Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-03-02, 2 B 161/25

2 B 161/25Verwaltungsgericht / 2. Abteilung02.03.2026

Regest

Aufgrund der Zielrichtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht ist die zuständige Behörde im Fall eines formell illegalen Anlagenbetriebs auf der Grundlage von § 20 Abs 2 S 1 BImSchG in der Regel dazu gezwungen, eine Stilllegung der Anlage auszusprechen. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 7. Oktober 2025, 5 L 1564/25, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat — 2 B 161/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-02

Aktenzeichen: 2 B 161/25

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0302.2B161.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 BImSchG, § 20 Abs 2 S 1 BImSchG, § 4 Abs 1 BImSchG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Aufgrund der Zielrichtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht ist die zuständige Behörde im Fall eines formell illegalen Anlagenbetriebs auf der Grundlage von § 20 Abs 2 S 1 BImSchG in der Regel dazu gezwungen, eine Stilllegung der Anlage auszusprechen. (Rn.23)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 7. Oktober 2025, 5 L 1564/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Oktober 2025 – 5 L 1564/25 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Oktober 2025 – 5 L 1564/25 – für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 4.375,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin betreibt in A-Stadt eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen sowie zur Lagerung von gefährlichen Abfällen. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die durch den Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärte Stilllegungsanordnung für ihr Betriebsgrundstück.

2 Am 9.4.2024 meldete die Antragstellerin für das Betriebsgrundstück in der A-Straße in A-Stadt ein Gewerbe mit folgendem Gegenstand an: Herstellung, Vertrieb, Import, Export, Groß- sowie Einzelhandel mit Baustoffen, insbesondere mit Beton, Gips, Kies, Rindenmulch, Sand, Schotter und Splitt, Entsorgung von Baustellenabfällen, Containerdienst, Vertrieb und Lagerung von Schüttgütern, Aufbereitung von Bauschutt, Entsorgung und Verwertung von Holz, Gips, Glas, Bauschutt, Müll und Schüttgütern. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage beantragte die Antragstellerin zunächst nicht.

3 Mit – hier nicht streitgegenständlichem – sofort vollziehbarem Bescheid vom 7.2.2025 untersagte die Untere Bauaufsichtsbehörde der Kreisstadt A-Stadt der Antragstellerin die weitere Nutzung der Flurstücke ……, Gemarkung A-Stadt, zum Betrieb ihres Unternehmens.1vgl. hierzu das Schreiben der Kreisstadt A-Stadt vom 21.3.2025, S. 46 der elektronischen Verwaltungsaktevgl. hierzu das Schreiben der Kreisstadt A-Stadt vom 21.3.2025, S. 46 der elektronischen Verwaltungsakte

4 Nachdem Beschäftigte des Antragsgegners im Rahmen eines Ortstermins am 26.2.2025 auf dem überwiegend unbefestigten Betriebsgelände der Antragstellerin verschiedene Abfälle (hier:2Durch die Beschäftigten des Antragsgegners geschätzt, vgl. den Aktenvermerk vom 26.2.2026, S. 40 der elektronischen VerwaltungsakteDurch die Beschäftigten des Antragsgegners geschätzt, vgl. den Aktenvermerk vom 26.2.2026, S. 40 der elektronischen Verwaltungsakte 15 m³ Altglas, 2.500 Altreifen, 150 m³ Grünschnitt, 1.400 m³ Boden und Steine, 550 m³ Bauschutt, 20 m³ Siebüberlauf (Gemisch Holz, Kunststoff, Störstoffe, usw.), 20 m³ Frischkompost, 150 m³ Altholz, 200 m³ Altholz geschreddert, 150 m³ diverse Mischabfälle, 30 m³ Beton, 10 m³ Altmetall und 15 m³ Gipsabfälle), diverse Baumaterialien, Container, Fahrzeuge, Baumaschinen, einen Bagger inkl. Anbauteile sowie weitere Schüttgüter festgestellt hatten, hörte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.3.2025zur beabsichtigten Stilllegung des Betriebes an. Hierauf teilte die Antragstellerin mit, eine Fachfirma und ein Architekt seien mit der Erstellung eines Genehmigungsantrags beauftragt worden.

5 Mit Bescheid vom 23.4.2025, der Antragstellerin am 16.5.2025 zugestellt, ordnete der Antragsgegner nach § 20 Abs. 2 BImSchG die Stilllegung der streitbezogenen Anlage an (Ziffer I.1. des Bescheides) und sprach zugleich die sofortige Vollziehung dieser Anordnung aus (Ziffer I.2. des Bescheides). Zudem drohte der Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung aufgrund der §§ 13, 14, 15, 18, 19 und 20 SVwVG ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an und setzte dieses aufschiebend bedingt fest (Ziffer II. des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin betreibe ohne die erforderliche Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. § 1 der 4. BImSchV eine Anlage im Sinne von Nr. 8.12.2 beziehungsweise im Sinne von Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Sie lagere und behandle auf dem Betriebsgrundstück diverse Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) wie Altglas, Altreifen, Grünschnitt, Boden und Steine, Bauschutt, Siebüberlauf, Frischkompost, Altholz, Mischabfälle, Beton, Altmetalle und Gipsabfälle. Sicherheitstechnische Einrichtungen – wie etwa eine Sedimentationsanlage – seien nicht vorhanden. Die sortiert gelagerten Abfälle, die teils einer Entsorgung zugeführt würden, stammten aus Baumaßnahmen der Antragstellerin und von Anlieferungen Dritter. Eine Genehmigung sei nicht beantragt, sodass sich die Anlage bereits als formell illegal erweise. Zudem sei dem Antragsgegner bekannt, dass die Kreisstadt A-Stadt als Standortgemeinde und als Untere Bauaufsichtsbehörde einer Genehmigung voraussichtlich nicht zustimmen werde, sodass auch eine materielle Illegalität drohe. Gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG solle die zuständige Behörde eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet und betrieben werde, stilllegen. Von dieser gesetzlichen Vorgabe könne nur dann abgewichen werden, wenn besondere Umstände den Erlass einer Stilllegungsverfügung ausschlössen. Solche Umstände lägen hier nicht vor. In der Gesamtabwägung sei die Stilllegung der Anlage zu verfügen, weil den wirtschaftlichen Interessen an einem Weiterbetrieb der Anlage aufgrund der beschriebenen Illegalität nur eine untergeordnete Bedeutung zugemessen werde. Einer mündlichen Vorgabe, den Räumungsfortschritt 14-tägig nachzuweisen, sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Vielmehr sei am 2.4.2025 bei einer weiteren Ortsbesichtigung festgestellt worden, dass sich die Menge der vor Ort gelagerten Abfälle noch erhöht habe, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass diese Verfügung als solche nicht zu einem Einstellen des Anlagenbetriebs ausreiche. Daher werde vorsorglich und im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.

6 Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Antragstellerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6.8.2025, der Antragstellerin zugestellt am 7.8.2025, zurückgewiesen.

7 Am 3.9.2025 stellte der Antragsgegner im Rahmen einer unangekündigten Kontrolle des Betriebes fest, dass die Anlage weiterhin betrieben wurde.

8 Am 8.9.2025 – einem Montag – hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben (Az. 5 K 1558/25) und zugleich – gemäß der sachgerechten Auslegung durch das Verwaltungsgericht – beantragt,

9 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage – 5 K 1558/25 – gegen die unter Ziffer I.1. verfügte Stilllegung des Antragsgegners vom 23.4.2025 wiederherzustellen sowie gegen die unter Ziffer II. verfügte Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung des Zwangsgeldes anzuordnen.

10 Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegengetreten und hat beantragt,

11 den Antrag zurückzuweisen.

12 Mit Beschluss vom 7.10.2025 hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Antrag sei gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, auch im Übrigen zulässig, habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer I.1. in Ziffer I.2. des Bescheids vom 23.4.2025 genüge in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vorliegend überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da sich die Anfechtungsklage voraussichtlich als unbegründet erweise. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Stilllegungsverfügung des Antragsgegners begegne materiell-rechtlich keinen Bedenken. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG schreibe wegen der mit dem Betrieb der Anlage einhergehenden potentiellen und tatsächlichen Gefahren für den Fall formeller Illegalität grundsätzlich die Stilllegung der Anlage vor. Für die Stilllegung oder Beseitigung sei es nicht erforderlich, dass die Anlage im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren hervorrufe. Über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens müsse stets in dem Verfahren entschieden werden, das dafür in § 10 oder § 19 BImSchG sowie in der 9. BImSchV vorgesehen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG seien vorliegend erfüllt, weil die Anlage ohne Genehmigung betrieben werde. Das Genehmigungserfordernis folge aus § 4 Abs. 1 Satz 1, 3 HS. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 8.12.2 und Nr. 8.11.2.4 des Anhangs zur 4. BImSchV. Bei den auf dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin gelagerten Gegenständen handele es sich unstreitig um Abfall nach § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG, ohne dass es auf die in § 3 Abs. 4 KrWG legaldefinierte Verpflichtung zur Entledigung ankomme. Die Antragstellerin habe selbst in ihrer Gewerbeanmeldung angegeben, dass sie "Baustellenabfälle ", Holz, Gips, Glas sowie "Müll " entsorge und verwerte. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Die Stilllegungsanordnung erweise sich bei summarischer Prüfung weder als ermessensfehlerhaft noch als unverhältnismäßig. Eine atypische Fallgestaltung, in der ein Absehen von der gesetzlichen Regelverpflichtung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zur Stilllegung oder Beseitigung einer formell illegal betriebenen Anlage geboten wäre, liege hier nicht vor. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage offensichtlich den materiellen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspreche. Selbst bei Unterstellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage liege die Genehmigungsfähigkeit keinesfalls auf der Hand. Der Behörde liege nicht einmal der immissionsschutzrechtliche Antrag auf Genehmigung der Anlage vor. Die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro werde durch die Antragstellerin nicht ausdrücklich in Frage gestellt. Sie begegne jedenfalls ebenso wenig rechtlichen Bedenken.

13 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

15 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7.10.2025 – 5 L 1564/25 –, mit dem ihr Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Stilllegungsverfügung vom 23.4.2025 wiederherzustellen sowie betreffend die Zwangsgeldandrohung anzuordnen, zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 146 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht versagt. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzende Beschwerdevorbringen gebietet keine abweichende Beurteilung.

16 Zur Begründung ihre Beschwerde trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Stilllegungsverfügung sei unverhältnismäßig. Sie habe im Oktober 2025 die zur Errichtung oder zum Betreiben der Anlage erforderliche Genehmigung bei dem Antragsgegner beantragt. Auf dem Betriebsgrundstück plane sie die Errichtung eines immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Entsorgungsbetriebs für die zeitweilige Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen und die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen zur Herstellung von Ersatzbaustoffen. Die Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen – wie Verpackungen aus Papier, Pappe und Holz, Beton, Ziegel, Glas, Eisen, Stahl, Kupfer, Bronze, Messing usw. – sei in Boxen mit und ohne Überdachung vorgesehen. Die Lagerung von gefährlichen Abfällen erfolge ausschließlich in gedeckelten Containern oder im Bereich von überdachten Boxen. Die Gesamtlagermenge an gefährlichen Abfällen betrage maximal 40 Tonnen. Für die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen wie mineralischen Abbruchabfällen sei eine Aufbereitung geplant. Näheres folge aus der zwischenzeitig vorgelegten Anlagen- und Betriebsbeschreibung sowie den weiteren Antragsunterlagen. Es würden ausreichende Maßnahmen zum Umwelt-, Gewässer-, Arbeits- und Lärmschutz getroffen. Zudem werde sichergestellt, dass die Anlage ohne ein besonderes Gefährdungspotential betrieben werden könne. Insoweit sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Hauptsache maßgebend. Das Genehmigungsverfahren werde bis dahin abgeschlossen sein. Die Genehmigung sei antragsgemäß zu erteilen, weil alle Voraussetzungen vorlägen. Da die Anlage zudem bereits gegenwärtig materiell-rechtlich den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen genüge, sei die Stilllegung unverhältnismäßig. Sie betreibe zuverlässig und ordnungsgemäß eine gewerbliche Zwischenlagerfläche für mineralische Bauabfälle, Altholz sowie Baumischabfälle. Im Rahmen eines Ortstermins im November 2025 hätten Beschäftigte des Antragsgegners feststellen können, dass auf dem Betriebsgelände wesentliche Betonflächen sowie eine funktionsfähige Entwässerungsrinne vorhanden seien. Die Materialmengen auf dem Gelände hätten sich seit der letzten Begehung durch Beschäftigte des Antragsgegners nicht verändert. Zudem bestehe keine Asbestbelastung. Die Maßnahmen für die Erklärungspflichten (Antragstellung) hätten mehr Zeit in Anspruch genommen als vorgesehen. Die Einreichung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags sei jedenfalls im November 2025 erfolgt. Es sei keine konkrete Gefahr gegeben. Eine Stilllegung würde schwerwiegend in ihre Rechte aus Art. 12 GG eingreifen und unterliefe Art. 19 Abs. 4 GG, da das laufende Genehmigungsverfahren entwertet werde. In Folge der sofortigen Stilllegung des Betriebs drohe ihr der finanzielle Ruin. Auch die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung des Zwangsgeldes sei fehlerhaft.

17 Ergänzend trägt die Antragstellerin vor, zwar habe sich die Kreisstadt A-Stadt zwischenzeitig mit Schreiben vom 12.1.2026 im Rahmen der Verfahrensbeteiligung gegenüber dem Antragsgegner gegen die Erteilung einer Genehmigung ausgesprochen3vgl. zur sogenannten Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG sowie zur Pflicht der Beteiligung der „verdrängten“ Behörden nach § 10 Abs. 5, 19 BImSchG: Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werksstand: 108. EL, August 2025, § 13 BImSchG, Rn. 30-32, 44-45, 80 (zur Ersetzung der Baugenehmigung) sowie Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werksstand: 108. EL, August 2025, § 19 BImSchG, Rn. 33vgl. zur sogenannten Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG sowie zur Pflicht der Beteiligung der „verdrängten“ Behörden nach § 10 Abs. 5, 19 BImSchG: Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werksstand: 108. EL, August 2025, § 13 BImSchG, Rn. 30-32, 44-45, 80 (zur Ersetzung der Baugenehmigung) sowie Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werksstand: 108. EL, August 2025, § 19 BImSchG, Rn. 33 und darauf verwiesen, dass das Betriebsgrundstück der Antragstellerin zum Teil auf Grundstücken liege, die im Eigentum der Stadt stünden und hierzu kein Kaufangebot vorliege. Dies stehe jedoch dem Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen. Die Antragstellerin führe ordnungsgemäß ihre Gewerbesteuer an die Kreisstadt A-Stadt ab, woraus folge, dass der Gewerbebetrieb bereits seit zwei Jahren faktisch geduldet werde. Sie habe ferner – ausgehend von vorherigen Absprachen mit der Kreisstadt A-Stadt – darauf vertraut, ihr Gewerbe auf diesem Gelände betreiben zu dürfen. Zudem habe sie die Kreisstadt A-Stadt erst kürzlich um ein Kaufangebot gebeten.

18 Hiervon ausgehend zeigt die Beschwerde keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführenden Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht überwiegt, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die in der Hauptsache angegriffene Anordnung der Stilllegung des Betriebes rechtmäßig ist, ist nicht zu beanstanden.

19 Rechtsgrundlage der streitbezogenen Stilllegungsverfügung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (folgend: BImSchG). Danach soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist.Die Bestimmung soll verhindern, dass das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung dadurch unterlaufen wird, dass vorab vollendete Tatsachen geschaffen werden.4stRspr. BVerwG, Urteile vom 29.9.1993 – 7 C 13.93 – und vom 28.1.1992 – 7 C 22.91 –, jeweils juris; Jarass, BImSchG, 15. Auflage 2024, § 20 BImSchG, Rn. 36stRspr. BVerwG, Urteile vom 29.9.1993 – 7 C 13.93 – und vom 28.1.1992 – 7 C 22.91 –, jeweils juris; Jarass, BImSchG, 15. Auflage 2024, § 20 BImSchG, Rn. 36

20 Im Falle der gerichtlichen Überprüfung einer Stilllegungsverfügung gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG ist fraglich, ob es maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder denjenigen der gerichtlichen Entscheidung ankommt.5eingehend hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2023 – 8 B 676/23 –, juris, Rn. 18, m.w.N. sowie BayVGH, Beschluss vom 17.7.2023 – 22 CS 23.693 –, juris, Rn. 31 sowie Beschluss vom 7.7.2020 – 22 CS 20.895 –, juris, Rn. 82, jeweils m.w.N.eingehend hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2023 – 8 B 676/23 –, juris, Rn. 18, m.w.N. sowie BayVGH, Beschluss vom 17.7.2023 – 22 CS 23.693 –, juris, Rn. 31 sowie Beschluss vom 7.7.2020 – 22 CS 20.895 –, juris, Rn. 82, jeweils m.w.N. Vorliegend bedarf dies indes keiner Entscheidung, weil sich aus dem Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weder ergibt, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde an den Voraussetzungen für die Stilllegungsanordnung gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG gemangelt haben könnte noch, dass die Voraussetzungen der Norm zwischenzeitlich in Wegfall geraten sein könnten.

21 Die Antragstellerin ist unstreitig Betreiberin der Anlage.

22 Ob eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird, beurteilt sich nach § 4 BImSchG und dem Anlagenkatalog des Anhangs 1 der 4. BImSchV.6vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.6.2025 – 22 CS 25.219 –, juris, Rn. 18vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.6.2025 – 22 CS 25.219 –, juris, Rn. 18 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis für die streitbezogene Anlage, die der Lagerung bzw. Entsorgung von Abfällen dient und eine Gesamtlagerkapazität von mehr als 100 t aufweist, aus § 4 Abs. 1 Satz 1, 3 HS. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 8.12.2 beziehungsweise Nr. 8.11.2.4 des 1. Anhangs zur 4. BImSchV. Insoweit kann vollinhaltlich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.

23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll die Behörde auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG im Fall der formellen Illegalität in der Regel dazu gezwungen sein, eine Stilllegung auszusprechen.7vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1992 – 7 C 22/91 –, BVerwGE 89, 357-362, Rn. 14vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1992 – 7 C 22/91 –, BVerwGE 89, 357-362, Rn. 14 Dies folgt aus der Zielrichtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Diese besteht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen (genehmigungsbedürftige Anlagen - § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV). Die tatbestandlichen Voraussetzungen verdeutlichen den Zweck des Genehmigungserfordernisses. Durch das Genehmigungserfordernis soll sichergestellt werden, dass Anlagen mit einem besonderen Gefährdungspotential nur nach vorheriger staatlicher Prüfung errichtet und betrieben oder wesentlich geändert werden dürfen (§ 15 BImSchG). Daher dient das – von Ausnahmen abgesehen – aufwendige Genehmigungsverfahren (§§ 10, 19 BImSchG) der Ermittlung und Klärung konkreter Gefahrenquellen sowie der Kontrolle der Mittel zu ihrer Beherrschung. Solange es nicht durchgeführt worden ist, lässt sich regelmäßig nicht absehen, ob sich die vom Gesetz- und Verordnungsgeber angenommene potentielle Gefährlichkeit der Anlage realisieren kann. Aus diesem Grunde schreibt § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG für den Regelfall die Stilllegung der Anlage vor.8vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1992 – 7 C 22/91 –, BVerwGE 89, 357-362, Rn. 14vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1992 – 7 C 22/91 –, BVerwGE 89, 357-362, Rn. 14 Hierbei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Anlagenbetrieb genehmigungsfähig ist.§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ermächtigt und verpflichtet im Regelfall die Behörde, die Stilllegung einer ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betriebenen Anlage anzuordnen, ohne in den tatbestandlichen Voraussetzungen auf die Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit abzustellen und erst recht ohne danach zu unterscheiden, welche Gründe zu einer Versagung der erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen können.9vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1993 – 7 C 13/93 –, juris, Rn. 11 sowie Hansmann/Röckinghausen , in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 108. EL August 2025, § 20 BImSchG, Rn. 40 - 42vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1993 – 7 C 13/93 –, juris, Rn. 11 sowie Hansmann/Röckinghausen , in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 108. EL August 2025, § 20 BImSchG, Rn. 40 - 42

24 Vorliegend wird die genehmigungspflichtige Anlage derzeit ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung – also formell illegal – betrieben, sodass dies bereits die Grundlage für eine Stilllegung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG bietet.

25 Von diesem Grundsatz – wonach das Ermessen der Behörde dahingehend eingeschränkt ist, dass regelmäßig die Stilllegung zu verfügen ist – ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur in atypischen Konstellationen abzuweichen.10vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 7.7.2020 – 22 CS 20.895 –, juris, Rn. 61; Peschau/Czajka , in: Bundesimmissionsschutzgesetz Kommentar, Werksstand: 1.8.2025, § 20 BImSchG, Rn. 56vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 7.7.2020 – 22 CS 20.895 –, juris, Rn. 61; Peschau/Czajka , in: Bundesimmissionsschutzgesetz Kommentar, Werksstand: 1.8.2025, § 20 BImSchG, Rn. 56 Nur dann, wenn die Behörde begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, kann die Behörde von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel absehen. Sie ist dazu indes keineswegs gezwungen. Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit gehen zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde ist auch nicht gehalten, umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen, bevor sie sich schon wegen der formellen Illegalität zum Einschreiten entschließt. Dies bedeutet, dass die formelle Illegalität allein die Stilllegung nur dann nicht rechtfertigt, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist, also die Genehmigungsvoraussetzungen unzweifelhaft vorliegen und der Betreiber unverzüglich einen Antrag auf Erteilung der fehlenden Genehmigung stellt und das Genehmigungsverfahren zügig betreibt.11vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.8.2016 – 12 ME 102/16 –, juris, Rn. 16 f., m.w.N.vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.8.2016 – 12 ME 102/16 –, juris, Rn. 16 f., m.w.N.

26 So liegt der Fall hier nicht. Der Antragsgegner hat betreffend den dort am 25.11.2025 eingegangenen Genehmigungsantrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren substantiiert und plausibel ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis voraussichtlich nicht erfüllt seien. Auf dem Gelände sei im Rahmen der letzten Begehung Mitte November 2025 – weiterhin – eine unzureichende Befestigung festgestellt worden und es fehle an einer ordnungsgemäßen Entwässerung. Zudem sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin unter anderem asbesthaltiges Material lagere, was diese bestreite. Überdies habe die Kreisstadt A-Stadt als Trägerin öffentlicher Belange im Genehmigungsverfahren erhebliche Einwände erhoben. Weder seien die erforderlichen baurechtlichen Unterlagen vollständig noch bestehe eine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis der Antragstellerin für das Betriebsgelände. Die Vorhabenfläche umfasse unter anderem die Flurstücke … und …, die nicht im Eigentum der Antragstellerin, sondern im Eigentum der Kreisstadt A-Stadt stünden. Es bestehe keine Sicherung im Baulastenkataster und nach Auskunft der Eigentümerin bestehe auch keine Absicht, einer Baulasteintragung auf Antrag der Antragstellerin zuzustimmen. Vielmehr strenge die Stadt gegenwärtig die Räumung der vorbenannten Parzellen an. Daher sei keine offensichtliche materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage gegeben.

27 Angesichts der durch den Antragsgegner dargelegten Zweifel betreffend die Eignung des Untergrundes für die Lagerung der Abfälle beziehungsweise die ausreichende Befestigung, der strittigen Frage der ordnungsgemäßen Entwässerung sowie der aus Sicht des Antragsgegners ungeklärten Frage, ob und wie gegenwärtig Asbest auf dem Betriebsgelände gelagert wird, kann keinesfalls von einer zweifelsfreien Genehmigungsfähigkeit der Anlage ausgegangen werden.12Im Rahmen einer unangekündigten Begehung des Betriebsgeländes am 19.11.2025 hat der Antragsgegner u.a. festgestellt, dass das Areal größtenteils unbefestigt und verschlammt war sowie rund 98 Prozent der Fraktionen auf Freiflächen – ohne Niederschlagsschutz – gelagert waren, wobei die vorhandenen mit Beton befestigten Areale nicht gezielt entwässert gewesen seien, vgl. den Aktenvermerk des Antragsgegners zur Ortsbegehung am 19.11.2025, S. 104-105 der elektronischen GerichtsakteIm Rahmen einer unangekündigten Begehung des Betriebsgeländes am 19.11.2025 hat der Antragsgegner u.a. festgestellt, dass das Areal größtenteils unbefestigt und verschlammt war sowie rund 98 Prozent der Fraktionen auf Freiflächen – ohne Niederschlagsschutz – gelagert waren, wobei die vorhandenen mit Beton befestigten Areale nicht gezielt entwässert gewesen seien, vgl. den Aktenvermerk des Antragsgegners zur Ortsbegehung am 19.11.2025, S. 104-105 der elektronischen Gerichtsakte Hierbei ist zu sehen, dass ein Lagerplatz u.a. nur dann offensichtlich genehmigungsfähig wäre, wenn nachweislich sichergestellt ist, dass die aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), also schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Diese Frage steht hier angesichts der durch den Antragsgegner unter anderem im Rahmen der Ortsbesichtigung am 19.11.2025 festgestellten Zustände in Streit. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Antragstellerin.13vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 7.7.2020 – 22 CS 20.895 –, juris, Rn. 63vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 7.7.2020 – 22 CS 20.895 –, juris, Rn. 63

28 Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vortragen lässt, eine konkrete Gefahr sei durch den Antragsgegner nicht nachgewiesen, kann sie hiermit die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel ziehen. Für eine Stilllegungsordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG reicht regelmäßig die vom Gesetzgeber angenommene potentielle Gefährlichkeit aus.14vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.7.2020 – 22 CS 20.895 –, juris, Rn. 71vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.7.2020 – 22 CS 20.895 –, juris, Rn. 71Schädliche Umwelteinwirkungen oder ihr Fehlen könnten zwar im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden. Indes ist für einen Ermessensfehler hier schon deshalb nichts ersichtlich, weil schädliche Umwelteinwirkungen bei dem streitbezogenen Abfalllagerplatz fallbezogen keinesfalls ausgeschlossen werden können. Es ist gerade Aufgabe des Genehmigungsverfahrens, schädliche Umwelteinwirkungen der von der Antragstellerin betriebenen Anlagen im Einzelnen zu ermitteln und zu bewerten.

29 Danach kann auch offenbleiben, wie es sich darüber hinaus auswirkt, dass ein Teil des streitbezogenen Betriebsgeländes im Eigentum der Kreisstadt A-Stadt steht und diesbezüglich keine Verfügungsbefugnis der Antragstellerin nachgewiesen ist. Vielmehr hat die Antragstellerin von Seiten der Kreisstadt mit Schreiben vom 12.1.2026 die Mitteilung erhalten, dass weder eine Veräußerung des Grundstücks an sie noch eine vertragliche Vereinbarung mit ihr zur Nutzung beabsichtigt sei und sie wurde aufgefordert, die betreffenden Flurstücke (hier: Flurstücknummern … und …) – von denen eins im Zentrum des Betriebsgeländes liegt und dieses gewissermaßen "durchschneidet" – zu räumen.

30 Soweit die Antragstellerin auf gravierende wirtschaftliche Folgen für sie sowie auf einen – gewerberechtlichen – Vertrauensschutz verweist, zeigt sie hiermit keinen atypischen Fall auf, der ausnahmsweise ein Absehen von der "Soll"-Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gebieten könnte. Ermessensfehler auf Seiten des Antragsgegners sind insoweit nicht ersichtlich. Hierbei ist zu sehen, dass die Antragstellerin diese Anlage seit geraumer Zeit ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreibt und sie damit bewusst ein erhebliches wirtschaftliches Risiko eingegangen ist. Insoweit verkennt sie auch ihre eigene Verantwortung für die Klärung von Zweifelsfragen betreffend einen legalen Betriebsumfang bei der Behandlung von Abfällen. Hierbei fällt überdies ins Gewicht, dass der Genehmigungsantrag erst viele Monate nach der Bekanntgabe der Stilllegungsverfügung bei dem Antragsgegner eingegangen ist, sodass der Antragstellerin eine wesentliche Verfahrensverzögerung anzulasten ist. Im Übrigen folgt aus den geltend gemachten erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerin keineswegs, dass ein illegaler Betrieb dieses Ausmaßes monate- beziehungsweise ggf. jahrelang weiter hingenommen werden müsste.15vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.8.2016 – 12 ME 102/16 –, juris, Rn. 18vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.8.2016 – 12 ME 102/16 –, juris, Rn. 18 Aus dem Umstand, dass die Kreisstadt A-Stadt über einen längeren Zeitraum Gewerbesteuer für den Betrieb der Antragstellerin entgegengenommen hat, folgt kein Vertrauensschutz in Bezug auf den Betrieb einer ungenehmigten Abfallanlage unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten.

31 Soweit die Antragstellerin sich zugleich gegen die in Ziffer II. des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Zwangsgeldandrohung wendet, genügt die Begründung der Beschwerde bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

III.

32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Ziffern 19.1.6, 19.1.1, 1.5 Satz 1, 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Aus dem im November 2025 eingereichten Genehmigungsantrag ergibt sich, dass für die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens betriebene Anlage Investitionskosten in Höhe von 700.000 Euro angesetzt sind.16vgl. Seite 34 der elektronischen Gerichtsaktevgl. Seite 34 der elektronischen Gerichtsakte Für die Stilllegungsanordnung wären somit im Hauptsacheverfahren 1,25 Prozent dieses Betrags anzusetzen (die Hälfte von 2,5 Prozent, vgl. die Ziffern 19.1.6, 19.1.1 des Streitwertkataloges). Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes reduziert sich dies auf die Hälfte (hier: 1,25 Prozent von 700.000 Euro = 8.750 Euro; 8.750 Euro: 2 = 4.375 Euro). Bei der Änderung bleibt die zusätzlich streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts in entsprechender Weise folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.17vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.7.2023 – 22 CS 23.693 –, juris, Rn. 32vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.7.2023 – 22 CS 23.693 –, juris, Rn. 32

34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar

Fußnoten

1) vgl. hierzu das Schreiben der Kreisstadt A-Stadt vom 21.3.2025, S. 46 der elektronischen Verwaltungsakte

2) Durch die Beschäftigten des Antragsgegners geschätzt, vgl. den Aktenvermerk vom 26.2.2026, S. 40 der elektronischen Verwaltungsakte

3) vgl. zur sogenannten Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG sowie zur Pflicht der Beteiligung der „verdrängten“ Behörden nach § 10 Abs. 5, 19 BImSchG: Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werksstand: 108. EL, August 2025, § 13 BImSchG, Rn. 30-32, 44-45, 80 (zur Ersetzung der Baugenehmigung) sowie Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werksstand: 108. EL, August 2025, § 19 BImSchG, Rn. 33

4) stRspr. BVerwG, Urteile vom 29.9.1993 – 7 C 13.93 – und vom 28.1.1992 – 7 C 22.91 –, jeweils juris; Jarass, BImSchG, 15. Auflage 2024, § 20 BImSchG, Rn. 36

5) eingehend hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2023 – 8 B 676/23 –, juris, Rn. 18, m.w.N. sowie BayVGH, Beschluss vom 17.7.2023 – 22 CS 23.693 –, juris, Rn. 31 sowie Beschluss vom 7.7.2020 – 22 CS 20.895 –, juris, Rn. 82, jeweils m.w.N.

6) vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.6.2025 – 22 CS 25.219 –, juris, Rn. 18

7) vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1992 – 7 C 22/91 –, BVerwGE 89, 357-362, Rn. 14

8) vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1992 – 7 C 22/91 –, BVerwGE 89, 357-362, Rn. 14

9) vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1993 – 7 C 13/93 –, juris, Rn. 11 sowie Hansmann/Röckinghausen , in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 108. EL August 2025, § 20 BImSchG, Rn. 40 - 42

10) vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 7.7.2020 – 22 CS 20.895 –, juris, Rn. 61; Peschau/Czajka , in: Bundesimmissionsschutzgesetz Kommentar, Werksstand: 1.8.2025, § 20 BImSchG, Rn. 56

11) vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.8.2016 – 12 ME 102/16 –, juris, Rn. 16 f., m.w.N.

12) Im Rahmen einer unangekündigten Begehung des Betriebsgeländes am 19.11.2025 hat der Antragsgegner u.a. festgestellt, dass das Areal größtenteils unbefestigt und verschlammt war sowie rund 98 Prozent der Fraktionen auf Freiflächen – ohne Niederschlagsschutz – gelagert waren, wobei die vorhandenen mit Beton befestigten Areale nicht gezielt entwässert gewesen seien, vgl. den Aktenvermerk des Antragsgegners zur Ortsbegehung am 19.11.2025, S. 104-105 der elektronischen Gerichtsakte

13) vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 7.7.2020 – 22 CS 20.895 –, juris, Rn. 63

14) vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.7.2020 – 22 CS 20.895 –, juris, Rn. 71

15) vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.8.2016 – 12 ME 102/16 –, juris, Rn. 18

16) vgl. Seite 34 der elektronischen Gerichtsakte

17) vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.7.2023 – 22 CS 23.693 –, juris, Rn. 32

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