nach der neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke bestehe nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung fänden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG andererseits identisch sei.

12 Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Um eine mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) zu vereinbarende modifizierte Anwendung zu erreichen, erfolge die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO. Hierdurch beginne die Ausreisefrist nicht vor Ablauf der Klagefrist zu laufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne das Bundesamt die unionsrechtlich geforderte Aussetzung der Wirkungen einer mit der ablehnenden Asylentscheidung verbundenen Abschiebungsandrohung - auch schon vor einem Tätigwerden des Gesetzgebers - selbst bewirken, indem es die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist für die Dauer der Klagefrist aussetze. Der hierfür erforderliche sachlich tragfähige, willkürfreie und nicht missbräuchliche Anlass bestehe jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Aussetzung dazu diene, dem gesetzlichen Regelgebot des § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG, ablehnende Asylentscheidung und Abschiebungsandrohung zu verbinden, Folge zu leisten und zugleich den unionsrechtlichen Anforderungen an eine solche Verknüpfung zu entsprechen.

13 Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Im Fall einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen. Komme eine Drittstaatsangehörige ihrer Ausreisepflicht nicht nach und sei sie ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden, dürfe sie weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch dürfe ihr, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG). Die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG trete mit der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ein.

14 Die Dauer dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots werde gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und dürfe grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten. Sei die Drittstaatsangehörige aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden oder gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihr aus, dürfe die Frist fünf Jahre. überschreiten, aber solle zehn Jahre nicht überschreiten. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Die Frist beginne mit der Abschiebung. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen worden noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die volljährige Klägerin verfüge abseits der Geschwister und der Eltern über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.

15 Der Bescheid wurde der Klägerin am 05.10.2020 zugestellt.

16 Am 12.10.2020 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren bisherigen Vortrag.

17 Die Klägerin beantragt,

18 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23.09.2020 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen,

19 hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG zuzuerkennen,

20 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen,

21 und weiter hilfsweise, Ziffer 6 des Bescheides unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen.

22 Die Beklagte beantragt,

23 die Klage abzuweisen.

24 Sie trägt zur Begründung vor, bei der Mutter der Klägerin und den jüngeren Geschwistern der Klägerin sei die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz abgeleitet vom Vater der Klägerin erfolgt. Für jene lägen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung eines abgeleiteten Schutzes als Kind nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 AsylG nicht vor. Um hiernach eine Ableitung positiv feststellen zu können, müsste die Klägerin bei der damaligen Antragsstellung beim Bundesamt minderjährig gewesen sein. Dem sei jedoch nicht so gewesen. Die Klägerin sei am 04.08.2020 erstmalig in Deutschland eingereist und habe am 06.08.2020 ihren Asylantrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie jedoch bereits über 18 Jahre alt und mithin volljährig gewesen, da sie am 11.06.2002 geboren sei. Die gesetzliche Voraussetzung der Minderjährigkeit sei damit nicht mehr gegeben gewesen. Eine Abhilfe wie bei den jüngeren Geschwister nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 AsylG scheide damit aus. Eine anderweitige Herleitung eines Schutzes durch Ableitung von Seiten der Geschwister oder der Mutter scheide bereits deshalb aus, weil eine Ableitung eines abgeleiteten Schutzes nicht möglich sei.

25 Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verfahren 5 K 1176/20, 5 K 1476/21 und 5 K 1477/21 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes Saarland, deren Inhalt ebenso wie die Dokumentation Algerien Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe

26 Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden.

27 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

28 Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken, insbesondere wurde sie fristgerecht binnen der Zwei-Wochen-Frist gem. § 74 Abs. 1 AsylG erhoben.

29 Die Klage habe aber in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG hat noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

30 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

31 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

32 Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Asylantragsteller in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Asylantragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe reicht es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr. Dies gilt wegen der Symmetrie der Maßstäbe für Anerkennung und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen. Dieser Maßstab ist mit demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gleichzusetzen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, BVerwGE 140, 22 = InfAuslR 2011, 408 = NVwZ 2011, 1463 = Buchholz 402.25 § 73 AsylG Nr. 39 und vom 20.02.2013 -10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67 = NVwZ 2013, 936 = InfAuslR 2013, 300 zu § 60 Abs. 1 AufenthG a.F.

34 Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders gemäß § 28 Abs. 1 AsylG bei der Asylanerkennung – nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen.

35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, BVerwGE 133, 31 = DVBl 2009, 595 = NVwZ 2009, 730 = InfAuslR 2009, 260 = Buchholz 402.25 § 28 AsylG Nr. 24.

36 Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden.

37 Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.

38 Vgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.2011 - 10 C 14/10 -, BVerwGE 140, 319 = NVwZ 2012, 240 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 44 und vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12 = InfAuslR 2013, 241 = NVwZ 2013, 1167.

39 Entscheidend ist, ob bei „qualifizierender“ Betrachtungsweise aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die Betrachtung ist weder auf einen quantitativ zu ermittelnden überwiegenden Wahrscheinlichkeitseintritt reduziert, noch ist der quantitative Aspekt ausgeschlossen. Bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Bei quantitativ nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit (mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 %) einer Gefahr kann eine politische Verfolgung gegeben sein, wenngleich die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lässt. Wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer Verfolgung ergibt, riskiert kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter neben dem Alter des potentiellen Rückkehrers auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein. Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob die Gefahr z.B. eines Verhörs ohne Folter, einer Inhaftierung über Stunden, Tage, Monate, Jahre, der Folter oder aber des „Verschwindenlassens“ oder der Todesstrafe droht.

40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.

41 Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen.

42 Nach § 3c Abs. 1 AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Überdies regelt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht der die geschlechtliche Identität anknüpft.

43 Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 QRL begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind. Geht es um die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 QRL bei der Feststellung eines unionsrechtlich vorgezeichneten subsidiären Abschiebungsverbots, greift die Vermutung nach dieser Vorschrift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war. Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL, dass der Antragsteller „erneut von einem solchen Schaden bedroht wird“, einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus.

44 Vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, BVerwGE 136, 360 = InfAuslR 2010, 404 = NVwZ 2011, 56 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38, vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, BVerwGE 136, 377 = InfAuslR 2010, 410 = NVwZ 2011, 51 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39. 20 ff., vom 07.09.2010 - 10 C 11/09 -, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 42 und vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, BVerwGE 140, 22 = InfAuslR 2011, 408 = NVwZ 2011, 1463 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris Rn 128.

45 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 lit. d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit

46 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2009 - 10 C 24/08 -, BVerwGE 135, 252 = InfAuslR 2010, 256 = NVwZ 2010, 979 = Buchholz 402.25 § 3 AsylG Nr. 8, m.w.N. und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = NVwZ 2013, 936 = InfAuslR 2013, 300 = Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 14 = juris, Rn. 32.

47 Maßgebend für den Zeitpunkt der Verfolgungsprognose ist die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz (§ 77 Abs. 1 AsylG). Dabei sind alle für eine Verfolgung sprechenden Gründe in ihrer gegenseitigen Einflussnahme und Abhängigkeit einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.

48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158/80 -, BVerwGE 68, 106 = NVwZ 1984, 244 = Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 14 = DVBl 1984, 564 = DÖV 1984, 680 = InfAuslR 1984, 87.

49 Hinsichtlich des maßgeblichen Herkunftsstaates hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht auf Algerien abgestellt. Dabei ist maßgeblich, dass sich die Klägerin nach ihren Angaben in den letzten fünf Jahren vor der Reise nach Spanien bzw. in die Bundesrepublik Deutschland in Algerien aufgehalten hat und zum anderen, was hier in erster Linie maßgeblich ist, die algerische Staatsangehörigkeit besitzt. Diese hat sie nach Art. 6 des algerischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (alger. STAG) mit ihrer Geburt von ihrer Mutter, die algerische Staatsangehörige ist, erworben. Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Dies steht jedoch dem Besitz der algerischen Staatsangehörigkeit nicht entgegen. Denn nach den Regelungen des alger. STAG führte die Annahme der syrischen Staatsangehörigkeit nicht zum Verlust der algerischen Staatsangehörigkeit.

50 Vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an VG Braunschweig vom 15.03.2021.

51 Vielmehr ergibt sich aus Art. 18 Nr. 1 alger. STAG, dass es zum Verlust der algerischen Staatsangehörigkeit des Erlasses über den Verzicht bedarf. Dieser ist nach Art. 20 Nr. 1 alger. STAG im Gesetzblatt der Demokratischen Volksrepublik Algerien zu veröffentlichen. Dass es im Falle der Klägerin einen solchen Erlass gegeben hat, ist jedoch in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin selbst beim Bundesamt vorgetragen, dass sie auch einen algerischen Reisepass besessen habe, der jedoch in Algerien geblieben sei.

52 Hinsichtlich Algeriens kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Klägerin bei einer Rückkehr eine Verfolgung i.S. des § 3 AsylG droht. Denn die Klägerin hat in Bezug auf Algerien nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben würde, dass sie dort verfolgt worden ist oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchem Schaden unmittelbar bedroht war. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 23.09.2020 Bezug genommen werden (§ § 77 Abs. 3 AsylG). Es ist auch zum jetzigen Zeitpunkt in keiner Weise zu erkennen, dass ihr heute bei einer Rückkehr eine Verfolgung i.S. des § 3 AsylG drohen könnte. Auch seitens der Klägerin wurde insoweit nichts geltend gemacht.

53 Insbesondere kann im Hinblick auf die allgemeine politische Lage in Algerien eine Verfolgung der Klägerin als Frau nicht angenommen werden. Zwar gibt es trotz eines verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aufgrund des von islamischen Grundsätzen geprägten Familien- und Erbrechts eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen. Es besteht aber keine staatliche Diskriminierung, vielmehr existiert sogar ein verfassungsrechtliches Diskriminierungsverbot (Art. 37). Neben diesem Artikel gibt es weitere Bestimmungen in der Präambel, die die Gleichstellung von Frauen und Männern fördern. Die Stellung der Frau in Algerien ist besser als in anderen regionalen kulturell vergleichbaren Staaten. 2005 wurde das Familiengesetzbuch novelliert. Dadurch wurden wesentliche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts abgemildert. Weiter spielen in Algier und anderen großen Städten des Nordens Frauen eine maßgebliche Rolle in allen gesellschaftlichen Zusammenhängen. Der Regierung gehören aktuell vier Ministerinnen an. Frauen können Unternehmen besitzen, Verträge abschließen und Karrieren wie Männer verfolgen. Frauen haben die gleichen Rechte wie Männer, aus dem Besitz von Grundstücken angeht, und den Eigentumstitel werden die Namen von Frauen als Grundbesitzerin aufgeführt. Frauen wir jedoch bei der Beschäftigung und im Beruf diskriminiert. Allerdings gibt es noch immer substantiellen Verbesserungsbedarf in vielen Bereichen. So verdienen viele Frauen weniger als mit ähnlichen Positionen und es gibt nur wenige Frauen in Führungspositionen von Unternehmen.

54 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, Algerien, Stand: 25.04.2025, S. 14 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Algerien, Version 11, Stand: 11.11.2025, S. 17 f.; m.w.N.; BAMF, Länderkurzinformation Algerien vom 01.09.2023 zur Situation von Frauen, S. 1, m.w.N.;

55 Zwar ist davon auszugehen, dass eine gewisse Diskriminierung von Frauen bereits im Islam angelegt, diese erreicht indes nach den vorliegenden Erkenntnissen in Algerien nicht den von § 3a Abs. 1 AsylG vorausgesetzten Schweregrad. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt nämlich eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich quantitativ und qualitativ so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Darüber hinaus gilt für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität des Asyl- und Flüchtlingsrechts dem Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn gerade keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde.

56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, NVwZ 2009, 1237 = InfAuslR 2009, 315 = Buchholz 402.242 § 60 Abs 1 AufenthG Nr. 39 = juris Rn. 13.

57 Dass diese Voraussetzungen für eine nach Algerien zurückkehrende alleinstehende Frau bestehen, kann jedoch unter Zugrundelegung der o.g. Auskünfte nicht festgestellt werden.

58 2. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG liegen ebenfalls nicht vor.

59 Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

60 Wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt auch im Rahmen des subsidiären Schutzes für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ...“ des Art. 2f der Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“).

61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 = juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 41, 44 m.w.N.

62 Es ist weder aus dem Vortrag der Klägerin noch sonst ersichtlich, dass ihr die Verhängung oder Vollstreckung einer Todesstrafe i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG drohen würde. Dies würde eine individuell drohende Todesstrafe aufgrund der geltenden Strafrechtsordnung erfordern, während eine „extralegale Tötung“ nicht ausreicht.

63 Vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 4 AsylG, Rn. 7; BeckOK/Ausländerrecht, 46. Ed. 01.10.2024, § 4 AsylG, Rn. 9.

64 Eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens hat die Klägerin indes - nach den Ausführungen zu Ziffer 1. - am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht.

65 Auch eine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Auf die bisherigen Ausführungen wird Bezug genommen.

66 Der Klägerin droht darüber hinaus insbesondere auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen der allgemeinen humanitären Lage in Algerien. Zwar kann die allgemeine humanitäre Lage an dem Ort, an dem sich die Klägerin voraussichtlich niederlassen wird, ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Jedoch muss die schlechte humanitäre Lage dazu auf einen Akteur i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG zurückzuführen sein.

67 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris, Rn. 168 ff.

68 Diese Voraussetzungen liegen jedoch offensichtlich nicht vor. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 23.09.2020 Bezug genommen werden (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Dass gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf den Zeitpunkt der letzten gerichtliche Tatsacheninstanz abzustellen, führt zu keiner anderen Einschätzung, da nach den vorliegenden Unterlagen nicht von einer grundlegenden Änderung der Lebensverhältnisse in Algerien ausgegangen werden kann.

69 Es ist auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gegeben, da ein solcher Konflikt in Algerien derzeit nicht besteht.

70 Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Algerien, Version 11, Stand: 11.11.2025, S. 3 f., m.w.N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, Algerien, Stand: 25.04.2025, S. 4.

71 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG.

72 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

73 Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung.

74 Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 = InfAuslR 2013, 241 = NVwZ 2013, 1167 = Buchholz 402.242 § 60 Abs 2ff AufenthG Nr. 49 = juris Rn. 25 und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 = InfAuslR 2013, 388 = NVwZ 2013, 1489 = Buchholz 402.242 § 58 AufenthG Nr. 1 = juris Rn. 25).

75 Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen.

76 Vgl. EGMR , Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 (Paposhvili/Belgien) -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 -, ABl EU 2017, Nr. C 22, 17, Rn. 68);

77 Es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.

78 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 = InfAuslR 2018, 432 = Buchholz 402.242 § 60 Abs 2 AufenthG Nr. 58 = juris Rn. 11.

79 In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. -, Ibrahim - NVwZ 2019, 785 = juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 -, Jawo - Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.

80 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 -, BVerwGE 166, 113 = InfAuslR 2019, 455 = NVwZ 2020, 158 = Buchholz 402.242 § 60 Abs 2ff AufenthG Nr. 59 = juris Rn. 12.

81 Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch diejenige des Bundesverwaltungsgerichts machen deutlich, dass ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind.

82 Vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, a.a.O.

83 Dabei lässt sich aber - schon nach der Gesetzessystematik - der nationale Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen. Da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind, sind die ggf. erhöhten Anforderungen an eine ausreichende Lebensgrundlage im Fall einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG ebenfalls nicht übertragbar.

84 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, a.a.O., juris Rn. 13 (zum Maßstab des § 60 Abs. 7 AufenthG); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 180; Bayerischer VGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19.

85 Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Um eine tatsächliche Gefahr und also auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung in den von Art. 3 EMRK geschützten Rechten annehmen zu können, bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.

86 Vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681; Entscheidung vom 22.09.2009 - 30471/08 (Abdolkhani und Karimnia/Türkei) -, InfAuslR 2010, 47; Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 (NA./Vereinigtes Königreich) -, juris; Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330 Rn. 140.

87 Voraussetzung ist, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

88 Vgl. EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - Nr. 36417/16 (X./Schweden) - Rn. 50; BVerwG, Urteile 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, a.a.O., juris Rn. 22 und vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 -, BVerwGE 175, 227 = InfAuslR 2022, 339 = NVwZ 2022, 1561 = Buchholz 402.242 § 60 Abs 5 AufenthG Nr. 1 = juris Rn. 13 f. m.w.N., Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2/19 -, juris Rn. 6.

89 Soweit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis besteht, so steht dies der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes nicht entgegen, da dies im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 und 7 Satz AufenthG durch das Bundesamt nicht zu berücksichtigen ist.

90 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2025 - 1 C 4.24 -, NVwZ 2025, 1600 = juris.

91 Unter Berücksichtigung der landesweiten Lebensverhältnisse in Algerien sowie der persönlichen Situation der Klägerin ergibt sich, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt sind.

92 Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 23.09.2020 Bezug genommen werden (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Diesbezüglich kann ebenfalls keine Veränderung der Umstände seit dem Erlass des Bescheides festgestellt werden.

93 Die humanitären Verhältnisse in Algerien stellen sich nicht generell als derartig defizitär dar, als dass aufgrund dessen unterschiedslos für alle Personen bzw. den Personenkreis, dem die Klägerin angehört, von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen ist. Insbesondere geht das Gericht im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass die Klägerin nach der Rückkehr in der Lage sein wird, sich eine Lebensgrundlage zumindest am Rande des Existenzminimums gegebenenfalls unter Inanspruchnahme des – zwar nicht europäischem Niveau, jedoch für die Möglichkeiten des Landes aufwendigen – algerischen Sozialsystems sowie familiärer Unterstützung zu sichern. Algeriens Sozialsystem wird aus Öl- und Gasexporten finanziert. Das Land war als einiges der wenigen in der Lage in den letzten 20 Jahren eine Reduzierung der Armutsquote von 25 % auf 5 % zu erreichen. Gesundheitsfürsorge ist kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt.

94 Vgl. hierzu ausführlich Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Algerien, Version 11, Stand: 11.11.2025, S. 26 f., m.w.N.

95 Die Klägerin ist zudem erwerbsfähig sowie ohne gravierende gesundheitliche Einschränkungen. Das Ausüben einer existenzsichernden Gelegenheitsarbeit ist der Klägerin nach ihrer Rückkehr möglich und zumutbar. Um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, kann die Klägerin – wie dargestellt – gegebenenfalls auf soziale Hilfen sowie im Übrigen auf Rückkehr- und Integrationshilfen zurückgreifen. Die Klägerin kann sich hinsichtlich letzteren auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen.

96 Vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1992 - 9 C 21/92 -, BVerwGE 91, 150 = DVBl 1993, 324 = InfAuslR 1993, 150 = DÖV 1993, 389 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 158 = NVwZ 1993, 486 = juris Rn. 12 und vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 = InfAuslR 1997, 341 = NVwZ 1997, 1127 = DVBl 1997, 1384 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 7 = juris Rn. 27.

97 Dementsprechend ist es der Klägerin möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Algerien freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen ist nach dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass sich noch Verwandte – nämlich Tanten und Onkel mütterlicherseits – in Algerien aufhalten, so dass sie bei einer Rückkehr auch mit familiärer Unterstützung rechnen könnte. Dass dies nicht möglich wäre, ist von der Klägerin weder beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden.

98 Offen kann bleiben, ob die mit einer Rückkehr der Klägerin nach Algerien einhergehende Trennung von ihren Eltern sowie ihren jüngeren Geschwistern zu einem Verstoß gegen den Schutz der Familie gemäß Art. 8 EMRK, Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 6 GG führt, da die Frage, ob ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis besteht, wozu auch familiäre Bindungen gehören können, der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes bzgl. der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegensteht.

99 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2025 - 1 C 4.24 -, NVwZ 2025, 1600 = juris.

100 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.

101 Das Gericht hat insbesondere keine durchgreifenden Zweifel, dass der Klägerin im Anschluss an ihre Rückkehr die Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Der Klägerin ist es zuzumuten, sich eine Arbeit zu suchen. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der wirtschaftlichen und sozialen Lage Algeriens, wie auch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat. In Algerien sind die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet.

102 Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Algerien, Version 11, Stand: 11.11.2025, S. 29 ff., m.w.N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, Algerien, Stand: 25.04.2025.

103 Die Klägerin ist jung, gesund und erwerbsfähig. Ihr ist daher zuzumuten, zur Sicherung ihres Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen. Letztlich ist der Klägerin eine (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse ihres Heimatstaates möglich und zumutbar.

104 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.09.2019 - 2 A 284/18 - juris; BVerwG, Urteile vom 27.03.2018 - 1 A 5/17 -, Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 12 = juris Rn 57 und vom 25.04.2019 - 1 C 46/18 -, InfAuslR 2019, 309 = Buchholz 402.251 § 33 AsylG Nr. 1 = DVBl 2020, 186 = juris Rn. 34; VG Minden, Urteile vom 22.08.2016 - 10 K 821/16.A - und vom 28.03.2017 - 10 K 883/16.A - sowie Beschluss vom 30.08.2019 - 10 L 370/19.A -, jew. juris; VG Köln, Beschluss vom 24.08.2016 - 3 L 1612/16.A -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 06.12.2018 - 8 A 206/18 -, juris; VG Stade, Urteil vom 01.04.2019 - 3 A 32/18 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2020 - 3 K 2341/19.F.A -, juris; VG München, Beschluss vom 02.07.2020 - M 26 S 20.31428 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 23.01.2023 - W 5 S 23.30041 -, juris.

105 Danach ist nicht davon auszugehen, dass für die Klägerin im Falle einer Abschiebung nach Algerien eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht dargetan.

106 4. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet die an die Klägerin gerichtete Aufforderung, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auszureisen (§ 38 Abs. 1 AsylG) sowie die Abschiebungsandrohung nach Algerien oder in einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder die Einreise erlaubenden Staat (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG).

107 Die unter Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist recht-mäßig.

108 Rechtliche Grundlage des Erlasses der Abschiebungsandrohung ist § 34 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 AufenthG. Das Bundesamt hat der Klägerin entsprechend § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG eine Frist zur Ausreise von 30 Tagen gesetzt, gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG mit Algerien den Staat, in den sie abgeschoben werden soll, bezeichnet und darauf hingewiesen, dass sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den sie einreisen kann oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung entgegen § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Klägerin entgegenstünden, sind insbesondere im Hinblick auf die Volljährigkeit der Klägerin nicht ersichtlich.

109 5. Ebenso ist das unter Ziffer 6. des angegriffenen Bescheides auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht zu beanstanden. Insoweit ist zu beachten, dass das Bundesamt zunächst erkannt hat, dass es nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auszusprechen hat und dass dieses dann im Wege der Ermessensausübung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu befristen ist. Das kommt in dem angegriffenen Bescheid hinreichend deutlich zum Ausdruck, da der Bescheid dazu Ausführungen enthält.

110 Die Klägerin hat im Klageverfahren auch keine Umstände vorgetragen, die einem Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegenstehen könnten. Hinsichtlich der Dauer sind die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu beachten, wonach die Länge der Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Im hier streitgegenständlichen Bescheid ist die Beklagte bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate deutlich unter der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geblieben, so dass insoweit keine Bedenken gegen die Dauer bestehen. Auch ansonsten ist hinsichtlich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Auswahlermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Das Bundesamt hat in seiner Begründung der Befristungsentscheidung die einschlägigen Rechtsgrundlagen mitgeteilt und dabei insbesondere zu erkennen gegeben, dass es von einer Ermessensentscheidung ausgeht und den zutreffenden Fristrahmen zugrunde legt. Aus dem Zusammenhang mit der in demselben Bescheid bzgl. der Anordnung und Befristung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gegebenen Begründung ergibt sich ferner, dass das Bundesamt das (Nicht-)Vorliegen individueller schutzwürdiger Belange der Klägerin, die eine abweichende Fristsetzung rechtfertigen könnten, in seine Ermessenserwägungen einbezogen hat. Insbesondere hat es den Aufenthalt der Eltern und der Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, ist jedoch aufgrund der Volljährigkeit der Klägerin zur Überzeugung gelangt, dass eine kürzere Frist nicht angezeigt ist. Dies ist seitens des Gerichts nicht zu beanstanden, da ein Ermessensfehlgebrauch insoweit nicht ersichtlich ist. Auch die Klägerin hat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nichts geltend gemacht, was gegen die Dauer von 30 Monaten sprechen würde.

111 Auch im Übrigen bestehen seitens des Gerichts gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 23.09.2020 keine Bedenken und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

112 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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